W106 2008590-1•BVwG W106 2008590-1
W106 2008590-1Tribunale amministrativo federale11 ago 2014
eigene Wohnung, Mitbewohner, selbstständige Haushaltsführung,<br/>Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe
W106 2008590-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.04.2014, Zl. P1004015/4-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG iVm § 31 HGG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 und § 34 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(11.08.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.03.2014 der Einrichtung "Verein Menschenrechte Österreich - Geschäftsstelle Innsbruck" in 6020 Innsbruck zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.07.2014 zugewiesen.
Am 16.03.2014 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe und am 16.04.2014 der ausgefüllte Fragebogen zu diesem Antrag eingelangt. Vom BF wird darin angegeben:
Er wohne seit 01.12.2013 als Untermieter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung, Hauptmieter der Wohnung sei XXXX. Der monatliche Untermietzins incl. Betriebskosten betrage €
433,--. Zur ausschließlichen Benützung stehe dem BF ein Schlafzimmer zur Verfügung. Dem Antrag angeschlossen war ein mit 25.11.2013 datierter Untermietvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX als Untervermieter und dem BF als Untermieter.
I.2. Mit Bescheid vom 30.04.2014 wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gemäß § 34 ZDG idgF iVm dem 5.
Hauptstück des HGG 2001 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 darf die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale sind unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.
In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 1. Dezember 2013 Untermieter der antragsgegenständlichen Wohnung. Sie hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 433,-- mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Außer Ihnen würde noch Herr XXXX in dieser Wohnung wohnen. Weiters gaben Sie an, dass Ihnen ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen würde. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:
Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist Ihr Untervermieter, Herr XXXX. Sie sind seit 7. Jänner mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Ihnen steht ausschließlich ein Zimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung.
Für die Zusprechung von Wohnkostenbeihilfe mangelt es in ihrem Fall an der selbstständigen Haushaltsführung. Für diese ist es erforderlich, dass innerhalb der von Ihnen allein genützten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen (Bad und WC) und zur Verpflegszubereitung die Benützung der Küche möglich ist. Sie benützen jedoch die Küche, das Bad und das WC mit Ihrem Untervermieter gemeinsam, sodass Sie keinen eigenen selbstständigen Haushalt führen, sondern lediglich das Recht zur Mitbenützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt Ihres Untervermieters haben.
Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Hiezu führte der BF aus, dass ihm bei einem Verdienst von € 650,-- und einer Miete von € 433,-- € 217 übrig blieben. Obwohl er nur den kleineren Teil der Wohnkosten trage, bleibe ihm trotzdem nur knapp ein Drittel seines Verdienstes. Mit den sonstigen Fixkosten wie Handy, Internet etc. könne er über einen Zeitraum von 9 Monaten an seine Existenzgrundlage stoßen. Er bitte daher den Bescheid nochmals zu überdenken und zumindest einen Teil der Wohnkosten zu übernehmen.
I.4. Gemäß § 34 Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 06.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Unbestritten ist, dass sich der BF mit dem Untervermieter die verfahrensgegenständliche Wohnung teilt und dass ihm ein (Schlaf)Zimmer zur ausschließlichen Benützung zusteht. Die übrigen Räume werden gemeinsam benützt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).
Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt). Die geltende Rechtslage sieht auch keinen teilweisen Zuspruch von Wohnkostenbeihilfe vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gemäß § 34 ZDG iVm § 31 HGG und der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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