BVwG W156 2010041-1

W156 2010041-1Tribunale amministrativo federale8 ago 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Sanktionshöhe

Testo completo

BVwG W156 2010041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2010041.1.00

Spruch

W156 2010041-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 15.07.2014 in Verbindung mit der Beschwerde vom 25.06.2014 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.07.2014, Zl.:

XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 22.05.2014, Zl.:

XXXX, der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,-- zur Entrichtung vorgeschrieben.

Die belangte Behörde hat den obzitierten Bescheid nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass im Rahmen der am 14.01.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23/für das Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach in XXXX, festgestellt worden sei, dass für Herrn XXXX, VSNR XXXX, Herrn XXXX, VSNR

XXXX und Herrn XXXX, VSNR XXXX, zumindest am 14.01.2014 keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2014 fristgerecht am 25.06.2014 Einspruch eingebracht und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass es richtig sei, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Personen nicht als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet worden seien. Dies deshalb, weil XXXX, die persönlich haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, schon lange keine Dienstnehmer mehr gehabt habe und deshalb nicht gewusst habe, dass man Dienstnehmer vor Dienstantritt melden müsse und nicht mehr, wie früher, danach, jedoch am Tag des Dienstantrittes.

Sie sei gerade unterwegs gewesen, die Dienstnehmer anzumelden, als bereits eine Kontrolle unterwegs gewesen sei. Sie sei daher der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstattung der Anameldung vor Arbeitsantritt nicht nachgekommen.

Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages wird vorgebracht, dass der Beitrag für die gesonderte Bearbeitung sicherlich keine 500 € je Arbeiter ausmache, zumal alle drei an der gleichen Stelle angetroffen worden seien.

Auch sei der Teilbetrag für den Prüfeinsatz mit 800 € als zu hoch anzusehen, zumal es sich um einen Ersttäter handle und dieser aus Unwissenheit gehandelt habe, wobei natürlich Unwissenheit nicht vor Strafe schütze.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auf insgesamt € 700 herabzusetzten und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz angemessen auf € 400 herabzusetzen.

3. Mit Bescheid vom 02.07.2014 hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde nach Erläuterung des Verfahrensganges und des festgestellten Sachverhaltes unter Zitierung der relevanten höchstgerichtlichen Judikatur ausgeführt, dass es sich bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen nicht um ein freies Ermessen, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung handle.

Zweck des Beitragszuschlages sei es, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen entstandenen Mehraufwand auszugleichen und sei es daher unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten ein Verschulden vorliege.

Die Anmeldung der Dienstnehmer sei nicht vor Arbeitsbeginn erfolgt und daher sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgt

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Höhe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Teilbeträgen um Pauschalen handle, die nur in vom Gesetz vorgesehenen bestimmten Fällen reduziert werden könnten.

Eine Herabsetzung im Sinne der vorgebrachten Argumente der Beschwerde sei der belangten Behörde daher aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Fixbeträge und der zitierten Judikatur nicht zugänglich.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei daher auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.

4. Mit Schreiben vom 14.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 15.07.2014 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 16.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Rahmen der am 14.01.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23/für das Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach in XXXX, wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, am 14.01.2014 arbeitend beim Rebschnitt für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurden, ohne von dieser vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich auch dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift sowie den Personenblättern anlässlich der Betretung und wurde die Dienstnehmereigenschaft auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt und liegt somit gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lauten:

"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 €? je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €?. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 €? herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

3. 6. Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, soferne im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (VwGH 21.4.2004, Zl. 2003/08/0182, VwGH 8.8.2008, Zl. 2008/09/0119).

Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 20.9.2006, 2003/08/0274).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 02.07.2008, Geschäftszahl 2005/08/0023; vom 21.02.2007, Geschäftszahl 2003/08/0232).

Die Betretenen wurden von der Beschwerdeführerin für Hilfstätigkeiten im Weingarten, hier Rebschnitt, herangezogen. Dies ist als einfache manuelle Tätigkeit im Sinne der zitierten Judikate zu qualifizieren.

Atypische Umstände, die der Deutung als Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, wurden nicht geltend gemacht und im Übrigen die Dienstnehmereigenschaft durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im vorliegenden Fall wurden bei einem Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes drei - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldeten - Dienstnehmern bei der Arbeit für die Beschwerdeführerin angetroffen, womit der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.

In seinem jüngsten Erkenntnis vom 24.01.2014, Geschäftszahl 2013/08/0271, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei, es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs) ankomme, sondern nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (siehe VwGH vom 13.05.2009, Geschäftszahl 2008/08/0249).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar um eine erstmalige verspätete Anmeldung, nicht aber mit unbedeutenden Folgen.

Im seinem Erkenntnis vom 11.07.2012, GZ 2010/08/0137, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, soweit der Dienstgeber geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG vorlägen, ihm zwar zuzugestehen ist, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (Hinweis: E 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0137, mwN).

Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, mwN).

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat, zumal es sich im gegenständlichen Fall um drei Dienstnehmer handelt, deren Anmeldung im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Geschäftszahl 2011/08/0099).

In seinem Erkenntnis vom 14.01.2013, Geschäftszahl 2010/08/0077, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG der Gesetzgeber das Wort "kann" verwende. Dieses Wort sei im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen seien, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liege daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so habe die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen.

Da die Voraussetzung für die Herabsetzung der Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung, nämlich die unbedeutenden Folgen im Sinne der zitierten Judikatur, nicht vorliegt, erfolgte auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages der Höhe nach zu Recht.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend

§ 113 Abs. 1 Z 1 IVm Abs. 2 ASVG sowie die dem Beitragszuschlag zugrunde liegende Vorfrage eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG (VwGH 21.4.2004, Zl. 2003/08/0182; vom 8.8.2008, Zl. 2008/09/0119; vom 20.9.2006, 2003/08/0274; vom 02.07.2008, Zl. 2005/08/0023; vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232; vom 24.01.2014, Zl. 2013/08/0271; vom 13.05.2009, Zl.2008/08 /0249; vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137; vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099; vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.

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