BVwG W121 1429974-1

W121 1429974-1Tribunale amministrativo federale8 ago 2014

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, Resozialisierung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W121 1429974-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1429974.1.00

Spruch

W121 1429974-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 11 11.310-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Er reiste illegal nach Österreich ein und hatte am 28.09.2011 einen Asylantrag gestellt, wobei er angab den im Spruch angeführten Namen zu führen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, er verstecke sich seit eineinhalb Jahren (Anmerkung: ca. März 2010) vor den russischen Uniformierten. Diese würden in verdächtigen, dass er die tschetschenischen Kämpfer "Wochabisty" unterstütze und mit Essen versorge. Die Russen hätten ihn mindestens schon 50 Mal mitgenommen, geschlagen und misshandelt. Sie hätten ihm durch die Schläge einen Gehörschaden zugefügt und ihm sein Kreuz ruiniert. Einmal hätten sie ihm durch die Misshandlungen den Fuß gebrochen. Er sei in ein Krankenhaus gekommen, dort sei er operiert worden und habe einen Gips erhalten. Er sei aus dem Krankenhaus geflüchtet, um den Misshandlungen zu entkommen, seit dieser Zeit habe er sich versteckt. Er sei nach Europa gekommen um Sicherheit und Ruhe zu bekommen und um eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Er habe den Herkunftsstaat am 25. oder 26. September 2011 illegal und schlepperunterstützt verlassen.

Am 29.11.2011 wurde ein ärztliches Schreiben, datiert mit 28.11.2011, in Vorlage gebracht, wonach beim Beschwerdeführerin "Ot med chron simplex bilat (chronische Mittelohrentzündung), Septumdeviation (Nasenscheidewandverkrümmung), Va chron Sinusitis (Verdacht auf Nasennebenhöhlenentzündung), Hörreste bds, kombinierte Schwerhörigkeit" diagnostiziert wurde.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.02.2012 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei neun Jahre zur Schule gegangen. Als Fluchtgrund gab er an, dass er sich die letzten eineinhalb Jahre vor den russischen Behörden verstecken hätte müssen. Vor rund zweieinhalb Jahren (Anmerkung: ca. August 2009) sei er von Militärangehören erstmals mitgenommen worden, vermutlich von Russen. Er sei in der Stadt Khasav-Yurt in Dagestan nach einem Kaffeehausbesuch auf der Straße mitgenommen worden. Er sei beschuldigt worden, Wahhabiten zu unterstützen. Er habe damals bei seinen Eltern gewohnt und es sei nur er mitgenommen worden. Er sei zur Bezirksabteilung nach Khasav-Yurt gebracht worden und sei, wenn er sich richtig erinnere, rund einen Monat lang festgehalten worden. Er sei geschlagen, immer wieder verhört worden und ihm sei vorgeworfen worden, dass er sowie sein Bruder XXXX Wahhabiten im Wald helfen würden. Sein Bruder sei jedoch damals nicht festgehalten worden. Sein Bruder XXXX und ein anderer Bruder seien bereits 2005 festgenommen worden, seither würden sie immer wieder mitgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei rund einen Monat bei der Bezirksabteilung in Einzelhaft festgehalten worden, dann sei er ins Krankenhaus gekommen. Sein Bein sei nicht operiert, sondern eingegipst worden im Krankenhaus. Der Beschwerdeführer habe dann aus dem Krankenhaus flüchten können, sie hätten ihn gefoltert, hätten ihm das Bein gebrochen und er habe viele Schläge auf seinen Rücken erhalten. Vor der letzten Anhaltung sei er oft mitgenommen worden. In diesem Jahr (Anmerkung: 2012) sei er einige Male mitgenommen worden, jedoch immer nur für eine Befragung für einige Stunden, er sei nach dessen Brüdern befragt worden. Es habe auch harmlose körperliche Übergriffe gegeben, beim letzten Mal sei ihm konkret vorgeworfen worden, die Wahhabiten zu unterstützen.

Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen aus dem Krankenhaus zu flüchten, weil er jemanden, der ihn hätte bewachen sollen, bestochen habe. Nachdem er aus dem Krankenhaus geflüchtet sei, sei er nach Rostov in Zentralrussland gefahren und seither nicht mehr in Dagestan gewesen. Auf die Frage, wann er zuletzt zu dessen Brüdern Kontakt gehabt hatte, antwortete er, dies sei schon lange her, er wisse nicht, wie lange die Brüder auf der Flucht seien.

Die Frage, ob er nach seiner Flucht noch Probleme gehabt hätte, verneinte der Beschwerdeführer und verwies darauf, dass er sich in Rostov einen Schlepper gesucht hätte. Er sei nicht ständig in Rostov gewesen, sondern habe sich auch in Moskau, in Astrakhan und anderen Orten aufgehalten, nach Dagestan sei er jedoch nicht zurückgekehrt, denn er sei von seinen Eltern darüber informiert worden, dass nach ihm gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei ständig auf der Flucht gewesen, zuletzt habe er vor seiner Flucht Kontakt zu Behörden gehabt, auf der Straße sei er bereits von Polizisten angesprochen worden, habe jedoch jedes Mal einer genaueren Kontrolle ausweichen können. Zuletzt habe er seinen Inlandsreisepass bei seiner letzten Anhaltung gesehen, bei Kontrollen habe er gesagt, dass er keinen Ausweis bei sich habe, das habe dann immer wieder gericht. Wenn man einem russischen Polizisten statt einem Inlandspass 50 Rubel gebe, reiche das fast immer.

Er werde auch Vorladungen vorlegen und werde seine Verwandten darum ersuchen, diese zu übermitteln, falls sie diese aufbewahrt hätten. Im Falle einer Rückkehr sei es nicht möglich in Dagestan oder in einem anderen Teil Russlands "normal" zu leben.

Er habe insgesamt fünf Brüder und zwei Schwestern, sein jüngerer Bruder und eine Schwester würden bei den Eltern leben, eine Schwester sei in Tschetschenien verheiratet. Seine Eltern und drei Geschwister würden nach wie vor in Dagestan leben. Zwei Brüder seien auf der Flucht und unbekannten Aufenthalts. Ein Bruder namens XXXX (Beschwerdeführer zu W121 1309552-5) lebe in Österreich mit dessen Familie, dieser Bruder sei bereits 2005 oder 2006 nach Österreich gelangt und mit ihm stehe der Beschwerdeführer auch im Kontakt. Er habe keine fixe Anstellung gehabt, sondern auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, schlecht zu hören, er sei jedoch diesbezüglich bereits in Behandlung. Er habe Probleme mit seinem Bein und Rückenbeschwerden.

Im Falle einer Rückkehr sei ihm ein normales Leben weder in Dagestan noch außerhalb Dagestans in der Russischen Föderation möglich.

Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Einwendungen vorzubringen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.07.2012 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an:

"Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine psychischen Probleme. Ich habe Probleme mit meinen Ohren, ich höre schlecht. Ich habe auch Probleme mit den Füßen und bekomme diesbezüglich Physiotherapie.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein.

Feststellung: Sie wurden bereits am 28.09.2011 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen und am 07.02.2012 in der Außenstelle Traiskirchen zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ich kann mich erinnern und ich habe damals die Wahrheit gesagt.

Angaben zur Person und Lebensumstände: Ich bin in Dagestan, im Dorf XXXX geboren, aufgewachsen und lebte dort bis zu meiner Ausreise. Von 1993 bis 2001 besuchte ich die Schule. Ich lebte dort mit meiner Familie in unserem eigenen Haus. Wir haben eigene Landwirtschaft. Ich half dort mit und später arbeitete ich als Bauarbeiter. Meine beiden Brüder XXXX und XXXX haben im Mai 2005 das zu Hause verlassen und halten sich irgendwo in Russland auf. Wir haben Kontakt, aber es ist alles geheim. Sie sind auf der Flucht. Meine Eltern, mein Bruder XXXX und meine jüngere Schwester leben immer noch in dem Dorf. Meine ältere Schwester ist verheiratet und lebt in Tschetschenien. Ich habe telefonischen Kontakt mit meinen Familienangehörigen und es geht ihnen gut.

Frage: Warum haben ihre beiden Brüder 2005 das zu Hause verlassen?

Antwort: XXXX war 2005 kurz in Ägypten, da er dort studieren wollte. Es klappte jedoch nicht und als er zurückkehrte, wurde er gemeinsam mit XXXX von uniformierten Beamten mehrmals mitgenommen. Es wurde ihnen vorgeworfen, dass sie die Rebellen unterstützen. Im Mai 2005 haben sie das zu Hause verlassen und sind auf der Flucht.

Frage: Wann begannen ihre Probleme?

Antwort: Ca. 2007 oder 2008 begannen meine Probleme. Ich wurde immer wieder festgenommen und zur Polizeistation gebracht. Es waren immer verschiedenste Einheiten. Ich kann nicht sagen wie oft, aber ich schätze ca. 50 Mal. Die Anhaltungen variierten zwischen ein paar Stunden und 2 Wochen. Ich wurde befragt, ob ich die Rebellen unterstütze und ich wurde auch bezüglich meiner Brüder befragt.

Frage: Gab es jemals eine Anzeige gegen sie, oder wurden sie vor ein Gericht gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Wie kamen sie wieder frei?

Antwort: Sie ließen mich einfach frei.

Frage: Was war dann ihr fluchtauslösendes Ereignis?

Antwort: Im Mai 2011 wurde ich wieder festgenommen. Ich wurde geschlagen und dabei wurde mir der linke Fuß gebrochen. Sie brachten mich ins Krankenhaus in Chasavjurt und bekam dort einen Gips. Von dort gelang mir die Flucht. Vom Krankenhaus ging ich direkt nach Rostov zu Bekannten und hielt mich dort bis zur Ausreise auf.

Frage: Warum wurde ihr Vater von den Behörden nicht befragt?

Antwort: Er wurde auch befragt, aber nicht mitgenommen.

Frage: Wurden sie vor Mai 2011 bei den Festnahmen und Befragungen auch schon geschlagen?

Antwort: Ich wurde immer wieder geschlagen.

Vorhalt: Warum haben sie dann so lange zugewartet mit ihrer Ausreise?

Antwort: Ich hatte immer die Hoffnung, dass es besser wird.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Ich glaube schon.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich werde dort spurlos verschwinden.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrem Heimatland ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Antwort: Ich verzichte.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Von der Sozialhilfe.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Mein Bruder XXXX lebt in XXXX. Ich wohne seit 4 Monaten bei ihm. XXXX hatte die Heimat auch schon ca. 2005 verlassen.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: Meine Familienangehörigen leben in der Heimat.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 11 11.310-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Dagestan.

Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsbürger sei, seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Fest stehe weiters, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Russischen Föderation für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Fest stehe, dass in seinem Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien und dem Beschwerdeführer auch zugänglich seien. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen und es würden keine Umstände vorliegen, die die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegenstehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Entscheidung im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde. Die belangte Behörde habe es im Fall des Beschwerdeführers unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, da sie ansonsten feststellen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei vorweg darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Verfahren in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben sei. Bekämpft werden die Negativfeststellungen im Bescheid. Das Bundesasylamt spreche dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab, ohne dabei auf die eigentlichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers unter Einbeziehung der in Russland und besonders Dagestan vorherrschenden tatsächlichen Zustände einzugehen. Der Beschwerdeführer bleibe in seiner Kernaussage stets gleich, er sei von russischen Behörden mehrfach festgenommen, verhört und gefoltert worden. Dies deshalb, da ihm vorgeworfen worden sei, die Aufständischen in Dagestan zu unterstützen. Auch zwei seiner Brüder seien seit Jahren in Russland auf der Flucht und würden sich vor den Behörden versteckt halten müssen. Ein weiterer Bruder (Anmerkung: XXXX) sei aufgrund seiner Verfolgung im Heimatland in Österreich als Asylwerber aufhältig. Verwiesen wurde auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, welche auch Informationen zu Entführungen und extralegalem Handeln der Behörden festhalten. Die Länderfeststellungen würden die Wirkungslosigkeit der Behörden in Russland und die Tatsache belegen, dass sie weder in der Lage noch gewillt seien, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Die belangte Behörde stütze die Beweiswürdigung zu einem großen Teil darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers abstrakt, allgemein gehalten und nicht konkret und detailliert genug seien. Dazu sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat schwer traumatisierenden Vorfällen ausgesetzt gewesen sei und es aufgrund dieser Tatsache zu scheinbar unzulänglichen Schilderungen des Erlebten kommen könne. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt auf den Kulturkreis, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, Rücksicht nehmen müssen. Es sei dort für Männer nicht üblich Schwächen zu zeigen oder über traumatisierendes Erlebtes ausführlich zu berichten. Auch aus diesem Umstand könne sich die von der Behörde vorgebrachte "Detailarmheit" ergeben. Hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers, dass er sich die letzten eineinhalb Jahre versteckt gehalten habe, wurde erklärend ausgeführt, dass er damit gemeint habe, der Beschwerdeführer habe es vor seiner Flucht geschafft, sich ungefähr für diesen Zeitraum vor den russischen Behörden versteckt zu halten. Im Mai 2011 sei es jedoch zum ausreisekausalen Vorfall gekommen, als der Beschwerdeführer von den Behörden zum wiederholten Mal festgenommen worden und in einer Art und Weise misshandelt worden sei, dass er im Krankenhaus hätte behandelt werden müssen. Dass ihm von dort durch den Einsatz von Bestechungsmitteln die Flucht gelungen sei, sei plausibel und würden sich Feststellungen zur Korruption in den Länderfeststellungen befinden, welche belegen, dass mit dem Einsatz von Geld eine derartige Bestechung ohne Probleme möglich sei. Es komme nicht darauf an, ob es der Behörde nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer bei seinen vorhergehenden Anhaltungen ohne Auflagen entlassen worden sei, auch hier hätte es eine entsprechende Begründung auf Grundlage der Feststellungen zum Handeln der Sicherheitsbehörden in Russland gebraucht. Wenn man die Länderfeststellungen als Grundlage nehme, sei ersichtlich, dass die Behörden nicht nach einem bestimmten Muster, sondern sehr willkürlich handeln und eine Logik in ihrer Vorgehensweise nicht ersichtlich sei. Es gebe von Seiten der Behörde jedoch sehr wohl Anzeigen, welche sich noch bei Freunden des Beschwerdeführers in Russland befinden müssten und er werde diese, falls sie noch existierten, ehestmöglich der Behörde vorlegen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben, er habe in der Zeit, als er sich vor den Behörden versteckt gehalten habe, stets versuchen müssen, Kontrollen zu entgehen. Er habe sich nirgendwo melden können und habe so in der Illegalität gelebt. Die Bewegungsfreiheit sei für Personen aus dem Kaukasus generell stark eingeschränkt, wie in den Feststellungen ersichtlich. Eine Rückkehr in die Heimat sei für den Beschwerdeführer aufgrund all dieser Umstände daher nicht möglich.

Zusammen mit der Ladung vom 13.03.2014 zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung dazu aufgefordert, alle verfügbaren Beweismittel sowie Urkunden, welche seine Identität beweisen, zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mitzunehmen.

Der Beschwerdeführer (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie sein Bruder XXXX und dessen Ehefrau durch die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen und gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an:

"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich habe alles erzählt, aber ich kann natürlich immer ergänzen.

VR: Jetzt haben Sie noch die Chance dazu, etwas Wichtiges zu ergänzen.

BF: Was wichtige Sachen anbelangt, habe ich alles gesagt. Ich kann aber trotzdem ergänzend noch etwas sagen.

VR: Wichtiges haben Sie nicht zu ergänzen?

BF: Nein.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Dagestan, Rayon Chasawjurt, Dorf XXXX geboren. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ja, wir leben alle zusammen. Ich lebe mit dem Bruder und seiner Familie zusammen. Man hat uns eine gemeinsame Unterkunft gewährt. Wir leben gemeinsam.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Ich selbst nicht, aber mein Bruder hat 3. Ich habe noch nicht geheiratet.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF: Ja, ich habe viele Verwandte. Ich habe dort Verwandte und auch Freunde.

VR: Stehen Sie mit denen in Kontakt? Telefonieren Sie mit denen oder nutzen Sie Skype?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF: Ich habe hier einen sehr guten Bekannten. Außer meinen Bruder und seiner Familie habe ich hier keine Verwandten, in Belgien habe ich einen Bekannten.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Russische.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Tschetschene.

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?

BF: Moslem.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe 9 Klassen Grundschule abgeschlossen und danach habe ich gearbeitet. Ich habe mich auch mit Sport beschäftigt.

VR: Was heißt das?

BF: Ich habe mich mit Fußball und Ringen beschäftigt.

VR: Heißt das, dass Sie selber gespielt haben?

BF: Ja, ich habe Fußball gespielt und Ringen.

VR: Haben Sie das professionell ausgeübt?

BF: Nein, ich habe auf Baustellen gearbeitet, aber ich habe mich auch nebenbei mit Sport beschäftigt und deswegen habe ich das auch gesagt.

VR: Aber nach der Schule haben Sie keiner weitere Ausbildung besucht?

BF: Nein, ich habe Zuhause geholfen.

VR: Was haben Sie da gemacht?

BF: Ich habe auf Baustellen gearbeitet. Ich habe verschiedene Sachen gemacht.

VR: Wenn Sie Zuhause geholfen haben, was haben Sie gemacht?

BF: Ich habe meine Eltern unterstützt. Das habe ich gemeint.

VR: Wie denn?

BF: Ich habe gearbeitet, und wenn sie etwas gebraucht haben, habe ich ihnen das gegeben.

VR: Was haben Sie da für Aufgaben gemacht?

BF: Ich habe nur auf Baustellen gearbeitet. Ich hatte an verschiedenen Baustellen gearbeitet. Ich hatte keine ständigen Arbeiten. Ich hatte verschiedene Arbeiten.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein. Ich hasse die Armee dort. Wie hätte ich dort dienen sollen?

VR: Sind Sie einberufen worden?

BF: Nein, ich hatte Probleme mit der Wirbelsäule. Deswegen wurde ich nicht einberufen.

VR: Sie sind also doch einberufen worden, aber dann freigestellt worden?

BF: Man hat mich nicht bei der Armee dienen lassen.

VR: Aber zur Stellung mussten Sie gehen?

BF: Nein, ich war nicht einmal beim Militärkommando.

VR: Geht das?

BF: Warum nicht? In Russland ist alles möglich. Dort herrscht eine vollkommene Ordnungslosigkeit.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich wurde in Dagestan geboren und habe in Rayon Chasawjurt im Dorf XXXX gelebt

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Nein, ich habe aber Probleme Zuhause.

VR: Der wievielt Geborene sind Sie?

BF: Der älteste ist XXXX, es gibt noch jemanden der jünger ist als ich.

VR: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Wir sind insgesamt 7 Geschwister. Ich habe noch eine jüngere Schwester und einen jüngeren Bruder. Alle anderen sind älter.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF: Nein, nur hier.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Ja, man hat mich festgenommen und mich beschuldigt, dass ich die Kämpfer unterstütze. Bei uns ist das so, dass oft Sachen untergeschoben werden, dass Leute zusammengeschlagen werden und dass sie mitgenommen werden. Ich wurde mitgenommen und gefoltert. Man hat mir vorgeworfen, dass ich die Kämpfer unterstütze, aber ich habe niemanden unterstützt. Vielleicht wissen Sie selbst, was in Dagestan passiert. Man lässt die jungen Leute nicht in Ruhe leben. Die Leute verschwinden. Viele sind spurlos verschwunden. Dort herrscht eine völlige Ordnungslosigkeit. Ich wurde nicht einmal mitgenommen sondern viele Male mitgenommen. Man hat mich auch nicht freigelassen. Ich bin von dort geflüchtet.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ich wurde wegen meinen Brüdern verfolgt, die in den Bergen leben. Deswegen wurde ich auch verfolgt. Man wollte wissen, wo die Brüder sind. Ich wurde deswegen auch mitgenommen und gefoltert.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein, als man mich mitgenommen hat, hat man mir vorgeworfen, dass ich die Kämpfer unterstütze. Mir wurde auch eine Waffe unterschoben.

Der BF zeigt auf eine große Narbe auf dem linken Bein und gibt dazu an, dass Russen ihm das angetan haben.

BF: Wenn das örtliche Behörden gewesen wären, hätte ich sie an der Sprache erkannt. Sie haben mich zusammengeschlagen. Sie haben ein Eisenrohr vom Bett genommen und haben mich mit dem Rohr geschlagen. Die Leute waren maskiert und dann hat man mich ins Krankenhaus geschickt und von dort bin ich geflüchtet.

VR: Was wollten sie von Ihnen wissen?

BF: Man wollte von mir Informationen haben. Man hat mir vorgeworfen, dass ich die Kämpfer unterstütze.

VR: Haben Sie die Kämpfer unterstützt?

BF: Nein, nicht. Ich liebe die Freiheit.

VR: Wie hätten Sie die Kämpfer unterstützt haben sollen?

BF: Dass ich sie mit Lebensmittel unterstütze und dass ich ihnen Informationen gebe. Dass ich sie so unterstütze, wie ich kann. Aber ich hatte nicht mal Kontakt mit meinen Brüdern, ich meine die Brüder, die in den Bergen sind.

VR: Welche Informationen hätten Sie geben können?

BF: Man verdient dadurch Geld, dass man Leute abholt und von den Eltern Geld kassiert. Sie nehmen nur junge Leute mit und diese verschwinden spurlos. Eine Rückkehr wäre für mich sehre gefährlich. Ich weiß genau, was an der Grenze zu Tschetschenien alles passiert. Man lässt die jungen Leute dort nicht in Ruhe leben.

VR: Was waren die Beweggründe für die Flucht? Warum sind Sie dann geflüchtet?

BF: Ich wollte in Freiheit leben. Man hat mich nicht mehr in Ruhe leben lassen. Hier können die Leute ein ruhiges normales Leben führen.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Dort gibt es keinen Schutz. Die Leute, die jemanden beschützen können werden auch mitgenommen. Ich wollte nur von dort flüchten. Das habe ich versucht.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Das wäre für mich sehr gefährlich. Eine Rückkehr wäre für mich sehr gefährlich. Es kann sein, dass ich spurlos verschwinde. Viele Leute, die ich von der Kindheit an kenne, sind spurlos verschwunden. Wenn alles Zuhause in Ordnung wäre, dann wäre ich dort geblieben. Ich weiß, dass man in Österreich niemanden belügt, und deswegen belüge ich Sie auch nicht. Ich belüge niemanden. Wenn ich Zuhause keine Probleme hätte, wäre ich dort geblieben. Hier gefällt es mir sehr gut. Ich habe hier gute Bekannte. Ich beschäftige mich mit dem Sport. Leider habe ich hier keine Möglichkeit zu arbeiten.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Nein, ich habe nicht gearbeitet. Ich wurde hier behandelt und zwar meine Wirbelsäule wurde behandelt und auch mein Ohr. Ich habe mich mit Sport beschäftigt. Ich habe leider keine Papiere und deswegen kann ich keiner Arbeit nachgehen.

VR: Was betreiben Sie in Österreich für einen Sport?

BF: Ich beschäftige mich mit Ringen und ich spiele Fußball.

VR: Wie geht das zusammen mit Ihrer Wirbelsäule?

BF: Das ist nicht gefährlich für die Wirbelsäule und das ist keine Belastung für die Wirbelsäule. Das mache ich nur für mich, damit ich eine Beschäftigung habe und damit ich in Form bleibe. Ich habe allerdings große Probleme mit dem Gehör.

VR: Haben Sie sich hier einmal untersuchen lassen? Stehen Sie in medizinischer Behandlung wegen des Gehörs?

BF: Hier habe ich eine sehr gute Behandlung. So eine gute Behandlung wie hier, hatte ich nirgendwo bekommen. Ich hatte eine Untersuchung was das Ohr und die Wirbelsäule anbelangt. Bei uns muss man für die Behandlung bezahlen und es kommt auch vor, dass der Patient stirbt.

VR: Stehen Sie jetzt wegen der Behandlung des Ohres in Behandlung?

BF: Nein, ich stehe derzeit nicht in Behandlung, aber ich habe Probleme mit den Beinen und dem Gehör. Die Ärzte haben mir gesagt, dass es möglich ist, dass man eine Operation macht.

VR: haben Sie Befunde?

BF: Ich habe welche, aber ich habe diese nicht hier.

VR trägt auf, die Befunde betreffend die Gesundheit innerhalb von 14 Tagen vorzulegen.

BF: Das Bein wurde gebrochen und es ist auch zu einer Knochenschädigung gekommen.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme 240,-- Euro im Monat, sonst bekomme ich nichts.

VR: Müssen Sie Ihrem Bruder etwas für die Wohnung zahlen?

BF: Nein. Die Wohnung ist von der Caritas.

VR: Haben Sie ein eigenes Zimmer in der Wohnung?

BF: Ja.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein, aber mein Bruder hilft mir, soweit er irgendwelche Möglichkeiten dazu hat.

VR: Inwieweit, auch finanziell?

BF: Finanziell kann er mir nicht helfen. Er hat ja auch nicht viel.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ich würde gerne arbeiten, auf Baustellen oder so.

VR: Was können Sie sich da vorstellen auf Baustellen. Was können Sie tun mit Ihrer Wirbelsäule?

BF: Arbeiten, die keine Belastung für die Wirbelsäule darstellen, aber ich habe ja mein ganzes Leben gearbeitet. Es gibt viele Arbeitsmöglichkeiten. Ich würde gerne eine gute Arbeit finden und arbeiten.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie nicht wollen oder dürfen?

BF: Nein, ich habe nur Sport betrieben.

VR: Das heißt Sie gehen in ein Studio und trainieren dort?

BF: Bei uns in Vorarlberg gibt es drei oder vier Sportsäle und dort kann man sich damit beschäftigen.

VR: Beim Ringen?

BF: Ja.

VR: Wie viel Stunden am Tag ringen sie?

BF: Wenn ich überhaupt hingehe, dann zwei Stunden.

VR: Sie gehen nicht jeden Tag hin?

BF: Nein.

VR: Wie oft gehen sie hin?

BF: Das ist unterschiedlich, zwei bis drei Mal in der Woche.

VR: Wie lange dauert ein Training beim Ringen?

BF: Zwei Stunden.

VR: Ringen Sie dann mit einem Zweiten?

BF: Sicher, da gibt es viele Leute.

VR: Wie oft gehen Sie Fußball spielen?

BF: Am Freitag, Samstag und Sonntag.

VR: Spielen Sie da bei einem Verein?

BF: Nein, einfach Bekannte, wenn man irgendwo Fußball spielt, dann gehe ich auch hin.

VR: Also irgendwo, nicht bei einem Verein?

BF: Nein.

VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?

BF: Ich lerne jeden Tag eine Stunde lang die deutsche Sprache. Dann helfe ich bei den Kindern. Manchmal bringe ich sie in die Schule oder in den Kindergarten. Ich unternehme etwas mit meinen Bekannten. Ich bin immer beschäftigt. Ich beschäftige mich auch mit Sport und wenn ich die Papiere bekomme, dann werde ich arbeiten.

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF: Ein genaues Datum weiß ich nicht mehr.

VR: Haben Sie Bestätigungen?

BF: Nein, ich habe dort einen Kurs besucht, aber ich höre schlecht. Wenn die Lehrerin spricht, dann höre ich nicht alles. Wenn ich alleine mit der Lehrerin wäre, wäre es vielleicht einfacher gewesen, aber sie spricht leise und es waren viele Leute dort. Ich habe sie manchmal nicht gehört. Das war manchmal ein Problem.

VR: Wir benötigen jedenfalls einen medizinischen Befund.

BF: Ich kann meinen Bruder fragen, vielleicht hat er einen mit.

VR: Bestätigungen zu Deutschkursen haben Sie keine?

BF: Nein.

VR: Wie lernen Sie dann Deutsch?

BF: Zuhause. Ich gehe auch raus.

VR: Was tun Sie Zuhause, wenn Sie eine Stunde Deutsch lernen?

BF: Ich lese.

VR: Eine Zeitung?

BF: Nein, ein Buch, das ich im Deutschkurs bekommen habe. Ich lese das Buch und schaue mir deutsche Filme im Fernsehen ein.

VR: Lernen Sie da Vokabel, wenn Sie jeden Tag eine Stunde Deutsch lernen?

BF: Ich lerne Fragen, die ich wissen muss. Ich lese diese Fragen, zwei, drei oder zehn Mal. Ich kann die deutsche Sprache nur schlecht.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die/Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF (auf Deutsch): Ich heiße XXXX. (auf Russisch): Ich kann das nicht, wenn ich das hätte können, dann hätte ich das gesagt.

VR: Wenn Sie zum Beispiel nach dem Weg fragen wollen, wie gehen Sie da vor?

BF (auf Russisch): Ich kann das schon. Fragen kann ich, aber mit mir sind immer Bekannte, die gut die deutsche Sprache können.

VR: Können Sie auf dem Automaten eine Karte lösen?

BF: Ja, das kann ich. Ich kann auch zum Bahnhof gehen und fragen, welche Karte ich kaufen. Bei uns in XXXX wird anders gesprochen. Mit einem anderen Akzent, aber vielleicht erscheint mir das nur so.

VR: Nein, nein, das ist ein anderer Dialekt. Wie lange sind Sie nun schon in Österreich?

BF: Seit 2011.

VR: Das sind zweieinhalb Jahre.

BF: Ich warte seit zweieinhalb Jahren auf einen Bescheid.

VR: Würden Sie sagen, dass Sie Deutschkenntnisse haben?

BF: Insgesamt?

VR: Ja.

BF: Ich kann nur so Alltagssachen verstehen. Ich verstehe viele Vokabel. Ich habe ein schlechtes Gedächtnis und ich höre schlecht.

VR kommt überein, dass der BF geringe Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Über die Politik weiß ich nichts, aber ich habe hier in Österreich gemerkt, dass die Leute gut leben, dass alles unter Kontrolle ist, dass man hier ein menschliches Leben führen kann.

VR: Welche Staatsform hat Österreich? Ist das eine Monarchie?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Gibt es einen König oder einen Präsidenten?

BF: Hier gibt es einen Präsidenten.

VR: Gibt es eine Demokratie oder eine Diktatur?

BF: Hier gibt es die Freiheit.

VR: Was für Tageszeitungen kennen Sie? Lesen Sie irgendeine Zeitung?

BF: Nein, ich lese keine Zeitungen. Ich lese Bücher.

VR: Sie können lesen?

BF: Ja.

VR: Was isst man in Österreich gerne?

BF: Verschiedene Sachen.

VR: Was lieben die Österreicher?

BF: Bei uns kocht die Frau meines Bruders und ich koche auch hin und wieder selber.

VR: Welche bedeutenden Sportler gibt es in Österreich, egal aus welcher Disziplin?

BF: Ich weiß, dass man die besten Sportergebnisse in Österreich im Schisport erzielt.

VR: Wer ist dort der Beste?

BF: Das weiß ich nicht. Den Familiennamen weiß ich nicht, aber ich weiß, dass es hier sehr gute Schisportler gibt.

VR: Kennen Sie einen österreichischen Fußballer?

BF: Ja, ich weiß einen der bei Bayern München ist.

VR: Wie heißt er?

BF: Ich weiß nicht, wie er heißt.

VR: Gibt es einen österreichischen Ringer, der gut ist oder einmal gut war?

BF: Ja, bei uns in Vorarlberg gibt es einen guten Ringer auch in Wien gibt es einen.

VR: Wie heißen die?

BF: Die Familiennamen weiß ich nicht. Ich schaue mir nur die Spiele an, wie derjenige kämpft, aber die Namen kenne ich nicht. Wenn das Freunde wären, hätte ich mir die Namen schon gemerkt.

VR: Im Fernsehen schauen Sie aber schon Sport?

BF: Ja, sicher.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sei diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben.

BF: Ich habe gute Bekannte.

VR: Sind das die Ringer und Fußballspieler?

BF Ja, die Fußball spielen und die, mit denen ich rausgehe und mit denen ich treffe. Ich habe Bekannte, die verschiedene Nationalitäten haben, aber auch Österreicher. Wenn ich zum Sportsaal gebe, dann gibt es auch viele Bekannte.

VR: Gäbe es Bekannte, die Ihnen Empfehlungsschreiben schreiben würden?

BF: Sicher gäbe es diese.

VR: Wer wäre das?

BF: Das könnten alle meine Bekannten schreiben.

(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

VR: Im Akt liegt eine Verurteilung des BG XXXX auf. Können Sie sich da an etwas erinnern (Strafregisterauszug vom 28. April 2014)?

BF: Ja, ich möchte sagen, warum ich gesagt habe, dass es so etwas nicht gegeben hat. Das war nämlich nicht richtig. Da gibt es ein Telefon, I-Phone heißt das. Man hat gesagt, dass ich das in einem Geschäft gestohlen habe und dass es eine diesbezügliche Videoaufnahme gibt. Ich habe gefordert, mir dieses Video zu zeigen, aber man hat das nicht getan. Man hat mich einfach beschuldigt und verdächtigt. Wenn man nicht zur örtlichen Bevölkerung gehört dann wird man immer verdächtigt.

VR: Haben Sie das damals genommen?

BF: Nein, das war auch nur ein Teil, das war nicht ein ganzes Telefon. Wissen Sie, ich weiß das nicht einmal genau, weil ich das nicht gestohlen habe.

VR: Sie sind aber dann verurteilt worden.

BF: Drei oder vier Monate, glaube ich. Ich kann mich jetzt nicht mehr genau erinnern. Ich habe schon damals gefragt, warum ich mit einer Strafe belegt wurde, für etwas, was ich nicht gemacht habe. Ich bin kein Kind mehr. Warum sollte ich etwas mitnehmen, was mir nicht gehört?

Dem BF wurde mit der Ladung eine Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Ladung übersandt. Dem BF wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dieser verzichtet diesbezüglich auf eine Stellungnahme.

Die VR befragt den BF ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Warum wurde ich damals verurteilt für etwas, was ich nicht getan habe.

VR: Weil der Richter Ihnen nicht geglaubt hat.

BF: Mir wurde das Video nicht gezeigt.

VR: Sie sind bereits strafgerichtlich verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig und Sie haben keine Berufung eingebracht. Wollen Sie noch etwas Weiteres vorbringen?

BF: Ja, bitte helfen Sie mir. Ich möchte gerne etwas arbeiten. Ich möchte nicht untätig dasitzen. Wenn man mich nach Hause schickt wird das sehr gefährlich für mich sein. Ich weiß genau, wie die Leute dort sind.

VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden hat:

BF: Sehr gut, danke."

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer neben dem bereits vorgelegten ärztlichen Schreiben, datiert mit 28.11.2011, Befunde aus 2011 in Vorlage, in welchen die Diagnose des ärztlichen Schreibens vom 28.11.2011 im Detail dargelegt wurden.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge einbringen möchte, wird von diesem verneint.

Der Beschwerdeführer wird angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen.

Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ohne solche weiteren Bestätigungen lediglich auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgt.

Trotz Ankündigung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden vom Beschwerdeführer bis dato keine weiteren Unterlagen in Vorlage gebracht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2014 wurde die Beschwerde des Bruders XXXX gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF und Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Weiters wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig sei.

Gleichlautende Erkenntnisse ergingen hinsichtlich der nach muslimischem Ritus angetrauten Ehefrau seines Bruders XXXX und hinsichtlich seiner drei minderjährigen Kinder.

Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,-, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 28.09.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der fristgerechten Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, ins Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan und war zuletzt in Dagestan wohnhaft.

Er reiste illegal nach Österreich ein und hatte am 28.09.2011 gegenständlichen Asylantrag gestellt, wobei er angab den im Spruch angeführten Namen zu führen. Dokumente, Unterlagen bzw. Beweismittel brachte er - mit der Ausnahme von ärztlichen Befunden aus dem Jahr 2011 - keine in Vorlage.

In Dagestan leben nach wie vor zumindest die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen jüngster Bruder. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Der Beschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat bis zur Ausreise auf diversen Baustellen verschiedenste Arbeiten geleistet und war es ihm vor der Ausreise möglich, durch seine Arbeitstätigkeiten den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Im Herkunftsstaat steht nach wie vor das Elternhaus des Beschwerdeführers, welches - zumindest vorübergehend - eine Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes darstellt. Im Falle einer Rückkehr stünde dem Beschwerdeführer zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familie zur Verfügung, insbesondere die Eltern des Beschwerdeführers besaßen laut Ausführungen seines Bruders XXXX früher neun Geschäfte, nunmehr sind es zwar weniger, jedoch verfügte die Familie des Beschwerdeführers immer über ausreichend Geld, wie dessen Bruder XXXX selbst im Rahmen seines Asylverfahrens einräumte. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Dagestan als gesichert dargestellt und stünde dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familienangehörigen zur Verfügung.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.

Festgestellt wurde, dass keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Es wurde im gegenständlichen Fall auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer nachweislich um Integration bemüht ist. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich in Österreich mit Fußball und Ringen, ist jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer behauptet selbstständig Deutsch zu lernen, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben jedoch keine vorgelegt. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts stellte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung fest, dass der Beschwerdeführer lediglich geringe Deutschkenntnisse aufweist. Auch Fragen zur Politik und zu österreichischen Persönlichkeiten konnte der Beschwerdeführer gar nicht oder lediglich vage beantworten. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2014 behauptet, er verfüge in Österreich über einige Bekannte, welche ihm Unterstützungsschreiben ausstellen würden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Übermittlung von Unterstützungsschreiben binnen 14 Tage aufgetragen, bis dato langten jedoch keinerlei Unterlagen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Ein Familienleben des Beschwerdeführers mit einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person liegt nicht vor. Familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich bestehen einzig zum Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX (Beschwerdeführer zu W121 1309552-5), der samt dessen Ehefrau und Kindern in der gleichen Unterkunft der Caritas wie der Beschwerdeführer wohnhaft ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2014 wurde die Beschwerde des Bruders XXXX gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF und Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Weiters wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig sei. Eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit ist nicht vorhanden.

Der Beschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet mit Urteil des BG XXXX vom XXXX gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,- EUR verurteilt.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:

Länderberichte

Russische Föderation / Dagestan

Innenpolitik

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria

Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,

http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische

Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in

Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)

Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,

2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir

st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily

Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,

http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und

Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig,

jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Frauen

[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und

Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):

Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:

  1. Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.

  2. Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende

Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.

Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und

Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku

Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und

Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -

Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und

Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,

16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by

religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Anti-Wahhabismus-Gesetz

Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.

(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,

29.11. 2010)

1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.

(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_

AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism

Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)

Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.

Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.

Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.

Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.

(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,

http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Arbeitssuche:

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2013)

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein

solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden

verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle,

Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest. Mangels identitätsbezeugenden Unterlagen konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integriertes Zentrales Register, Strafregister, Grundversorgungs-informationssystem).

Die Feststellungen zur einmaligen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in das entsprechende Urteil des Bezirksgerichts.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als glaubhaft zu beurteilen war.

Der Beschwerdeführer brachte als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, man habe ihm zu Unrecht unterstellt, er würde die Widerstandskämpfer im Herkunftsstaat unterstützen.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, tätigte er im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich hinsichtlich seines Fluchtvorbringens überaus widersprüchliche und deshalb unglaubwürdige Angaben.

Das Bundesasylamt folgt der Einschätzung im angefochtenen Bescheid, dass sich aus den unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe ergibt, dass er sich zwar bemühte, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelang.

Der Beschwerdeführer konnte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welches den Ausreisegrund letztlich als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.

Bereits das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid völlig zurecht festgehalten, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers in keiner Weise glaubwürdig oder nachvollziehbar erscheint. Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er seit 2007 bzw. 2008 rund 50 Mal festgenommen, zur Polizeistation, über seine Brüder befragt und misshandelt worden sei, eine Ausreise jedoch erst Ende September 2011 erfolgt sei. Dass der Beschwerdeführer rund 50 Mitnahmen über sich ergehen ließ, bevor er sich angeblich versteckt gehalten habe und ausreist sei, erscheint jedoch höchst unnachvollziehbar. Auch der zeitliche Zusammenhang erscheint nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer behauptet, die Brüder XXXX und XXXX, nach denen er ab 2007 bzw. 2008 befragt worden sei, hätten 2005 für immer das Heim verlassen und sich seither versteckt gehalten. Überdies kann auch das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise einen nachvollziehbaren Grund für die behaupteten rund 50 Mitnahmen des Beschwerdeführers erkennen, da er selbst ausführt, er sei ohne Auflagen wieder entlassen worden. Hätte man dem Beschwerdeführer - wie behauptet - tatsächlich einen Zusammenhang mit den tschetschenischen Widerstandskämpfern bzw. die Unterstützung des Widerstandes unterstellt, erscheint höchst unnachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich ohne Lösegeldzahlung oder Auflagen jedes Mal wieder entlassen worden wäre. Vom Bundesasylamt wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer zudem lediglich im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, es würden Ladungen hinsichtlich seiner Person im Herkunftsstaat aufliegen. Dass gegen seine Person Anklage erhoben wurde bzw. dass Anzeigen im Herkunftsstaat aufliegen, wurde vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt jedoch nicht behauptet: ("Frage: Gab es jemals eine Anzeige gegen sie, oder wurden sie vor ein Gericht gestellt? Antwort: Nein.") Im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wurde auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben die Tatsache zeige, dass es keine Anzeige und keine Anklage gegen den Beschwerdeführer gegeben hat. Offensichtlich um diese Feststellung zu widerlegen wurde in der Beschwerde im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers erstmals behauptet, es gebe von Seiten der Behörde sehr wohl Anzeigen, welche sich noch bei Freunden des Beschwerdeführers in Russland befinden müssten und er werde diese, falls sie noch existierten, ehestmöglich der Behörde vorlegen. Trotz Ankündigung wurden jedoch bis dato weder Ladungen noch Anzeigen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass das gesamte Fluchtvorbringen auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen beruht, konkrete oder detaillierte Angaben konnte der Beschwerdeführer - trotz Nachfrage - nicht tätigen. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können, dazu war der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seines Asylverfahrens nicht in der Lage.

Um ein Vorbringen Glaubwürdigkeit zuzuerkennen, muss dieses in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig auftreten. Durch die überaus allgemeinen und vagen Behauptungen des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer die von ihm dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Überdies treten bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zu Tage, welche wiederum darauf hindeuten, dass das behauptete Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, er verstecke sich seit eineinhalb Jahren (Anmerkung: seit ca. März 2010) vor den russischen Uniformierten, er sei aus dem Krankenhaus geflüchtet, um den Misshandlungen zu entkommen und verstecke sich seit dieser Zeit. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 30.07.2012 befragt nach dem fluchtauslösenden Ereignis an, er sei im Mai 2011 wieder festgenommen worden, nachdem er geschlagen und ihm der linke Fuß gebrochen worden sei. Danach sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer ordnete damit im klaren Gegensatz zu seinen Angaben in der Erstbefragung den Krankenhausaufenthalt über ein Jahr später ein.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei vor rund zweieinhalb Jahren (Anmerkung: ca. im August 2009) von Militärangehörigen erstmals mitgenommen worden. Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 30.07.2012, seine Probleme hätten rund 2007 oder 2008 begonnen. Er sei von verschiedensten Einheiten immer wieder festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, einmal hätten sie ihm durch die Misshandlungen den Fuß gebrochen. Er sei in ein Krankenhaus gekommen, dort sei er operiert worden und habe einen Gips erhalten. Im Widerspruch dazu hatte er in der Einvernahme am 07.02.2012 angegeben, im Krankenhaus sei sein Bein nicht operiert, sondern eingegipst worden.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.02.2012 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er zuletzt zu dessen Brüdern, nach denen er angeblich immer wieder befragt worden wäre, Kontakt gehabt hatte, an, dies sei schon lange her, er wisse nicht, wie lange die Brüder auf der Flucht seien. Demgegenüber gab er im Rahmen der Einvernahme am 30.07.2012 an, dass seine beiden Brüder Adam und Artur im Mai 2005 das Zuhause verlassen hätten und sich irgendwo in Russland aufhalten würden. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er mit ihnen Kontakt halte, dies sei jedoch geheim, weil die Brüder auf der Flucht wären. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer wiederum im Gegensatz zu seinen vorherigen Angaben, man habe ihm unterstellt, die Widerstandskämpfer zu unterstützen, doch er hatte nicht einmal Kontakt mit seinen Brüdern, die in den Bergen seien.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren keinerlei Beweismittel vorgelegt wurden, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern hätten können. Wiederholt wurden vom Beschwerdeführer im Asylverfahren die Übermittlung von Unterlagen und Beweismitteln in Aussicht gestellt. Jedoch hatte der Beschwerdeführer weder die angeblich im Herkunftsstaat bei den Verwandten aufliegenden Ladungen übermittelt, noch hat er hinsichtlich seiner behaupteten Erkrankungen weitere aktuelle Befunde ein Vorlage gebracht, sondern lediglich Befunde aus 2011. Auch hinsichtlich seiner behaupteten Teilnahme an Deutschkursen wurden keinerlei Bestätigungen übermittelt, obwohl der Beschwerdeführer zuletzt im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung sowie abermals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dazu aufgefordert worden war, sämtliche Beweismittel sowie Bestätigungen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Im Detail ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gesundheitliche Beschwerden behauptet hatte und darauf verwiesen hätte, dass er von all seinen Bekannten in Österreich Unterstützungsschreiben erhalten könnte. Obwohl dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2014 insbesondere zur Vorlage aktueller ärztlicher Befunde und zur Übermittlung von Unterstützungsschreiben 14 Tage Frist eingeräumt worden war, langten bis dato keinerlei Unterlagen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptet habe, es würden angeblich bei Verwandten im Herkunftsstaat an den Beschwerdeführer adressierte Ladungen aufliegen, wurde in der Beschwerde behauptet, es gebe von Seiten der Behörde Anzeigen, welche sich noch bei Freunden des Beschwerdeführers in Russland befinden müssten und er werde diese, falls sie noch existierten, ehestmöglich der Behörde vorlegen. Weder Anzeigen noch Ladungen wurden jedoch in Vorlage gebracht, woraus sich einerseits der Verdacht ergibt, dass es keinerlei derartigen Beweismittel gibt, andererseits ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein Interesse am gegenständlichen Asylverfahren hat und seinen Mitwirkungsverpflichtungen am Verfahren durch sein Verhalten nicht nachgekommen ist.

Auch durch die Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Änderung an der Einschätzung des Bundesasylamtes zu bewirken. Erstmals in der Beschwerde wurde versucht die detailarmen Angaben des Beschwerdeführers damit zu erklären, dass er über die schwer traumatisierenden Vorfälle im Herkunftsstaat nicht hätte sprechen wollen. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt laut Ausführungen in der Beschwerde auf den Kulturkreis, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, Rücksicht nehmen müssen, denn es sei im Herkunftsstaat für Männer nicht üblich Schwächen zu zeigen oder über traumatisierendes Erlebtes ausführlich zu berichten. Dieser Behauptung ist jedoch klar entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Korrektheit und Vollständigkeit seiner Angaben in den Einvernahmen bestätigt hatte. Überdies hatte der Beschwerdeführer beispielsweise in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.07.2012 folgende Frage bestätigt: "Frage: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen? Antwort:

Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine psychischen Probleme..." Überdies ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zu verweisen. Auch der Versuch in der Beschwerde die Widersprüche in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers mit Missverständnissen zu erklären, vermochte nicht zu überzeugen.

Der Behauptung in der Beschwerde, wonach eine innerstaatliche Fluchtalternative beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei, da er in der Zeit, als er sich vor den Behörden versteckt gehalten habe, stets versuchen hätte müssen, Kontrollen zu entgehen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 07.02.2012 demgegenüber behauptet hatte, Polizisten hätten den auf der Flucht befindlichen Beschwerdeführer mehrmals kontrolliert und er habe bei Kontrollen gesagt, dass er keinen Ausweis bei sich habe, das habe dann immer wieder gereicht. Wenn man einem russischen Polizisten statt einem Inlandspass 50 Rubel gebe, reiche das laut Beschwerdeführer fast immer. Diesbezüglich sit hervorzuheben, dass nach derzeitigem Umrechnungskurs 50 Rubel lediglich einen Betrag von etwas mehr als EUR 1,- ausmachen. Derartige Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Kontrollen für den Beschwerdeführer somit kein Problem gewesen wären, widersprechen jedoch eindeutig dem vom Beschwerdeführer an anderer Stelle wiederholt behaupteten besonderen Interesse der Behörden des Herkunftsstaates am Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer verneinte zudem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er strafrechtlich in Österreich verurteilt wurde ("VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig? BF:

Nein.") Auf Vorhalt, dass er wahrheitswidrig geantwortet hat, weil er mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,-, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden war, bestritt der Beschwerdeführer die Tat begangen zu haben. Die erkennende Richterin hielt dem Beschwerdeführer folglich zu Recht vor, die Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht verurteilt worden zu sein ändert nichts daran, dass er dennoch rechtskräftig in Österreich von eine Strafgericht verurteilt worden ist, weil er gegen das Urteil keine Berufung eingebracht hatte. Auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich unkorrekte Angaben getätigt hatte, ergibt sich für die erkennende Richterin eindeutig die Bereitschaft des Beschwerdeführers, unwahre Angaben vor den Asylbehörden in Österreich zu tätigen.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist der Umstand, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2014 die Beschwerde des Bruders XXXX gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF und Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt III wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bruders zudem festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Der Bruder des Beschwerdeführers hatte ebenso wie der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen vorgebracht, man habe ihm zu Unrecht unterstellt, er würde die Widerstandskämpfer im Herkunftsstaat unterstützen. Festgestellt wurde dabei von der auch im gegenständlichen Fall erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen seiner zwei Asylverfahren in Österreich hinsichtlich seines Fluchtvorbringens überaus widersprüchliche und deshalb unglaubwürdige Angaben getätigt hatte.

In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht hatte, seine Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, dieses Vorbringen jedoch wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft zu bewerten ist.

Hinsichtlich der aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, hatte der Beschwerdeführer keinerlei Einwände erhoben. Der Beschwerdeführer hatte den Länderfeststellungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht in substantiierter Weise widersprochen, sondern er verwies ganz allgemein auf die schlechte Situation im Hekunftsstaat.

Weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden somit die aufgetretenen und dargelegten Unplausibilitäten, Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.

Auch wurden im Verfahren - wie bereits ausgeführt - keinerlei Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern hätten können.

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

2.1. b. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt

1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch sein Bruder XXXX brachte selbst im Rahmen seines Asylverfahrens vor, dass er vor seiner Ausreise aus Dagestan in guten finanziellen Verhältnissen gelebt hatte und insbesondere seine Familie (und damit auch die Eltern des Beschwerdeführers), welche über mehrere Unternehmen im Herkunftsstaat verfügt, über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. In Dagestan leben nach wie vor zumindest die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen jüngster Bruder. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache. Dem Beschwerdeführer war es vor der Ausreise möglich, durch Arbeitstätigkeiten auf Baustellen den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Im Herkunftsstaat steht nach wie vor das Elternhaus des Beschwerdeführers, welches - zumindest vorübergehend - eine Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes darstellt. Im Falle einer Rückkehr stünde dem Beschwerdeführers zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familienmitglieder zur Verfügung, insbesondere die Eltern des Beschwerdeführers besaßen früher neun Geschäfte, nunmehr sind es noch zwei, jedoch verfügte die Familie des Beschwerdeführers immer über ausreichend Geld, wie sein Bruder XXXX in dessen Asylverfahren selbst einräumte. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, für dessen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen oder keine Unterkunft zu haben, kann daher vor dem Hintergrund der gegebenen, zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat und unter Verweis auf das Elternhaus im Herkunftsstaat jedenfalls nicht erkannt werden.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

2.1. c. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Dagestan nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ein ärztliches Schreiben, datiert mit 28.11.2011, in Vorlage gebracht, wonach beim Beschwerdeführerin "Ot med chron simplex bilat (chronische Mittelohrentzündung), Septumdeviation (Nasenscheidewandverkrümmung), Va chron Sinusitis (Verdacht auf Nasennebenhöhlenentzündung), Hörreste bds, kombinierte Schwerhörigkeit" diagnostiziert wurden. Weiters führte er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aus, schlecht zu hören, er sei jedoch diesbezüglich bereits in Behandlung. Er habe Probleme mit seinem Bein und Rückenbeschwerden. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellt, dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leidet. Diesen Feststellungen wurde durch die Ausführungen in der Beschwerde sowie im Zuge der Beschwerdeverhandlung nicht in substantiierter Weise widersprochen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer lediglich an, er sei im Bundesgebiet wegen seiner Wirbelsäule behandelt und auch sein Ohr sei behandelt worden. Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass er derzeit nicht in Behandlung steht, jedoch Probleme mit Beinen und dem Gehör habe. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich Befunde aus 2011 in Vorlage und er behauptete lediglich weitere Befunde zu haben. Obwohl dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2014 insbesondere zur Vorlage aktueller ärztlicher Befunde 14 Tage Frist eingeräumt worden war, langten bis dato keinerlei Unterlagen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zum aktuellen Gesundheitszustand und aufgrund des Umstandes, dass keine aktuellen Befunde in Vorlage gebracht wurden, ergibt sich somit eindeutig, dass dieser an keiner besonders schwerwiegenden oder akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

2.1. d. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine ausreichend ausgeprägte und verfestigte individuelle integrative Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens vorweisen kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht substantiiert bestritten worden, sondern verwies der Beschwerdeführer in Summe lediglich ganz allgemein auf die schlechte Situation im Herkunftsstaat. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubhaftigkeit zukommt - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. und 2.2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihm im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3

Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1.b. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers klar ergibt, dass ihm das wirtschaftliche Auskommen in Dagestan möglich gewesen sei, und insbesondere die Familie des Beschwerdeführers sogar unter guten finanziellen Verhältnissen gelebt hat.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan in seiner Existenz bedroht wäre. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte wie insbesondere seine Eltern nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hatte im Herkunftsstaat bis zur Ausreise auf diversen Baustellen verschiedenste Arbeiten geleistet und war es ihm vor der Ausreise möglich, durch seine Arbeitstätigkeiten den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Im Herkunftsstaat steht nach wie vor das Elternhaus des Beschwerdeführers, welches - zumindest vorübergehend - eine Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes darstellt. Im Falle einer Rückkehr stünde dem Beschwerdeführer zweifellos auch die Unterstützungsleistung der Familien zur Verfügung, insbesondere die Eltern des Beschwerdeführers besaßen laut Ausführungen des Bruders XXXX früher neun Geschäfte, nunmehr sind es laut seinem Bruder XXXX zwar weniger, jedoch verfügte die Familie des Beschwerdeführers immer über ausreichend Geld, wie dessen Bruder XXXX selbst einräumte. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Dagestan als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - im Verfahren nicht behauptet.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides;

Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer hat einen volljährigen Bruder namens XXXX (Beschwerdeführer zu W121 1309552-5) samt dessen Ehefrau und Kindern im Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2014 wurde die Beschwerde des Bruders XXXX gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF und Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer behauptete engen Kontakt zu seinem Bruder, mit dessen Familie der Beschwerdeführer auch in der gleichen Caritasunterkunft in Österreich lebt. Es konnte jedoch kein finanzielles oder sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder festgestellt werden. Die Beziehung zu seinem Bruder geht nicht über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Die Rückkehrentscheidung stellt demnach hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Bruders keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Es liegt im gegenständlichen kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der seinem Vorbringen zufolge am 28.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen nicht ganz dreijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden; der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über entscheidungserhebliche soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Er beschäftigt sich in Österreich mit Fußball und Ringen, ist jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer behauptet selbstständig Deutsch zu lernen, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben jedoch keine. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts stellte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung fest, dass der Beschwerdeführer lediglich geringe Deutschkenntnisse aufweist. Auch Fragen zur Politik und österreichischen Persönlichkeiten konnte der Beschwerdeführer gar nicht oder nur lediglich vage beantworten.

Dies kann nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und eine damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich vom Staat unterstützt zu werden und vom Staat zu leben, also in der Grundversorgung des Bundes zu sein. Der Beschwerdeführer hatte nicht vorgebracht und belegt, ganz konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten mit ausreichendem Einkommen für den Fall eines legalen Verbleibens in Österreich in Aussicht zu haben. Es kann unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 29.04.2014 lediglich behauptet, er verfüge in Österreich über einige Bekannte, welche ihm Unterstützungsschreiben ausstellen würden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung die Übermittlung von Unterstützungsschreiben binnen 14 Tage eingeräumt, bis dato langten jedoch keinerlei Unterlagen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Dagestan aufgewachsen ist und dort auch fast den gesamten Teil seines bisherigen Lebens verbracht und dort seine Sozialisation erfahren hat. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dagestan, wo auch die Eltern und diverse weitere Verwandte nach wie vor leben, bei der Wiedereingliederung in die dagestanische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüber sehen könnten.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet mit Urteil des BG XXXX vom XXXX gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,- EUR verurteilt worden ist und hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass im den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist daher spruchgemäß das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieser unter Spruchpunkt II. des Spruchteiles A ergangene Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes getroffenen Ausweisungsentscheidung.

Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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