L513 1409839-2•BVwG L513 1409839-2
L513 1409839-2Tribunale amministrativo federale8 ago 2014
Diskriminierung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Militärdienst, non<br/>refoulement, Sippenhaftung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Zl. 0811.844-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 25.11.2008 beim SPK St. Pölten-Polizeianhaltezentrum den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [in weiterer Folge kurz: AS] 9, 11). Dazu wurde er am 25.11.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK St. Pölten (AS 9 - 15 [AS 17 - 21]) erstbefragt.
Am 03.12.2008 (AS 31 - 39) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 28.08.2009 (AS 237 - 263) beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen und die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei erörtert (AS 255, 265 - 281).
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er die Türkei 1993 als Minderjähriger verlassen habe und ihm in der Schweiz auf Grund der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters diese ebenfalls zuerkannt worden sei. Seiner gesamten Familie komme in der Schweiz der Flüchtlingsstatus zu, da sein Vater politisch aktiv und deshalb auch von 1979 bis 1981 im Gefängnis gewesen sei. Er sei mit einem schweizerischen Visum legal ausgereist, habe jedoch Schwierigkeiten bei der Ausreise gehabt, weil er bald zum Militär einrücken hätte müssen. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr mit seinem Herkunftsstaat. 2002 sei er an Österreich wegen eines Raubüberfalles ausgeliefert worden und habe sich bis 19.11.2008 in Strafhaft befunden, aus welcher er bedingt entlassen worden sei (AS 37, 241 - 245). Er habe 1996 bis 1997 in Belgien beim kurdischen Fernsehsender MED TV als Kameramann und Sender gearbeitet und sei Sympathisant der DTP, da sie die Rechte der Kurden vertrete. Er habe sich auch in kurdischen Vereinen in der Schweiz engagiert (AS 247 - 251). Da er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe und auch nie bei der Musterung gewesen sei, glaube er, dass ihm die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Er wolle den Militärdienst auch nicht ableisten, da er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen wolle (AS 253). Er gehe davon aus, dass die Türkei über seine Tätigkeit bei dem Fernsehsender informiert sei (AS 257). Auch sei er in österreichischen Medien während seiner medial präsenten Gerichtsverhandlung als PKK Mitglied dargestellt worden, wovon die türkischen Behörden ebenfalls Kenntnis hätten. Er sei auch von Mitarbeitern der türkischen Vertretung im Gefängnis aufgesucht worden, wobei er zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich um Mitarbeiter des Konsulats gehandelt habe (AS
257 - 259).
Er habe keine sozialen Kontakte in Österreich, aber sprachlich keine Probleme. Zu seinen Eltern und Geschwistern, welche alle in der Schweiz leben, habe er regelmäßig Kontakt (AS 257).
Zum Beweis legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht vor, in dem er als PKK-Sympathisant dargestellt wurde (AS 235).
I.1.2. Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer in Österreich auf Grund §§ 142 Abs. 1, 143, 15, 99 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und am 19.11.2008 bedingt aus dieser entlassen (AS 283) (vgl. auch Urteil des XXXX: AS 295 - 327).
I.1.3. Einem Schreiben des Bundesamtes für Migration der Schweiz zu Folge haben die Mutter sowie drei Geschwister des Beschwerdeführers auf ihren Asylstatus verzichtet, um in die Türkei reisen zu können (AS 343 - 345).
I.1.4. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 20.10.2009, Zahl: 08 11.844-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III. wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 385 - 471).
I.1.4.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen (AS 409 - 453), die dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
I.1.4.2. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm auf Grund seiner Aktivitäten bei kurdischen Vereinen in der Türkei Verfolgung drohe, zumal er zu wenig politisches Hintergrundwissen habe aufweisen können und darüber hinaus auch nicht in herausragender oder führender Position tätig gewesen sei (AS 455 - 457). Auf Grund der in Österreich begangenen und abgesessenen Straftat drohe ihm keine Doppelbestrafung, da diese in keinem Deliktsbereich üblich sei, und auch nicht davon auszugehen sei, dass der türkische Staat seiner Straftat einen politischen Hintergrund beimessen würde (AS 457). Da Verwandte in der Türkei leben würden, verfüge er auch über familiäre Anknüpfungspunkte (AS 457). Die Nichtableistung des Militärdienstes stelle keinen Asylgrund dar (AS 461).
I.1.4.3. Hinsichtlich des Inhaltes dieses Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.5. Gegen diesen am 21.10.2009 zugestellten (AS 517) Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 11.844-BAT, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.11.2009 (AS 535 - 561).
I.1.5.1. Hierin wurde ausgeführt, dass bei Gesamtbetrachtung der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers - politisch aktiver und verurteilter Vater, Zitate aus der Gerichtsverhandlung in österreichischen Medien, wonach er als PKK-Unterstützer zu betrachten sei, Verurteilung seines Cousins in der Türkei zu lebenslanger Haft wegen politischer Aktivitäten - jedenfalls anzunehmen sei, dass er seitens des türkischen Staates als PKK-Unterstützer angesehen würde. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer auch eine Doppelbestrafung, was sich bereits aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen ergebe (AS
537 - 539). Dem Bescheid mangle es an individuellen Feststellungen
zur Rückkehrgefährdung den Beschwerdeführer betreffend (AS 543).
I.1.5.2. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.6. Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2009 gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Ordnungszahl [in weiterer Folge kurz: OZ] 1/2009-3).
I.1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, Zl E14 409.839-1/2009 (OZ 6E) wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid vom 20.10.2009 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.
Hinsichtlich der Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG wurde wie folgt ausgeführt:
"Zunächst ist grundsätzlich zu klären, ob dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft noch zukommt, oder ob sie ihm wegen Nichtableistung des Militärdienstes entzogen wurde (AS 253). Dass dies zweifellos im Bereich des Möglichen liegt, ist dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zu entnehmen wonach es bis 2004 bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit kam (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26.06.2009, S 13).
Laut den Feststellungen zur Praxis der Doppelbestrafung in der Türkei bestehen Ausnahmen zum grundsätzlich geltenden Doppelbestrafungsverbot. Wobei laut Länderfeststellungen vor allem Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution darunter fallen. Ebenso besteht eine Ausnahme, wenn die Tat gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen oder einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person des Privatrechts begangen wurde (AS 451).
Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, ob es im Fall des Beschwerdeführers nun zu einer Doppelbestrafung kommen könnte. Zunächst ist unklar, welche Delikte noch unter die Ausnahme vom Doppelbestrafungsverbot (arg: "vor allem") fallen. Darüber hinaus ist auch unklar, ob sich die Ausnahme betreffend Taten die sich gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen [...] richten, generell auf das Doppelbestrafungsverbot bezieht, oder ob sich diese Ausnahme nur auf jene Fälle bezieht, in denen im Ausland noch kein Strafverfahren durchgeführt worden ist.
Diese Frage ist jedoch im gegenständlichen Fall eine wesentliche, da der Beschwerdeführer in österreichischen Medien öffentlich als PKK-Sympathisant bezeichnet wurde und es sich um einen Überfall auf ein türkisches Lokal (AS 235) handelte, wobei auch die Geschädigten nahezu ausschließlich Personen mit türkischem Hintergrund waren (AS 541, 313 - 317).
Damit zusammenhängend ist des weiteren zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Angehörigen des türkischen Konsulates im Gefängnis aufgesucht worden ist (AS 259), da für den Fall, dass sich dies als wahr erweist, davon auszugehen sein wird, dass die Türkische Vertretung ein Interesse an dem Fall und am Beschwerdeführer gehabt hat, und somit dem türkischen Staat auch das zugrunde liegende Verbrechen bekannt ist.
Ebenso ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich für MED-TV tätig war und in welcher Position. Auch ob sein Cousin wegen PKK-Aktivität in lebenslanger Haft ist und sein Onkel wegen DTP-Kandidatenschaft wiederholt festgenommen wurde (AS 539) ist soweit als möglich zu erheben. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, kann dies in einer Gesamtschau durchaus Relevanz entfalten.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich dem Akt nicht schlüssig entnehmen lässt, ob dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus in der Schweiz nach wie vor zukommt. Es ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer weiterhin die formelle Flüchtlingseigenschaft jedoch ohne aufenthaltsrechtlichem Status zukommt (AS 167) oder das Asyl des Beschwerdeführers in der Schweiz erloschen ist (AS 105, 343).
Es handelt sich bei den zu klärenden Fragen um elementare Fragen, wobei der Asylgerichtshof nunmehr erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und somit dem Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, einer eventuell drohenden Doppelbestrafung, aber auch zur Person und zum Familienhintergrund des Beschwerdeführers durchführen und diese in der Folge mit dem Beschwerdeführer in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtern müsste.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet."
I.1.8. In der Folge wurde vom Bundesasylamt im März 2010 eine Anfrage an die Grundsatz- und Dublinabteilung-Staatendokumentation gestellt, um die nach Ansicht des Asylgerichtshofes offenen Fragen abzuklären.
I.1.9. Am 29.03.2010 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Traiskirchen einvernommen.
Hierbei führte der BF aus, dass er während seiner Untersuchungshaft im Jahr 2002 - sechs bis sieben Monate nach seiner Verhaftung im Februar 2002 - von einem Mitarbeiter der türkischen Botschaft im Gefängnis besucht worden sei. Dieser habe ihn im Fernsehzimmer befragt, wo er geboren worden sei, wer seine Geschwister und seine Eltern seien. Hierbei seien auch türkische Mithäftlinge anwesend gewesen.
Man habe noch wissen wollen, wer sonst an diesem Raub teilgenommen habe. Er hätte darüber aber keine Informationen weitergegeben. Es sei dann nur um seine persönlichen Verhältnisse gegangen.
Es gebe nach wie vor Verwandte von ihm, die sich in der Türkei politisch betätigen würden. Diese Informationen würden jetzt in die Türkei weitergeleitet werden. Man werde daraus schlussfolgern, dass er sich zuerst in der Türkei und jetzt auch im Ausland politisch betätige.
Sein Cousin XXXX- ein Mitglied der PKK - sei zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Sein Onkel XXXX habe für das Amt des Bürgermeisters für die DTP kandidiert. Er wisse nicht, was aus diesem geworden sei. Dieser sei mehrmals im Gefängnis gewesen. Zuletzt hätte er gehört, dass sein Onkel wieder zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei.
Befragt, ob seine Familie in die Türkei reise, erwiderte der BF, das sein Vater - im Gegensatz zu seinen Geschwistern - nicht in die Türkei reise. Sein Vater besitze nach wie vor den Konventionspass. Dieser habe in der Türkei auch noch Probleme, weshalb er nicht dorthin reise.
In Belgien sei er beim kurdischen Sender MED-TV 1996/Ende 1997 für ca. ein Jahr beschäftigt gewesen. Er hätte das fertige Material - die Aufzeichnungen - an den Satelliten geschickt. Die Arbeit für den Sender sei auch eine Art politische Tätigkeit gewesen. Während seiner Zeit in der Schweiz sei er zudem in diversen kurdischen Vereinen tätig gewesen.
Er sei seit 17 oder 18 Jahren aus Angst um sein Leben nicht mehr in der Türkei gewesen. Er würde sich im Augenblick als eine potentielle Gefahr für die Türkei sehen. Er hätte keinen Wehrdienst abgeleistet und wolle keinen Militärdienst ableisten. Ferner hätte er sich politisch betätigt und einen Verwandtenkreis, der sich ebenfalls politisch betätige. Wenn man das alles zusammennehme, dann hätte er berechtigterweise Angst um sein Leben.
Abschließend wolle er angeben, dass er sich nicht mehr politisch betätigen würde. In Hinkunft wolle er sein Leben in Frieden weiterführen, seine Computerkenntnisse vertiefen und als Computertechniker arbeiten.
I.1.10. Die Anfragebeantwortung der Grundsatz- und Dublinabteilung-Staatendokumentation bezüglich der Anfrage vom 04.03.2010 langte am 13.04.2010 beim Bundesasylamt-Außenstelle Traiskirchen ein.
Demnach sei es bei Wehrdienstentziehung bis 2004 auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit gekommen. Die gesetzliche Bestimmung sei am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft worden. Bereits zuvor sei sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt worden.
Der BF sei jedenfalls nach wie vor türkischer Staatsangehöriger. Es sei jedoch auch evident, dass er den Militärdienst noch nicht abgeleistet und sich auch nicht freigekauft habe. Nachdem dieser im Ausland aufhältig sei, könne er sich vom Militärdienst auch freikaufen und müsse dann nur noch 45 Tage pro forma Militärdienst ableisten.
Bezüglich der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Doppelbestrafung zum Tragen komme, wurde ausgeführt, dass hierfür einerseits konkrete und fundierte nachgewiesene Verdachtsmomente vorhanden sein müssten und es sich andererseits um eine bewiesene Verbindung zu einer terroristischen Vereinigung handeln müsse. Eine bloße Vermutung reiche nicht aus. Insoweit es sich bei der vom BF begangenen Straftat um eine gewöhnlichen Raubüberfall gehandelt hat und der BF auch dementsprechend verurteilt worden war, erwarte den BF aus diesem Grund daher kein eigenes Strafverfahren in der Türkei.
Ob der BF bei MED-TV tätig gewesen sei, habe nicht abschließend beantwortet werden können, da dieser Sender 1999 geschlossen worden sei.
Abschließend wurde bejaht, dass sich der Cousin des BF wegen PKK-Aktivitäten lebenslang in Haft befinde bzw. dass gegen den Onkel des BF wegen Propaganda für und Unterstützung der PKK Ermittlungen durchgeführt worden seien.
I.1.11. Am 11.05.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt-Außenstelle Traiskirchen.
Hierbei wurden dem BF die Rechercheermittlungen der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und gab der BF diesbezüglich zu Protokoll: "Zuerst muss man untersuchen, wie man einer Person begegnet, die in der Türkei ihren Militärdienst nicht abgeleistet hat, das heißt, mit welchen Augen man ihn ansieht.
Schließlich ist es ja so, dass es einen Krieg gibt und ich sage, dass ich an diesem Krieg nicht teilnehmen will, dass ich ein Kurde bin und nicht gegen meine Brüder kämpfen will. Es ist klar, dass man unter diesen Umständen nicht positiv angesehen wird. Es ist so, dass Leute, die den Militärdienst nicht ableisten wollen, gewaltsam hingebracht werden und sich oft auch umbringen. Oder sie werden eingesperrt und als Vaterlandsverräter angesehen.
Wenn ich jetzt sagen würde, ich möchte mich der PKK anschließen, das sind schließlich meine Leute, dann würden sie sagen, dass das eine illegale Organisation ist und ich würde wie ein Terrorist behandelt werden. Wenn ich zum Militär gehen würde, einer an sich legalen Organisation, so wurde schon viele Male nachgewiesen, dass das Militär Menschen umgebracht und Dörfer niedergebrannt hat. Das wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt.
Ob so oder so, ich werde dazu gezwungen, Menschen umzubringen, dies auch für den Fall, dass man mich zurück in die Türkei schickt.
Ich möchte festhalten, dass ich gegen jede Art von Waffenanwendung gegen Menschen bin. Egal ob das legal oder illegal ist.
Die Staatsbürgerschaft ist nicht so wichtig, ich war schon seit 18 Jahren nicht mehr in diesem Land. Die Ableistung des Militärdienstes gegen Zahlung eines Geldbetrages unterscheidet sich auch nicht wesentlich vom anderen Militärdienst, da ist es nur so, dass man mit dem Geld andere die Leute umbringen lässt."
Wenn er sich in die Situation eines Türken versetzen würde, dann würde er in sich einen Vaterlandsverräter sehen, der keine Aussicht auf ein Überleben hätte. Ihm würden zwar jetzt keine Namen und Daten einfallen, aber es gebe Beispiele dafür, was Menschen in der Türkei widerfahren sei, die den Militärdienst nicht ableisten wollten. Diese seien eingesperrt worden.
Von der österreichischen Presse seien sie bezüglich des Raubüberfalles als PKK Bande hingestellt worden. Es habe geheißen, dass sie diese Straftat für die PKK begangen hätten.
Soweit er gehört hätte, sei einer seiner Mittäter drei Tage nach dessen Rückkehr in die Türkei bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Die sei für ihn mit einem Fragezeichen verbunden. Es sei sicher so, dass man jemanden nicht offen umbringe, daher könne er sich vorstellen, dass dieser nicht unter normalen Umständen gestorben sei.
Bei seinem Prozess bzw. bei der Wiederaufnahme des Prozesses habe es eine große Präsenz der Presse gegeben. Es seien auch Personen vom Generalkonsulat dabei gewesen. Die hätten sich offensichtlich mit der Sache beschäftigt.
Wenn man sich in der Türkei mit der PKK und ethnischen Gruppierungen beschäftige, sei die Wahrscheinlichkeit einer fairen Behandlung unter Null.
I.1.12. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.12.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.12.2. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass sich aus den Angaben des BF ergeben habe, dass dieser die Türkei im Zuge einer Familienzusammenführung verlassen habe, nachdem dem Vater des BF der Status eines Asylberechtigten in der Schweiz zuerkannt worden sei. Was den Flüchtlingsstatus des BF in der Schweiz betreffe, so gehe aus dem Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30. Juli 2009 eindeutig hervor, dass dessen Asyl erloschen und die Niederlassungsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei. Der BF verfüge daher über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz.
In diesem Zusammenhang sei weiters anzumerken gewesen, dass aus diesem Schreiben auch hervorgehe, dass wegen Verzichts sowohl bei der Mutter als auch bei drei Geschwistern des BF das Asyl erloschen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden sei. Als Grund für den Verzicht hätten diese angegeben, in die Türkei reisen zu wollen. Daraus werde deutlich, dass für diese in der Türkei offenbar keine aktuelle Gefährdung bestehe.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.04.2010 ergebe sich, dass der BF nach wie vor im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft sei und ihm im Falle der Rückkehr keine Doppelbestrafung drohe. Was die Angaben des BF bezüglich seiner Tätigkeit für MED-TV betreffe, so hätte diese aufgrund der Schließung des Senders nicht überprüft werden können. Die Vermutung, wonach die Tätigkeiten des BF bei einer Rückkehr zu Verfolgungshandlungen seitens des türkischen Staates führen könnten, habe im Übrigen nicht mit den Feststellungen in Einklang gebracht werden können, zumal auszuschließen sei, dass der BF damit als Person mit herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation angesehen würde. Es habe nichts auf eine von der breiten Masse abgehobene Stellung hingedeutet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der BF seit mehr als sieben Jahren in keinen kurdischen Vereinen aktiv gewesen sei und dies laut eigenen Angaben auch in Zukunft nicht mehr beabsichtige.
Was den Besuch des türkischen Konsulats im Gefängnis betreffe, so seien diesbezüglich Widersprüche aufgetreten. Laut Auskunft von Mitarbeitern der XXXXwäre - entgegen den Behauptungen des BF - kein Besuch von Mitarbeitern der türkischen Botschaft erfolgt. Hierbei sei darauf zu verweisen, dass in Justizanstalten eine lückenlose Aufzeichnung von Besuchen erfolge. In Anbetracht dessen, dass ein Besuch von Mitarbeitern der Botschaft keine Alltäglichkeit, sondern vielmehr ein außerordentliches Ereignis darstelle, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass sich dies in den Aufzeichnungen wiederfinde, zumal Justizanstalten auch völlig unparteiisch fungieren.
Selbst für den Fall, dass der BF während der Inhaftierung von einem Mitarbeiter der türkischen Botschaft besucht worden wäre, könne dies keinesfalls relevant sein, zumal es sich bei dem von ihm begangenen Raubüberfall, um eine rein kriminelle Tat gehandelt habe und diese auch so abgeurteilt worden sei. Daher erwarte den BF kein eigenes Strafverfahren in der Türkei.
Bezüglich der Inhaftierung seines Cousins sei wiederum auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Dass der BF aufgrund der PKK-Aktivitäten seines Cousins belangt werde, könne insoweit ausgeschlossen werden. In jüngerer Zeit sei dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten explizit erklärt, dass aus deren Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen würden. Daraus sei ersichtlich, dass selbst Personen, die früher Aktivitäten gesetzt hätten, nicht belangt werden würden. Dass auf Verwandte zurückgegriffen werde, müsse daher, wie bereits erwähnt, ausgeschlossen werden.
I.1.12.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.
I.1.12.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.13. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.06.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.13.1. Zunächst wurde moniert, dass der angefochtene Bescheid auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhe, da die erstinstanzliche Behörde ihrer gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei.
I.1.13.2. In weiterer Folge wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Abgesehen davon erging sich die Beschwerde in apodiktischen Aussagen, die in keinem Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen.
I.1.13.3. Weiters wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens durchzuführen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; dem BF Asyl zu gewähren; festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Türkei nicht zulässig sei und in eventu dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
I.1.13.4. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.14. Mit Schreiben vom 27.05.2014 (OZ 19Z) wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich seine persönlichen Verhältnisse (im Hinblick auf ein bestehendes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) geändert haben und die aktuelle (persönliche) Bedrohungssituation darzustellen.
I.1.15. Am 20.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein (OZ 20).
Demnach sei es richtig, dass es in der Türkei derzeit einen Prozess zur Erlangung eines Waffenstillstandes zwischen den türkischen Behörden und der PKK gebe. Es liege allerdings kein Ergebnis vor.
Gleich nachdem dieser Prozess begonnen gehabt habe, sei es zu den Protesten in der Türkei 2013 und im Gezi-Park gekommen. Die Polizei habe versucht, diesen zivilen Ungehorsam und die damit verbundenen Demonstrationen mit Gewalt zu unterdrücken. In diesem Zusammenhang wurde auch auf mehrere Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demonstranten verwiesen, bei denen auch Menschen umgekommen seien.
Der Friedensprozess sei in keiner Form vollendet. Die Auseinandersetzungen könnten jederzeit wieder aufflammen. Es gebe keinerlei Sicherheit.
I.1.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Kurden angehörigen Türken. Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war der BF als Fleischhauer bzw. Mechaniker beruflich tätig. In der Türkei leben noch seine Mutter und mehrere Geschwister.
Das Asyl des BF in der Schweiz ist erloschen und wurde seine dortige Niederlassungsbewilligung nicht verlängert. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2002 im Zuge eines Auslieferungsverfahrens in das Bundesgebiet ein. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, geht hier aber keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der BF wurde mit Urteil des XXXX nach den §§ 142 Abs. 1, 143, 15, 99 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Der BF hat bislang seinen Wehrdienst in der Türkei nicht abgeleistet.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den nunmehr im Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eingeführten aktuellen Berichten zur Türkei (Feststellungen des Auswärtigen Amtes zur Lage in der Republik Türkei vom 26.08.2012, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 12.03.2014) an.
Politische Lage
Die Türkei verfügt über ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, jedoch begingen einige Mitglieder der Sicherheitskräfte Menschenrechtsverstöße (US DOS 27.2.2014).
Die Türkei ist gemäß ihrer Verfassung von 1982 eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch organisiert.
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8% der Stimmen (+ 2,2%). Sie verfügt mit aktuell 327 der 548 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9% (+ 5%) zulegen konnte und 134 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9% der Stimmen (+ 1,4%) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 52 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 29 Abgeordneten ins Parlament ein (daneben gibt es sechs fraktionslose Abgeordnete).
Landesweite Bürgerproteste im Frühsommer 2013, ausgelöst durch die Auseinandersetzung um Bebauungspläne der Regierung für den Istanbuler Gezi-Park und Polizeieinsätze gegen Demonstranten, zeugen von, einer zunehmend selbstbewussten Zivilgesellschaft. Die Türkei ist ein laizistischer Staat (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Das Laizismus-prinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdisch-stämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs (AA 11.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit, auch gegen nicht-militärische Ziele, muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden (AA 22.1.2014). In der Vergangenheit fanden Anschläge im Osten und Südosten der Türkei, aber auch in Ankara, Istanbul und anderen großen Städten sowie in Tourismuszentren des Landes statt (BMeiA 20.1.2014).
Im Südosten des Landes ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen. Seit Ende 2012 finden Gespräche zwischen der Regierung und der PKK zur Beendigung des Kurdenkonflikts statt, in deren Rahmen derzeit von beiden Seiten eine Waffenruhe eingehalten wird.
In Bereichen nahe der syrischen Grenze ist mit verstärktem Militär- und Jandarma Aufkommen zu rechnen. Die früheren militärischen Sperrgebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri, deren Betreten grundsätzlich verboten war und die einer strengen Kontrolle unterlagen, sind aufgehoben worden. Dennoch kann es weiterhin zur Einrichtung von zeitweiligen Sicherheitszonen insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) kommen (AA 22.1.2014).
Bei Demonstrationen vor allem in Istanbul und Ankara kann es zu Polizeieinsätzen unter Anwendung von Tränengas und Wasserwerfern sowie zu Festnahmen und Verkehrsbehinderungen kommen. In Istanbul waren bislang insbesondere der Taksim Platz und die unmittelbare Umgebung im Bezirk Beyoglu betroffen, wo nach wie vor besondere Aufmerksamkeit angebracht ist (BMeiA 20.1.2014).
Quellen:
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tuerkei-de.html, Zugriff 22.1.2014
Terroristische Gruppierungen PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Die PKK wurde am 27.11.1978 von Abdullah Öcalan gegründet. Ihre offizielle Bezeichnung änderte sich mehrfach, wobei in den Medien und im Volksmund noch immer der Begriff PKK vorherrscht. In den Anfangsjahren der PKK stand die Forderung nach einem unabhängigen und sozialistischen Kurdistan. Zunächst sollte das kurdische Siedlungsgebiet in der Türkei, später die kurdischen Gebiete in Syrien, Irak und Iran zu einem Nationalstaat zusammengefasst werden. Seit 1993 jedoch hat sich das Ziel dahingehend geändert, dass nunmehr kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb des türkischen Staatsverbandes angestrebt werden.
Nach einem Militärputsch im Jahr 1980 war die PKK geschwächt, erholte sich bis 1984 aber soweit, dass sie am 18. August desselben Jahres mit Angriffen auf türkische Militärposten den bewaffneten Kampf aufnahm. In der kurdischen Bevölkerung gewann die PKK an Unterstützung - zumindest die inhaltlichen Ziele betreffend. Die türkischen Behörden blieben aber nicht untätig und setzten sich mit der Einführung sogenannter "Dorfschützer" (koruculuk sistemi) zur Wehr. Diese Dorfschützer sind aus der Dorfbevölkerung rekrutierte Kurden mit der Aufgabe, die ansässige Bevölkerung vor Übergriffen der PKK zu schützen. Problematisch hierbei ist aber, dass den Dorfschützern selbst häufig Amtsmissbrauch, Beteiligung an Verbrechen und organisierte Kriminalität vorgeworfen wird. Mit der Verhaftung Öcalans im Jahr 1999 entspannte sich die Lage. Die PKK rief einseitige Waffenstillstände aus, jedoch wurden diese selten eingehalten. Bis ins Jahr 2004 flaute der Terror langsam ab, um danach wieder in gewaltsame Zusammenstöße mit dem türkischen Militär zu münden. In den letzten Jahren gab es einige medienwirksame Anschläge (BAA 7.2011, vgl. Planet Wissen 11.2.2011).
Abdullah Öcalan, verkündete am 21. März 2013 einen Waffenstillstand zwischen seiner Partei und dem türkischen Militär, nachdem im Sommer 2011 die Armee mehrere Offensiven gegen PKK-Stellungen mit über 100 Toten durchgeführt hatte. Diesen Angriffen gingen wiederholte Anschläge der PKK mit mehreren Dutzend Toten gegen türkische Militärziele voraus (BPB 10.1.2014).
Etwa 40.000 Menschen starben während des drei Jahrzehnte dauernden Krieges zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Untergrundorganisation PKK. Die türkische Regierung verhandelt mit Abdullah Öcalan über einen dauerhaften Frieden. Doch die Gespräche stocken: Die PKK und die legale türkische Kurdenpartei BDP kritisieren, dass der türkische Staat bisher nicht die versprochenen Zugeständnisse gemacht habe. Im Gegensatz zu früheren Regierungschefs erkennt Premier Recep Tayyip Erdogan jedoch an, dass es Kurden und eine kurdische Sprache gibt (Presse 16.2.2014).
Quellen:
Terroristische Gruppierungen MLKP - Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)
Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ist im September 1994 durch die Vereinigung der TKPML-Hareketi (eine Abgespaltete- Gruppe der "Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten" TKP/ML) und der "Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung" (TKIH) in der Türkei gegründet worden.
Ideologisch bekennt sie sich zum revolutionären Marxismus-Leninismus und strebt die Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an. Auf ihrer Internet-Homepage bezeichnet sie sich als "politische Vorhutabteilung des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation und der nationalen Minderheiten". In ihrem Heimatland gilt die Bewegung als eine illegale Organisation, die den Straftatbestand der "bewaffneten Bande" erfüllt. Teile ihrer Aktivitäten sind daher auch geprägt von Anschlägen, symbolischen Angriffen und (Straßen)Kämpfen mit staatlichen Sicherheitskräften.
Militante Aktivitäten - sowie insgesamt alle illegalen Aktionen - werden in der Regel als Milizen der MLKP durchgeführt und auch in dieser Form veröffentlicht.
Des Öfteren führen die Milizen der MLKP Symbolaktionen durch, bei der etwa belebte Straßen - vor allem in den bekannten Armen- und Arbeitervierteln der Städte - mit Barrikaden und durch mit Waffen und Molotow-Cocktails bewaffnete Mitglieder abgeriegelt, Parolen gerufen und an Wände gesprüht sowie Flugblätter verteilt werden. Daneben sind die MLKP und ihre Milizen an Straßenkämpfen beteiligt, wie sie etwa bei den schweren Unruhen in Gaziosmanpasa (kurz "Gazi"), einem bekannten Istanbuler Arbeiterviertel, im Jahr 1995 stattfanden. Die Partei selbst beschreibt, dass sie einen großen Anteil an diesem Aufstand gehabt habe. Die Milizen verüben aber auch gezielte Anschläge. So wurde am 18.5.2010 die Parteizentrale der extrem nationalistischen und islamistischen Partei der Großen Einheit (Büyük Birlik Partisi) in Istanbul als Antwort auf die Ermordung eines kurdischen Jugendlichen in Mugla in die Luft gesprengt. Verletzt wurde dabei aber niemand. Es existieren offensichtlich auch legale Strukturen, in denen sich die MLKP bewegt.
Im Unterschied zu anderen Untergrundstrukturen nutzt die Partei ihrem Selbstverständnis zur Folge auch legale Möglichkeiten der Meinungsbildung. Sicherheitsbehörden der Türkei werfen einigen legalen politischen Organisationen in diesem Kontext oft vor, "Frontorganisationen" der MLKP zu sein und begründen damit Repressionsschläge gegen diese Strukturen. Neben so genannten "Arbeiterkonferenzen", die die MLKP organisiert, beteiligt sie sich an und unterstützt Streiks und Betriebskämpfe. Nach eigenen Aussagen ist sie auch in den Stadtteilen besonders aktiv.
Zur Verbreitung ihrer Propaganda nutzt sie sowohl das Internet als auch die sozialistische Wochenzeitschrift "Atilim" (VB 15.11.2012, vgl. Verfassungsschutz BW o.D.).
Quellen:
Terroristische Gruppierungen DHKP-C - Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)
Die DHKP-C entstand im Jahr 1994 aus der marxistisch-leninistischen Devrimci Sol - kurz DEV SOL genannt. Ziel der DEV SOL, aber auch der Nachfolgeorganisation DHKP-C war und ist die Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung eines sozialistischen Gesellschaftsgefüges mittels einer bewaffneten Revolution. Aus der DEV SOL ging nicht nur die DHKP-C hervor, sondern auch die THKP-C-Devrimci Sol. Obwohl keine großen ideologischen Unterschiede ausmachbar sind, standen sich die beiden Parteien immer feindselig und gewaltbereit gegenüber, da sie beide den Anspruch erhoben, die DEV SOL zu repräsentieren. Die THKP-C war aber immer weniger bedeutend als die DHKP-C.
Die DHKP-C trat vor allem gegen Ende der 1990er und die ersten Jahre des 21. Jahrhunderts vermehrt in Erscheinung - nicht nur durch Anschläge, sondern auch das Todesfasten (als Protest gegen die Typ-F Gefängnisse) wurde mehrheitlich und vor allem am längsten von Mitgliedern der DHKP-C betrieben.
Der Einfluss dieser Organisation ist in den letzten Jahren zurückgegangen, obwohl es immer wieder Vorfälle und Anschläge gab, die der DHKP-C angelastet wurden. Ein harter Schlag für die Gruppierung war der Tod des langjährigen Führers Dursun Karatas 2008. Im selben Jahr wurden viele Mitglieder und Funktionäre verhaftet und mussten sich Gerichtsverhandlungen wegen früherer terroristischer Aktivitäten stellen.
Die DHKP-C ist in der Türkei verboten und steht ebenso auf den Terrorlisten der EU und den USA - auch wenn diese Listen umstritten sind. Personen müssen sich daher bewusst sein, dass ihnen ein Prozess bevorsteht, sollten sie in Verdacht stehen, Mitglied der Gruppierung zu sein (BAA 3.11.2011).
Im Jahr 2013 war die DHKP-C durchaus aktiv. Sie bekannte sich beispielsweise zum Anschlag gegen die US-amerikanische Botschaft in Ankara am 2.2.2013. Es gab mehrere Polizeirazzien mit hunderten Verhafteten (DTN 19.2.2013a). Ebenso verantwortlich soll die DHKP-C für die fast zeitgleichen Anschläge auf das türkische Justizministerium und den Hauptsitz der AKP am 20.3.2013 in Ankara sein (DTN 20.3.2013b).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
• Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
• Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof.
• Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v. a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetzen. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären (ÖB Ankara 10.2013).
Am 20.2.2014 verabschiedete das türkische Parlament einen weiteren Schritt in der Justizreform und schaffte die bisherigen Sondergerichte für schwere politische Straftaten ab. Die anhängigen Verfahren werden an Schwurgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergeben. Das Gesetzespaket reduziert zudem die maximale Untersuchungshaftzeit von siebeneinhalb auf fünf Jahre und erschwert gerichtlich genehmigte Telefonüberwachung bei Ermittlungen. Die abgeschafften Sondergerichte waren in den vergangenen Jahren insbesondere wegen der Mammutprozesse gegen ranghohe Militärs in die Kritik geraten (SZ 21.2.2014).
Sieben Monate nach seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft ist der frühere türkische Generalstabschef Ilker Basbug wieder frei. Ein Gericht hatte am Freitag (7.3.2014) seine sofortige Freilassung aus einem Gefängnis bei Istanbul angeordnet. Es reagierte damit auf ein Urteil des Verfassungsgerichts vom Vortag, wonach beim Ergenekon-Prozess Basbugs Rechte verletzt wurden. Der 71-Jährige sowie zahlreiche weitere Angeklagte waren im vergangenen Jahr für schuldig befunden worden, einen Putsch gegen Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan vorbereitet zu haben. Kritiker warfen Richtern und Staatsanwälten vor, ohne ausreichende Beweismittel gegen die Verdächtigen vorgegangen zu sein. Nach seiner Freilassung bestritt Basbug erneut alle Vorwürfe (DW 8.3.2014c). Erst im Januar hatte Premierminister Recep Tayyip Erdogan erklärt, er könne sich vorstellen, die Ergenekon-Strafverfahren gegen hunderte Armeeoffiziere wiederaufnehmen zu lassen (DTJ 7.3.2014).
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen, wurden ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht. Es sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Terrorismus-Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2013 137.133 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft (ÖB Ankara 10.2013).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Die Europäische Kommission (EK) kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfachrechtliche Regelungen unterlaufen wird. U. a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig. Auch auf den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte, welcher für Personal- und disziplinarrechtliche Fragen verantwortlich ist, übt das Justizministerium einen indirekten Einfluss aus. In Bezug auf die Unabhängigkeit der Gerichte hat die EK in ihren Fortschrittsberichten wiederholt die mangelnde Effizienz aber auch Einflussnahmen von Politik und Militär auf die türkische Justiz kritisiert. Auch laut einer Delegation der "Europäischen Richter für Demokratie und Freiheitsrechte" gibt es immer noch viele Probleme im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz (z.B. Abberufung von Staatsanwälten und Polizisten im KCK und Deniz-Feneri Verfahren) Zudem verweist das türkische Justizministerium häufig auf Überlastung von RichterInnen, nicht zuletzt auf Grund mehrerer Tausend bereits seit mehreren Jahren unbesetzter Stellen. Im Februar 2011 waren rund 1,9 Mio. Verfahren beim OGH anhängig - die Zahl steigt stetig (ÖB Ankara 10.2013).
Das von Erdogans islamisch-konservativer AKP kontrollierte Parlament hatte neben dem umstrittenen Internetgesetz kürzlich ein weiteres Gesetz verabschiedet. Es gibt der Regierung größeren Einfluss auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten. Beide Gesetze wurden von der Opposition und Bürgerrechtlern als Gefahr für die Meinungsfreiheit beziehungsweise die Unabhängigkeit der Justiz kritisiert (DW 19.2.2014a, vgl. Presse 19.2.2014). Durch die jetzige umstrittene Reform wird dem Justizminister mehr Macht innerhalb des Hohen Rats der Richter und Staatsanwälte verliehen. Wenn eine Straftat vorliegt, hat der Justizminister von nun an die Kontrolle über die Strafverfolgung. Er benennt drei Mitglieder des Rates, die die Ermittlung übernehmen und einen Bericht darüber verfassen. Eine weitere Einflussmöglichkeit des Justizministeriums ist die Justizakademie, die für die Richterausbildung verantwortlich ist. Das dafür eingerichtete Generalsekretariat wird abgeschafft. Dafür wird ein Präsidium errichtet. Für die Wahl und Festlegung des Präsidenten ist nun der Justizminister verantwortlich, indem er drei Mitglieder nominiert.
In der Türkei wurde in den letzten Wochen und Monaten vor allem gegen Staatsanwälte vorgegangen. (DW 16.2.2014b).
Quellen:
Reformmaßnahmen
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend (ÖB Ankara 10.2013).
Im Juli 2012 verabschiedete das Parlament im Rahmen des "dritten Gesetzespakets" eine Reihe von Reformen zur Abschaffung bzw. Änderung einiger Gesetze, die bislang zur Beschneidung des Rechts auf freie Meinungsäußerung genutzt worden waren (AI 23.5.2013).
Viele Maßnahmen des dritten Justizreformpaketes (abgeschlossen im Herbst 2012) zielten darauf ab die Kompetenzen der Militärgerichte zu schwächen und die Zivilgerichte zu stärken. Obwohl die EU-Delegation in Ankara die Reform als positive Schritte in die richtige Richtung bezeichnet hat, seien die Vorschläge, so die ho. EU-Delegation, noch mangelhaft.
Neben der Stärkung der Zivilgerichtsbarkeit sieht das Dritte Reformpaket folgende Verbesserungen vor:
• Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte soll Rechnung getragen werden
• Untersuchungshaft o Begrenzung der Dauer auf 48 Stunden (Anti-Terror Fälle ausgeschlossen)
o Einführung von Alternativen zu U-Haft: Ausreiseverbot, regelmäßige Meldung bei Polizei etc.
o erschwerte Bedingungen für die Verhängung der U-Haft: Angleichung gerichtlicher Praktiken an die Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Vor der Inhaftierung müssen dem Gericht konkrete, spezifizierte Beweise vorgelegt werden.
• Haftstrafen für die Verbreitung von unrechtmäßigen Abhördaten (insbesondere für Journalisten relevant)
Staatsanwälte benötigen künftig eine explizite Erlaubnis, um Untersuchungen über Beamte in hohen staatlichen Institutionen (Nationaler Sicherheitsrat, Generalstab, Geheimdienst) durchzuführen
• Reiseverbot für Staatsanwälte im Rahmen von Untersuchungen
• Streichung eines Artikels des Anti-Terror Gesetzes, der zum Verbot der Publikation von Zeitungen berechtigte
• Kein Ausschluss des Verteidigers der Angeklagten von den Akten
• Einführung des "Freiheitsrichters": Entscheidung über die Verhaftung bzw. Freilassung eines Angeklagten wird nicht vom selben Richter, der das Verfahren führen soll, gefällt, sondern von einem sog. "Freiheitsrichter" (eigentlich Haftrichter) (ÖB Ankara 10.2013).
Im April 2013 wurde vom Parlament das 4. Reformpaket verabschiedet.
Folgende Punkte beinhaltet das 4. Reformpaket im Detail:
• Neudefinition der unter "Terrorismus" zu verstehenden (und damit strafbaren) Handlungen (u.a. Trennung von Pressefreiheit und Terrorpropaganda)
• Keine Verjährung bei Foltervorwürfen
• Beförderungen von Richtern und Staatsanwälten nach den Kriterien des EGMR
• Stärkung des Versammlungsrechtes
• Verbesserung der langen Verfahrensdauer
Wiederaufnahme von Verfahren vor Militärgerichten möglich (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Strafvollzug
Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren vor allem durch die neue Strafprozessordnung (Schwächung des Einfluss der Militärgerichtsbarkeit, frauenrechtlich relevante Reformen) verbessert werden. Weiterhin ist die Verfahrensdauer zu lang.
Bislang wird Auslieferungsanträgen türkischer Gerichte von europäischen Gerichten nur selten statt gegeben. Wichtigster Grund dafür ist, dass die angebotenen Beweise äußerst unzureichend sind. Wird einem Auslieferungsantrag stattgegeben, so wird dieser zumeist an zusätzliche Bedingungen geknüpft (Einhaltung der Menschenrechte; Prozessbeobachtung, Haftbesuche).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt (AA Bericht 26.8.2012, vgl. Global Security 28.7.2011, ÖB Ankara 10.2013).
Laut Fortschrittsbericht der EU sind hinsichtlich der Stärkung der zivilen Kontrolle über die Gendarmerie bei zivilen Einsätzen in letzter Zeit keine Fortschritte zu verzeichnen.
Menschenrechtsorganisationen (z.B. HRW) betonen, dass Gewaltexzesse der Sicherheitsorgane, v. a. der Gendarmerie und Polizei, immer noch ein sehr ernstes Problem in der Türkei darstellten. Als Reaktion auf den internationalen Druck bezüglich der Gewaltexzesse wurde in der Türkei die Ausbildung der Gendarmerie und Polizei geändert (längeres Trainingsprogramm mit Fokus auf Menschenrechte) (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013, HRW 21.1.2014).
Von Jänner bis September 2013 erhielten 84.438 Jandarma-Mitglieder und 459 Polizei-Mitglieder spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Auch das Militär hob menschenrechtliche Ausbildung sowohl bei Offizieren, als auch bei Unteroffizieren hervor (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Berichtsjahr wurden wiederholt Vorwürfe laut, wonach die Polizei bei Demonstrationen exzessive Gewalt angewandt hatte, darunter auch Schläge (AI 23.5.2013). Zwischen Mai und September 2013 starben sechs Demonstranten und ein Polizist im Zuge der Demonstrationen [Stichwort Gezi-Park] (HRW 21.1.2014).
Es gab Berichte, dass die Regierung bzw. ihre Vertreter angeblich willkürliche oder nicht rechtmäßige Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert. Es gibt keine unabhängige Stelle, die Tötungen, Foltervorwürfe oder Misshandlungen, exzessive Gewaltanwendung oder andere angebliche Missbrauche durch die Sicherheitskräfte untersucht und beobachtet. Militär- und Zivilgerichte sind die wichtigsten Gerichte, die Straflosigkeit verhindern können, auch wenn man Beschwerden an den Ombudsmann richten kann (US DOS 27.2.2014).
Die Regierung beschloss Gesetze und führte Schulungen ein, um Folter zu vermeiden, jedoch sind Berichte bez. Misshandlungen weit verbreitet. Während der Gezi-Park-Proteste dokumentierten Medien und Menschenrechtsgruppen brutales Schlagen, Androhung von und tatsächliche sexuelle Gewalt durch die Polizei und weitverbreitete inoffizielle Inhaftierungen. Im September 2013 wurde deswegen gegen 30 Polizeichefs und Bereitschaftspolizisten ermittelt (FH 23.1.2014).
Quellen:
Korruption
Korruption ist weiterhin problematisch. Es wird über Druck auf die Justiz berichtet. Ebenso besteht Grund zur Sorge in Bezug auf die Vergabe von Regierungsaufträgen, da von großen Projekten vorgeblich AKP-Parteifunktionäre und die Streitkräfte profitierten. Der Korruptionsskandal, der im Dezember 2013 ans Licht kam, führte nicht nur zum Rücktritt von drei Ministern, sondern veranlasste auch einige AKP-Abgeordnete, die Partei zu verlassen. Viele Berichte beschreiben den Fall als eine Manifestation der Kluft zwischen der AKP und der Hizmet-Bewegung, die durch den islamischen Gelehrten Fethullah Gülen geprägt ist. Gülen hat die AKP-Regierung anfangs stark unterstützt und seine Unterstützer sind vor allem in Polizei und Justiz stark vertreten (FH 23.1.2014). Die Regierung wirft Gülens Anhängern vor, einen Staat im Staate gebildet zu haben, um Erdogan zu stürzen. Die Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung seien Teil dieser Verschwörung (Standard 13.2.2014d).
Istanbuler Staatsanwälte hatten Mitte Dezember 2013 Korruptionsvorwürfe publik gemacht. Dutzende Verdächtige wurden festgenommen, darunter führende Manager und die Söhne von drei Ministern, welche daraufhin zurücktraten [die Söhne sind mittlerweile wieder frei]. Erdogan sieht in den Ermittlungen jedoch eine Verschwörung regierungsfeindlicher Kräfte und geht seither gegen missliebige Beamte in Polizei und Justiz vor (Standard 23.1.2014a). Nach einer Zählung der türkischen Medien wurden bereits mehr als 6.000 Polizisten sowie Hunderte Richter und Staatsanwälte ihrer Posten enthoben (Standard 11.2.2014c), unter ihnen auch zahlreiche ranghohe Beamte (Standard 23.1.2014a), wie z.B. der Polizeichef von Istanbul. Zudem versetzte Erdogan leitende Staatsanwälte (WSJ 21.1.2014) und Richter (Standard 23.1.2014a). Auch hochrangige Beschäftigte der Banken- und Telekomaufsicht sowie des Staatsfernsehens wurden ihres Amtes enthoben (ORF 18.1.2014).
Nach der Verhaftung von rund 50 Verdächtigen hatten die Staatsanwälte und der Polizeichef von Istanbul eine zweite Verhaftungswelle vorbereitet. Der zweite Schlag hätte auch Erdogans ältesten Sohn wegen verdächtiger Immobiliengeschäfte erwischen können (Standard 20.1.2014b). Hintergrund der Ermittlungen sei laut Erdogan ein "Parallelstaat", der durch den in den USA ansässigen islamischen Prediger Fethullah Gülen gesteuert werde - ein ehemaliger Verbündeter Erdogans. Die sogenannte Gülen-Bewegung ist bekannt dafür, in der Türkei großen Einfluss in Justiz und Polizei zu haben und zunehmend Erdogans Machtposition zu gefährden. Erdogans Justizreform wird daher von Kritikern als Versuch interpretiert, die Macht der Gülen-Bewegung innerhalb des Justizapparats zu schwächen. Die Säuberungsaktion Erdogans wurde von der Opposition kritisiert (DW 16.2.2014).
Die Türkei führt Statistiken in Bezug auf Gerichtsentscheide bei Fällen von Korruption mit einer Aufgliederung in Bestechung, Unterschlagung, Erpressung und Machtmissbrauch. Alle diese vier Vergehen zusammengerechnet, gab es 2012 3.902 Verurteilungen, 15.265 Freisprüche und 69 Haftstrafen (EC 16.10.2013).
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2013 auf Platz 53 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.).
Quellen:
http://orf.at/stories/2214640/2214641/, Zugriff 24.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit, stehen noch aus. Auch bei der Durch- und Umsetzung von Gewerkschaftsrechten besteht trotz einiger Gesetzesänderungen in jüngster Zeit noch Handlungsbedarf (AA 11.2013).
Der Fortschrittsbericht der EU vom Oktober 2013 zeichnet in Sachen Menschenrechte ein gemischtes Bild: Dies berücksichtigt sowohl die umfangreiche Gesetzgebung im Bereich der Grundrechte durch mehrere Justizreformpakete und ein sogenanntes "Demokratisierungspaket". Es trägt aber auch der Tatsache Rechnung, dass es auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis ankommt. Dies gilt v.a. auch im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit, einschließlich der Nutzung der sozialen Netzwerke. Hier hat es nicht erst seit den harschen Reaktionen der Sicherheitskräfte auf die landesweiten Gezi-Proteste Verschlechterungen gegeben. Auch im Bereich der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin Probleme.
Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU immer wieder. Daneben hängt der effektive Grundrechtsschutz wesentlich auch von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen (AA 11.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl das Gesetz Versammlungsfreiheit vorsieht, sah die Regierung die meisten Demonstrationen als Sicherheitsbedrohung an und bot eine große Anzahl an Bereitschaftspolizisten auf, um die Massen zu kontrollieren - häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Zusammenkünfte an bestimmten Orten oder Tagen wurden eingeschränkt, Demonstrationen verboten, vor allem wenn es sich um sensible Themen handelte, oder wenn sie regierungskritisch waren. Die Einschränkungen zur Versammlungsfreiheit bestanden das ganze Jahr 2013, die Behörden verhafteten zehntausende Personen während legaler Demonstrationen. Die Jandarma berichtete, dass mit Oktober 2013
15. 371 Studenten wegen Vorfällen in Bezug auf Störung der Öffentlichen Sicherheit in Haft sind. Auch Verstöße in Bezug auf Terrorismus wurden vom Justizministerium gemeldet. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und die Tendenz der Sicherheitskräfte exzessive Gewalt als Strafe gegen Demonstranten einzusetzen (US DOS 27.2.2014, vgl. HRW 21.1.2014).
Was die Vereinigungsfreiheit anbelangt, so haben sich die seit 2004 vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens positiv ausgewirkt. Unter anderem erhöhten sich die Zahl der Vereinigungen und deren Mitgliederzahl. Einigen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen werden immer noch Hindernisse in den Weg gelegt und zwei ausländische Organisationen durften sich in der Türkei nicht etablieren (ÖB Ankara 10.2013).
Bzgl. politischen Parteien und Gewerkschaften wurde der rechtliche Rahmen noch nicht geändert. Gewerkschaften klagen über unzureichende Schutzrechte. Immer wieder werden in der Türkei politische Parteien verboten und Politiker mit Politikverbot belegt. Zuletzt war dies die pro-kurdische DTP (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
Haftbedingungen
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Dennoch gibt es - trotz Bemühungen türkischer Behörden - Kritik an den Haftbedingungen. Vor allem Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Zu den noch ungelösten Problemen in den Haftanstalten gehören die Überbelegung, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, die Beschränkungen des Briefverkehrs und die unzureichende Gesundheitsversorgung, einschließlich im psychiatrischen Bereich. Mehrere europäische Staaten überstellen Häftlinge zum Haftvollzug in der Türkei; teilweise wird dies an gewisse Auflagen geknüpft.
Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet
werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist.
Im Herbst 2013 gab es Medienberichte über die Misshandlung von Jugendlichen in Gefängnisanstalten (ÖB Ankara 10.2013).
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (AA 26.8.2012).
Die Reform des Gefängnis-Systems geht weiter, inklusive verbesserter Haftbedingungen und Anstrengungen, um die Überbelegung zu bekämpfen. Trotzdem ist die Überbelegung problematisch, da sie Auswirkungen auf Hygiene und räumliche Verhältnisse hat. Gefängnisse haben teils nicht ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Missbrauchsvorwürfe gibt es weiterhin und eine Überarbeitung des Beschwerdesystems ist überfällig (EC 16.10.2013).
Die lokale NGO Human Rights Association (HRA) berichtete, dass die Freilassung kranker Häftlinge stieg (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Todesstrafe
In der Türkei wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die Türkei hat etwa 80 Millionen Einwohner (CIA 14.1.2014). Ca. 70% sind ethnische Türken und nahezu 20% Kurden - im Gesamten etwa 10 bis 15 Millionen. Der Rest verteilt sich auf kleinere ethnische Gruppierungen (BAA/OIN 1.2013), wie Kaukasier, Roma, Lasen und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden) (AA Bericht 26.8.2012).
Die Türkei verfolgt einen sehr restriktiven Ansatz beim Minderheitenschutz. Nach türkischer Auffassung werden, gemäß türkischer Interpretation des Abkommens von Lausanne 1923 nur Juden, Armenier und Griechen von den Behörden als Minderheiten anerkannt - nicht aber die wesentlich größeren kurdischen, arabischen etc. Gemeinschaften.
Kinder mit einer anderen Muttersprache als Türkisch können diese (außer den vom Lausannevertrag anerkannten armenischen, griechischen und jüdischen Minderheiten) nicht im staatlichen Schulsystem als Hauptsprache erlernen.
Die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch ist im politischen Leben gesetzlich nicht zulässig. Mehrere Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wurden gegen Parteifunktionäre und führende Mitglieder der Partei der BDP wegen Verstoßes gegen Artikel 81c des Parteiengesetzes eröffnet, der die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch durch politische Parteien verbietet. Immer wieder wurden kurdisch-stämmige PolitikerInnen auf Grund dieses Artikels zu Haftstrafen verurteilt. Dennoch ist hier eine größere Toleranz in der Praxis bemerkbar, d.h. eine Strafverfolgung erfolgt bzw. unterbleibt je nach Einstellung regionaler Behörden (Staatsanwälte, Richter).
Mit dem vierten Justizreformpaket wurde durch eine Gesetzesnovelle, die Verwendung von anderen Sprachen als Türkisch (also v.a. Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht. (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
Kurden
Das historische kurdische Siedlungsgebiet ist heutzutage aufgeteilt auf die Länder Türkei, Iran, Irak und Syrien. In der Türkei ist dies der Südosten des Landes. Ein großer Teil der Kurden - ca. 6 Millionen - leben dort und formen in einigen Regionen die Mehrheit. Dieser Teil der Türkei ist teilweise ökonomisch marginalisiert und es kommen feudalistische bzw. tribale Strukturen vor (BAA/OIN 1.2013).
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle Staatsbürger der Türkei laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
Viele Kurden leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert (AA 11.2013). Das staatliche Fernsehen hat seit 1.Jänner 2009 24 Stunden täglich kurdische Sendungen. Im März 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cagri FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in Kurmanci und Zaza (Kurdische Dialekte) erteilt. Damit gibt es nun vier lokale Radio- und Fernsehanstalten, die auf Kurdisch senden. Sendungen, mit Ausnahme von Liedern, müssen ins Türkische übersetzt oder mit türkischen Untertiteln gezeigt werden, was bei Livesendungen große technische Probleme aufwirft. Die Ausstrahlung kurdischer Sprachkurse ist nicht erlaubt. Gegen einige Moderatoren laufen Gerichtsverfahren aus banalen Gründen.
Seit Mitte 2012 gibt es die Möglichkeit, Kurdisch als Wahlfach theoretisch an allen Schulen landesweit zu belegen. Seit Ende 2013 gibt es auch theoretisch die Möglichkeit kurdische Privatschulen zu eröffnen. Diesbezüglich problematisch ist jedoch die derzeitig noch zu geringe Anzahl an Kurdischlehrern, deren Ausbildung erst erfolgt. Weiters scheint es administrative Probleme an den Schulen zu geben (ÖB Ankara 10.2013).
Zur Lösung des seit Mitte der 1980er Jahre gewaltsam ausgetragenen Kurdenkonflikts finden seit Ende 2012 Gespräche zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten Anführer der sowohl in der Türkei als auch von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK Abdullah Öcalan statt. Nach heftigen bewaffneten Auseinandersetzungen in den vergangenen zwei Jahren herrscht seit März 2013 erstmals wieder eine von beiden Seiten eingehaltene Waffenruhe, die Hoffnungen auf eine endgültige Beilegung des Konflikts in Verbund mit einer generellen Demokratisierung der Türkei nährt. Dieser Friedensprozess genießt daher auch bislang breite gesellschaftliche Unterstützung (AA 11.2013), obwohl die PKK am 9.9.2013 den Abzug ihrer Kämpfer gestoppt hat. Dies war das Resultat der Verhandlungen zwischen türkischer Regierung und Abdullah Öcalan im Zuge der Aussöhnung. Die Rebellenbewegung warf der türkischen Regierung vor, in der "kurdischen Frage" keine Fortschritte zu machen. Die Regierung setze die angekündigten Reformen zur Stärkung der Rechte der Kurden nicht um und sei deshalb allein dafür verantwortlich, dass die PKK ihren Abzug in den Irak gestoppt habe. Zugleich versicherten die Rebellen, am Waffenstillstand weiter festzuhalten, um der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, Initiativen zu ergreifen. Die türkische Regierung wiederum wirft der PKK vor, ihre Versprechungen nicht eingehalten zu haben, da bis jetzt nur ein Fünftel der ca. 2500 Kämpfer die Türkei verlassen hat (Standard 9.9.2013a). Im Jänner 2014 forderte Abdullah Öcalan die türkische Regierung auf, den stockenden Friedensprozess mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wieder in Gang zu bringen (Standard 12.1.2014b).
Quellen:
Militärdienst
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienst- gesetz Nr. 1111 (tWDG) vom 21.06.1927, das mit Veröffentlichung im türkischen Gesetzesblatt am 17.07.1927 in Kraft trat. Die Wehrdienstfähigkeit beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind.
Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen (die sogenannte "Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt.
Wehrdienstpflichtige mit Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis im Ausland (min. drei Jahre Auslandsaufenthalt) können sich, bis zum Ende des Jahres in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, durch Zahlung von etwa 10.000 Euro, vorher etwa 5.100 Euro, freikaufen (genannt "Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen"). Der Betrag kann, wie auch schon vor der Gesetzesänderung, bei der Antragstellung in voller Summe oder aber auch in vier gleichen Raten - die erste ist sofort bei Antragstellung zu entrichten - bis zum Ende des Jahres in dem das 38. Lebensjahr vollendet wird, bezahlt werden. Der Grundwehrdienst ist anders als nach der alten Regelung nicht mehr abzuleisten. Wehrpflichtige, die bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollendet haben, keinen Antrag gestellt haben oder trotz Antragstellung der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind und deswegen vom Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen ausgeschlossen wurden, kön- nen durch Einmalzahlung von ca. 10.000 Euro (vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes: knapp 7.700 Euro) von den Bestimmungen der neuen Vorschriften profitieren. Die 21-tägige Grundausbildung wird auch für diesen Personenkreis abgeschafft.
Diejenigen, die mit Stichtag 31.12.2011 (einschließlich dieses Tages) das 29. Lebensjahr vollendet haben, können sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.06.2012) durch Antragstellung bei der zuständigen Wehrbehörde und Zahlung von
30. 000 TL (etwa 13.300 Euro), ohne den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, vom Wehrdienst freikaufen. Der Betrag kann in zwei Raten entrichtet werden, wobei die erste bei Antragstellung zu bezahlen ist.
Insoweit können sich nunmehr auch ältere Wehrdienstpflichtige, die nicht über einen Aufenthaltstitel im Ausland verfügen, vom Wehrdienst "freikaufen". Andererseits wird die Ableistung des Wehrdienstes mehr als zuvor von finanziellen Gegebenheiten der Familien abhängig gemacht; Banken haben aber hierfür Kreditpakete aufgelegt. Allerdings gilt diese Regelung - wie oben dargestellt - nur für einen eng umgrenzten Personenkreis. Wieviele Personen davon bislang Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt; die Regelung lief zum 15.06.2012 aus.
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vor- sieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.
Das Auswahlverfahren betreffend den Einsatzort ist zufällig (Losziehung).
Laut dem türk. Verteidigungsministerium (Meldung vom 30. April 2012; neue Zahlen dzt. nicht verfügbar) hätten 2.221 Wehrdiener zwischen 1992 und 2012 Selbstmord begangen. Laut dem türk.
Menschenrechtsverein (IHD) seien 64 Personen 2012 auf ungeklärte Weise zu Tode gekommen. Laut IHD sei die Diskriminierung (hate speech) kurdischer Wehrpflichtiger weit verbreitet. Auch behauptet der IHD, dass eine beachtliche Anzahl der durch Selbstmord oder Unfälle zu Tode gekommenen Wehpflichtigen Kurden und Aleviten seien, kann jedoch dafür keine tatsächlichen Belege (oder Zahlen) angeben. Was den Einsatzort der Wehrpflichtigen betrifft, so werden - trotz Losverfahren - kurdische Wehrpflichtige eher nicht im Südosten eingesetzt (sondern in anderen Gebieten der Türkei). Über (auch gewalttätige) Auseinandersetzungen unter Wehrpflichtigen auf Basis ethnischer Zugehörigkeit berichten grundsätzlich fast nur kurdische Zeitungen bzw. der IHD, wobei die Auseinandersetzungen sich wiederum v. a. im Südosten (also auch kurdischen Gebieten) abgespielt hätten (ÖB Ankara 10.2013).
Im türkischen Militär hat man die Möglichkeit sich zu beschweren, wenn man der Meinung ist, ungerecht behandelt worden zu sein. Es gibt zwar keine unabhängige Stelle, die sich dieser Beschwerden annimmt, man hat aber die Möglichkeit, die Beschwerde beim nächsten vorgesetzten Offizier schriftlich oder mündlich einzureichen. Sollte dieser Offizier Gegenstand der Beschwerde sein, wendet man sich an den nächst höheren Vorgesetzten (BAA-Analysen 13.7.2010).
Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychisch- sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.
Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.
Exilpolitische Aktivitäten
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Grundversorgung/Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt (BAA 6.2011).
Die Steigerung des BIP ist beeindruckend. Aufgrund der Krise 2009 kam es zwar zu einem negativen Wachstum von 4,8%, das Land erholte sich jedoch sehr schnell und wies eindrucksvolle 9,2% und 8,5% in den Jahren 2010 und 2011 auf. Laut TurkStat liegt die Türkei nun auf Platz 16 der größten Volkswirtschaft innerhalb der OECD-Länder (Bertelsmann Stiftung 2014). In den Jahren 2011 und 2010 hat die Türkei zwar das weltweit zweitgrößte Wirtschaftswachstum nach China erzielt, doch dem Wirtschaftsboom folgte in 2012 mit einem BIP von 2,2% eine Abkühlung, die im ersten Halbjahr 2013 (BIP: 3,7%) nur teilweise durch den starken Anstieg der staatlichen Investitionen (+55%) ausgeglichen werden konnte. Dennoch kann die Wirtschaftsentwicklung in der Türkei als positiv bewertet werden. Insbesondere hat das Land während der letzten Jahre weder durch die Turbulenzen in der Eurozone - mit dem Wegbrechen wichtiger Exportmärkte - noch durch die politischen Unruhen im Nachbarland Syrien nachhaltigen Schaden hinnehmen müssen.
Die türkische Regierung plant diverse Maßnahmen und Reformen zur Verringerung ihres chronisch hohen Leistungsbilanzdefizits. Dazu gehört einerseits die Verringerung ihrer (Energie-) Importabhängigkeit u.a. durch die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien und die Stärkung ihrer Industrieproduktion sowie Förderung ihrer Exportwirtschaft. Ein prioritäres Thema ist hierbei auch die Stärkung der im internationalen Vergleich sehr niedrigen nationalen Sparquote. Mit der Förderung von Spareinlagen im privaten Rentenversicherungssystem sowie der Einschränkung des stark ausgeprägten kreditfinanzierten Privatkonsums versucht die Regierung das Sparbewusstsein in der Bevölkerung zu erhöhen.
Im Zuge der konjunkturellen Abkühlung hat die türkische Regierung ihre ursprüngliche Wachstumserwartung für das Gesamtjahr 2013 von 4% auf 3,6% gesenkt. Das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu laufenden Marktpreisen betrug im Jahr 2012 1.416,8 Mrd. TL (Türkische Lira; 786,4 Mrd. USD). Das Pro-Kopf-Einkommen stieg im Jahr 2012 geringfügig auf 10.504 USD; für Ende 2013 wird ein Anstieg des Pro-Kopf-Einkommens auf 10.818 USD erwartet.
Die Inflation (Verbraucherpreise) die im Jahr 2011 noch auf 10,5% angestiegen war, konnte Ende 2012 auf 6,5% gesenkt werden (im September 2013 lag die Inflation bei 7,4%). Die Inflationserwartung der Regierung für das Gesamtjahr 2013 liegt bei 6,8%.
Am 5. November 2012 hob die Ratingagentur Fitch die Bonitätsstufe der Türkei auf "Investment-Grad-Niveau" an; Fremdwährungsanleihen wurden um eine Stufe auf "BBB"- und Anleihen mit inländischer Währung sogar um zwei Stufen auf "BBB" heraufgestuft. Standard Poor erhöhte Ende März 2013 das Rating der Türkei ebenfalls auf BBB, eine Stufe unter "Investment-Grad-Niveau" (AA 11.2013).
Im Jahr 2011 wurde die Türkei im Human Development Index (HDI) der UN mit einem Wert von 0,699 auf Position 92 geführt [je näher Zahl an 1, desto höher entwickelt]. Das Land verbesserte sich um drei Ränge und konnte dadurch die Gruppe der hoch entwickelten Länder erreichen (Bertelsmann Stiftung 2014). Im aktuellen HDI-Bericht konnte das Land nochmal zwei Ränge gut machen und liegt nun an 90. Stelle mit einem Wert von 0,722 [zum Vergleich Österreich: Rang 18 mit einem Wert von 0,895] (UNDP 14.3.2013).
Quellen:
Sozialbeihilfen/-versicherung
Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende, Häftlinge sowie für die noch bis 2013 über eigene Betriebskrankenkassen versicherten Bankangestellten. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA Bericht 28.6.2012). In den letzten Jahren stieg die Anzahl von versicherten Personen merklich. Mittlerweile sind ca. 90% der türkischen Bevölkerung versichert. Krankenversicherung wird entweder von einer Person selbst oder vom Staat bezahlt, dies ist von einer Bedürftigkeitsüberprüfung abhängig (BS 2014).
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 40,86 TL, 122,58 TL bzw. 245,16 TL. Personen, die vorher nicht versichert waren, zahlen 176 TL.
Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen. Unterstützung können erhalten: Personen, die älter als 65 Jahre sind, behinderte Menschen, die älter als 18 Jahre sind und Personen, die Vormund/Erziehungsberechtigter eines minderjährigen Familienangehörigen mit Behinderung sind. Dokumente:
Antragsformular, amtsärztlicher Krankenbericht, 3 Passbilder, schriftliche Bestätigung der Behinderung zur Weiterleitung an das zuständige Finanzbüro der Provinz (IOM 8.2013).
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2013).
Quellen:
Arbeitslosenunterstützung
Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Der durchschnittliche Betrag der Unterstützungsleistungen kann das Nettomindesteinkommen nicht überschreiten.
Benötigte Dokumente sind ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb eines Monats nach Jobverlust (einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und Personalausweis) (IOM 8.2013).
Quellen:
Rente
Die Höhe etwaiger Rentenzahlungen ist abhängig von der Situation des Rentenantragstellers und entsprechend variabel. Türkische Staatsbürger, die älter als 18 Jahre sind sowie im Ausland lebende Auswanderer, die ihre Beschäftigung im Ausland nachweisen können, können einen Rentenanspruch geltend machen. Im Ausland gezahlte Versicherungsbeiträge müssen in die Türkei transferiert werden und die gezahlten Beiträge werden in YTL zurückgezahlt (Grundlage ist der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Transfers). Die weiblichen Ehepartner können von einer gewährten Rente profitieren, wenn sie die Beiträge an das SSK, Bag-kur oder Emekli Sandigi während des gesamten Auslandsaufenthaltes in ausländischer Währung geleistet haben.
Der gesetzliche Ruhestand wird gewährt aus Ermessensgründen, obligatorisch, Arbeitsunfähigkeit oder verletzungsbedingter Ruhestand, Erreichen der Altersgrenze (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Aus Ermessensgründen
Auf entsprechenden Antrag hin, unter der Voraussetzung, dass der Mann mindestens 25 Dienstjahre/die Frau mind. 20 Dienstjahre absolviert hat und dem Alter entsprechend eine Pensionierung möglich ist (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Obligatorisch
Personen, die 30 Dienstjahre absolviert haben, können von der arbeitgebenden Seite unabhängig davon ob ein entsprechender Antrag vorliegt, in den Ruhestand entlassen werden (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Arbeitsunfähigkeit oder verletzungsbedingter Ruhestand
Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder einer schweren Behinderung nicht in der Lage sind einer Beschäftigung nachzugehen, haben einen Anspruch auf Rentenzahlungen (IOM 8.2013).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente - Erreichen der Altersgrenze
Im Allgemeinen treten Personen im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand ein.
Im Falle einer Rückkehr zu beachten:
Registrierung bei der Sozialversicherungsinstitution SSK, Hausfrauen müssen sich bei der "Bag-kur" registrieren lassen, Rückkehrer sollten binnen zwei Jahren nach der Ankunft bei der Sozialversicherungsinstitution, an die sie ihre Beiträge gezahlt haben, melden (IOM 8.2013).
Notwendige persönliche Dokumente zur Weiterleitung an das Versicherungsdirektorat auf Provinzebene sind ein Antrag, beglaubigte Kopie des Personalausweises, Haftungs- und Verpflichtungserklärung, Zahlungsbeleg und zwei Passbilder (IOM 8.2013).
Quellen:
Mikrokredite
Personen (vor allem Frauen), die sich in der Türkei selbständig machen möchten, können hierfür Mikrokredite in Anspruch nehmen.
Einige der Kreditgeber sind:
Mersin: Içel Handcrafts and Education Foundation
Bursa: Mimar Sinan Special Provincial Administration
Eskisehir: Eskisehir Governorate and Odunpazari Municipality
Diyarbakir: Turkish Foundation for Waste Reduction
Samsun: Community Volunteers Foundation
Sanliurfa: Sanliurfa Girisimci Kadinlar Dernegi (IOM 8.2013).
Grameen Microkreditprojekt Türkei
Es gibt ein Training für Personen, die einen Kredit nach dem Grameen Modell aufnehmen wollen. Das Trainingsprogramm beinhaltet Philosophie und Rahmenbedingungen des Mikrokredits, Informationen zur Durchführung, Details über Krediterhalt und Rückzahlung etc.
• 1-Tages-Kurse für Personen mit wenig Zeit
• Während des Trainings können Kontakte geknüpft, Produktionsstätten besucht und die Teilnehmer nach ihrem Urteil gefragt werden
• Interessierte Teilnehmer können das TGMP Büro in Diyarbakir kontaktieren, um Informationen über die Kurstermine zu erfragen (IOM 8.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Es gibt Türkeiweit 1.389 Krankenhäuser, von denen 490 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 281 Krankenhäuser, von denen 112 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (113), Izmir (93), Bursa (45), Konya (15) und Balikesir (13). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 120.535 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern.
Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2013).
Der Zugang zur primären Gesundheitsversorgung hat sich verbessert. Das Gesundheitssystem leidet jedoch an einem Mangel an Arbeitskräften (Bertelsmann Stiftung 2014).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten psychische Krankheiten
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern (AA Bericht 26.8.2012).
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr Es ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht (AA Bericht 26.8.2012).
Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida) (ÖB Ankara 10.2013).
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:
• Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr
• ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
• SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr
• Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org
• Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi
• Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de, Hotline: 0911/94 30)
• Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft (BAA 30.11.2011).
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen. Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte (BAA 30.11.2011).
Quellen:
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Der BF reiste im Jahr 1993 im Rahmen einer Familienzusammenführung zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vater. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters wurde dem BF ebenfalls derivativ Asyl zuerkannt. Das Asyl des BF ist aber erloschen und wurde seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nicht verlängert.
Während seines Aufenthaltes in Europa hat sich der BF zeitweise für die kurdischen Belange - etwa in kurdischen Vereinen - engagiert, wobei diese Tätigkeit nicht über oberflächliche Hintergrundabreiten hinausgegangen ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder in der Türkei pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass eine allfällige Wehrdienstverweigerung generell unverhältnismäßig schwer bestraft würde. An all diesen negativen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, dass der BF angeblich ein PKK-Sympathisant war bzw. DTP-Sympathisant ist.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer ist mit Ausnahme eines Bronchialasthmas gesund und kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie den privaten und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten schweizerischen Führerschein, seinen eigenen Angaben samt Sprach- und Ortskenntnissen, die insoweit schlüssig und plausibel sind, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Angaben des BF waren auch stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse oder seinen Lebensunterhalt in der Türkei und in Österreich falsche Angaben hätte machen sollen. Ferner ist bezüglich der Staatsangehörigkeit des BF auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.04.2010 zu verweisen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass der BF nach wie vor die türkische Staatsbürgerschaft besitzt.
Im Übrigen ist bei erneuter gesamthafter Betrachtung des vorliegenden Verwaltungsaktes zweifelsfrei erkennbar, dass das Asyl des BF in der Schweiz erloschen ist und ihm auch die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nicht verlängert wurde, weshalb der BF für die Schweiz über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Entnehmbar ist diese Tatsache - wie bereits vom BAA ausgeführt - dem zuletzt von den schweizerischen Behörden an Österreich übermittelten Schreiben vom 30.07.2009, welches von der Schweiz aufgrund einer konkreten Anfrage der österreichischen Behörden verfasst wurde (AS 343 - 345). Insoweit damit von schweizerischer Seite klargestellt wurde, dass das Asyl des BF in der Schweiz erloschen ist und der BF über keine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt, erübrigen sich auch weitere diesbezügliche Auskunftsersuchen an die Behörden in der Schweiz.
Dass der BF seinen Wehrdienst noch nicht absolviert hat, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben und steht andererseits im Einklang mit seinem Alter und seinem Ausreisedatum.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen persönlichen Angaben.
Die festgestellte Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu die Türkei zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr entspricht das Bundesasylamt den oa. Anforderungen schon dann, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Den vom Bundesasylamt bzw. den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurde auch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 20.06.2014 konkret und substantiiert entgegen getreten.
Was die in den internationalen Medien kolportierten und in der Stellungnahme erwähnten aktuellen Entwicklungen (Gezi-Park-Bewegung, gewaltsames Vorgehen der Polizei gegen Demonstranten etc.) anlangt, ist zur Vollständigkeit aus asylrechtlicher Sicht festzuhalten, dass daraus keine systematische staatliche Verfolgung einer politischen oder ethnischen Gruppierung ableitbar ist. Wenn es auch zu Ausschreitungen in vielen türkischen Städten gekommen ist und diese teils mit massivem Polizeieinsatz befriedet werden, kann dies für sich allein jedenfalls nicht für ein asylrelevantes Vorgehen türkischer Behörden gegen eine bestimmte politische oder ethnische Gruppierung gewertet werden. Die Ausschreitungen haben auch nicht ein Ausmaß erreicht, dass man von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen könnte, der eine generelle Gefährdung von Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt darstellen würde.
Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger mit oppositioneller Gesinnung oder einer bestimmten Ethnie zu schließen. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) ist derzeit nicht gegeben.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Eine Tatsache darf in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN und präzisierenden Ausführungen).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [jetzt § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl. zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
II.1.4.1. Das Bundesasylamt hat insbesondere in trefflicher Weise ausgeführt, dass der BF die Türkei im Wege einer Familienzusammenführung verlassen hatte, nachdem sein Vater in der Schweiz als Flüchtling iSd GFK anerkannt wurde. Durch die in diesem Zusammenhang erwähnten Fluchtgründe der Familie konnte aber eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden, zumal durch ein Schreiben der schweizerischen Behörden vom 30.07.2009 belegt ist (AS 343 - 345), dass sowohl der Mutter als auch drei Geschwistern des BF die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, da das Asyl dieser Personen aufgrund eines zwischenzeitlichen Verzichts derselben erloschen ist. Als Grund für den Verzicht hätten die Verwandten des BF angegeben, in die Türkei reisen zu wollen. Dies zeige, dass für die Familienangehörigen bzw. insoweit auch für den BF aufgrund der ursprünglich geltend gemachten Ausreisegründe offenbar keine Gefährdung mehr bestehe.
II.1.4.2. Weiters gab es weder aus der Sicht des BAA noch aus jener des Bundesverwaltungsgerichts einen Grund an den Erhebungsergebnissen des Verbindungsbeamten zu zweifeln. So ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.04.2010, dass es im gegenständlichen Fall des BF zu keiner Doppelbestrafung kommt, zumal hierfür einerseits konkrete und fundierte nachgewiesene Verdachtsmomente vorhanden sein müssten und es sich andererseits um eine bewiesene Verbindung zu einer terroristischen Vereinigung handeln müsse. Eine bloße Vermutung - wie im gegenständlichen Fall - reiche nicht aus. Insoweit es sich bei der vom BF begangenen Straftat um eine gewöhnlichen Raubüberfall gehandelt hat und der BF auch dementsprechend verurteilt worden war, erwarte den BF aus diesem Grund kein eigenes Strafverfahren in der Türkei.
Besonders hervorzuheben ist, dass das BAA und das Bundesverwaltungsgericht dem Rechercheergebnis folgen, da es keine Anhaltspunkte enthält die für eine unrichtige oder tendenziöse Darstellung der Lage sprechen.
Es ist anzumerken, dass der Verbindungsbeamte nicht zuletzt wegen seiner Sachkenntnis und auch der Korrektheit seiner Vorgehensweise von den Asylbehörden wiederholt zur Durchführung von Recherchen herangezogen wurde und dem erkennenden Richter kein Fall bekannt ist, in welchem sich ein diesbezügliches Rechercheergebnis im Nachhinein als falsch bzw. nicht korrekt herausstellte.
Dem Rechercheergebnis kommt im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen und auch aufgrund der Tatsache, dass der Verbindungsbeamte - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keine persönlichen Interessen am Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens hat, mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, zumal dieser auch in der Beschwerde nicht in der Lage war, das Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten substantiiert zu entkräften.
II.1.4.3. Ebenso ist dem BAA beizupflichten, dass nicht abschließend geklärt werden konnte, ob der BF bei MED-TV gearbeitet habe, zumal dieser Fernsehsender laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.04.2010 bereits 1999 geschlossen wurde. Jedenfalls wurde vom BAA auch richtigerweise darauf hingewiesen, dass die vom BF - bei hypothetischer Wahrunterstellung - damals in den 90er Jahren ausgeübten Tätigkeiten bei MED-TV ("die Aufzeichnungen an den Satelliten zu schicken"), bei einer Rückkehr zu keinen Verfolgungshandlungen seitens des türkischen Staates führen würden, zumal auszuschließen ist, dass der BF mit dieser Arbeit als Person mit herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation angesehen würde. Es deutete auch in dieser Position nichts auf eine von der breiten Masse abgehobene Stellung hin. Selbiges gilt für die vom BF während seines Aufenthalts in der Schweiz erfolgten Aktivitäten in unterschiedlichen kurdischen Vereinen, welche vom BF selbst als oberflächlich bezeichnet wurden.
II.1.4.4. Was den angeblichen Besuch von Mitarbeitern des türkischen Konsulats im Gefängnis im Zeitraum August/September 2002 betrifft, so teilt das Bundesverwaltungsgericht schließlich die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach sich der Auskunft der Justizanstalt Feldkirch vom 22.04.2010 entnehmen lässt, dass der BF in diesem Zeitraum keinen Besuch von Mitarbeitern der türkischen Botschaft im Gefängnis erhalten habe. Dieser Mitteilung kommt vor allem auch deshalb besonderes Gewicht zu, da in Justizanstalten eine lückenlose Aufzeichnung von Besuchen erfolgt und in Anbetracht dessen, dass ein Besuch von Mitarbeitern der Botschaft keine Alltäglichkeit, sondern vielmehr einen außerordentlichen Umstand darstellt, wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass dies in den Aufzeichnungen vermerkt ist (vgl. aber OZ 6). Auch im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes war der BF nicht in der Lage, diese Argumentation zu entkräften. Stattdessen behauptete der BF weiterhin, von einer Frau des Konsulates anonym besucht worden zu sein. Dies widerspricht jedoch zweifelsfrei den Aufzeichnungen der Justizanstalt. Aus diesen ergibt sich, dass der BF im fraglichen Zeitraum überhaupt keinen Besuch erhielt. Im Übrigen könnte ein derartiger Besuch - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung - aber keinesfalls relevant sein, zumal der BF lediglich wegen eines Raubüberfalles in Österreich verurteilt wurde und ihn daher kein eigenes Strafverfahren in der Türkei erwarte.
II.1.4.5. Letztlich ist dem BAA zuzustimmen, dass zwar verifiziert werden konnte, dass beispielsweise der Cousin des BF wegen Aktivitäten für die PKK eine lebenslange Haft verbüße. Wenn der BF hieraus aber auch eine Gefährdung seiner Person ableiten möchte, so wurde vom BAA richtigerweise auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen. Diesen kann gesamthaft betrachtet nicht entnommen werden, dass es bei einem derartigen Fall (politischen Aktivitäten eines Cousins oder eines Onkels) zu Sippenhaftung käme, zumal dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Umso mehr könne daher ausgeschlossen werden, dass diesbezüglich auf Verwandte zurückgegriffen werde.
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
II.1.5.1. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung nach Österreich die Abschiebung drohte, erhärtet sich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich lediglich zum Zwecke des Erhaltes eines Aufenthaltstitels für Österreich stellte, um einer Abschiebung zu entgehen. Aus diesem Grund ist daher davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.
II.1.5.2. Sofern in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgetragen wird, wird abschließend festgestellt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 13 BFA-VG) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Im Lichte der oa. Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.1.5.3. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass insoweit das BAA dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch einen nicht erfolgten Vorhalt der Länderfeststellungen zur Situation in der Türkei - versagt haben mag, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
II.1.5.4. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der
Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung
des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss
aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von
welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3.4. Verweise, Wiederholungen
II.3.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.3.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.3.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall nochmals anzuführen, dass das Bundesasylamt - mit Ausnahme einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs zu den Länderfeststellungen - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das BAA hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
II.3.5.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt II.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der BF keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
II.3.5.3. Was die offenbar damals in der Schweiz als glaubhaft qualifizierten Ereignisse bezüglich der politischen Tätigkeit seines Vaters betrifft, so ist es wenig plausibel, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr Gefahr wegen dieser Vorfälle seitens der türkischen Behörden drohen könnte, da nicht mehr aktuell und auch mit den logischen Denkprozessen wenig vereinbar. Diese fluchtauslösenden Ereignisse fanden laut den Angaben des Beschwerdeführers bis zum Beginn der 90er Jahre statt. Zwischenzeitlich kehrten die Mutter und drei Geschwister allerdings freiwillig aus der Schweiz in die Türkei zurück und halten sich dort noch immer auf. Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass diese Ereignisse mehr als 20 Jahre zurückliegen, kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der Gründe für die Ausreise aus der Türkei in die Schweiz keine Konsequenzen zu erwarten haben wird. Warum der Beschwerdeführer derart ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein sollte bzw. die türkischen Behörden nun noch immer Interesse an seiner Person haben sollten, hat er nicht plausibel darlegen können.
Im Übrigen ist selbst wenn der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine Bestrafung seitens des türkischen Staates wegen seiner angeblichen Unterstützungstätigkeit für die PKK zu gewärtigen gehabt hätte, ist eine solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr erkennbar. Zum einen wurde durch eine Strafrechtsreform
Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert und handelt es sich dabei nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Zum anderen wurde in der Türkei im Dezember 2000 auch das Amnestiegesetz, Gesetz Nr. 4616, welches eine Strafminderung in Form der Haftentlassung unter der Bedingung sich binnen drei Jahren nicht derselben Deliktsart strafbar zu machen, erlassen, welches auch
Artikel 168 tStGB umfasst. Ferner wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.
In einer Zeit, in der PKK-Mitglieder, die bekannter Maßen an Kämpfen gegen die türkischen Sicherheitsbehörden teilgenommen haben, ohne Anklage freigelassen werden, ist nicht davon auszugehen, dass ein ehemaliger bloßer PKK-Sympathisant bzw. DTP-Sympathisant von staatlicher Seite Sanktionen zu gewärtigen hat.
Zu verweisen ist in Zusammenhang mit diesem Vorbringen der Verfolgung etwa auch auf den Ablehnungsbeschluss des VfGH, GZ: U 265/10-4 vom 23.02.2010 (in diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer drohende Konsequenzen wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK im niederschwelligen Bereich geltend gemacht).
II.3.5.4. Zu einer allfälligen Doppelbestrafung wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftat ist auszuführen, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.04.2010 zweifelsfrei ergibt, dass es im gegenständlichen Fall des BF zu keiner Doppelbestrafung kommt, zumal hierfür einerseits konkrete und fundierte nachgewiesene Verdachtsmomente vorhanden sein müssten und es sich andererseits um eine bewiesene Verbindung zu einer terroristischen Vereinigung handeln müsse. Eine bloße Vermutung reiche nicht aus. Insoweit es sich nun bei der vom BF begangenen Straftat um einen gewöhnlichen Raubüberfall gehandelt hat und der BF auch dementsprechend abgeurteilt worden war, erwartet den BF aus diesem Grund kein eigenes Strafverfahren in der Türkei.
II.3.5.5. Da der BF ab dem 20. Lebensjahr in seinem Heimatland wehrpflichtig ist, und er auch als wehrdiensttauglich angesehen werden wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BF gemäß den einschlägigen Bestimmungen des türkischen Militärstrafrechts bestraft wird.
Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).
Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt.
Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).
In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann und im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtete gegen den BF gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie, davon betroffen sind. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen verwiesen, auf deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.
Da der BF nicht glaubwürdig dargetan hat, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen wurde, oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt wird, oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere türkische Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der BF im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es auf Grund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei auch nachvollziehbar, wenngleich nicht objektivierbar, dass der Beschwerdeführer Angst hat, im Falle seiner Rückkehr eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe aufgrund seiner Militärdienstverweigerung im Zusammenhang mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. politischen Gesinnung antreten zu müssen. Selbiges gilt für die Befürchtung des Beschwerdeführers, beim Militärdienst gegen Kurden kämpfen zu müssen bzw. im Südosten der Türkei eingesetzt zu werden und unter Umständen dabei auch umzukommen.
Die diesbezüglich herangezogenen Quellen gehen allerdings übereinstimmend davon aus, dass Wehrdienstverweigerer unabhängig von ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Gesinnung in der Türkei einer strafrechtlichen Verfolgung unterliegen. Für eine systematische Diskriminierung bzw. eine bewusste Schlechterbehandlung von kurdischen Häftlingen, die vormals politisches Engagement zeigten, gibt es keine Hinweise.
Ferner kann den herangezogenen Quellen entnommen werden, dass die Auswahl von Rekruten für bestimmte Regionen unabhängig von der Volksgruppenzugehörigkeit durch Losentscheid erfolgt und es daher dabei zu keiner individuellen Diskriminierung kommt. Dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer im Südosten der Türkei im Kampf gegen die PKK eingesetzt wird, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten, ist jedoch unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer aus dem Kurdengebiet stammt und Kurden aus dieser Region im Allgemeinen nicht in der Nähe ihrer Herkunftsregionen eingesetzt werden.
Der allgemeine Verweis auf Todesfälle von Kurden im Militärdienst bietet im Übrigen keine den konkreten Fall betreffende Information, welche nicht bereits den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen entnommen werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass es immer wieder zu ungeklärten Selbstmorden und mysteriösen Todesfällen beim türkischen Heer kommt. Dass in all diesen Fällen - Einsatz im Südosten der Türkei bzw. im Kampf gegen die PKK, mysteriöse Todesfälle und ungeklärte Selbstmorde - jedoch überproportional viele Kurden beteiligt wären, lässt sich den herangezogenen Länderquellen jedoch nicht entnehmen, so dass von einer systematischen Diskriminierung, welche den Grad einer Verfolgung erreichen würde, nicht ausgegangen werden kann.
Dass der BF aufgrund weiterer, in seiner Person liegender Umstände im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes schlechter behandelt werden soll als sonstige Wehrpflichtige, wurde vom BF nicht schlüssig belegt. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der BF in der Türkei im Anschluss an eine Haftstrafe den Militärdienst ableisten müsste, so bestehen keine Hinweise darauf, dass der BF dabei anders behandelt oder gar misshandelt würde, zumal das aktuelle Berichtsmaterial davon spricht, dass das Militär immer mehr der Kontrolle der zivilen Gerichtsbarkeit unterworfen wird und den Rekruten auch Beschwerdemöglichkeiten offenstehen, sodass jedenfalls nicht mehr von einem quasi rechtsfreien Raum gesprochen werden kann.
Da der BF die Befürchtung einer bevorstehenden Einziehung zum Militärdienst lediglich auf alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem BF die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.
Die hier getroffene Würdigung zum Militärdienst in der Türkei entspricht auch der überwiegenden Entscheidungspraxis des ho. Gerichts, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden, in Bezug auf die Zusammenfassung dieser Judikatur vgl. beispielsweise auch das Erkenntnis des AsylGH E10 312.162-1/2008-8E vom 30.7.2009) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die Irrelevanz der Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei. Es ist im Lichte der zitierten Judikatur vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt erblickbar.
Letztlich sei auch erwähnt, dass der AsylGH etwa mit Erk. Gz. E10
220. 261 die Beschwerde gegen einen abweislichen Bescheid des BAA, betreffend einen Asylantrag eines türkischen Asylwerbers, kurdischer Herkunft, ebenso abwies. In diesem Verfahren brachte der BF im Wesentlichen vor, in der Türkei als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er befürchte im Südosten der Türkei zum Einsatz zu kommen und wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Mit Beschluss vom 16.06.2009, U 588-590/09-3 lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen eingebrachte Beschwerde ab.
II.3.5.6. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens aus, sich in den 90er Jahren in verschiedenen kurdischen Vereinen betätigt zu haben bzw. bei MED-TV tätig gewesen zu sein. Hierbei wurden vom BF lt. eigenen Angaben in den kurdischen Vereinen oberflächliche Aufgaben übernommen bzw. übermittelte er bei MED-TV die Aufzeichnungen an den Satelliten. Abgesehen vom Umstand, dass sich der BF bereits seit Jahren nicht mehr bei diesen Eirichtungen engagiert bzw. arbeitet, wurde vom BF eine spezielle - herausragende - Funktion innerhalb dieses Vereins bzw. Fernsehsenders aber nicht zu Protokoll gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte.
Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, Zl. 2002/01/0078)
In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils).
Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. (Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 273/04.A.19.04.2005; OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 15. A 373/01.A)
Eine Möglichkeit, aufgrund der in den 90er Jahren gesetzten Aktivitäten in das Blickfeld der türkischen Behörden zu gelangen und im Rückkehrfall asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt zu sein, ist im Lichte der obzitierten Judikatur und auch der einschlägigen Länderfeststellungen zu verneinen.
Es wird von Seiten des erkennenden Richters nicht verkannt, dass sich solche Einrichtungen in einem gewissen Graubereich bewegen, insofern sie bei öffentlichen Kundgebungen in verschiedener Weise für die politischen Rechte der kurdischen Volksgruppe in der Türkei eintreten und Fahnen und Abbildungen mit Bezug zur kurdischen Sache oder der Leitfigur des kurdischen Widerstands A. Öcalan mitführen. Auch europäische Printmedien wie die Zeitung YENI ÖZGÜR POLITICA oder elektronische Medien wie ROJ-TV vertreten diese Anliegen und kann daher zumindest eine gewisse geistige Nähe zu jenen Kernorganisationen des militanten Widerstands in der Türkei, die ihrerseits auf internationalen Verbotslisten bzw. Listen von Terrororganisationen zu finden sind, unterstellt werden (vgl. hierzu die Position der Europäischen Kommission vom 12.01.2009, nr. 5221/09, die für die Türkei als solche namentlich die PKK/KADEK/KONGRAGEL, TAK, DHKP/C/Dev Sol anführt). Als maßgeblich erachtet das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aber, inwieweit bestimmte Aktivitäten Betroffener überhaupt potentiell geeignet sind in den Augen der Behörden des Herkunftsstaates ein Bedrohungsbild zu erfüllen, das es zu bekämpfen gilt.
Eine derartige Konstellation liegt im Fall des BF jedenfalls nicht vor. Aufgrund der Verrichtung von oberflächlichen Arbeiten in kurdischen Vereinen und dem Übermitteln von Aufzeichnungen an den Satelliten bei MED-TV in Verbindung mit den Aussagen des BF in seinem Asylverfahren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser nunmehr - Jahre später - derart in das Blickfeld der türkischen Behörden gerät, dass er diesfalls mit einer Verfolgung seiner Person zu rechnen hätte, vielmehr ist die Vereinsaktivität des BF samt seiner Arbeit bei MED-TV klar als exilpolitische Tätigkeit niedrigen Profils zu qualifizieren und auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und die einschlägigen länderkundlichen Feststellungen zu verweisen.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die mangelnde Asylrelevanz bezüglich des Vorbringens einer exilpolitischen Tätigkeit. Im Hinblick auf dieses Vorbringen des BF ist außerdem darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang auch vier Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, GZ: U 1459/09/7 vom 21.09.2009;
GZ: U 2799/09-6 vom 30.11.2009; GZ: U 2808/09-3 vom 30.11.2009 sowie
GZ: U 1003/10-4 vom 08.06.2010 von besonderer Bedeutung sind. In diesen Verfahren haben die Beschwerdeführer ähnlich wie im gegenständlichen Verfahren drohende Konsequenzen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit bei einem kurdischen Verein als Fluchtgrund geltend gemacht.
II.3.5.7. Sofern der BF auf seinen wegen PKK-Aktivitäten in Haft befindlichen Cousin bzw. auf seinen Onkel - gegen den Ermittlungen wegen Propaganda für und Unterstützung der PKK durchgeführt wurden - verweist und damit indirekt behauptet, in der Türkei von Sippenhaft betroffen zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass dem aktuellem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes, welcher in die oa. Länderfeststellungen integriert wurde, nicht entnehmbar ist, dass in der Türkei eine Sippenhaft in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, existent ist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach dem hg. Wissensstand unzählige Verwandte von Mitgliedern in der Türkei verbotener Organisationen überhaupt keine oder keine signifikanten Probleme mit den Behörden haben. Auch die Mutter und drei Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei und hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass diese nun aus diesem Grunde einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären.
II.3.5.8. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit allgemein schikaniert und diskriminiert gefühlt hat, vermag jedenfalls nicht zu einer Asylgewährung führen. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib des Asylwerbers im Herkunftsstaat unerträglich wird, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein derartig gravierender Eingriff in seine Grundrechte oder eine derartig massive Bedrohung der Lebensgrundlage, welche den Verbleib im Herkunftsstaat unerträglich machen würde, nicht erkennbar.
Obgleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, sind türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Was eine allfällige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wegen der von ihm in Österreich begangenen Straftat betrifft, so wurde bereits oben unter Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es in der Türkei eine solche im gegenständlichen Fall nicht gibt.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
II.3.6.3. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen (vgl. II.3.6.5. hinsichtlich des Gesundheitszustandes) ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen und arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Darüber hinaus bleibt es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Auch sei darauf hingewiesen, dass der BF bereits in der Vergangenheit beispielsweise als Fleischhauer bzw. Mechaniker gearbeitet hat und somit bereits fachliche Fähigkeiten aufweist, was ihm auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zugute kommen wird. Gegenteiliges hat er nicht vorgebracht.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - juris). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - juris [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.
II.3.6.4. In Bezug auf die Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes ergibt sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen, dass Personen, die den Wehrdienst unentschuldigt (noch) nicht abgeleistet haben, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Haftstrafe von mehreren Monaten bis zu mehreren Jahren nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts droht. Insoweit kann die den BF zu erwartende Strafe nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden (vgl. etwa auch Strafdrohung des § 9 österr. MilStGB) und liegt innerhalb des der Türkei zuzustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes. Dass die Vollstreckung dieser dem Beschwerdeführer real drohenden Haftstrafe im konkreten Fall über die bloße Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK hinausgeht, ist aus seinem Vorbringen in Verbindung mit den Länderberichten jedoch nicht wahrscheinlich. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in der Türkei auf Grund der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, wenn bestimmte qualifizierte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen (vgl. etwa EGMR 24.01.2006, Ulke / TR). Im gegenständlichen Fall existiert jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein hinreichend konkreter und substantiierter Hinweis darauf, dass dies hier der Fall sein könnte.
II.3.6.5. Soweit der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand thematisiert, wird Folgendes erwogen.
Laut den Aussagen des BF leide dieser an Bronchialasthma. Generell wurden bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung aber keine aktuellen medizinischen Unterlagen nachgereicht.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringenden Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Zur Vollständigkeit wird aber trotz des Fehlens entsprechender aktueller Bescheinigungen das vom BF erwähnte Bronchialasthma in dubio einer rechtlichen Prüfung unterzogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Fallbezogen bedeutet dies:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei vor dem Hintergrund der beschriebenen Erkrankung und der Ausgestaltung des türkischen Gesundheitswesens belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer, mit Lebensgefährdung oder einem qualvollen Zustand verbundener Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen offensichtlich der Fall ist (vgl. die Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat)
Im gegenständlichen Fall wird auch besonders auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt sich, dass die Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sichtlich über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei). Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
II.3.7.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.3.7.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2002 wegen eines hier von ihm verübten Raubes von der Schweiz an Österreich ausgeliefert und stellte nach der Verbüßung seiner Strafhaft am 25.11.2008 aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift eine Rückkehrentscheidung daher nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser die Türkei 1993 in Richtung Schweiz verlassen hat. Seit etwa zwölfeinhalb Jahren befindet sich der BF nun in Österreich. Allerdings gelangte der BF im Jahr 2002 nicht freiwillig nach Österreich. Tatsächlich wurde dieser in Zusammenhang mit einer hier begangenen strafbaren Handlung von der Schweiz an Österreich ausgeliefert. In der Folge wurde der BF zu Beginn seines Aufenthalts unter anderem daher auch rechtskräftig wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes und wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung verurteilt, was bereits gegen eine besondere Integration des BF spricht. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der BF zum weiteren Aufenthalt ab November 2008 - nach Verbüßung seiner Strafhaft - wiederum lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Den Asylantrag hat er erst aus der Schubhaft gestellt, nachdem ihm eine Abschiebung in die Türkei drohte.
Zwölfeinhalb Jahre stellen zwar eine erhebliche Zeitspanne dar, die zu Gunsten der BF ausschlägt, aber noch nicht per se dazu führt, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab November 2008 rund sechs Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. Trotz der langen Aufenthaltsdauer liegt aber sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände.
Der BF hält sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm zumindest ermöglichen, sich im Alltag zu verständigen, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Insbesondere geht der BF aber auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist eine sonstige Beteiligung am gesellschaftlichen Leben nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
So sind dem BF insbesondere das vorliegende Aufenthaltsverbot, die Stellung des Asylantrages erst sechs Jahre nach seiner Einreise - aus der Schubhaft heraus - sowie die strafgerichtliche Verurteilung vor dem Landesgericht anzulasten.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Das Bundesverwaltungsgericht kann letztlich auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die türkische als auch die kurdische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
II.3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine mögliche Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen, wobei dem BF zudem die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat nunmehr im Wege der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 27.05.2014 zur Kenntnis gebracht wurden. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.
Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt II.1. wiedergegebene Argumentation des BAA).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 27.05.2014 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BAA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zu den Einvernahmeprotokollen. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
II.3.9. Soweit der BF nochmals die persönliche Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragt, wird festgestellt, dass nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.3.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.1.1. bis II.3.9. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Relevanz von Erkrankungen hinsichtlich Artikel 3 EMRK, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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