BVwG W191 1425599-1

W191 1425599-1Tribunale amministrativo federale7 ago 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Intensität, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W191 1425599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1425599.1.00

Spruch

W191 1425599-/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zahl 11 08.749-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.08.2015 erteilt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 11.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 11.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 11.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Jalalabad (Provinz Nangarhar, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig.

Seine Reise habe er vor zwei Monaten schlepperunterstützt per Pickup in Richtung Pakistan begonnen und sei über die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden, wo er sich zwei Wochen lang aufgehalten habe. Dann sei er in einem Autobus versteckt über ihm unbekannte Länder nach Wien gebracht worden, von wo er gemeinsam mit mehreren Landsleuten per Bahn zum Flüchtlingslager gefahren wäre.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er als Lehrer an einer öffentlichen Schule Englisch und EDV unterrichtet habe. Die Taliban hätten ihn erstmals vor etwa drei Monaten gewarnt und aufgefordert, diese Tätigkeit zu beenden. Beim nächsten Mal sei er von ihnen aufgesucht, verprügelt und religiös unterrichtet worden. Nach drei Tagen Gefangenschaft hätten sie ihn freigelassen und nochmals aufgefordert, seine Tätigkeit zu beenden, ansonsten sie ihn töten würden.

Ein zweiter Fluchtgrund sei, dass seine Cousins die Grundstücke seiner Familie hätten wegnehmen wollen. Eines Abends hätten sie seine Schwester erschossen, als sich diese dagegen gewehrt hätte.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Der BF übermittelte eine Vollmacht vom 14.12.2011, derzufolge er die Unabhängige Rechtsberatung Tirol Diakonie Flüchtlingsdienst mit seiner Vertretung im Verfahren (ohne Zustellvollmacht) betraut hätte.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 19.12.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe seit ca. zwei Monaten Probleme mit dem Magen, aber keine psychischen Probleme.

Auf Nachfragen machte er nähere Angaben zu seinen Lebensumständen und zu seinen angegebenen Fluchtgründen, sowohl zu seiner Bedrohung durch die Taliban, als auch bezüglich des Grundstücksstreites. Seine Schwester sei im Jahr 2010 erschossen worden. Auch sein Vater sei in diesem Jahr einmal geschlagen worden, er selbst nicht. Geflüchtet sei er erst, als die Taliban sein Institut zerstört hätten. Seine Eltern und seine zwei Schwestern würden nun in der Stadt Jalalabad leben, wo genau, wisse er nicht.

Dem BF wurden laut Niederschrift aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt. Dem Akt ist jedoch nicht zu entnehmen, um welche Feststellungen es sich dabei gehandelt hätte.

In der Niederschrift wurde festgehalten, dass der BF bei seiner Einvernahme keinerlei Anzeichen hätte erkennen lassen, dass er psychisch beeinträchtigt wäre.

1.5. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 31.12.2011 erstattete der BF eine Stellungnahme und gab an, dass er seit mehreren Monaten an erheblichen Beschwerden im Magenbereich (insbesondere an chronischer Diarrhoe) leide, deren Ursache bisher nicht hätte geklärt werden können. Weiters hätte er sich H-2 Atemtests unterzogen. Belege dafür wurden beigelegt.

Bezüglich der Lage in Afghanistan brachte er vor, dass der Islam weiterhin Staatsreligion sei, die Angriffe der Taliban würden zunehmen, die Gesellschaft würde zunehmend konservativer. Die fundamentalistischen Extremisten würden Angst und Schrecken verbreiten.

In weiterer Folge wurde das Fluchtvorbringen betreffend die Bedrohung des BF durch die Taliban zusammengefasst wiederholt.

Mit weiterem Schreiben vom 13.01.2012 gab der BF bekannt, dass er laut Befund der H-2 Atemtests an einer Fructosemalabsorption und einer Sorbitintoleranz leide. Diese dürften die Ursache seiner Magen- und Bauchprobleme gewesen sein, zumal nach ärztlich angeratener Vermeidung von Obst eine deutliche Besserung eingetreten sei. Auch psychisch sei nach Darlegung der Gründe für seine Flucht an zuständiger Stelle eine Beruhigung eingetreten.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 12.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

In der ausführlichen Beweiswürdigung seiner Fluchtgeschichte wurde in der Bescheidbegründung eingehend dargelegt, dass der BF zwar seine Tätigkeit als Lehrer für Informatik und Englisch, nicht jedoch die von ihm konkret vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban habe glaubhaft machen können. Die diesbezüglichen Angaben seien nicht detailliert, sondern lediglich vage und allgemein, und zudem auch nicht plausibel, realistisch und stimmig und somit nicht glaubhaft dargelegt worden.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 19.03.2012, eingelangt am 21.03.2012 (Poststempel 20.03.2012) fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, unrichtige und unvollständige Feststellungen auf Grund einer unrichtigen Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache" angefochten wurde.

Der BF beantragte,

eine mündliche Verhandlung zu seiner neuerlichen Vernehmung sowie zur Ergänzung des Verfahrens anzuberaumen,

den angefochtenen Bescheid im Sinne seines Asylantrages, hilfsweise im Sinne einer Gewährung subsidiären Schutzes, sowie im Sinne eines Ausspruches, dass seine Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan unzulässig sei, abzuändern, hilfsweise

den Bescheid aufzuheben und die Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das BAA zur Ergänzung der Verfahrens sowie zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF - gleichsam in eigenmächtiger Verlängerung der Rechtsmittelfrist - durch seinen ausgewiesenen Vertreter so bald als möglich - nach erforderlicher Beiziehung eines Dolmetschers - weitere Ausführungen zur Begründung seines Rechtsmittels nachreichen werde. Bezüglich des Verfahrensinhaltes enthielt die Beschwerde keine weiteren Ausführungen.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 28.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1. 9 Mit Beschwerdeergänzung vom 27.04.2012 ging der BF durch seinen Vertreter sehr ausführlich auf viele Punkte in der Bescheidbegründung ein und versuchte, darin angeführte Unstimmigkeiten und Wertungen zu erklären bzw. in Frage zu stellen. Die in der Beschwerde gestellten Anträge wurden wiederholt.

Der Beschwerde beigelegt waren neuerlich keinerlei Belege betreffend sein Fluchtvorbringen, aber mehrere Belege betreffend die Integration des BF in Österreich (Bestätigungen betreffend Deutschkurs, betreffend Tätigkeiten des BF für die Gemeinde XXXX und als Dolmetsch im Zuge der Strafjustiz für die Polizei sowie betreffend sein gutes Verhalten in seiner Flüchtlingsunterkunft).

In weiterer Folge wurden für den BF beim Asylgerichtshof (und auch noch später beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht) eine - auch im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich - ganz außergewöhnlich hohe Zahl an Bestätigungen, Eingaben, Interventionsschreiben, Ersuchschreiben und ähnliches mehr eingebracht, die das integrative Verhalten des BF und die Reaktion der Menschen darauf in seiner neuen Lebensumgebung dokumentieren sollen.

1.10. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch einen Senat, dem auch der nun erkennende Richter angehörte, in der gegenständlichen Rechtssache am 20.08.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

VR [Vorsitzender Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Paschtu.

VR: Welche Sprachen sprechen Sie noch?

BF: Englisch, Deutsch, Dari, Farsi.

VR Anmerkung: VR unterhält sich mit dem BF kurz in Deutsch und auch in Englisch. BF beherrscht offenbar beide Sprachen recht gut.

VR an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Paschtu.

VR befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

VR befragt BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen.

BF gibt dazu an: Aufgrund des Ramadan und der Hitze bin ich etwas in meinem Gesundheitszustand beeinträchtigt. Es kann sein, dass ich ein paar Fragen nicht richtig beantworten kann. Ich hatte die letzten vier Tage einen sehr niedrigen Blutdruck, auch heute fühle ich mich nicht sehr gut.

Ich hatte in den letzten Tagen aufgrund meiner Arbeit in der Sonne niedrigen Blutdruck und Schwindelgefühle und habe mich auch mehrmals übergeben. Zu der von mir vorgelegten Bestätigung betreffend Allergien und Nahrungsmittelintoleranzen gebe ich an, dass ich keine Medikamente nehme und derzeit nicht in ärztlicher Behandlung bin.

[...]

Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor:

Kopien von Fotos der Arbeit des BF in Österreich, Zeugnisse, Unterstützungserklärungen, Unterschriftenliste. Originale werden jeweils zum Akt genommen und Kopien rückausgefolgt.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: XXXX, StA. Afghanistan.

VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Paschtune.

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Sunnit.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ledig.

VR: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Ich habe Englisch und Computer unterrichtet.

VR: Wo?

BF: In Jalalabad, Distrikt Sorkhroad, Dorf XXXX.

VR: War das eine öffentliche Schule?

BF: Nein, das war mein Institut. Ich hatte es eröffnet. Als die Bewohner dort gesehen haben, was ich dort leiste, haben sie mich unterstützt, in einer Mittelschule in unserem Dorf Englisch zu unterrichten. Vormittags unterrichtete ich in der Schule, nachmittags lehrte ich Informatik an meinem Institut.

VR: Welche Schul- und Ausbildung haben Sie?

BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht. Anfangs war ich in Pakistan, in Peshawar in einer Schule (in der Zeit, als wir dorthin aufgrund des Krieges geflüchtet waren). Anschließend habe ich dann in Afghanistan ein Gymnasium besucht und erfolgreich abgeschlossen.

VR: Ab wann waren Sie wieder in Afghanistan?

BF: Als Präsident Karzai die Regierung übernommen hat, sind wir zurückgekehrt. Das Jahr weiß ich nicht mehr genau. In Afghanistan sind Jahreszahlen und Daten nicht so wichtig.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Ja. Ich habe 2 Schwestern.

VR: Wie alt sind diese und wo leben sie?

BF: Jetzt sind sie 14 und 16 Jahre alt und leben jetzt in Jalalabad, bei meinen Eltern.

VR: Wo genau leben Ihre Eltern jetzt?

BF: Mein Vater ist jetzt in Pension. Sie leben in XXXX in Jalalabad. Das ist ein Vorort von Jalalabad.

VR: In einem Haus oder einer Wohnung?

BF: Es ist ein gemietetes Haus. Mein Vater versorgt die Familie von dem Geld seiner Pension. Alles, was wir in unserem Heimatdorf hatten, unser Haus und die Grundstücke, mussten wir zurücklassen. Deshalb sind sie nicht mehr dort.

VR: Seit wann leben Ihre Eltern in diesem Haus und aus welchem Grund?

BF: Sie sind nach meiner Ausreise aus Afghanistan nach XXXX gegangen, weil meine Cousins väterlicherseits meine Familie dort nicht haben wollten. Sie haben meinen Vater öfter geschlagen und schlecht behandelt. Sie haben ihn auch nicht mehr auf den Grundstücken arbeiten lassen.

VR: Wie weit ist Ihr Heimatdorf von XXXX entfernt?

BF: 50 km. Die Straßenverbindung ist nur bis zur Grenze des Distrikts asphaltiert, dann nicht mehr.

VR: Wie viel ist asphaltiert?

BF: Ein Drittel ist ca. asphaltiert, zwei Drittel nicht.

VR: Ihre Cousins leben nach wie vor in dem Dorf und sind Taliban?

BF: Nein, sie leben alle in Behsud.

VR: Liegt das nicht viel weiter westlich?

BF: Nein, es liegt ca. 70 km von XXXX entfernt.

VR: Behsud liegt in Nangarhar?

BF: Nein, in Jalalabad. Das ist in der Nähe von Sorkhroad.

VR: Sind diese Cousins Taliban?

BF: Sie sind nicht die Taliban, sie bezeichnen sich selbst als eine Mafia-Gruppierung. Sie haben sich als Ziel gesetzt, uns zu vernichten, um unsere Grundstücke an sich zu nehmen.

VR: Warum?

BF: Unser Großvater hatte ihnen mehr Rechte gegeben als meinem Vater. Nachdem ich der einzige Sohn meines Vaters bin und alles mir zustehen würde, was meinem Vater gehörte, sind meine Cousins darauf aus, mich zu töten, um meine Anteile zu bekommen.

VR: Was hat das mit den Taliban zu tun?

BF: Die Taliban haben mich persönlich bedroht. Meine Probleme sind deshalb durch sie entstanden, weil ich Englisch- und Computerunterricht gegeben habe.

VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Ich habe bei meiner Ausreise keine Dokumente mitnehmen können. Ich habe auch bisher keine verlangt. Es gibt aber viele Bestätigungen und Dokumente über die Kurse, die ich gegeben habe. Auch diese sind aber in Afghanistan. Die 3 Räume, in denen der Kurs stattgefunden hat, wurden in Brand gesetzt.

VR: Sie sind 1 Jahr hier und wurden mehrmals aufgefordert, Dokumente und Bestätigungen nachzubringen. Wieso haben Sie das nicht gemacht?

BF: Es ist schwer für mich, Dokumente von dort zu verlangen, weil mein Vater schon sehr alt ist und es für ihn sehr schwer ist, in unser Heimatdorf zu gehen und von dort die Dokumente zu holen. Sonst sind nur Frauen im Haus, diese kann ich unmöglich dorthin schicken. Außerdem sind die meisten Sachen verbrannt. Mir ist klar, dass ich meine Identität beweisen muss, ich weiß nur nicht, wie ich das machen kann.

JM [Juristischer Mitarbeiter]: Haben Sie nicht noch Onkel in Jalalabad, könnten nicht diese die Dokumente besorgen?

BF: Nein, der einzige Onkel und die einzigen Cousins sind diejenigen, mit denen wir verfeindet sind.

JM: Sie sollen 5 Onkel väterlicherseits und einen mütterlicherseits haben und jetzt haben Sie gesagt, Sie haben nur einen Onkel?

BF: Weil diese 5 Onkel, von denen Sie sprechen, sind die 5 Onkel väterlicherseits vom Vater.

JM: Ihr Vater ist 90 Jahre alt, wie alt sind dann dessen Onkel?

BF: Das sind Cousins väterlicherseits. Das sind die Stiefbrüder meines Vaters, also meine 5 Stiefonkel.

JM: Und zu diesen Leuten haben Sie auch keine guten Beziehungen, dass diese vielleicht ein Dokument herschicken könnten?

BF: Nein, das Verhältnis zu den 5 Stiefonkel ist sehr schlecht. Aber ich habe meinen Onkel mütterlicherseits darum gebeten, er meinte, ich müsste warten.

VR: Wie alt sind diese 5 Stiefonkel?

BF: Ich weiß es nicht, ich kann es nicht sagen.

VR: Wie alt ist Ihr Vater?

BF: 91.

VR: Und Sie haben 2 Schwestern mit 14 und 16 Jahren?

BF: Ja, meine Eltern haben die 2 Mädchen sehr spät bekommen, danach wurde meine Mutter operiert, damit sie keine Kinder mehr bekommen kann. In Afghanistan ist es ja üblich, dass die Männer in sehr hohem Alter heiraten.

VR: Wie alt ist Ihre Mutter?

BF: Ca. 59.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Der Hauptgrund, warum ich Afghanistan verlassen habe, war, weil ich als Lehrer der Fremdsprache Englisch und für Informatik tätig war. Die Taliban waren mit meiner Tätigkeit nicht einverstanden. Ich wurde mehrmals von ihnen bedroht, die Arbeit niederzulegen, was ich aber nicht konnte, weil das der einzige Weg war, Geld zu verdienen und für meine Familie zu sorgen. Ich wurde ca. 2 bis 3 Mal bedroht. Ich wurde auch geschlagen. Es kam soweit, dass ich nicht mehr arbeiten gehen konnte. Der 2. Grund ist eben, dass meine Cousins mir drohten, mit Zwang unsere Grundstücke an sich zu nehmen. Wir waren bereit, unsere Grundstücke mit ihnen zu teilen, aber auf legale Art und Weise. Allerdings waren sie nicht bereit, mit uns zu verhandeln. Sie wollten einfach alles, was uns gehörte, für sich nehmen.

JM: Welche besonderen Vorfälle hat es mit den Taliban gegeben und welche mit den Cousins?

BF: Ich habe von den Taliban das erste Mal einen Drohbrief erhalten, in dem stand, ich würde Nicht-Muslime oder Ungläubige unterstützen. Ich würde für die Amerikaner tätig sein. Ich würde deren Vorhaben in Afghanistan unterstützen. Ich würde für sie Spionage betreiben. Ich müsste mein Institut schließen, es wäre mir verboten, diese Fremdsprache, die Sprache der Amerikaner, zu unterrichten. Ich wurde wiederholt bedroht. Ich erzählte von den Drohungen der Leitung des Instituts. Er meinte, ich sollte diese Drohungen nicht ernst nehmen, ich könnte meine Arbeit in Ruhe fortsetzen. Ein anderes Mal kamen einige vermummte Männer, sie trugen Kopfbedeckungen in schwarz und weiß und lange Kleider. Sie schlugen auf mich ein, in meinem eigenen Büro, und sagten, ich hätte wohl nicht verstanden, was sie von mir wollten.

Die Männer waren bewaffnet. Sie nahmen mich von meinem Büro mit. Anfangs zu Fuß, danach fuhr ich mit einem Motorrad mit ihnen, einer saß vor mir, einer hinter mir. Sie brachten mich an einen mir unbekannten Ort an einem Berg. Sie brachten mich in einen Raum. Ich wurde dort geschlagen. Ich verbrachte dort 3 Nächte. Ich habe wenig zu essen bekommen und wurde schlechter behandelt als ein Tier. Ich hörte immer wieder, wie sie über Walkie-Talkies mit anderen unterhielten, z.B. Sachen wie ‚Jawed1 an (einen anderen Namen)'. Ich hörte, wie der andere sagte ‚Ja, ich höre' und dann ‚Haben Sie den und den an diesem Ort aus dem weißen Auto schon mitgenommen?' Die Fragen wurden meistens bejaht.

JM: Wo war dieser Raum, haben Sie mitbekommen, wo genau Sie waren?

BF: Es war kein Haus, es waren Räume im Berg drinnen, die Eingänge waren sehr klein, weil sie mit Sandsäcken teilweise versteckt waren.

JM: Wie ist es weitergegangen, was hat man mit Ihnen gemacht und geredet während dieser Gefangenschaft?

BF: Ich wurde an jedem Tag in der Früh geschlagen. Es kam immer wieder jemand in diesen Raum zu mir und sprach mit mir. Sachen wie, überall wird dir nachgesprochen, du wärst nicht mehr gläubig. Alle Menschen wissen, dass die Amerikaner dich auf einen falschen Weg führen. Wir haben dich bereits mehrmals gewarnt, deine Arbeit niederzulegen, aber scheinbar verstehst du es nicht.

Diese Sachen hörte ich dort immer wieder. Ich betete dort sehr viel. Als eines Tages jemand aus der Leitung der Gruppierung zu mir kam und mir Fragen über den Islam und den Koran stellte, merkte er, dass ich so ziemlich alles wusste und dass ich auch den Koran lesen und verstehen konnte. Er sagte, ich hätte Glück, dass ich all dies wusste, denn ursprünglich hatten sie vorgehabt, mich mit Säure zu übergießen und mich zu töten. Er sagte zu mir, er würde mich aufgrund meines Wissens über den Islam und aufgrund meines Glaubens freilassen, er warnte mich allerdings, es nie wieder zu wagen, meine Arbeit wieder aufzunehmen. Er sagte, ich sollte am besten auf den Grundstücken arbeiten und mir so meinen Lebensunterhalt verdienen. Er sagte auch, ich wäre unter ihrer Beobachtung und sie würden alles sehen, was ich weiter mache.

JM: Von wievielen Personen wurden Sie aus dem Büro entführt?

BF: 3.

JM: Was passierte weiter?

BF: Als sie von mir verlangten, meine Arbeit für immer niederzulegen, erklärte ich mich einverstanden. Ich konnte mich nicht wehren, weil ich Angst hatte. Sie sagten, ich dürfe den Kurs auf keinen Fall wieder beginnen, sollte ich das tun, würden sie mich töten. Eines Nachts brachten sie mich in die Nähe meines Heimatdorfes und ließen mich dort frei. Ich wusste nicht, aus welcher Richtung ich gekommen war, ich wusste nicht, wo sie mich zuvor hingebracht hatten. Das 3. Ereignis fand ca. 20 Tage nachher statt, als ich eines Freitags am Abend einen Freund von mir im Distrikt besucht hatte. Dort erfuhr ich, dass mein Institut, die Räumlichkeiten, die PCs und alle Bücher in Brand gesetzt wurden. Mein Vater sagte zu mir, ich dürfe nicht zurückkehren, er würde zu diesem Freund kommen. Als mein Vater ankam, sprach er am nächsten Tag mit einem Schlepper. Mein Vater bestand darauf, dass ich Afghanistan verlasse. Ich wurde vom Schlepper hierher gebracht. Mein Vater meinte, er selbst wäre zu alt, ich müsste als nächster für die Familie sorgen. Wenn ich durch die Taliban oder meine Cousins getötet würde, wäre die restliche Familie ohne ein Familienoberhaupt. Der Schlepper brachte mich nach Pakistan, dann in den Iran, und so kam ich nach Österreich.

VR: Sie haben gesagt, Sie wurden 2 bis 3 Mal bedroht, wissen Sie nicht, ob es 2 oder 3 Mal war?

BF: Ich wurde das 1. Mal mündlich gewarnt. Das 2. Mal erhielt ich einen Brief und wurde anschließend mitgenommen. Das 3. war die Warnung dort, wo sie mich festhielten.

JM: Wo waren Sie genau, als Ihr Institut zerstört wurde?

BF: Im Bezirk Sultanpur.

JM: Wie viele Schüler haben Sie an dem Institut unterrichtet?

BF: Ca. 150 Personen in verschiedenen Klassen.

JM: Sagt Ihnen ‚IRC' etwas?

BF: Das ist eine Firma, die Bücher druckt.

JM: An dieser Schule, hat es da noch andere Lehrer geben, wenn ja, wie viele?

BF: Es gab viele Professoren an der Schule, aber im Institut nicht, nur mich, ich hatte aber Helfer.

JM: Dieses Institut war in der Schule? Wie kann ich mir das vorstellen?

BF: Anfangs befanden sich die 3 Räume, wo ich unterrichtete, gegenüber meines Hauses. Als der Schuldirektor mich bat, an seiner Schule zu unterrichten, bot er mir an, das Institut in die Schule zu verlegen.

JM: Waren Sie der einzige Lehrer für Fremdsprachen und Informatik, oder haben das noch andere Lehrer unterrichtet?

BF: Nein, ich war der einzige.

JM: Und andere Leute wurden nicht bedroht, z.B. der Direktor, der Sie eingestellt hat?

BF: Ich weiß nichts davon.

JM: Sie haben beim BAA auf die Frage, wie viele Personen Sie im Büro angegriffen haben, geantwortet: Sie hätten 6 Personen beobachtet. Heute gaben Sie 3 Personen an. Wie können Sie den Widerspruch erklären?

BF: Es kamen 6 Personen in mein Büro, ich wurde von ihnen geschlagen, aber nur 3 entführten mich. Bei der Entführung waren nur mehr 3 da.

JM: Das 1. Mal wurden Sie bedroht, wie lange später war dann die Entführung?

BF: Ca. 20 Tage.

JM: Welche Ereignisse gab es mit den Bedrohungen durch die Cousins?

BF: Sie bezeichneten sich selbst als Mafia-Gruppe, die sehr viel Macht hatte. Sie drohten uns, meine Mutter und meine Schwestern zu entführen und meinen Vater und mich zu töten, falls wir ihnen die Grundstücke nicht überlassen. Mein Vater und ich baten die Dorfältesten, mit dieser Gruppe ein Gespräch zu führen, um alles zu klären, doch auch diese hatten keine Macht. Die Gruppe meinte, alle Grundstücke würden nur ihnen zustehen, wir hätten keine Rechte und keine Macht, die wir gegen sie einsetzen könnten. Aus Angst, dass wir getötet werden oder die weiblichen Familienmitglieder entführt werden, konnten mein Vater und ich nicht schlafen, wir hielten Wache. Ich erzähle jetzt von einem traurigen Ereignis. Eines Nachts kamen diese Cousins zu uns nach Hause, sie kletterten über die Mauer, dort war diese etwas niedrig. Meine ältere Schwester sah, wie sie in unser Haus kamen und schrie vor Angst, dass Diebe da wären. Sie schlugen auf meine Schwester ein, sie schossen auf sie, sie töteten sie. Bei ihrer Flucht sagten sie, würden wir ihnen die Grundstücke nicht überlassen, würden sie uns alle vernichten.

Anmerkung: BF weint.

VR: Was haben Sie dann gemacht?

BF: Wäre meine Schwester noch am Leben, wäre ich nicht hierher gekommen, ich wäre gar nicht geflüchtet, wenn mein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre. Diese Schwester war wie ein Bruder, sie unterstützte die Familie in vielen Bereichen, jetzt ist sie nicht mehr da. Ich brachte meine Schwester ins Krankenhaus. Der Arzt stellte fest, dass der Schuss durch die Lungenflügel gegangen war. Sie bekam Sauerstoff, aber starb dann im Krankenhaus. Ich rief zu Hause an und erzählte das meiner Mutter. Am nächsten Tag fanden das Begräbnis und die Trauerfeierlichkeiten statt. Es kamen viele Dorfbewohner. Wir sagten natürlich, dass das aufgrund der Feindschaft passiert ist. Seit dem Tod meiner Schwester bin ich psychisch nicht in der Lage, Gesprächen zu folgen. Ich vermische Angelegenheiten. Ich kann nicht genau sagen, wie es mir geht, aber ich bin sehr traurig.

VR: Wie alt war Ihre Schwester?

BF: Ungefähr 24. Sie war die älteste Schwester.

VR: Wieso haben Sie diesen Vorfall jetzt erst erzählt, eine Stunde, nachdem wir fragten, was alles in Afghanistan passiert ist?

BF: Es ist für mich jetzt noch so schwer, darüber zu sprechen. Ich kann über dieses Thema grundsätzlich nur selten reden.

JM: Hat es eine Anzeige bei der Polizei oder Untersuchungen gegeben?

BF: Wir wandten uns bereits vor dem Vorfall an die Polizei und Dorfältesten und baten, das zu klären. Sie sagten, wir sollten die Drohungen nicht ernst nehmen. Sie könnten nichts tun, weil es in der Distriktsleitung Dokumente gebe, dass die Grundstücke uns zustehen würden. Nach dem Vorfall mit meiner Schwester wandten wir uns wieder an die Polizei, die Dorfältesten und die Distriktsleitung und sagten, dass wir bedroht werden und meine Schwester aufgrund der Feindschaft getötet wurde. Sie schrieben alles auf und meinten, sie würden diese Gruppe festnehmen, aber ich weiß, wie alle anderen in Afghanistan, dass dort alle bestechlich sind, auch die Polizei, und dass sie für Geld alles tun werden.

VR: Aber bei der Einvernahme haben Sie auf die Frage, ob die Polizei eingeschaltet worden sei, geantwortet: ‚Nein'?

BF: Nach dem Vorfall wandten wir uns an die Polizei wegen der Anzeige, die aufgenommen wurde. Die Distriktsleitung und die Polizei ist dort eine Behörde. An diese haben wir uns gewandt.

VR: Warum haben Sie dann ‚Nein' gesagt auf die Frage, ob die Polizei eingeschaltet wurde?

BF: Wir haben nicht direkt mit der Polizei gesprochen, sondern mit der Distriktsleitung, es ist aber eine Behörde.

JM: Sind Sie persönlich von den Cousins angegriffen worden, außer dem Überfall auf Ihr Haus?

BF: Die Mitglieder dieser Gruppierung fuhren hauptsächlich Autos mit getönten Scheiben. Sobald ich so ein Auto sah, versuchte ich, von dort zu flüchten. Einmal wurde ich von ihnen verfolgt und ich lief durch die Gassen und konnte entkommen.

JM: Da waren diese Leute auch in einem Auto mit getönten Scheiben unterwegs?

BF: Nein, an dem Tag fuhren sie einen Traktor. Als ich sah, dass sie mir hinterher fuhren, lief ich davon und konnte in den engen Gassen entkommen.

BFV [Vertreterin des BF]: Ich verweise auf Seite 11 des Bescheides, wonach der BF auf die Frage, ob er sich bezüglich der Bedrohung durch die Taliban an die Polizei gewandt hätte, angab, dass er den afghanischen Behörden nicht vertraue, sich aber an den Dorfvorsteher gewendet hätte. Dies bringt zum Ausdruck, dass in Afghanistan oftmals die Dorfältesten eine wichtigere Rolle spielen als die teils nicht existente Polizei.

BFV: Wissen Sie, ob Schüler von Ihnen bedroht wurden und auch Probleme mit Taliban hatten?

BF: Ja, es verging kein Tag, keine Woche und kein Monat, an dem keine Schüler oder Lehrer in Afghanistan bedroht werden, die an Fremdsprachkursen oder Informatik-Kursen teilnahmen. In meinem Kurs, CIT -Technology, wurden einige Teilnehmer mit den Namen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX von den Taliban bedroht, nicht mehr an meinem Kurs teilzunehmen. Es werden in Afghanistan täglich Schüler, Kursteilnehmer und Lehrkräfte von den Taliban mit Säure überschüttet. Das Geld, das ich dort mit meiner Arbeit verdient habe, werde ich hier niemals verdienen. Mein Gehalt wurde dort in Dollar berechnet, aber in Afghani ausbezahlt. Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich große Angst um mein Leben hatte. Die Flucht selbst machte mir auch Angst, aber Gott sei Dank hatte ich den Mut zu fliehen. Ich hätte auch nicht in den anderen Provinzen oder in Kabul leben und arbeiten können. Ich war selbständig. Es gab für mich in Kabul keine andere Arbeit. Ich hatte auch keine Verwandten, bei denen ich leben konnte. Und dort einen Kurs zu eröffnen, hätte genauso viele Schwierigkeiten mich sich gebracht wie in meinem Heimatort. Ich hätte Ihnen heute bestimmt mehr Details liefern können, aber ich leide unter Vergesslichkeit. Aber mir geht es heute nicht so gut.

Der VR gibt dem BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens des BFV erfolgt keine weitere Stellungnahme.

VR befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Asylgerichtshof zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?

BF: Ja.

VR: Ich beabsichtige, eine medizinische Untersuchung des BF dahingehend zu beauftragen, wie es um seinen Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht bestellt ist, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Traumatisierung durch allfällige Erlebnisse im Heimatland und seine angegebene Vergesslichkeit.

VR befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit vertagt.

Die Niederschrift wurde laut diktiert.

BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt. [...] "

Das Bundesasylamt beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

1.11. Mit Beschluss vom 15.10.2012 bestellt der Asylgerichtshof Frau XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, zur Sachverständigen im Verfahren und beauftragte sie mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich mehrerer Fragestellungen betreffend den psychischen Gesundheitszustand des BF und die daraus resultierenden Folgen (welche Störungen, Ursachen, Krankheitsverlauf, Behandlung, Erfolgserwartung, Erwerbsfähigkeit).

1.12. In der Folge wurden weitere Eingaben des BF betreffend seine Integration, darunter aber auch seine Tazkira, die ihm sein Vater per Post aus Afghanistan geschickt hätte, vorgelegt.

1.13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.14. Nach wiederholten Urgenzen seitens des Asylgerichtshofes und des BVwG übermittelte die bestellte Sachverständige ihr "Psychiatrisches Fachgutachten" vom 06.06.2014, basierend auf einer persönlichen Befunderhebung mit dem BF am 05.02.2013.

Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens lag beim BF zum Untersuchungszeitpunkt eine "ängstlich gefärbte depressive Anpassungsstörung" vor, Ausprägungsgrad leicht, "vermutlich durch belastende Erlebnisse im Herkunftsland". Der BF befinde sich in einem altersentsprechenden Stadium seiner geistigen Entwicklung. Es bestehe eine subdepressive Stimmung mit daraus resultierenden physischen Folgen wie Spannungskopfschmerzen und gelegentlichen Schlafstörungen, die medikamentös und psychotherapeutisch erfolgreich behandelt werden könnten. Die psychotherapeutische Aufarbeitung und medikamentöse Behandlung sollte über einen Zeitraum von 18 bis 24 Monaten erfolgen. Derzeit könne der BF Erwerbsarbeiten in 50 bis 75 %-igem Ausmaß verrichten, es könne aber ein völliges Zurückgehen der Einschränkung erwartet werden. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei von einer Verschlechterung der derzeitigen Symptome auszugehen.

1.15. Im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör wurden dem BF (und nachrichtlich dem Bundesamt) mit Schreiben vom 13.06.2014 sowohl dieses ärztliche Gutachten als auch aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und speziell in der Herkunftsprovinz des BF Nangarhar zur Stellungnahme übermittelt.

1.16. Mit Schreiben seines Vertreters vom 25.06.2014 nahm der BF dazu Stellung, wobei er bezüglich seiner Gesundheit darauf hinwies, dass laut Gutachten der BF erkrankt und behandlungsbedürftig sei. Er stehe auch in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, und wurden Belege dazu vorgelegt.

Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Lage in seiner Herimatprovinz sich erheblich verschlechtert habe und sehr gefährlich sei.

Schließlich wurde noch einmal auf die außergewöhlich gute Integration des BF in Österreich hingewiesen, die auch durch ein Konvolut von Lichtbildern belegt wurde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 11.08.2011 und der Einvernahme vor dem BAA am 19.12.2011 sowie die Beschwerde vom 19.03.2012

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 151 bis 204)

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.08.2012 sowie Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente:

Tazkira

eine Vielzahl von Belegen betreffend seine Integration

Einsicht in das amtlich veranlasste "Psychiatrisches Fachgutachten" vom 06.06.2014, basierend auf einer persönlichen Befunderhebung mit dem BF am 05.02.2013

Einsicht in die vom BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachten ergänzenden Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (vor allem Hinblick auf den Aufenthaltsort seiner Familie, seine Ausbildung und Profession sowie auf seine gesundheitliche Situation) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Festgehalten wird auch, dass sich der BF in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes in Österreich außergewöhnlich gut integriert hat.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der vom BVwG in das Verfahren eingeführten zusätzlichen aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, ebenfalls oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die den Parteien mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2014 zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu konstatieren ist, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides erheblich verschlechtert hat.

Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten, sondern im Gegenteil als Grundlage für seine Argumentation, dass er im Herkunftsstaat nicht sicher leben könnte, verwendet.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

3.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2014 wurden zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Afghanistan für den BF relevante Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Nangarhar - Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014, sowie der INSO - International NGO-Safety Organisation Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 in englischer Sprache, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Nangarhar erheblich über dem landesweiten Durchschnitt liegt, und im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 um 161% zugenommen hat), eingebracht.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem vorgelegten Personaldokument (Tazkira).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er in seiner Tätigkeit als Lehrer für Englisch und Informatik von Taliban bedroht worden sei; schließlich seien seine Unterrichtsräume zerstört worden. Weiters gäbe es einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und Cousins, aufgrund dessen seine schon sehr alten Eltern und seine Schwestern vom Land in die Stadt Jalalabad hätten ziehen müssen. Ein Jahr zuvor sei überdies seine ältere Schwester - bei einem Angriff auf sein Haus - getötet worden (mutmaßlich von den Cousins).

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde und sich bei seiner Einvernahme vor dem Gericht auch bestätigt hat - mehrfach unkonkrete, vor allem aber unstimmige und unplausible Angaben betreffend seine Fluchtgründe. So machte der BF zu Fragen über seine Entführung, seine Festhaltung und anderes mehr zwar weitschweifige, inhaltlich aber vielfach nur allgemeine, zusammenfassende Angaben, ohne Details anzugeben, die erkennen lassen würden, dass er solche Vorfälle tatsächlich erlebt hätte, wohingegen man aufgrund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.

Auch ist wenig glaubhaft, dass gerade nur der BF von den Taliban bedroht worden wäre, er von Bedrohungen gegenüber anderen Lehrern an der Schule (oder gegenüber dem Direktor) gar nichts anzugeben weiß. Auch bezüglich des Vorfalles mit seiner Schwester hat der BF aus diesen Gründen nicht glaubhaft machen können, dass er sich so wie von ihm geschildert zugetragen habe.

Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Die Rechtfertigung des BF zur Frage, warum er manche Angaben erst sehr spät in den Einvernahmen machte (etwa bezüglich des Todes seiner älteren Schwester), nämlich, dass er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, früher darüber zu sprechen, konnte durch das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung des BF nicht erhärtet werden. Dieser zufolge weist er zwar eine leichtgradige Depression auf, damit können aber Erinnerungslücken, traumatisches Verhalten und anderes mehr nicht hinreichend erklärt werden.

Aus den bruchstückhaften Angaben des BF lässt sich keine lineare Handlung erkennen, die einen (Durchschnitts)Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Der BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte überschriftsartig und in knappen Sätzen.

Die "Grundgeschichten" konnte der BF zwar halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich die BF jedoch sehr unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Trotz Nachfragen führte der BF kaum Einzelheiten an oder schilderte Vorkommnisse näher. Auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof trug der BF seine Fluchtgeschichte mit den gleichen Stehsätzen wie vor dem BAA vor und beantwortete tiefergehende, konkrete Fragen nicht oder nur sehr unsicher.

Aber auch in Zusammenhang mit dem behaupteten Überfall durch die Taliban und die Zerstörung seiner Unterrichtsräume erscheint es befremdend, dass der BF unverzüglich sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich lässt und die Flucht ins Ungewisse ergreift (und seine Familie alleine zurücklässt), ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung zu finden, zumal die Taliban nach seinen Angaben ihn aufgefordert hatten, seine Lehrtätigkeit für Englisch und Informatik zu beenden (und ihn für diesen Fall in Ruhe zu lassen, zumal sie ihn schon einmal nach einer Entführung im Glauben, dass er "geläutert" worden sei, freigelassen hätten).

Besonders auffällig erscheint überdies, dass der BF angesichts seines angegebenen Bildungsstandes und seiner Lehrtätigkeit im Laufe seines mehrere Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich keinerlei Belege bezüglich irgendeines seiner Fluchtvorbringen vorlegen konnte, und dies, obwohl sich nach seinen Angaben seine Familie nach wie vor im Herkunftsland aufhält.

Das Fluchtvorbringen des BF war - mögen auch Teile seiner Angaben bezüglich seiner Lebensumstände tatsächlich der Wahrheit entsprechen - bezüglich der konkret angegebenen Verfolgung demgemäß als unglaubhaft zu bewerten.

Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Asylbehörden stellten die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in (inhaltlich) knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vagen und mehrfach unstimmigen bzw. unplausiblen Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte, zumal der BF keinerlei Belege dazu vorlegte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch die Taliban bzw. durch seine Cousins, überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), konnte daher dahingestellt bleiben.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation (Lebensumstände im Zusammenhalt mit seiner gesundheitlichen Situation) mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, dies unter Beachtung der vorliegenden Länderfeststellungen sowie des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens, das aus Sicht des erkennenden Gerichts schlüssig und nachvollziehbar erscheint und auch nicht bestritten wurde.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 20.03.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 28.03.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich das erkennende Gericht bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz - unter Zugrundelegung ergänzender aktueller Länderberichte - zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Feststellungen des BAA zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Im Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen zur Kenntnis gebrächt worden wären. Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BAA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht.

Abgesehen davon, dass der VwGH judiziert, dass eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden kann, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540), wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zu einer weiteren Beanstandung führen, da dem BF mit diesem Erkenntnis - auf der Basis neuer, aktueller Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung seiner persönlichen individuellen Situation - der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde - wie auch im weiteren Beschwerdeverfahren - war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens zu unterstützen. Es erschöpfte sich in der Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, aber mangels Stimmigkeit und Konkretheit sowie mangels Belegen nicht hatte glaubhaft machen können. Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan dargestellt wurde, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern allenfalls im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen.

Bezüglich der Erlangung des subsidiären Schutzes ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).

Auch im Hinblick auf die in der Zwischenzeit geänderte Sicherheitslage in der Heimatprovinz war der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban bzw. durch Cousins (wegen eines Grundstücksstreites), nicht hinreichend hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2011] Rz 196, mwH).

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in einer Gesamtschau der Lebensumstände des BF gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke mehr verfügt. Seine Familie lebt zwar in Jalalabad, und mögen auch die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht abschließend glaubhaft gemacht worden sein, so ist doch glaubhaft, dass sich seine - schon recht alten - Eltern und seine Schwester in einer schwierigen Lebenssituation befinden.

Dazu kommt, dass die gesundheitliche Situation des BF zwar für sich alleine nicht geeignet wäre, im Falle der Rückkehr des BF in seine Heimat annehmen zu lassen, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Zusammenhalt mit seinen geschilderten Lebensumständen und der gesellschaftlichen Gesamtsituation sowie der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Der BF wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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