BVwG W145 1422847-2

W145 1422847-2Tribunale amministrativo federale7 ago 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsort, Kassation, non-refoulement Prüfung, Rechtsanschauung<br/>des VfGH, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W145 1422847-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1422847.2.00

Spruch

W145 1422847-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor einem Jahr und vier Monaten verlassen habe und über den Iran, die Türkei, Griechenland und Mazedonien kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er bei der Armee gewesen sei. Als er einmal nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater gesagt, dass er von den Taliban bedroht und aufgefordert worden sei, den BF nicht mehr zur Armee gehen zu lassen. Der BF sei trotzdem wieder hingegangen und habe dann erfahren, dass die Taliban gedroht hätten, ihn umzubringen. In der Folge habe der BF Afghanistan verlassen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass es in seinem Dorf sehr viele Taliban gebe. Diese würden in der Nacht kommen und den BF töten.

2. In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST West) am 08.11.2011 tätigte der BF nähere Ausführungen zu seinem Reiseweg und führte zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt aus, dass die Taliban gedroht hätten, ihn umzubringen.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.11.2011, Zl. XXXX, den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrags Ungarn für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

4. Der gegen den unter obigen Punkt 3. genannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom 23.11.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.08.2012, Zl. XXXX, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben.

5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), am 29.11.2012 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kunar stamme und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt habe. Die Angehörigen des BF würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er aufgrund von finanziellen Problemen in die Armee eingetreten sei. Als er einmal nachhause gekommen sei, habe er erfahren, dass die Taliban den Vater des BF gewarnt und ihm gesagt hätten, dass der BF nicht zur Armee zurückkehren dürfe. Der BF habe sich dieser Aufforderung der Taliban widersetzt und sei zur Armee zurückgekehrt, da seine Familie das Geld gebraucht habe. Er habe in der Folge seinem Vorgesetzten von dem Problem mit den Taliban erzählt und ihm die Drohbriefe gezeigt. Dieser habe gemeint, dass er nichts dagegen tun könne und der BF sich selbst verteidigen solle. Als der BF das nächste Mal nachhause gekommen sei, habe der Vater des BF dem BF geraten, nicht mehr zuhause zu übernachten, da dies zu gefährlich wäre. Der BF sei daraufhin zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen und dort geblieben bis sein Vater die Ausreise des BF aus Afghanistan organisiert habe. Zu seiner Tätigkeit bei der Armee befragt, führte der BF aus, dass er zweieinhalb Monate lang in Kabul zur Ausbildung gewesen sei, dann sei er in XXXX, Provinz Kapisa stationiert gewesen. Er sei einfacher Soldat gewesen. Zu den Drohbriefen befragt, führte der BF aus, dass die Taliban, als der BF in der Armee gewesen sei, diese Briefe entweder vor die Haustür seiner Eltern gelegt oder über die Mauer geworfen hätten. Als der BF von der Ausbildung aus Kabul zurückgekommen sei, habe sein Vater ihm von den Drohbriefen erzählt. Der BF habe schließlich mit seinem Vorgesetzten drüber geredet und dieser habe gemeint, dass er nichts dagegen tun könne. Auf die Frage, warum der BF dennoch weiter in der Armee gedient habe, obwohl es diese Drohbriefe gegeben habe, antwortete er, dass er keine andere Wahl gehabt habe, da er finanzielle Probleme gehabt habe. Befragt, ob der BF zur Polizei gegangen sei, gab er an, dass er das nicht getan habe, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Befragt, ob die Taliban jemals persönlich an den BF herangetreten seien, gab er an, dass er niemals direkt bedroht worden sei. Die Taliban hätten diese Drohbriefe an den Vater des BF geschickt; dies sei deren Vorgehensweise. Es habe auch auf seinen Vater keine persönlichen Übergriffe gegeben. Nachgefragt, wie sich der BF erklären könne, dass die Taliban lediglich Drohbriefe geschickt, aber sonst nichts unternommen hätten, obwohl er weiterhin für die Armee gearbeitet habe, brachte der BF vor, dass die Taliban ihn bestimmt festnehmen und töten hätten wollen, ihn jedoch nicht erwischt hätten. Auf die Frage, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er Angst um sein Leben hätte. Die Taliban würden ihn überall finden.

6. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 07.12.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen, vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF habe zwar glaubhaft machen können, für die afghanische Armee gearbeitet zu haben; dass er aus diesem Grund einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, habe jedoch nicht festgestellt werden können. So könne es beispielsweise nicht nachvollzogen werden, dass die Taliban lediglich dem Vater des BF Drohbriefe geschickt hätten, an den BF persönlich jedoch niemals herangetreten seien. Die vom BF geschilderte Vorgehensweise der Taliban erscheine wenig logisch und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde führte noch weitere Unplausibilitäten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass die vorgelegten Drohbriefe nicht als hinreichend sicheres und verlässliches Bescheinigungsmittel für die behauptete Bedrohungssituation gewertet werden könnten, zumal es sich hierbei um Schreiben von Privatpersonen handle. Es sei für die belangte Behörde naheliegend, dass es sich bei den vorgelegten Drohbriefen um reine Gefälligkeitsschreiben handle. Diese Annahme erhärte sich umso mehr angesichts des unplausiblen und oberflächlichen Charakters der Angaben des BF in Bezug auf die angebliche Bedrohungssituation. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass den vom BF geschilderten Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen sei und er keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF sei ein arbeitsfähiger junger Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden könne. Zudem verfüge der BF über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es könne auch nicht erkannt werden, dass im Heimatort des BF in der Provinz Kunar eine derart desaströse Sicherheitslage vorläge, dass der BF im Falle der Rückkehr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall gehe die belangte Behörde weiters davon aus, dass dem BF auch ohne soziale Anknüpfungspunkte eine Niederlassung in Kabul möglich wäre, zumal der BF über eine zehnjährige Schulausbildung verfüge und ihm daher die Ausübung einer Erwerbtätigkeit in Kabul zumutbar erscheine.

7. Mit dem am 20.12.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 13.12.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu die Ausweisung des BF für dauerhaft unzulässig erklärt werde oder den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel anfechte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der BF habe etliche Beweismittel vorgelegt. Ohne eine eigentliche Beweiswürdigung in Bezug auf die vom BF vorgelegten Dokumente durchzuführen, werde entschieden, dass es sich hierbei um Fälschungen handle. Eine gesamtheitliche Beweiswürdigung sei unterbleiben. Die belangte Behörde erachte es als glaubhaft, dass der BF beim Militär gearbeitet habe. In diesem Zusammenhang sei zu sagen, dass Mitarbeiter der Sicherheitsdienste besonders von einer Verfolgung durch die Taliban bedroht seien. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht sowie der Pflicht, Ausführungen in ihrem Bescheid zu begründen, nicht nachgekommen. Aufgrund der Angaben des BF und der Glaubwürdigkeit seiner Tätigkeit beim Militär hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungstätigkeiten in Afghanistan tätigen müssen. Des Weiteren werde von der belangten Behörde das Vorgehen der Taliban als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig erachtet; dies jedoch ohne Feststellungen zur tatsächlichen Vorgehensweise der Taliban zu treffen. Der BF führte weiters aus, dass es sich bei den Drohbriefen um eine direkt gegen ihn gerichtete Bedrohung handle. Dass die Briefe an den Vater des BF geschickt worden seien, ändere nichts an dieser Tatsache. Auch die Angabe des BF, dass die Taliban immer zuerst Drohbriefe schicken würden, sei keine pauschal aufgestellte Behauptung, sondern entspreche vielmehr der tatsächlichen Vorgehensweise der Taliban. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich in der Beweiswürdigung an den tatsächlich in Afghanistan vorherrschenden Verhältnissen zu orientieren. Der BF ging in der Folge auf weitere von der belangten Behörde im Bescheid angeführte Unplausibilitäten ein, versuchte diese aufzuklären und führte aus, dass seine Situation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls falsch beurteilt werde. Eine Rückkehr in seinen Heimatort sei dem BF aufgrund der geschilderten Verfolgung nicht möglich. Es könne dem BF auch nicht zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, da ihm das soziale Netz fehle. Es sei von der belangten Behörde auch nicht geprüft worden, ob der BF faktisch in seine Heimatregion zurückkehren könnte, was im Falle von Kunar bezweifelt werden müsse, da Kunar als sehr unsicher gelte.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 08.01.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

9. Mit der am 13.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 10.01.2014 sowie ein Diplom (A1 Grundstufe Deutsch 1) vom 13.02.2014.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.12.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 08.01.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde mit der Beweiskraft der vom BF vorgelegten Beweismittel - insbesondere der vorgelegten Drohbriefe - nur mangelhaft auseinandergesetzt. Sie beschränkte sich darauf, die Drohbriefe lediglich mit der Begründung, dass es sich dabei um Schreiben von Privatpersonen handle, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und ihnen jegliche Beweiskraft abzusprechen. Es ist daher dem Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, eine gesamtheitliche Beweiswürdigung vorzunehmen. Es kann keinesfalls als ausreichend angesehen werden, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt beziehen. Der pauschale Verweis, dass in Afghanistan die Ausstellung gefälschter Dokumente leicht möglich und weit verbreitet sei, reicht daher im gegenständlichen Fall nicht aus, deren Inhalt als nicht den Tatsachen entsprechend abzuhandeln.

Es ist auch dem weiteren Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, individuelle, auf das Vorbringen des BF abgestimmte Feststellungen zu treffen. So qualifizierte sie das Vorbringen des BF in Bezug auf das Vorgehen der Taliban schlichtweg als nicht nachvollziehbar und daher als nicht glaubhaft, ohne diese Behauptung näher zu begründen und ohne konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Vorgehensweise der Taliban zu treffen.

Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt und lebte, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Kunar verabsäumt hat.

So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage in der Provinz Kunar von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Provinz Kunar völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Bescheid Seite 27/AS 493), wo sie die Provinz Kunar in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch ohne soziale Anknüpfungspunkte in Kabul niederlassen könnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung dort möglich wäre. So ergibt sich aus dem Vorbringen des BF, dass er sich - abgesehen von seiner dreimonatigen Ausbildung bei der Armee - niemals in Kabul aufgehalten hat. Er gab zudem an, weder Verwandte noch Freunde oder Bekannte in Kabul zu haben. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF nach Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.