W144 2001498-2•BVwG W144 2001498-2
W144 2001498-2Tribunale amministrativo federale7 ago 2014
Aberkennungstatbestand, Einreisetitel, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>Wiedereinreise
W144 2001498-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Kairo vom 28.4.2014, Zl.: Kairo-OB/KONS/0594/2014, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, StA. von Ägypten, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Kairo vom 11.2.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Ägypten stellte am 16.1.2014 bei der österreichischen Botschaft in Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines einheitlichen Schengenvisums.
Begründend erklärte der Beschwerdeführer mittels des Antragsformulars, dass der Hauptzweck der Reise der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" sei. Die österr. StA SXXXX., sei die einladende Person, die er für einen Zeitraum von 90 Tagen besuchen wolle.
Unter einem legte der Beschwerdeführer Folgende Unterlagen vor:
Ägyptischer Reisepass, ausgestellt am 20.8.2011
Bestätigung des XXXX vom 15.12.2013, wonach er dort als "Pool-Attendant" beschäftigt ist und sein Monatslohn 1.000,-- ägyptische Pfund (=103,41 Euro) beträgt
3 Info-Blätter "Traveller(s) Information" von XXXX betreffend Fluginformationen über die Destinationen Kairo-Wien und Wien-Kairo, jeweils für Februar, März und April 2014
Reiseversicherungspolizze
Verpflichtungserklärung der XXXX für den als Lebensgefährten bezeichneten Beschwerdeführer
Einzahlungsbestätigung betreffend die Visa-Gebühr
Nach einem Verbesserungsauftrag vom 16.1.2014 reichte der Beschwerdeführer noch folgende Unterlagen nach:
Datenauszug des XXXX vom 18.1.2014
Bankbestätigung/Kontoauszug vom 22.1.2014 über einen Guthabensbetrag von 9.965,-- ägyptische Pfund (=1.030,44 Euro)
In der Erwägung, dass der Beschwerdeführer lediglich eine geringe soziale und berufliche Verwurzelung im Heimatland aufwies und im Bundesgebiet eine Urlaubsbekanntschaft besuchen wollte, hegte die ÖB Kairo Zweifel an seiner gesicherten Wiederausreise.
Mit Schreiben vom 26.1.2014 wurde der Beschwerdeführer wie folgt zur Stellungnahme bezüglich der genannten Bedenken aufgefordert:
"Sie haben am 16.01.2014 bei OB Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C eingebracht.
Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genaue Begründung geringe berufliche, familiäre und soziale Verwurzelung im Heimatland.
Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."
In der Folge legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Bestätigung vom 3.2.2014 der Firma XXXX, dass der Beschwerdeführer dort als Verkäufer arbeitet, sowie
Datenauszug des XXXX vom 5.2.2014
Erklärung vom 25.11.2013, dass er unverheiratet ist, sowie
Registerauszug, vom 10.12.2013, wonach er ledig ist
Auszug aus dem Familienregister, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer 5 Geschwister hat, eine weitere Schwester und seine Mutter sind bereits verstorben.
Auszug aus dem Geburtsregister, Datum unleserlich
Führungszeugnis vom 7.12.2013
Mit Bescheid vom 11.2.2014, zugestellt am 13.2.2014 durch eigenhändige Übernahme, verweigerte die Österreichische Botschaft in Kairo das Visum mit der Begründung, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.
Im bezughabenden "Visum-Aktenvermerk für Visumverfahren BVwG" wurde festgehalten, dass die Stellungnahme des Antragstellers die vorgehaltenen Bedenken nicht habe zerstreuen können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.3.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er gemäß der Verpflichtungserklärung seiner Verlobten XXXX am 15.2.2014 nach Österreich einreisen und bis zum 15.5.2014 hätte bleiben dürfen. Er habe seine Lebensgefährtin vor 1 1/2 Jahren während ihres Urlaubs kennengelernt, zwischenzeitig sei seine Verlobte schon 3 Mal bei ihm zu Besuch gewesen. Am 27.2.2014 hätten sie einen Heiratstermin in Österreich gehabt. Wenn er in Österreich sei, möchten sie nach österreichischem Recht heiraten und zusammen leben, da sie nicht länger nur eine Fernbeziehung führen möchten. Ihr größter Wunsch wäre natürlich, wenn er in Österreich bleiben dürfte. Seine Verlobte sei finanziell unabhängig und könnte für ihn sorgen bis er in Österreich Arbeit gefunden habe. Auch er sei finanziell abgesichert; seine Verlobte habe sich auch schon wegen eines weiteren Deutschkurses für ihn in Wien erkundigt.
In der Folge erlies die ÖB Kairo mit Bescheid vom 28.4.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:
"In der am 03.03.2014 an der ÖB Kairo eingebrachten Beschwerde gegen die Ablehnung des Visumantrages wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Visumverweigerung zunächst unter Hinweis auf die Verpflichtungserklärung seiner Verlobten. Gleichzeitig verweist er aber auf einen Hochzeitstermin am 27.02.2014 (ganz offensichtlich in Österreich) und darauf, dass er und seine Verlobte nicht weiter eine Fernbeziehung führen möchten. Seine Verlobte sei finanziell unabhängig und könne "für mich sorgen, bis ich in Österreich Arbeit gefunden habe". Seine Verlobte habe sich "schon wegen eines weiteren Deutschkurses in Österreich erkundigt".
Die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde belegen, dass Zweck des geplanten Aufenthaltes die Verehelichung und der anschließende dauernde Aufenthalt in Österreich sein soll. Dies widerspricht klar dem angegebenen Reisezweck einer kurzfristigen "Besuchsreise".
Weiters ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführer im Visumverfahren nicht vermochte, trotz entsprechendem Parteiengehör, seine berufliche und soziale Verwurzelung im Heimatland ausreichend unter Beweis zu stellen. In der Beschwerde selbst nimmt er darauf keinen Bezug.
Wie bereits oben ausgeführt, wird gerade durch solche Aussagen zum tatsächlichen Aufenthaltszweck offengelegt, dass der Beschwerdeführer nichts anderes beabsichtigt, als auf Dauer in Österreich zu bleiben.
Es ist daher zu Recht davon auszugehen, dass der Antragsteller das beantragte Schengenvisum benutzen werde, die einschlägigen Niederlassungsbestimmungen zu umgehen und sich in Österreich niederzulassen.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde war daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung der Erteilung eines Visums nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einem Beschwerdeführer/einer Beschwerdeführerin von vornherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er/sie mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (vgl. etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu."
Dagegen brachte der Beschwerdeführer, der die Beschwerdevorentscheidung (frühestens am 28.4.2014) eigenhändig übernommen hat, am 7.5.2014 und somit jedenfalls fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus (Anmerkung: Hervorhebung im Original nicht enthalten), dass er die Entscheidung nicht nachvollziehen könne, da ihm mitgeteilt worden sei, dass alle erforderlichen Nachweise vorhanden seien. Er habe alle Nachweise erbracht und auch seine Unbescholtenheit und seine Sozialversicherung bestätigt. Ergänzend brachte er vor, dass sich seine Verlobte erkundigt habe, was sie tun könne, da sie ihn heiraten wolle und sie für immer in Österreich leben wollten. Es sei ihr gesagt worden, dass sie eine Verpflichtungserklärung abgeben und ihn für 90 Tage einladen könne. Dies hätten sie gemacht und hätten auch einen Heiratstermin für den 27.2.2014 erhalten. Er habe nach der Hochzeit gleich in Österreich bleiben und nicht mehr nach Ägypten zurückkehren wollen, da er seine Verlobte wirklich liebe. Er habe seines Wissens alles richtig gemacht, dennoch werde ihm nicht geholfen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für europäische und auswärtige Angelegenheiten vom 23.5.2014 wurde am 27.5.2014 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.1.2014 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C mit dem deklarierten Hauptzweck des "Besuches von Freunden" für die Dauer von 90 Tagen, konkret der österr. StA XXXX, die als Einladende für den Beschwerdeführer, den sie als Lebensgefährten bezeichnet hat, eine als tragfähig qualifizierte Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Der Beschwerdeführer beabsichtigte jedoch, seine Lebensgefährtin am 27.2.2014 in Österreich zu heiraten und sodann gleich in Österreich zu bleiben und nicht mehr nach Ägypten zurückzukehren.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo.
Die konkrete Feststellung, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, Fr. XXXX im Bundesgebiet zu heiraten und sodann nicht mehr nach Ägypten zurückzukehren, ergibt sich letztlich aus seiner diesbezüglichen ausdrücklichen Erklärung in seinen Ausführungen zum Vorlageantrag. Diese ausdrückliche Äußerung steht zudem im Einklang mit den Umständen, die er in seiner Beschwerde ins Treffen geführt hat, nämlich dass seine Verlobte für ihn sorgen könne, bis er in Österreich Arbeit gefunden habe, dass sie nicht länger eine Fernbeziehung führen wollten, sowie ferner auch, dass schon Erkundigungen über weitere Deutschkurse eingeholt worden seien. Diese Äußerungen lassen ebenfalls den begründeten Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise, die er mit dem beantragten Visum bewerkstelligen wollte, umgehend und dauerhaft in Österreich niederlassen wollte.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Im Ergebnis kann der ÖB Kairo nicht entgegengetreten werden, wenn diese mangels tiefgreifender sozialer und beruflicher Verwurzelung im Heimatstaat des Beschwerdeführers und angesichts des Umstandes, dass er im Bundesgebiet seine "Lebensgefährtin" besuchen wollte, Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt hat, nach seiner geplanten Eheschließung dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben und (über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus) nicht nach Ägypten zurückzukehren, ergibt sich letztlich - wie bereits oben festgestellt - unzweifelhaft aufgrund seiner diesbezüglichen, ausdrücklichen Äußerung im Rahmen des Vorlageantrags.
Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB Kairo zu Recht gem. Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex mangels gesicherter Wiederausreise des Beschwerdeführers verweigert und zum anderen auch die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen, und war die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
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