W144 1438648-3•BVwG W144 1438648-3
W144 1438648-3Tribunale amministrativo federale7 ago 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung,<br/>Zustellung
W144 1438648-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes 1. vom 24.10.2013, Zl. 13 10.556 (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) zu Recht erkannt (A I.) und 2. vom 23.09.2013, Zl. 13 10.556 (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz vom 21.07.2013), beschlossen (A II.):
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.07.2013 erfolgte die Erstbefragung vor der PI Traiskirchen. Am 02.08.2013 wurde eine Anfrage gem. Art. 21 der Dublin II VO an Ungarn gestellt.
Am 06.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. § 28 AsylG ausgefolgt, wonach Konsultationen mit Ungarn geführt würden.
Mit Fax vom 24.08.2013 teilten die ungarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.
Am 29.08.2013 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c an Ungarn gestellt, mit Schreiben vom 05.09.2013/Fax vom 06.09.2013 erklärte Ungarn seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO.
Am 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt.
Am 11.09.2013 entfernte sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Betreuungsstelle Nord nach unbekannt wohin.
Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.09.2013, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, nachdem eine aktuelle ZMR-Auskunft sowie Abfrage der GVS-Datei ergebnislos verlaufen waren, gem. 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG am 23.09.2013 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt (S 169ff, insbesondere S 183 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Am 04.10.2013 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtbekanntgabe des XXXX ein, in welcher gleichzeitig ersucht wurde, den Stand des Asylverfahrens mitzuteilen.
Am 11.10.2013 langte beim Bundesasylamt EAST West ein mit 08.10.2013 datiertes Schreiben des XXXX ein, in welchem mitgeteilt wird, dass neben anderen genannten Personen auch der Beschwerdeführer Klient des XXXX sei und das Bundesasylamt in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift XXXX erhalten werde.
Am 22.10.2013 brachte der XXXX als Vertreter des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit einer Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages, auf dem Faxweg ein.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, der Antragsteller sei zuerst in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht gewesen und dann nach "BS Nord" verlegt worden. Dort habe der Antragsteller aufgrund der Einsamkeit usw. beschlossen, nach Wien zu gehen, um sich nach Freunden und Betreuung umzusehen. Er habe sich bei der Behörde erreichbar gemeldet, indem er etwa über den XXXX seine Adresse bekannt gegeben habe. Von einer negativen bzw. zurückweisenden Entscheidung habe der Antragsteller nichts geahnt. Da er die Sorgfalt sehr ernst nehme, habe er sich über den XXXX über den Stand des Verfahrens erkundigt, anstatt lediglich nur die Vollmacht bekannt zu geben. Es werde daher gebeten, festzustellen, dass eine Verkettung von unglücklichen Umständen zu dem Fristversäumnis geführt habe und der Antragsteller seinen Möglichkeiten gemäß sorgfältig gewesen wäre und sei. Er habe alles getan, um mit der Behörde in Verbindung zu bleiben, obwohl er noch jung und im österreichischen Rechtssystem unerfahren sei.
In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG abgewiesen, gleichzeitig wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gem. § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, insbesondere da er es grob fahrlässig unterlassen habe, der Behörde eine zustellfähige Adresse zu nennen oder aber von sich aus regelmäßig bei der Behörde Nachschau zu halten, ob Schriftstücke für ihn aufliegen würden. Ihm sei die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde mit § 29-Mitteilung am 02.09.2013 nachweislich bekannt gegeben worden. Insbesondere im Hinblick darauf hätte der Beschwerdeführer es nicht dabei belassen dürfen, lediglich beim XXXX eine Obdachlosenmeldung abzugeben, zumal es sich hiebei nicht um eine zustellfähige Adresse handle, was dem Beschwerdeführer ebenso nachweislich im Zuge der Erstbefragung mit dem Informationsblatt über seine Rechte und Pflichten mitgeteilt worden wäre. Da der Beschwerdeführer die Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse somit ohne nachvollziehbare Gründe unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass er im gegenständlichen Fall aufgrund auffallender Sorglosigkeit keine Beschwerde eingebracht habe und der von ihm ins Treffen geführte Sachverhalt keine geeignete Begründung für gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag darstelle. Ein minderer Grad des Versehens in Bezug auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist könne sohin nicht erkannt werden und wäre der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
Dagegen wurde am 06.11.2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 angefochten wurde. Hierin wird ausgeführt, die Voraussetzungen, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 durch Hinterlegung im Akt zuzustellen, wären nicht gegeben gewesen. Es hätte über die Adresse des XXXX, die der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, die Zustellung ordnungsgemäß vorgenommen werden können. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt sei generell rechtswidrig und stehe in Widerspruch zu Art. 47 der Grundrechtscharta.
In der Folge wurden mit Erkenntnis/Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.11.2013, Zlen. S7 438.648-2/2013/2E und S7 438.648-1/2013/3E,
1. die Beschwerde vom 06.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 gemäß § 71 AVG Abs.1 Z.1 abgewiesen, und 2.) die Beschwerde von 22.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen, wobei die Entscheidungen damals in (vermeintlicher) Einzelrichterzuständigkeit ergingen.
Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der die zitierte Entscheidung mit Erkenntnis vom 05.06.2014, Zl. U26/2014-14, aufhob. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich Folgendes aus:
"Mit Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung wies der Asylgerichtshof durch eine Einzelrichterin die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ab, mit dem das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hatte.
Wie der Asylgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung selbst ausführt, waren jedoch die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nicht gegeben. Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide des Bundesasylamtes fielen gemäß §61 Abs3 und 3a AsylG 2005, BGBl I 100, idF BGBl I 122/2009, nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters, weswegen darüber gemäß §61 Abs1 AsylG 2005 iVm §9 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I 4/2008, in einem Senat entschieden werden hätte müssen. Der belangte Asylgerichtshof hat dadurch den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
3. Da die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt II.) von der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung (Spruchpunkt I.) abhängt, ist die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufzuheben."
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes langte am 12.06.2014 beim Bundesverwaltungsgerichtshof ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war aufgrund der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Im vorliegenden Verfahren ist zunächst prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 24.10.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlich festgestellt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Zu Spruchteil A I.)
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2013 nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Am 11.09.2013 hat der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der BS Nord unabgemeldet nach unbekannt wohin verlassen (siehe Aktenseite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die in der Folge vorgenommene Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 erfolgte nach ergebnislosen Versuchen (durch ZMR- und GVS-Auskünfte) eine Abgabestelle zu ermitteln somit zutreffend, da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben waren. Wie oben dargestellt erfolgte erst am 04.10.2013 eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Bundesasylamt durch die Vollmachtsvorlage des XXXX, wobei in diesem Schreiben keine Anschrift des Beschwerdeführers angegeben ist. Erst nach Mitteilung an diesen, dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden wäre und eine durchsetzbare Ausweisung nach Ungarn vorliege, wurde mit Schreiben vom 08.10.2013, am 11.10.2013 beim Bundesasylamt EAST West eingelangt, mitgeteilt, dass "in Kürze" ein Meldezettel für die Anschrift XXXX "XXXX" einlangen werde. Tatsächlich wurde erst mit Fax vom 22.10.2013 durch den XXXX eine Hauptwohnsitzbestätigung für diese Adresse, welche allerdings nur die Unterschrift des Betroffenen, nicht jedoch eine Amtsstampiglie oder die Unterschrift eines Beamten der Meldestelle enthält, vorgelegt. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung vom 12.09.2013 des XXXX der Beschwerde beigelegt, wonach bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift XXXX erhalten werde. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 23.09.2013 durch die erstinstanzliche Behörde keine Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt war und sich aus dem Akt eine solche auch nicht ergibt. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Rechtsmittelbelehrungen erhalten und muss ihm bewusst gewesen sein, dass er demnächst mit einer Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu rechnen hätte. Er hat ohne sich abzumelden sich einfach von seiner Unterbringungsstelle entfernt, worin ein auffallend sorgloses Verhalten liegt. In seinem Verhalten kann zudem weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Er hätte jedenfalls in der ihm zugewiesenen Unterkunft verbleiben müssen, jedenfalls eine neue Anschrift unverzüglich bekannt geben können und müssen und sich zumindest regelmäßig bei der Behörde erkundigen können, wie es um sein Verfahren steht. Den Beschwerdeführer treffen im Asylverfahren Mitwirkungspflichten, über die er auch aufgeklärt wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt und hat die erstinstanzliche Behörde den diesbezüglichen Antrag ebenso wie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit zutreffend abgewiesen.
Zu Spruchteil A II.)
Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 23.09.2013, bereits mit Ablauf des Montags, des 30.09.2013 abgelaufen, sodass die am 22.10.2013 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 30.09.2013 am 01.10.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
diesbezüglich wird auf die in den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A angeführte ständige, einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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