W128 1417455-1•BVwG W128 1417455-1
W128 1417455-1Tribunale amministrativo federale7 ago 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht, Zwangsrekrutierung
W128 1417455-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 11.10.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er eingangs zu seinen persönlichen Daten angab, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten zu sein.
Weiters brachte er vor, dass er seine Heimatprovinz XXXX vor ca. zwei Monaten (sohin im August 2010) verlassen habe und über Pakistan und weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden sei. Den eigentlichen Schlepper habe er nicht gesehen, da er in XXXX in einen LKW versteckt worden sei.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von den Taliban entführt und er bzw. seine Familie von diesen bedroht worden sei(en). Sie hätten auch eine Zeit lang versteckt leben müssen. Deshalb sei er aus Angst von den Taliban getötet zu werden aus Afghanistan geflüchtet.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren fand am 23.11.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher dieser zunächst angab, seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei XXXX, Provinz XXXX und zwar XXXX, Dorf XXXX gewesen. In der Folge tätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nähere Angaben zu seinem Herkunftsgebiet. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr nach Afghanistan. Er wisse auch nicht, ob seine Mutter und seine Geschwister noch dort leben würden. Sein Vater sei von den Taliban entführt worden. Ein Onkel von ihm lebe mit seiner Familie in XXXX. In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Schule besucht; gearbeitet habe er nicht.
Sein Vater habe mit den Amerikanern gearbeitet. Was er genau gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht; es sei in Afghanistan nicht üblich, dass man über seine Arbeit erzähle. Ca. vier oder fünf Jahre lang habe sein Vater bei einer Hilfsorganisation in XXXX gearbeitet und sei zuvor beim Militär gewesen. Die Taliban hätten die Familie des Beschwerdeführers immer wieder zu Hause bedroht und hätten dann seinen Vater entführt. Sie hätten gewollt, dass sie gemeinsam mit den Taliban gegen die Amerikaner in den Jihad ziehen würden. Als die Taliban erfahren hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers mit den Amerikanern zusammenarbeite, hätten sie ihn vor ca. acht Monaten (sohin ca. im März/April 2010) um Mitternacht aus dem Haus der Familie entführt. Damals habe die Mutter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer geweckt und ihm gesagt, dass an der Tür geklopft worden sei und als der Vater die Tür aufgemacht habe, sei er von den Taliban mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe gerade noch gesehen, dass die Taliban seinen Vater ins Auto gezerrt hätten. Er habe an der Kleidung bzw. an den Turbanen und an den Waffen erkannt, dass es Taliban gewesen seien. Es gebe zwar Nachbarn, die jedoch um Mitternacht aus Angst nicht aus ihren Häusern kommen würden. Am nächsten Tag habe die Familie die Entführung des Vaters dem Ortsvertreter gemeldet. Dieser habe allerdings nur gesagt, dass er nichts tun könne und die Familie ein paar Tage warten solle. Weiters habe der Ortsvorsteher auch gesagt, dass sie nicht zur Polizei oder zu den Amerikanern gehen sollten, da dies das Problem noch vergrößern würde. Nach zwei Tagen seien die Taliban wieder gekommen und hätten die Familie bedroht. Sie seien um Mitternacht gekommen und hätten von der Mutter des Beschwerdeführers verlangt, dass sie ihnen den Beschwerdeführer überlasse. Am nächsten Tag sei die Familie vom Heimatdorf geflohen und habe sich bei einem Freund des Vaters in XXXX XXXX in der Provinz XXXX versteckt.
Vor ca. sechs Monaten (sohin ca. im Mai/Juni 2010) habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Sein Onkel habe die Ausreise organisiert, da der Beschwerdeführer mit seiner Familie versteckt gelebt habe und dies daher nicht selbst habe machen können. Er sei mit dem Autobus aus XXXX nach Pakistan gefahren; danach habe er nicht mehr mitbekommen wie sie gefahren seien.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen im Grunde zustimme. Die Taliban seien überall.
Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nichts über die Tätigkeit seines Vaters bei der amerikanischen Organisation wisse, wenn dieser dort vier oder fünf Jahre lang beschäftigt gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Schule besucht habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater dies bewusst geheim gehalten habe, damit nichts davon erzählt werden könne. Auf weiteren Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass die Taliban die Mutter des Beschwerdeführers aufgefordert hätten, den Beschwerdeführer auszuliefern und ihn dann in der Folge nicht genauso wie seinen Vater aus dem Haus mitgenommen hätten, gab er an, sie würden es zuerst "einmal so" probieren und "dazu auffordern". Erst beim zweiten Mal würden sie es so wie bei seinem Vater machen. Auf die Frage, aus welchen Gründen er sich bei einem Freund des Vaters im gleichen Gebiet wie seinem Herkunftsgebiet versteckt gehalten habe und nicht weiter weg gezogen sei, wenn es dort so gefährlich wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie XXXX nicht hätten verlassen können, da sie aufgefallen wären und die Taliban überall seien. Dann hätten sie ihn erst recht entführt. Er habe nicht fünf Monate lang in Afghanistan ohne Probleme gelebt, sondern sich in einem Keller in XXXX versteckt. Er hätte auch nicht in einer anderen Region in Afghanistans leben können, denn "sie" hätten ihn verfolgt und umgebracht, egal wo er hingegangen wäre. Wenn man einmal zur Zielscheibe geworden sei, würden "sie" nicht mehr loslassen. Auf Vorhalt, er habe heute angegeben, mit dem Autobus von XXXX nach Pakistan gefahren zu sein und in der Erstbefragung im Widerspruch hierzu vorgebracht, dass er den Schlepper nicht gesehen habe, da er in XXXX in einem LKW versteckt worden sei, gab der Beschwerdeführer an dass er bei der ersten Einvernahme nicht so viel gefragt worden sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei muslimischen Glaubens. Nicht festgestellt werden könne seine tatsächliche Herkunftsregion. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen sei als nicht glaubhaft festgestellt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 10 bis 28 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Sprach- und Landeskenntnisse glaubhaft sei, nicht jedoch seine angebliche Herkunftsregion bzw. sein letzter Wohnsitz. Er habe zwar über geographische Kenntnisse zur Region verfügt, habe jedoch nicht die Namen der Nachbarn im Dorf nennen können. Glaubhaft sei, dass er aus XXXX stamme. So habe er auch bei seiner ersten Einvernahme zum Schlepper angegeben, dass er diesen nicht gesehen habe, da er in XXXX in einen LKW versteckt worden sei. Auch wenn er in der weiteren Einvernahme den Beginn seiner Reiseroute abgeändert habe, gehe die Behörde davon aus, dass den spontanen Angaben bei der Ersteinvernahme [gemeint: Erstbefragung] mehr Bedeutung zuzumessen wären. In Zusammenschau seiner Angaben liege jedenfalls der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus XXXX/XXXX stamme, aber in XXXX gelebt habe. Mit näherer Begründung wurde weiters ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund unglaubwürdig, widersprüchlich, nicht lebensnah und nicht plausibel gewesen seien. Es stünden auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass ihn die Taliban überall finden würden, im Widerspruch zu den aktuellen Länderfeststellungen, wo festgehalten sei, dass es bei den Taliban zwar einen Führungsrat gebe, es sich jedoch um ein Netzwerk verschiedener Akteure handle, die sich im Einzelnen durchaus opportunistisch verhalten würden. Die Taliban seien keine klar strukturierte Bewegung mit einer funktionierenden Befehlshierarchie. Die Präsenz der Taliban sei eine notorische Tatsache, eine Vernetzung jedoch, die eine landesweite Verfolgung nach sich ziehen würde, sei nicht glaubhaft. In Zusammenschau aller Angaben gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schlecht durchdachte fiktive Geschichte entwickelt habe, die nur zur Asylerlangung habe dienen sollen. Da sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt worden sei, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Es sei für die erkennende Behörde daher auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Familie habe. Es gebe keine Hinweise, dass er in eine existenzbedrohende Notlage bei einer Rückkehr kommen könnte. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Laut eigenen Angaben verfüge er auch über eine gute Schulausbildung. Es wäre ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz im familiären Netz zu finden. Wie in den aktuellen Länderfeststellungen ersichtlich sei, wäre aber auch eine Ansiedlung in XXXX, XXXX, XXXX und XXXX grundsätzlich für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aus Angst vor den Taliban sein Herkunftsland verlassen zu haben. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden könnten; diese würden jedoch nicht in einer Weise erfolgen, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen seien, bei denen in ihrer Person Umstände vorlägen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner hervorgerufen hätten. Solche Umstände lägen jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. hätten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können. Er habe angegeben, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Eine daraus abgeleitete Verfolgung habe er ebenfalls nicht angegeben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer Rückkehrgefährdung gleichlautende Angaben wie zum Fluchtvorbringen selbst gemacht habe, die als nicht glaubwürdig festgestellt worden seien. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Auch wenn in seinem Herkunftsland eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation vorläge, könne dies nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht mit näherer Begründung aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.01.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, dass es eine reine Mutmaßung sei, wenn ihm vorgehalten werde, er habe nicht in der Provinz XXXX, sondern in XXXX gelebt. Er habe sein ganzes Leben in XXXX verbracht und nie in XXXX gelebt. Betreffend die Tätigkeit seines Vaters wolle er ausführen, dass er nur wisse, dass sein Vater bei einer amerikanischen Hilfsorganisation gearbeitet habe. Er habe seinen Vater nie genau danach befragt und habe dieser auch nicht darüber sprechen wollen, da er seine genaue Tätigkeit geheim halten habe wollen. Genauere Zeitangaben könne er über die Entführung seines Vaters nicht machen, da genaue Zeitangaben in der afghanischen Kultur nicht relevant seien. Nach Wiederholung seines Fluchtvorbringens führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich einige Zeit lang bei einem Freund seines Vaters verstecken habe müssen, da es aufgrund der Sicherheitslage nicht gleich möglich gewesen sei, auszureisen. Die Taliban würden in XXXX regieren und man müsse bei der Flucht sehr vorsichtig seien. Er könne auch nicht in XXXX leben, da man ihn auch dort finden könne. Die Taliban seien sehr wohl vernetzt. Weiters sei XXXX auch nicht so weit von XXXX entfernt, sodass ihn die Taliban ohne Probleme finden könnten. Bezüglich der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz XXXX wolle er ausführen, dass auch im angefochtenen Bescheid Berichte über die schlechte Sicherheitslage in XXXX zitiert würden. So seien in XXXX die Taliban sehr präsent und stehe diese Provinz unter Kontrolle der Taliban. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus weiteren Berichten bzw. verwies auf solche betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan. Auch bezüglich einer Rückkehr nach Afghanistan verweise er auf die der erkennenden Behörde vorliegenden Länderberichte. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte und habe auch zu seinem Onkel in XXXX keinen Kontakt mehr. Ansonsten habe er keine familiären Anbindungen in seiner Heimat. Auch würden aufgrund der knappen Ressourcen und zunehmend fehlenden familiären Anbindungen Rückkehrer in "townships" angesiedelt, was jedoch nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet sei. Schon aufgrund der Länderberichte, die nicht ausreichend gewürdigt worden seien, sei die Situation in seinem Heimatland so instabil, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, dorthin zurückzukehren. Die erkennende Behörde habe es vollkommen unterlassen zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ferner hätte die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen.
4. Mit Schreiben vom 01.03.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Sicherheitslage in seinem Heimatland weiter verschlechtert habe und ersuchte um baldige Anberaumung einer Verhandlung bzw. um baldige Entscheidung.
5. Am 04.09.2012 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor:
Kursbesuchsbestätigung "Deutsch für Ausländer" vom 04.07.2012;
Kursbestätigung "Deutsch Kurs" für den Zeitraum 04.02.2011 bis 05.03.2011 sowie
Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer vom 16.04.2012
6. Mit e-mail vom 01.04.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Strafantrag (samt Beilagen) der Finanzpolizei vom 18.03.2014 gegen die Pächterin eines Reiterhofes betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem anderen afghanischen Staatsangehörigen am 10.01.2014 ohne Beschäftigungsbewilligung für die Angezeigte tätig gewesen sei. Eine Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.01.2014 bis 21.07.2014 erteilt worden.
7. Am 02.05.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (offenbar zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung) betreffend die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz XXXX, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass zahlreiche Quellen den großen Einfluss und die hohe Aktivität der Taliban in dieser Provinz belegen würden. Ganze Gebiete würden von den Taliban kontrolliert, die die Bevölkerung terrorisieren würden. In der Folge wurden einige diesbezügliche Berichte wörtlich zitiert und ein Vorbringen zur allgemeinen Lage in Afghanistan erstattet. Zu seiner persönlichen Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit seiner Ankunft bestrebt sei, sich in Österreich zu integrieren. Er habe mehrere Deutschkurse besucht und gehe einer ehrenamtlichen Tätigkeit beim Roten Kreuz nach. Es sei ihm auch möglich gewesen, einer kurzfristigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seit ca. drei Jahren habe er eine Beziehung zu einer tschetschenischen Asylwerberin, die er vor zwei Jahren nach moslemischen Ritus geheiratet habe. Er lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und ihrem Kind aus einer vorhergegangenen Beziehung. Mit seiner Lebensgefährtin habe er auch einen gemeinsamen Sohn. Das gemeinsame Familienleben finde ausschließlich in Österreich statt.
Mit diesem Schreiben wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Anmeldebestätigung vom 11.04.2013 für einen Basisbildungslehrgang für Migranten und Migrantinnen der Urania Knittelfeld;
(bereits vorgelegte) Kursbestätigung "Deutsch Kurs";
(bereits vorgelegte) Kursbesuchsbestätigung "Deutsch für Ausländer";
Kursbesuchsbestätigung "Deutsch für Ausländer" vom 17.12.2012 sowie
"Rotkreuzkarte" des Beschwerdeführers
8. Am 12.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 15.04.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Tazkira in Afghanistan besitze, die er sich vor ca. sechs Jahren in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX ausstellen habe lassen. Schicken lassen könne er sich dieses Dokument nicht, da er keinen Kontakt mehr nach Afghanistan habe. Er stamme aus der Ortschaft XXXX XXXX im Dorf XXXX. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mehrere Fragen zu seiner Heimatprovinz bzw. zu seinem Heimatdistrikt gestellt, die dieser ausführlich und nachvollziehbar beantworten konnte. In Österreich sei er mit einer tschetschenischen Frau verheiratet - die Ehe sei von einem Mullah geschlossen worden - und habe einen Sohn, der am 02.05.2014 geboren sei. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt.
Zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seit seiner Geburt im Elternhaus gelebt habe. Wer derzeit dort lebe, wisse er nicht. Ca. vier oder fünf Monate lang habe er bei einem Freund seines Vaters im Distrikt XXXX im Zentrum von XXXX versteckt gelebt. In der Folge beschrieb der Beschwerdeführer sein Heimatdorf bzw. die umliegende Gegend. In XXXX sei er nie länger als zwei Tage gewesen, wenn er seinen Onkel besucht habe. Zu diesem Onkel habe er keinen Kontakt. In XXXX gebe es keine weiteren Verwandte. Sein Vater sei verschollen, weil er von den Taliban entführt worden sei. Ob seine Mutter und seine Geschwister noch am Leben seien, wisse er nicht, da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie habe. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Schule besucht; gearbeitet habe er nicht. Der Vater des Beschwerdeführers sei Major gewesen und habe in der Provinzleitung gearbeitet. Anschließend habe er für eine amerikanische Hilfsorganisation gearbeitet. Diese sei in der Provinzhauptstadt XXXX gewesen; eine genaue Adresse sei ihm nicht bekannt. Was sein Vater genau gearbeitet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Vater habe diesbezüglich nichts erzählt.
Zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus der Einvernahme vom 23.11.2010. Auf Vorhalt des bereits vor dem Bundesasylamt thematisierten Widerspruchs aus der Erstbefragung, er sei in XXXX in einem LKW versteckt worden, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nichts von einem Aufenthalt in XXXX. Er habe das so sicher nicht angegeben. Er sei von XXXX mit einem LKW nach Pakistan gebracht worden und habe auch der Schlepper gesagt, dass er ihn nach Pakistan bringen wolle. XXXX sei nicht genannt worden und der Beschwerdeführer könne sich auch nicht daran erinnern, das so angegeben zu haben. Auf Vorhalt, das Bundesasylamt sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr in XXXX, sondern in XXXX gelebt habe, brachte er vor, dass er in XXXX nicht gelebt habe und sich seine Familie ein Leben dort auch gar nicht leisten hätte können.
Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt, insbesondere in der Einvernahme vom 23.11.2010, getätigtes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die Taliban verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer mit ihnen in den Jihad gehe. Sie hätten gemeint, dass die Amerikaner in das Land eingedrungen seien und es die Aufgabe der Afghanen wäre, die Amerikaner zu bekämpfen und das Land vom Elend zu befreien. Die Mutter des Beschwerdeführers habe daraufhin gesagt, der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause und hätten die Taliban gesagt, sie würden am nächsten Tag wiederkommen, damit sich der Beschwerdeführer ihnen zur Verfügung stelle; andernfalls würden sie die Familie töten. In der Folge hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie bei dem Freund seines Vaters versteckt, der den Kontakt zum Onkel des Beschwerdeführers aufgenommen habe, der anschließend die Ausreise organisiert habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer näher zu den Umständen der Entführung seines Vaters befragt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer detaillierte und logisch nachvollziehbare Angaben hierzu tätigte. Beispielsweise schilderte er das Aussehen der Angreifer, deren Bewaffnung und das Fahrzeug, mit dem sein Vater entführt wurde, wobei der Beschwerdeführer - ebenfalls plausibel - einräumte, dass er nicht alles erkennen habe können, da es Nacht bzw. finster gewesen sei. Warum es die Taliban auf den Vater des Beschwerdeführers abgesehen hätten, wisse er nicht genau. Er vermute, sein Vater sei wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern entführt worden. Der "Vertreter" [gemeint: Dorf- bzw. Ortsvorsteher] habe davon abgeraten, die Entführung den staatlichen Behörden zu melden, da die Taliban überall in den Behörden ihre Spione hätten und es möglicherweise auch bei der Polizei Mitglieder der Taliban gebe. Vor der Entführung habe es keine Bedrohungen von Seiten der Taliban gegeben. Die Taliban würden in die Häuser gehen und Almosen sammeln. Sie hätten oft von der Familie des Beschwerdeführers Geld verlangt und habe ihnen sein Vater immer wieder etwas mitgegeben. Wieso die Taliban vier bis fünf Jahre mit der Entführung seines Vaters gewartet hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es sei auch nur eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass sein Vater wegen seiner Arbeit entführt worden sei. Es könne auch sein, dass sich sein Vater geweigert habe, den Taliban Almosen zu bezahlen und sie ihn deshalb entführt hätten. Ferner wurde der Beschwerdeführer zu dem Versteck bei dem Freund seines Vaters befragt und konnte auch hierzu sowie zu seinem Tagesablauf im Versteck detaillierte und nachvollziehbare Angaben machen.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer Bestätigungen des Landeskrankenhauses XXXX betreffend die Geburt seines Sohnes sowie die bereits vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen vor.
9. Mit e-mail vom 14.05.2014 legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines am XXXX in XXXX geborenen Sohnes vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Ortsteil XXXX XXXX (auch: XXXX) im Dorf XXXX (auch: XXXX) im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz XXXX. In Afghanistan war der Beschwerdeführer nicht beruflich tätig, sondern besuchte ca. elf Jahre lang die Schule. Seit seiner Ausreise hat er keinen Kontakt mehr nach Afghanistan und weiß daher nicht, ob sich seine Mutter und seine Geschwister noch im Herkunftsgebiet aufhalten. Sein in XXXX lebender Onkel hat die Ausreise des Beschwerdeführers über Pakistan organisiert; auch zu diesem Onkel besteht derzeit kein Kontakt.
Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete bereits ca. vier bis fünf Jahre für eine amerikanische Hilfsorganisation in der Provinzhauptstadt XXXX als er ca. im März/April 2010 aus seinem Wohnhaus von den Taliban entführt wurde und seither verschollen ist. Der Beschwerdeführer vermutet, dass die Tätigkeit seines Vater für die Amerikaner der Grund für die Entführung war. Als die Familie des Beschwerdeführers die Entführung dem Dorfvorsteher gemeldet hatte, riet ihnen dieser, keine (weitere) Meldung an die staatlichen Behörden zu machen, da die Taliban überall in den Behörden ihre Spione hätten. Zwei Tage nach dieser Entführung kamen die Taliban erneut zum Elternhaus des Beschwerdeführers und verlangten von seiner Mutter ihnen den Beschwerdeführer zu überlassen, damit dieser mit den Taliban in den Jihad ziehen kann. Die Taliban gaben an, am nächsten Tag wiederzukommen, wobei sich der Beschwerdeführer zur Verfügung zu halten hätte, andernfalls sie die gesamte Familie töten würden. Daraufhin floh die Familie aus ihrem Heimatdorf und versteckte sich in der Folge einige Monate lang bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan bei einem Freund seines Vaters.
Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund seiner Flucht vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. aufgrund seiner - durch die Flucht deutlich erkennbare - Weigerung, mit den Taliban in den Jihad zu ziehen, von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar pro-westliche - Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit einer tschetschenischen Asylwerberin und hat mit dieser einen in Österreich am XXXX geborenen Sohn. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Leben in Afghanistan und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2014. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes steht für den erkennenden Einzelrichter auch fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Provinz XXXX stammt, da dieser in der Lage war, auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung detaillierte Auskünfte zu seiner Heimatregion bzw. Heimatprovinz zu erteilen und sich diese Angaben auch mit der im Akt befindlichen Karte der Provinz XXXX (vgl. AS 99) decken. Auch war der Beschwerdeführer in der Lage, die Umstände der Entführung seines Vaters zu schildern. So machte er in der mündlichen Verhandlung detailgenaue Angaben zum Aussehen der Angreifer (Turbane und Bärte), zu ihrer Bewaffnung (keine Pistolen, große Gewehre) und zum Fahrzeug, mit dem sein Vater entführt wurde (ähnlich wie ein Pick-up). Weiters wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch zu dem Versteck beim Freund seines Vaters befragt und konnte auch hierzu nachvollziehbare, detaillierte Angaben machen, sodass in einer Gesamtbetrachtung das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls als glaubhaft anzusehen ist.
Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX lebte, da er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er den Schlepper nicht gesehen habe, da er in XXXX in einen LKW versteckt worden sei (vgl. AS 17), ist dem Bundesasylamt allerdings auch das vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung zuvor erstattete Vorbringen, er sei von XXXX aus schlepperunterstützt und illegal mit einem LKW Richtung Pakistan gefahren und habe sich anschließend zwei Tage in Pakistan aufgehalten (vgl. AS 15) entgegenzuhalten, welches vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt wurde und den Schluss zulässt, dass es sich bei der einmaligen Erwähnung von XXXX in der Erstbefragung um einen Fehler bzw. Irrtum gehandelt haben könnte. Für diese Annahme spricht auch, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt in der mündlichen Verhandlung angab, dass er von einem Aufenthalt in XXXX nichts wisse und dies so sicher nicht angegeben habe. XXXX sei nicht genannt worden und der Beschwerdeführer könne sich auch nicht daran erinnern, das so angegeben zu haben.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich darüber hinaus aus der vorgelegten Geburtsurkunde seines Sohnes sowie aus den in der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen des Landeskrankenhauses XXXX betreffend die Geburt seines Sohnes. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2014 eingeholten Strafregisterauszug.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
3.2.3. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser - zwei Tage nachdem sein Vater, der einige Jahre lang bei einer amerikanischen Hilfsorganisation gearbeitet hatte, von den Taliban entführt wurde und seither verschollen ist - von den Taliban zwangsrekrutiert hätte werden sollen. Die Taliban verlangten von der Mutter des Beschwerdeführers, ihnen diesen zu überlassen, damit er mit den Taliban in den Jihad ziehen kann. Die Taliban drohten damit, die gesamte Familie zu töten, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkäme. Unmittelbar nach der an die Mutter des Beschwerdeführers gerichteten Aufforderung, wenn sie wiederkämen hätte sich der Beschwerdeführer ihnen zur Verfügung zu stellen, ergriff der Beschwerdeführer mit seiner Familie die Flucht.
Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich bereits in Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sehr wahrscheinlich (neuerlich) mit einer derartigen Zwangsrekrutierung bzw. einem solchen Versuch durch die Taliban (und mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod im Falle der Weigerung) rechnen muss, wobei es im gegenständlichen Fall nicht darauf ankommt, ob die Aufforderung der Taliban, der Beschwerdeführer müsse mit ihnen in den Jihad ziehen, in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters für eine amerikanische Hilfsorganisation (und sohin einer zumindest unterstellten "pro-westlichen" Gesinnung) steht. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan durch Zwangsrekrutierung ausgesetzt ist, ist insofern erheblich höher als "generell" bei Jugendlichen in Afghanistan, weil der Beschwerdeführer bereits konkret ins Blickfeld der Taliban geraten ist. Dies ist auch daran erkennbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach der Entführung seines Vaters für den Jihad rekrutieren wollten; ob die Entführung des Vaters in Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung steht oder diese eine zufällige Folge (etwa weil die Taliban den Beschwerdeführer im Haus des Vaters gesehen haben) ist, ist unerheblich. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit - und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.
Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz XXXX eher theoretischer Natur. Den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers die Entführung seines Vater zwar anzeigen habe wollen, ihnen jedoch vom Ortsvorsteher mit der Begründung, die Taliban hätten überall in den Behörden ihre Spione, davon abgeraten worden sei. Auch hieraus ist wohl eindeutig erkennbar, dass im Fall des Beschwerdeführers der afghanische Staat nicht in der Lage ist, ihn entsprechend vor einer drohenden Zwangsrekrutierung der Taliban bzw. vor deren Folgen im Falle der Weigerung zu schützen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich hinreichend deutlich, dass er kein Interesse an einer Rekrutierung durch die Taliban bzw. an einer Teilnahme am Jihad hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten - sofortiges Ergreifen der Flucht nachdem die Taliban von seiner Mutter die Überlassung des Beschwerdeführers verlangten - den Taliban deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat, wodurch sich für die Taliban das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der Taliban ist, sondern sich den Taliban widersetzt und kein Interesse daran hat, die Taliban zu unterstützen. Hinzu kommt - wenn auch nicht ursächlich, sondern lediglich verstärkend - dass der Vater des Beschwerdeführers bei einer amerikanischen Hilfsorganisation tätig war und unter Umständen - diesbezüglich äußerte der Beschwerdeführer lediglich eine Vermutung - aus diesem Grund von den Taliban entführt wurde, sodass auch eine "pro-westliche" bzw. "talibanfeindliche" Gesinnung sämtlicher Familienmitglieder aus Sicht der Taliban naheliegend ist.
Aus diesen Umständen ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden (was allerdings nach dem Gesagten ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.
3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523).
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem anderen Landesteil als seiner Heimatprovinz XXXX nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht - von ein- bis zweitägigen Verwandtenbesuchen bei seinem Onkel in XXXX abgesehen - nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatprovinz verbracht, wo er von seiner Geburt bis zu dem fluchtauslösenden Ereignissen in seinem Elternhaus gelebt hat, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung und in der Nähe seiner Familie nicht zumutbar ist, zumal im gegenständlichen Fall noch hinzukommt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen hat und daher auch gar nicht weiß, ob sich diese noch am Heimatort befinden. Auch zu seinem in XXXX lebenden Onkel hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr und kann sohin auch nicht gesagt werden, dass dieser Onkel - falls er noch in XXXX lebt - dazu bereit wäre, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.
3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.2.6. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerde-führers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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