BVwG W117 1432315-2

W117 1432315-2Tribunale amministrativo federale7 ago 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W117 1432315-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1432315.2.00

Spruch

W117 1432315-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2014, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben Ende Jänner 2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt per Flugzeug mit einem gefälschten Reisepass ins Bundesgebiet ein, befand sich vom 29.08.2012 bis zum 19.10.2012 in Schubhaft und wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren wegen illegaler Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ( in Hohenems) verhängt; allerdings gelang es nicht, mit den von ihm angegebenen Personalien ein Heimreisezertifikat zu beschaffen.

Am XXXX stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er und seine Frau hätten entgegen der in China herrschenden Einkindpolitik bereits zwei Kinder, damit gegen das Gesetz verstoßen und müssten sich sterilisieren lassen. Er sei von der chinesischen Behörde bereits dazu aufgefordert worden; dies habe er jedoch nicht gewollt und sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Normalerweise werde man unmittelbar nach Bekanntwerden der Geburt des zweiten Kindes zur Sterilisation aufgefordert, in seinem Fall sei das nicht so gewesen, weil er den Bürgermeister des Dorfes gut gekannt habe, allerdings sei dort nun ein Machtwechsel erfolgt. Die chinesischen Funktionäre seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen und hätten, weil er nicht zu Hause gewesen sei, das Hausdach beschädigt und auch Möbel mitgenommen.

Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, sterilisiert zu werden und dass er wegen seiner Flucht auch noch eine hohe Geldstrafe bezahlen müsste und in Haft komme.

Im Herkunftsstaat lebten noch seine Frau und seine beiden Kinder, sie seien untergetaucht. Darüber hinaus lebe noch sein Bruder in China, seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei von Beruf Landwirt und habe zuletzt in China als Bauarbeiter gearbeitet.

Am 28.12.2012 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde durch einen Organwalter. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er halte sich seit dem 30.01.2012 im Bundesgebiet auf und habe erst nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis erfahren, dass er einen Asylantrag stellen könne. Er habe bisher die Wahrheit gesagt und noch nie gelogen.

Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt vom 28.11.2012 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache gab er im Wesentliches folgendes an:

Er sei gesund und nicht von jemandem abhängig. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er verfüge über keine Dokumente. Er sei mit seinem eigenen Pass aus China ausgereist, welchen ein namentlich genannter Mann im September 2011 für ihn beantragt habe. Der Pass sei in Nang An ausgestellt worden. In Wien sei ihm dieser Pass unter dem Vorwand, es werde eine Aufenthaltsbewilligung für ihn besorgt, von einer anderen Person abgenommen worden und diese Person sei nicht mehr erreichbar. Bei der Ausreise sei er kontrolliert worden und es habe keine Probleme gegeben. Für die Reise habe er 180.000 RMB bezahlt und es sei ihm gesagt worden, dass seine Frau und seine Kinder nachkommen könnten. Er habe diesen Betrag gespart, weil er geplant habe, ein Haus zu bauen.

In China hätten sie in Fujian in Nang An in einer Wohnung in einem langen Häuserblock gelebt und hätten Reis und Süßkartoffeln angebaut. Nun lebten seine Frau und die beiden Kinder in der Provinz Funan in der Stadt Chang Sa. Der Sohn sei 1997 geboren, die Tochter 2000. Seine Frau verrichte Gelegenheitsarbeiten.

Er habe sich seit seiner Einreise am 30.01.2012 immer in Wien aufgehalten. Er telefoniere etwa einmal monatlich mit seiner Frau. Ein jüngerer Bruder lebe ebenfalls noch in China.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe wegen der Einkindpolitik flüchten müssen. Im September 2011 seien Leute, unter anderem der Bürgermeister des Dorfes, gekommen und hätten alle Möbel und Dinge aus dem Haus getragen und verbrannt. Der frühere Bürgermeister sei ein Verwandter gewesen und habe sie geschützt. Dann hätten sie seine Frau mitgenommen, um sie zu sterilisieren. Sie habe bereits 2009 eine Gebärmutteroperation gehabt, weswegen sich der Arzt nicht getraut habe, die Operation durchzuführen, welche lebensgefährlich gewesen wäre. Danach hätten sie ihn festnehmen und zwangssterilisieren wollen, dann seien sie geflüchtet. Er habe von Leuten gehört, welche zuvor gesund gewesen und danach krank geworden seien und dass man dann nicht mehr sexuell aktiv sein könne, weil "einfach alles abgeschnitten werde". Es gebe bestimmt einen Haftbefehl, er müsste Strafe zahlen und auch ins Gefängnis.

Zu den ihm ausgefolgten Länderberichten zu China wurde ihm eine Woche Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. 12 XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 (Z 2) AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde als nicht glaubhaft erachtet und ausgeführt, dass seine Identität mangels Dokumenten nicht feststehe.

Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.01.2013 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ohne sich mit dessen Angaben inhaltlich auseinanderzusetzen als mangelhaft beurteilt habe. Die Behörde habe es unterlassen, die Umstände des ersten Eingriffs bei der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ergründen sowie auch (jene) zu deren geplanter Zwangssterilisation näher zu ermitteln. Ferner sei offen geblieben, in welchem Zeitraum sich der Beschwerdeführer unter welchen Umständen noch in der VR China aufgehalten habe und wie es ihm gelungen sei, seinen Heimatstaat angesichts der geltend gemachten Bedrohung unter Verwendung eines Reisedokuments zu verlassen. Ebenso sei verabsäumt worden sich mit dem Beschwerdeführer näher auseinanderzusetzen, weshalb er sich nach beinahe einjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie nach Erlassung eines Rückkehrverbotes für die Dauer von drei Jahren zur Stellung eines Asylantrages entschlossen habe.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.07.2013 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor:

Er sei gesund. (S)eine Frau lebe im Herkunftsstaat in Hunan in Changsha und arbeite als Putzfrau und Kindermädchen. Er habe zwei Kinder, welche bei der Frau lebten. Sein Sohn habe die Mittelschule absolviert und arbeite, seine Tochter besuche die Mittelschule. Ein jüngerer Bruder (des Beschwerdeführers) arbeite im Baubereich. Onkel und Tanten seien bereits verstorben. Seit Jänner habe er keinen telefonischen Kontakt mehr mit seiner Frau.

Er sei in Guangqiao geboren und im Elternhaus aufgewachsen, in welchem er bis zur Ausreise gelebt habe. Nach seiner Schulausbildung habe er als Bauer gearbeitet und die letzten 20 Jahre vor seiner Ausreise sei er Maler und Fliesenleger gewesen. Er habe 1996 geheiratet, das erste Kind sei 1997 und das zweite 2000 zur Welt gekommen. Die Ehe sei noch immer aufrecht.

Auf die Frage, wann seine Frau genau medizinisch an der Gebärmutter untersucht und behandelt worden sei, gab er an, seine Frau sei sechs Monate vor der ersten Schwangerschaft untersucht worden, cirka vier Monate vor der ersten Geburt. Fünf Monate vor der zweiten Geburt sei bei einer Untersuchung festgestellt worden, dass das Baby verkehrt liege und es sei ein Kaiserschnitt gemacht worden.

Zur Frage, warum die Frau dabei nicht sofort unterbunden worden sei, gab er an, dass sie 2010 keine regelmäßigen Regelblutung mehr bekommen habe, sie habe Blutungen gehabt und es sei ihr eine große Zyste von der Gebärmutter entfernt worden. Er habe gesagt, dass die Gebärmutter ganz entfernt werden solle, aber das sei nicht gemacht worden. Im Juli 2011 habe die Behörde die Einsetzung einer Spirale verlangt. Befragt, warum die Behörden dies im Jahr 2011 verlangt hätten, gab er an, dass ein Verwandter im Dorf in der Gemeinde gearbeitet und sie geschützt habe; 2011 seien Wahlen gewesen, dieser sei nicht mehr gewählt worden und habe sie nicht mehr schützen können. Nach der Neuwahl seien Beamte gekommen und hätten verlangt, dass sich seine Frau eine Spirale einsetzen lasse. Seine Frau sei ins Krankenhaus gegangen, aber dieses sei nicht damit einverstanden gewesen, weil es ein Risiko sei, eine Spirale einzusetzen. Seitens des Krankenhauses sei mit den Beamten kommuniziert worden, worauf diese den Beschwerdeführer hätten festnehmen wollen. Einige Tage, nachdem seine Frau aus dem Krankenhaus gekommen sei, wären zu Mittag die Beamten gekommen, hätten Möbel hinausgeräumt und sie verbrannt und auch ein Wasserfass aufgebrochen. Vermutlich hätten diese nach ihm gesucht, aber er sei nicht zu Hause gewesen; dies sei im September gewesen. Seine Frau habe den Beamten anlässlich ihrer Einlieferung ins Krankenhaus gesagt, dass der Beschwerdeführer nichts machen lassen werde. Der Beschwerdeführer sei ab 20.09.2011 nicht mehr zu Hause gewesen. Auf Nachfrage gab er an, ab 14.09.2011 nicht mehr zu Hause gewesen zu sein. Am 15.09.2011 seien die Beamten gekommen und hätten seine Frau ins Krankenhaus gebracht. Auf neuerliche Nachfrage, ab wann er nicht mehr zu Hause gewesen sei, gab er an, dass am 20.09.2011 die Beamten gekommen seien, ihn abzuholen, ab 15.09.2011 sei er nicht mehr zu Hause gewesen. Die Kinder seien bei seiner Frau, richtig in der Schule gewesen. Er habe davon erfahren, weil seine Frau ihn habe anrufen lassen. Er habe nachmittags um 17.00 Uhr davon erfahren und bei der Baustelle übernachtet, bis zum 29.01.2012. Die Beamten hätten nicht gewusst, wo er arbeite, die Baustelle sei zirka 10 Kilometer entfernt gewesen. Am 29.01.2012 sei er direkt von der Baustelle nach Österreich gereist. Dies habe ihm ein Mitarbeiter vorgeschlagen. Es gebe Privatanzeiger, wo man nachfragen könne, er habe die Leute angerufen und ein Treffen vereinbart. Der Vermittler habe den Reisepass organisiert, der Beschwerdeführer habe ihm das Geld gegeben und dieser habe alles gemacht. Er habe für die Passausstellung seine Daten bekannt gegeben, insgesamt habe es vier Monate bis zum Flug gedauert, in der Zwischenzeit sei er auf der Baustelle gewesen und (habe) gearbeitet. Seine Frau habe auch seine Telefonnummer gehabt.

In Österreich habe er erst nach neun Monaten einen Asylantrag gestellt, weil ihm niemand gesagt habe, dass man dies tun könne.

Er sei ausgereist, weil seiner Frau zwangsweise eine Spirale hätte eingesetzt werden sollen. Er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt. Er habe befürchtet, dass ihm ein Spiralring eingesetzt werde. Er wisse auch, dass der Mann verunstaltet werde.

Zum Vorhalt, dass die von ihm angegebene Adresse in China unrichtig sei, antwortete er, er sage die Wahrheit.

Zum weiteren Vorhalt, dass sein Fluchtgrund, sterilisiert zu werden, unglaubwürdig sei, weil Personen mit einem zweiten Kind nur steuerliche Nachteile erwarteten, gab er an, er könnte im Herkunftsstaat eine hohe Strafe bekommen oder ins Gefängnis müssen, weil er der Sterilisation nicht nachgekommen sei.

Auf den Vorhalt, dass er bei der Fremdenpolizei angegeben habe, mit einem gefälschten Reisepass eingereist zu sein und im Asylverfahren, dass er mit dem eigenen Reisepass gereist sei, was nun richtig sei, gab er an, nie gesagt zu haben, dass er mit einem gefälschten Reisepass ausgereist sei. Er sei mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Seinen Reisepass habe er bei den Sicherheitsbehörden in Nan an im Oktober 2011 beantragt, erhalten habe er ihn am 25.10.2011. Er habe die Behörden nicht bestochen.

Die Frage, ob er vorbestraft sei oder gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, verneinte er.

Seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise habe er durch seine Arbeit bestritten.

Befragt, wie viele Familienangehörige er im Herkunftsstaat habe, antwortete er, "zirka 20 Familien".

Er habe eigenes Ackerland in seinem Heimatdorf.

Im Bundesgebiet habe er keine strafbaren Handlungen begangen.

Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten brachte er vor, das zweite Kind könne sich nicht beim Meldeamt melden und keine Schule besuchen; mit der Unterstützung von Verwandten könne man das auch umgehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX Zl.XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte die Identität mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten nicht fest und ging davon aus, dass die Ehefrau sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat leben, wobei das zweite Kind die Schule besuche und daher von den Behörden akzeptiert sei. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt sei. Das Vorbringen über seine Zwangssterilisation sei eine erfundene Geschichte und entspreche nicht der Realität; eine Verfolgung im Herkunftsstaat könne nicht festgestellt werden - auch im Falle der Rückkehr. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich und gehe keiner Beschäftigung nach; es existierten keine Umstände, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Das entsprechende Vorbringen, der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat wegen der ihm drohenden Sterilisation nach der Geburt des zweiten Kindes verlassen, sei nicht glaubwürdig, da dieses widersprüchlich sei:

So habe der Beschwerdeführer am 22.11.2012 bei der Polizei angegeben, die chinesischen Funktionäre seinen zu ihm nach Hause gekommen, um ihn abzuholen und hätten dabei das Dach seines Hauses beschädigt und Möbel mitgenommen. Beim Bundesasylamt habe er am 11.07.2013 dazu vorgebracht, die Beamten hätten Möbel hinausgetragen und verbrannt und ein Wasserfass aufgebrochen. Seine Angaben seien unterschiedlich und daher unglaubwürdig. Auch sei er nach seinen Angaben vom 11.07.2013 nie aufgefordert worden, sich sterilisieren zu lassen, sondern habe seine Frau den Beamten gesagt, dass der Beschwerdeführer nichts machen lassen werde. Auch der Umstand, dass ihm am 25.10.2011 ein Reisepass ausgestellt worden sei, spreche nicht für eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Auch dass sein zweites Kind die Schule besuche und er dies nicht gänzlich bezahlen müsse, spreche dafür, dass die Behörden sein zweites Kind akzeptierten. Bei der geplanten Sterilisation der Ehefrau des Beschwerdeführers habe es sich nur um die Einsetzung einer Spirale gehandelt, welche das Krankenhaus aus medizinischen Gründen abgelehnt habe. Die näheren Umstände über seinen Aufenthalt nach der angeblichen Suche der Behörden nach ihm habe der Beschwerdeführer ausweichend beantwortet. Auch seien seine Angaben, dass er nicht gewusst habe, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen könne, wenig realistisch, weshalb angenommen werde, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin brachte er zusammengefasst vor, sein Antrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Er habe weder Sachen verheimlicht noch falsch dargestellt, er habe sein Vorbringen weder ausgewechselt, noch später gesteigert und bei seinen Befragungen ausführlich Stellung genommen.

Betreffend die von den chinesischen Behörden beabsichtigte Maßnahme zur Verhütung bei seiner Ehefrau habe sich das Bundesasylamt nicht mit den medizinischen und gesundheitlichen Folgen einer Spirale nach einer Operation an der Gebärmutter auseinandergesetzt. Welches Risiko dies sei, sei nicht erhoben worden. Andere Ermittlungen hinsichtlich des geplanten Eingriffs bei seiner Ehefrau seien entgegen dem konkreten Auftrag des Asylgerichtshofs nicht durchgeführt worden.

Die Länderberichte im angefochtenen Bescheid würden sich nicht auf sein Vorbringen beziehen. Weder Feststellungen zur Ein-Kind-Politik Chinas noch zu Zwangssterilisation oder über die Folgen bei einer Weigerung seien in der Entscheidung enthalten.

Wie die Behörde zu der Feststellung gelange, dass Personen mit einem zweiten Kind in China nur steuerliche Nachteile hätten, gehe aus der Beweiswürdigung nicht hervor. Auch könne er den Vorhalt darüber, dass seine angegebene Adresse in China falsch sei, nicht nachvollziehen. Die Behörde hätte darzulegen gehabt, warum sie von einer unrichtigen Adresse ausgehe.

Seiner Ansicht nach habe die Behörde es wieder verabsäumt, sich mit seinem Vorbringen genau auseinanderzusetzen, es sei lediglich versucht worden, durch das Aufzeigen von Unstimmigkeiten (welche keine Widersprüche darstellten) ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen; eine Abwägung der Argumente habe nicht stattgefunden.

Ferner sei das Asylverfahren mit einem wesentlichen Mangel behaftet, weil entgegen dem § 64 AsylG 2005 bei den Befragungen im Zulassungsverfahren kein Rechtsberater anwesend gewesen sei.

Er befürchte im Fall der Rückkehr nach China zwangssterilisiert zu werden, weil eine Sterilisation bei seiner Frau auf Grund des großen medizinischen Risikos vom lokalen Krankenhaus nicht durchgeführt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass seinen Fluchtgründen Asylrelevanz zugebilligt werden müsse.

Am 29.07.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

Der Beschwerdeführer brachte nach entsprechender Aufforderung seine persönlichen Daten zu Papier und gab zum Vorhalt, dass die chinesischen Behörden bekanntgegeben hätten, dass eine Person mit diesen Daten an der angegebenen Adresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werden könne, dass diese chinesischer Staatsbürger sei, an, er könne sich das auch nicht erklären, er habe auf jeden Fall seine wahre Identität angegeben. Er halte sich seit 30.01.2012 im Bundesgebiet auf.

Befragt, warum er erst am XXXX einen Asylantrag gestellt habe, brachte er vor, sich nicht ausgekannt zu haben, er habe keine Freunde gehabt und auch nicht gewusst, "dass er verhaftet worden sei." Seit der Rechtsberatung im Flüchtlingslager in Dornbirn wisse er von dieser Möglichkeit, er glaube dies sei am 23.11.2012 gewesen.

Zum Vorhalt, wie er dann bereits am XXXX einen Antrag habe stellen können, antwortete er, zuerst festgenommen worden zu sein, ca. 50 Tage in Haft gewesen zu sein und dann im Flüchtlingslager Dornbirn mit Hilfe eines Dolmetschers von der Möglichkeit erfahren zu haben, dass er einen Asylantrag stellen könne.

Zum erneuten Vorhalt, dass er nun der Frage ausgewichen sei, brachte er vor, sich nicht auszukennen, er habe gedacht, dass seine Festnahme und Befragung schon bedeute, dass er einen Asylantrag gestellt habe.

Seinen Herkunftsstaat habe er mit dem eigenen Reisepass verlassen; dieser sei ihm von der Person, welche ihn in Österreich abgeholt habe, mit der Begründung, dass er diesen zur Anmeldung bräuchte, abgenommen worden. Er habe sich den Reisepass glaublich im Oktober 2011 ausstellen lassen. Er habe den Schlepper bezahlt und dieser habe diesen für ihn beantragt. Der Reisepass habe seine wahren Daten beinhaltet. Es befinde sich seine Unterschrift darinnen und er habe ihn selbst in Empfang genommen. Zum Vorhalt, dass dann die Einbindung des Schleppers nicht verständlich sei, brachte er vor, man bräuchte einen Schlepper, damit dieser den Reisepass organisiere, das könne man doch nicht alleine. Zur Frage, von welcher Behörde er den Reisepass in Empfang genommen habe, gab er an, in Nan-An, dies sei die Heimatkreisstadt, er selbst habe in einem Dorf gewohnt. Die Entfernung betrage etwa eine Stunde mit dem Bus.

Seine Frau, seine beiden Kinder und sein jüngerer Bruder lebten noch in China. Früher hätten si in Guan Qiao gewohnt, jetzt seien sie geflüchtet und hielten sich in Chang Sha in der Provinz Hunan auf und seien nicht registriert; sie lebten von Gelegenheitsjobs. Sein Sohn sei Jahrgang 1997, seine Tochter Jahrgang 2000. Sein Sohn arbeite bereits, seine Tochter besuche noch die Schule. Sein Sohn sei am 03.10.1997 und seine Tochter am 01.03.2000 geboren.

Zum Vorhalt, wie seine Tochter die Schule besuchen könne, wenn sie nicht registriert seien, gab er an, man müsse, wenn man nicht registriert sei und trotzdem die Schule besuchen wolle, mehr Geld bezahlen.

Auf die Frage, warum sie nicht registriert seien, antwortete er, dass man sich in China nicht so ohne weiteres anmelden könne. Dem Vorhalt, dass der Aufenthalt seiner Familienangehörigen dem Staat allein durch die Schulbehörde bekannt sein müsse, stimmte er zu. Zum mehrfachen Vorhalt, dass damit seine Bemerkung, dass sich seine Kernfamilie auf der Flucht befände, nicht nachvollziehbar sei, brachte er schließlich vor, dass in China mit Geld alles machbar sei.

Auf die Frage, ob er bescheinigen könne, dass er zwei Kinder habe und Geburtsurkunden habe, antwortete er, er habe das in China. Zur Frage, warum er diese Urkunden in Anbetracht seines Vorbringens nicht in Vorlage gebracht habe, antwortete er schließlich, keine Urkunde zu besitzen, er habe alles zu Protokoll gegeben.

Zur erneuten Frage, warum der die Geburtsurkunden seiner beiden Kinder nicht vorgelegt habe, antwortete er, bereits geflüchtet gewesen zu sein, wie er das alles noch hätte organisieren können.

Im August oder September 2011 habe er ein Inserat in der Kreisstadt über die Schleppung nach Österreich gelesen. Tatsächlich sei er am 29.01.2012 ausgereist und am 30.01.2012 in Österreich eingereist. Im Oktober 2011 habe er den Reisepass organisiert.

Auf die Frage, wie sich sein Alltag ab dem Zeitpunkt, an dem er die Annonce gelesen habe, gestaltete, brachte er vor, er habe bis zur Ausreise gearbeitet, manchmal 10 manchmal 12 Stunden, er habe den Boden von Gebäuden gerichtet und ausgemalt. Die Freizeit in dieser Zeitspanne habe er zu Hause verbracht. Es gebe im Dorf auch Reisfelder, auch dort habe er gearbeitet.

Zu den Fragen, warum er die Geburtsurkunden nicht habe mitnehmen können und worin die Verfolgung liege, gab er an, er habe nicht zu Hause gewohnt.

Auf den Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, sich den Reisepass in der Heimatkreisstadt organisiert zu haben sowie ein ganz normales Leben bis zur Ausreise geführt zu haben, und dass die chinesischen Behörden ihn dann leicht hätten festnehmen können bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative anzunehmen sei, sprach der Beschwerdeführer die Dolmetscherin an und sagte, dass sie doch auch wissen müsse, dass China ein korruptes Land sei und man mit Geld alles erreichen könne. Er habe China wegen der ihm drohenden Festnahme infolge seines Verstoßes gegen die Familienplanungspolitik verlassen.

Befragt, wann man ihn habe festnehmen wollen, gab er an, seit Juli 2011, seit der Dorfvorsteher abgewählt worden sei und ein neuer hätte gewählt werden sollen. Auf den Vorhalt, dass er dann zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht gewusst habe, wer der neue Dorfvorsteher sei, gab er an, bevor sie angefangen hätten, nach ihm zu suchen, habe er gewusst, wer der neue Dorfvorsteher sei. Auf die Frage, wie er davon erfahren habe, brachte er vor, man habe ihn festnehmen und zur Sterilisation bringen wollen. Ab Juli sei ein neuer Dorfvorsteher gewählt worden und nachdem er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seine Frau festgenommen und sie zur Sterilisation bringen wollen. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden, aber der Arzt habe sich diesen Eingriff nicht durchzuführen getraut, weil seine Frau bei der zweiten Geburt einen Kaiserschnitt gehabt habe. Dann habe sie zwei Operationen wegen einer Gebärmuttergeschwulst gehabt. Danach habe der Arzt den Dorfkader gefragt, ob dieser die Verantwortung übernehmen würde und letztlich sei von dem Eingriff Abstand genommen und seine Frau sei entlassen worden. Sie lebe auch nicht mehr im Heimatort.

Zum Vorhalt, warum er dann angegeben habe, dass sie auf der Flucht sei, antwortete er, dass man aber noch nach ihm gesucht habe. Man habe dann ihr Haus und ihre Betten beschädigt, der Dorfkader und das Familienplanungsbüro der Gemeinde. Auf die Frage, ob er dabei anwesend gewesen sei, fragte er, wie er hätte da zu Hause bleiben können, sie hätten ihn verhaften wollen. Auf die Frage, woher er dann von den Beschädigungen wisse, gab er an, seine Frau sei zu Hause gewesen. Befragt, ob man von seiner Frau nichts mehr verlangt habe, antwortete er, eigentlich hätten sie ihn festnehmen wollen, um die Familienplanungsmaßnahme umzusetzen. Als sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie sein Haus und die Einrichtung beschädigt.

Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt am 28.11.2012 nur davon gesprochen habe, dass man den Eingriff bei seiner Ehefrau wegen einer erfolgten Gebärmutteroperation nicht durchgeführt habe, aber den Kaiserschnitt nicht erwähnt habe, brachte er vor, doch davon gesprochen zu haben, dass die Tochter per Kaiserschnitt geboren worden sei und seine Frau danach eine Gebärmuttergeschwulst bekommen habe.

Zum Vorhalt, dass er beim Bundesaylamt am 11.07.2013 betreffend seine Ehefrau nicht von einer Sterilisation sondern davon gesprochen habe, dass man ihr zwangsweise eine Spirale einsetzen wollte, und dies im Widerspruch von seinen nunmehrigen Angaben über eine Sterilisation stehe, antwortete er, dies sei nicht sein Problem, er könne sich nicht mehr genau erinnern.

Zur Aufforderung, er solle den Vorfall betreffend die Beschädigung seiner Möbel schildern, brachte er vor, bereits gesagt zu haben, dass der Dorfvorsteher neu gewählt worden sei, eigentlich hätte sein Großonkel Dorfvorsteher werden sollen, so habe man sich auf seine Familie fokussiert, weil er zwei Kinder habe. Man habe gewollt, dass sich seine Frau einer Zwangssterilisation unterziehe. Man habe ihn dann festnehmen wollen, habe aber seiner nicht habhaft werden können. Der Dorfvorsteher sei mit einigen Leuten zu ihm nach Hause gekommen und habe dann alles beschädigt. Auf die Frage, wie die Möbel beschädigt worden seien, gab der Beschwerdeführer zunächst ausweichende Antworten und erklärte neuerlich, dass man ihn zwangssterilisieren lassen wolle. Auf die mehrmals wiederholte Frage gab er an, manches sei beschädigt und manches vor dem Haus niedergebrannt worden, und verwies auf die Gesetzeslage in China.

Nach Erörterung von Länderberichten zu China, insbesondere zur Lockerung der Ein-Kind-Politik, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies nicht stimme, weil man, wenn man ein zweites Kind haben wolle, einen Nachweis vom Krankenhaus bringen müsse, ob das erste Kind gesund sei oder nicht.

In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er könne einige Sätze auf Deutsch sprechen, er habe einen Deutschkurs besucht, aber den Lehrer nicht verstehen können. Er gehe keiner Arbeit nach und lebe von der staatlichen Unterstützung. Im Flüchtlingslager habe er einige Freunde, ein anderer Chinese sei seine einzige Bezugsperson.

Im Fall der Rückkehr nach China befürchte er die Zwangssterilisation; danach werde man Invalide und bekomme Kreuzschmerzen. Zum Vorhalt, dass er am 11.07.2013 nur eine hohe Strafe oder einen Gefängnisaufenthalt, nicht jedoch die Sterilisation befürchtet habe, beharrte er darauf, dies sicher auch zusätzlich erwähnt zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Das Vorliegen einer Verfolgungs- oder sonstigen Bedrohungssituation im Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden. Im Herkunftsstaat leben noch die Ehefrau und ein Kind des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer noch ein zweites Kind im Herkunftsstaat hat. Ansonsten leben im Herkunftsstaat ein jüngerer Bruder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besitzt Ackerland im Heimatdorf und war vor seiner Ausreise als Arbeiter erwerbstätig.

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist für den Beschwerdeführer und seine Familie weder in eine Verfolgungslage noch in eine sonstige Bedrohungssituation feststellbar.

Im Bundesgebiet bezieht der Beschwerdeführer staatliche Unterstützung und ist nicht erwerbstätig. Er hat einen Sprachkurs besucht und spricht einige Sätze Deutsch. Er hat weder Familienangehörige noch mehrere persönliche Kontakte im Bundesgebiet. Er befindet sich seit 30.01.2012 im Bundesgebiet und es wurde ein für die Dauer von 3 Jahren gültiges Einreiseverbot gegen ihn erlassen.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei. Unter Staatspräsident Xi Jinping wird die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft unter strikter Wahrung des vom Machtmonopol der KPCh geprägten politischen Systems fortgesetzt. Ziel ist die auf Schaffung privaten Wohlstands gerichtete "sozialistische Marktwirtschaft". Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit und eine gleichmäßigere Wohlstands-entwicklung. Im März 2013 wurde die Machtübergabe an die

5. Führungsgeneration vollzogen. Xi Jinping ist als Generalsekretär der Partei, Staatspräsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission Hu Jintao in allen Ämtern nachgefolgt, neuer Ministerpräsident und Nachfolger von Wen Jiabao wurde der bisherige Vize-Ministerpräsident Li Keqiang.

Gleichzeitig sichert der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete12. Fünfjahresplan (2011-15) die politische Kontinuität durch Festschreibung des Ziels nach-haltigen wirtschaftlichen Wachstums unter stärkerer Berücksichtigung des sozialen Ausgleichs und des ökologischen Gleichgewichts.

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" (einschließlich des Machterhalts der Partei) geht, Einschränkungen unterworfen.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrund-aktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.

Untersuchungen der Dui Hua Stiftung haben ergeben, dass vorzeitige Haftentlassungen bei politischen Gefangenen im Vergleich zu gewöhnlichen Straftätern sehr viel seltener erfolgen.

Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959,Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschränkt. Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises 2010 an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo, dem Beginn der Umsturzbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und den Aufrufen im chinesischen Internet zur sog. "Jasmin-Bewegung" ist ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften etc.) zu beobachten. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Prominenter Fall war der Künstler und Aktivist Ai Weiwei, der am 3. April 2012 festgenommen und 81 Tage lang an einem unbekannten Ort festgehalten wurde.

Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten, in deren Zuge u. a. der Bürgerrechtsaktivist und Schriftsteller Chen Wei und der Aktivist Chen Xi -beide Mitglieder der 1989er-Bewegung -im Dezember 2011 zu 9 bzw. 10 Jahren Haft wegen "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" verurteilt wurden, weil sie kritische Artikel über Menschenrechte und Demokratie veröffentlicht hatten.

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle -wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen -zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird.

Die Verletzung elementarer Menschenrechte umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation(siehe ergänzend S. 32), Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit.

China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.

Das Strafprozessgesetz in der bislang geltenden Fassung untersagt die Beweiserhebung durch Ermittlungsbeamte und Richter im Strafprozess mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden. Das zum 1.Januar 2013 in Kraft tretende revidierte Strafprozessgesetz schließt künftig die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer § 53) und illegal erlangter Beweismittel (§54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Am 1.März 2012 erließ der Staatsrat zudem neue Vorschriften für Verwaltungsgefängnisse (von der Polizei betriebene Gefängnisse, die in erster Linie für die Verbüßung bis zu 15tägiger sog. Administrativhaft genutzt werden). Diese verbieten u. a. die Heranziehung von Inhaftierten zu Zwangsarbeit und den Missbrauch von Inhaftierten. Beides kommt jedoch weiterhin in großem Maße vor.

Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folter-fälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.

China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Am 25. Februar 2010 verabschiedete der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses die achte Änderung des Strafgesetzbuchs i. d. F. von 1997, deren zentrales Element die Reduzierung der Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe von bisher 68 auf 55 ist. Bei den entfallenen Tatbeständen handelte es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, darunter das illegale Verbringen von Kulturgütern, wertvollen Metallen und seltenen Tieren außer Landes, Fälschung und Verkauf gefälschter Mehrwertsteuerbescheinigungen, Diebstahl, Raub antiker Kulturgüter und Ausgraben und Stehlen von Fossilien, die in der Praxis bereits seit längerem nicht mehr mit der Todesstrafe geahndet wurden. Unter den verbleibenden 55 Delikten, die mit der Todesstrafe belegt werden können, befinden sich weiterhin auch Eigentums-und Steuerdelikte und Korruption. Mit der möglichen Bestrafung von zwangsweiser Organentnahme und Erzwingen von Organspenden als vorsätzliche Tötung wurde - ohne Erhöhung der Anzahl der relevanten Straftatbestände -ein weiteres Delikt in die Reihe der mit der Todesstrafe belegbaren Straftatbestände aufgenommen. Personen über 75 Jahre wurden durch die Reform des Strafgesetzes vom 25. Februar 2010 von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Bis dahinbestand eine Ausnahmeregelung nur für Jugendliche unter 18 Jahren.

Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie u. a. Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Reduzierung der Straftatbestände für die Todesstrafe absehbar nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Todesurteile in China führen.

Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Voll-streckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rd. 10 % dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Zudem sollen nach offiziellen Aussagen bereits durch die Überprüfung der Urteile durch das Oberste Volksgericht die erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich des Strafmaßes der Todesstrafe vor-sichtiger und genauer geworden sein.

Mit der Revision des Strafprozessrechts wird ab 1. Januar 2013 das Verfahren zur Überprüfung von Todesurteilen durch das Oberste Volksgericht strenger gefasst. Es kann künftig im Rahmen der Überprüfung den Angeklagten anhören, der Verteidiger ist auf seinen Antrag hin zu hören. Die Oberste Staatsanwaltschaft kann eine Stellungnahme abgeben.

Offizielle Angaben zur Zahl der Todesurteile und tatsächlicher Hinrichtungen gibt es nicht. Nach Schätzungen verschiedener Organisationen liegt die Zahl der jährlich vollstreckten Todesurteile zwischen etwa 1800 und 8000. Angaben des Obersten Volksgerichts zufolge wurde die Zahl der Hinrichtungen in den letzten Jahren reduziert. Auch die NRO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8000 im Jahr 2008 auf heute etwa 4000 jährlich aus. Damit richtet China-soweit bekannt -in absoluten Zahlen weiterhin mehr Verurteilte hin als jeder andere Staat.

Misshandlungen von Gefangenendurch Strafvollzugs-und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt.

Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maß-nahmen als sogenannte Administrativhaft:

"Umerziehung durch Arbeit" (laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogen-rehabilitation in Isolation".

Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, wo die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Haftbedingungen werden als sehr hart beschrieben

Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne. Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. 2009gab es laut einem Bericht des VN-Menschenrechtsrats 320 Umerziehungslager mit 190.000 Insassen. Aktuellere Zahlen wurden bislang trotz Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt. In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des CHN Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen.

Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das seit Juni 2008 in Kraft befindliche "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheits-entzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit. Dass die Reform der Behandlung Drogenabhängiger eine schlichte Umbenennung ist, kann man daran erkennen, dass die "Lager für Umerziehung durch Arbeit" nun ein zweites Schild am Eingang tragen, das sie zusätzlich als "Drogenrehabilitationszentrum" kennzeichnet.

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünf-jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang.

Der am 12.Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzes-reformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.

China unternimmt Anstrengungen gegen die Mafia. Dies zeigt vor allem der jüngste Prozess der mediales Aufsehen erregte. Laut Quartalsbericht der Hanns Seidel Stiftung vom 23.01.2013 zu den jüngsten Entwicklungen in China (Oktober bis Dezember 2012) [ID 245954] hatte bereits Bo mit seinem harten Durchgreifen gegen Kriminalität bei Teilen der Bevölkerung punkten können, doch seine 2008 initiierte "Anti-Mafia-Kampagne" brachte ihn aufgrund vielfacher Rechtsübertretungen in die Kritik von Juristen aus ganz China. Schon zu Beginn der Kampagne wurden Vorwürfe über die Verwendung von Folter zum Erhalt von Geständnissen laut.

Auch aktuell geht China gegen die Mafia vor: Laut Medienberichten hat erst jüngst in Xianning ein Gerichtsverfahren gegen eine bereits seit 1993 aktive Mafiagruppierung, ("LIU-brothers" und 34 weitere Beschuldigte begonnen; der Ermordung von Rivalen, Bestechung und Korruption vorgeworfen. Das Verfahren kommt während eines scharfen Vorgehens seitens Präsident Xi Jinping gegen Korruption. (31.03.2014 - BBC News).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres-einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommens-plus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €).

Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord-und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren.

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten.

Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Die Ein-Kind-Politik von 1979 schreibt Paaren in städtischen Regionen vor, nur ein Kind bekommen zu dürfen. Auf dem Land gilt eine andere Regel: Bauern dürfen ein zweites Kind zeugen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Wer gegen diese Regeln verstößt, muss eine sogenannte "soziale Kompensations-Gebühr" bezahlen, die sich in ihrer Höhe am Einkommen der Eltern orientiert. (Die Welt: China verlangt 450.000 Euro Strafe pro Kind, vom 09.01.2014)

Zur Ein-Kind-Politik Chinas ist festzuhalten, dass eine Lockerung vorgesehen ist und konkret sollen Paare in Zukunft sogar ein zweites Kind bekommen dürfen. Dahinter steht der Gedanke, dass in China Mädchen abgetrieben wurden, ein großer Buben-Überschuss besteht und die zukünftige Familienpolitik nicht in dieser Weise aufrechterhalten werden kann. (Spiegel online: Reformvorschlag - Chinas Führung erwägt Zwei-Kind-Politik, vom 19.11.2013)

Danach dürfen Paare nun ein zweites Kind bekommen, wenn ein Elternteil ein Einzelkind ist. Bislang galt diese Ausnahme nur, wenn beide Elternteile Einzelkinder sind. (Süddeutsche: China lockert Ein-Kind-Politik, vom 28.12.2013)

Entscheidungsgrundlagen:

PV;

Zur Situation im Herkunftsstaat:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - China, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

HRW - Human Rights Watch: China: Address Enduring Legacy of Tiananmen Massacre, 29. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

Amnesty International (20 May 2014) A child of Tiananmen - young activiscampaigns for her father's release from jail

Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Mai 2013)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes vom 19. Mai 2014

BBC-News (23. 05. 2014) China Urumqi attackers 'blew themselves up'

BBC-News (29.05.2014): Urumqi attack: China arrests suspect in Xinjiang

HRW - Human Rights Watch: China: Xinjiang Bombing an Atrocity, Restraint Needed, 23. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

RSF - Reporters Sans Frontières: Tibetan "information hero" finally free, 23. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

Aktuelle Medienberichte zum Problemkreis "Ein-Kind-Politik"

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die negativen Feststellungen zur Identität ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien, auf deren Grundlage die chinesische Vertretungsbehörde - vor Stellung des Asylantrages(!) - nicht in der Lage war, ein Heimreisezertifikat auszustellen, sodass die Vorlage von Identitätspapieren im gegenständlichen Fall unabdingbar ist und nicht bloß auf den Angaben des Beschwerdeführers aufgebaut werden konnte.

Die im Zusammenhang mit der Frage der Identität erfolgten Angaben lassen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zumindest in persönlicher Hinsicht als nicht überzeugend erscheinen:

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sich einerseits im Oktober 2011 (ohne Schwierigkeiten) einen Pass besorgt zu haben und andererseits damit ohne Probleme ausgereist zu sein. In dem Pass seien seine eigenen Daten eingetragen gewesen und er habe seine Unterschrift hineingesetzt. Den Pass habe er persönlich in seiner Heimatkreisstadt abgeholt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei Problemen in der behaupteten Art ohne jegliche Schwierigkeiten einen Reisepass besorgen und die behördlichen Kontrollen problemlos passieren kann, sodass bereits unter diesem Aspekt die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft ist.

Unabhängig davon vermochte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer selbst, aufgrund eines etwaigen Verstoßes gegen die Familienpolitik im Herkunftsstaat diesen verlassen zu haben bzw. im Falle der Rückkehr bedroht zu werden, nicht zu überzeugen,.

So konnte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2014 nicht plausibel darlegen, dass er statt einem erlaubten Kind, zwei Kinder habe, zumal er entsprechende Urkunden - z.B. Geburtsurkunde des zweiten Kindes - nicht beibringen konnte und dies nur damit begründete, dass sich diese in China befänden. Schließlich brachte er sogar widersprüchlich vor, keine Urkunde zu besitzen, was im Widerspruch zur zwischenzeitlichen Rechtfertigung, "Ich bin bereits geflüchtet, wie hätte ich das alles noch organisieren können", steht. Letztere Erklärung lässt sich auch nicht mit der Darlegung der Lebensführung des Beschwerdeführers (unmittelbar) vor dem Verlassen des Herkunftsstaates vereinbaren: So führte der Beschwerdeführer ein völlig normales Arbeitsleben und war eben auch in der Lage, sich einen Reisepass und die Ausreise selbst zu organisieren.

Seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, ob er selbst oder seine Frau zuerst hätte sterilisiert werden sollen. So brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, man hätte ihn ab Juli 2011 festnehmen wollen und weil er nicht zu Hause gewesen sei, hätte man seine Frau mitgenommen. Am Ende der Verhandlung stellte er die Situation jedoch gegenteilig dar, nämlich dass man die Zwangssterilisation bei seiner Ehefrau hätte vornehmen wollen, dann (aber) den Beschwerdeführer habe festnehmen, jedoch seiner nicht habhaft hätte werden können, weshalb sein Vorbringen dazu nicht glaubhaft ist.

Nach Vorhalt, dass er am 11.07.2013 beim Bundesasylamt nicht von einer Sterilisation seiner Frau, sondern davon gesprochen habe, dass man ihr zwangsweise eine Spirale (Zwangsverhütung) einsetzen habe wollen, und dies einen (erheblichen) Widerspruch darstelle, antwortete der Beschwerdeführer nur, dass dies nicht sein Problem sei, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese widersprüchlichen Angaben auszuräumen, ist davon auszugehen, dass auch dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Auch das Vorbringen, dass seine Frau und die Kinder in(nerhalb) Chinas auf der Flucht seien, erscheint nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer zu seinem älteren Sohn angab, "schon angefangen hat zu arbeiten", und hinsichtlich der behaupteten (aber, wie aufgezeigt, nicht bescheinigten)Tochter vorbrachte, dass diese "noch in die Schule geht". Aus der in diesem Zusammenhang geäußerten Erklärung auf die Frage, wie denn die Tochter trotz Nichtregistrierung - wegen der Flucht - die Schule besuchen könne, dass "man mehr Geld bezahlen muss" lässt evidentermaßen das Bestehen einer Fluchtsituation der in China verbliebenen Kernfamilie fraglich erscheinen, noch dazu, da der Beschwerdeführer die entsprechende Frage Aber alleine durch die Schulbehörde muss der Aufenthalt Ihrer Kernfamilienangehörigen dem Staat bekannt sein ausdrücklich bejahte. Inwiefern sich an diesem Umstand etwas durch den weiteren Erklärungsversuch, es gebe in China sehr viele Wanderarbeiter etwas ändern soll, ist nicht nachvollziehbar.

Auch der lange Zeitraum, den der Beschwerdeführer nach behaupteter Entstehung der Verfolgungssituation noch im Herkunftsstaat verbrachte - behauptetermaßen wollte man ihn im Juli festnehmen, der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aber erst zufolge seinen eigenen Angaben circa ein halbes Jahr später verlassen und wie bereits angeführt, die letzten drei Monate im Rahmen normaler Arbeitstage (inklusive Organisation eines Reisepasses und der Ausreise) verbracht - indiziert das Nichtvorliegen einer Verfolgungssituation.

Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargestellte Situation, der (neue) Dorfvorsteher und ein paar Leute wäre zu ihm nach Hause gekommen und hätten schwere Sachbeschädigungen begangen - unter anderem hätten sie "manches vor dem Haus niedergebrannt" -, vermochte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, gab er doch zunächst auf die eindeutige Frage "Wie haben sie die Möbel beschädigt" ausweichende Antworten und erklärte nochmals, dass man ihn zwangssterilisieren lassen wollte. Diese Frage musste dem Beschwerdeführer mehrmals gestellt werden.

Dem Beschwerdeführer ist also weder der Umstand, dass er überghaupt ein zweites Kind hat noch in sonstiger Weise das Bestehen einer Fluchtsituation für ihn und seine (behauptetermaßen) in China verbliebene Kernfamilie gelungen.

Auch im Falle der Rückkehr ist eine solche nicht gegeben: Hierbei ist nochmals auf die unglaubwürdigen Angaben im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung der Familienpolitik zu verweisen, auch kann kein sonstiger Entzug der Lebensgrundlage festgestellt werden, gab doch der Beschwerdeführer in dessen Verfahren an, bis zur Ausreise mit seiner Erwerbstätigkeit das Auskommen gefunden zu haben. Im Übrigen besitzt die Familie des Beschwerdeführers landwirtschaftliche Grundstücke.

Die Ländersituation zeigt überdies aktuell den Trend der Lockerung der ursprünglich strengen Familienpolitik, sodass - unabhängig vom unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers - nichts aus der aktuellen Ländersituation für den Beschwerdeführer gewonnen werden kann.

Die Feststellungen zur Situation in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, diese wurden dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 29.07.2014 zur Kenntnis gebracht und trat er diesen nicht substantiiert entgegen.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine Rechtsgrundlagen (Zuständigkeit, anzuwendendes Recht):

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt hat.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der gerügte Mangel, im Zulassungsverfahren keinen Rechtsberater zur Seite gestellt bekommen zu haben, insofern als geheilt anzusehen ist, bzw. nicht mehr schlagend ist, als das Verfahren nach Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen des ersten Rechtsganges mit Verfügung des Bundesasylamtes, die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §51 AsylG betreffend, zugelassen wurde, der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren vom Bundesasylamt (und nicht mehr von der Erstaufnahmestelle), welches auch den Bescheid des zweiten Rechtsganges erließ, am 11.07.2013 einvernommen wurde und wie oben dargelegt auch beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung befragt wurde.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

In der Frage des internationalen Schutzes war das entsprechende Anspruchsbegehren zu verwerfen, da der Beschwerdeführer kein Fluchtvorbringen zu bescheinigen vermochte. Aus der allgemeinen Situation lässt sich ein solcher Anspruch gleichfalls nicht ableiten.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

In der Frage des subsidiären Schutzes ist zunächst auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwies sich als nicht glaubwürdig. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des Herkunftsstaates mit seiner behaupteten Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestritt, sodass auch nicht erkennbar ist, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht wieder eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen kann. Familienangehörige des Beschwerdeführers befinden sich im Herkunftsstaat. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ein Kind - eine erwachsenen Sohn haben - so geht dieser nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits einer Arbeit nach und braucht der Beschwerdeführer für diesen nicht mehr wirtschaftlich aufzukommen. Auch die übrigen (behaupteten) Angehörigen gehen nach den Angaben des Beschwerdeführers Gelegenheitsjobs nach.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der erst seit 30.01.2012 in Österreich aufhältig ist.

Eine positive Rückkehrentscheidung konnte zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgesprochen werden, da entsprechende Integrationsmomente noch nicht feststellbar waren:

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende Jänner 2012, also einer verhältnismäßig kurzen Zeit, im Bundesgebiet auf, spricht kaum Deutsch (er hat zwar einen Deutschkurs besucht, "kann aber nur einige Sätze sprechen"), er geht keiner legalen Arbeit nach und hat lediglich soziale Kontakte mit einem Landsmann im Heim. Alle Angehörigen leben im Herkunftsstaat. Ferner besteht gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung rein tatsachenlastig ist und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, schon gar nicht von einer, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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