BVwG L513 2005360-1

L513 2005360-1Tribunale amministrativo federale7 ago 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Pflichtversicherung, Vorfrage

Testo completo

BVwG L513 2005360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2005360.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde vom Verein XXXX, vertreten durch RA Dr. Roman MOSER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.04.2011, Zl. 046-113(2)-68/11, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 27.4.2011 ausgesprochen, dass der Verein XXXX auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 13.02.2011 festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber XXXX, hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine "sonstige Anzeige an andere Behörden" betr. XXXX enthalten, wonach vom Finanzamt Salzburg-Stadt zur Anzeige gebracht wurde, dass am 13.02.2011 im Zuge einer Kontrolle der "Finanzpolizei" oa. Person als Kellnerin arbeitend beim XXXX angetroffen worden sei. Die genannte Arbeitnehmerin sei im Zeitraum der Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Es sei auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Verwaltungsübertretung gem. § 111 ASVG wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung angeregt worden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.06.2011 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Der SGKK wird vorgeworfen, nicht erhoben zu haben, durch wen der Freizeitclub vertreten wird (Präsident, Obmann) und habe es unterlassen, den entsprechenden Zustellbevollmächtigten zu benennen. Tatsächlich habe der XXXXnicht beschäftigt, weshalb auch kein Verstoß gegen eine sozialversicherungspflichtige Meldepflicht vorliegen könne. Die von der SGKK angeführte Kontrolle am 13.02.2011 gehe tatsächlich auf einen beim SPK Salzburg angezeigten Sachverhalt wegen tätlicher Auseinandersetzung zurück. Im Zuge dessen wäre es in der Folge zu einem Strafantrag des FA Salzburg-Stadt gekommen, da dem Club vorgeworfen wurde, XXXXals Kellnerin beschäftigt zu haben. Dieser Strafantrag wäre rechtzeitig beeinsprucht worden. Da es um ein und denselben Sachverhalt gehe und die Feststellungen im Verfahren vor dem Strafamt auch bindende Wirkung hätte, wird zur Vermeidung von Doppelahndungen angeregt, das Verfahren zu unterbrechen.

Beantragt werde, das Verfahren einzustellen und den Rechtsvertreter hiervon zu verständigen.

Mit Vorlagebericht vom 04.01.2012 legte die SGKK den angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vor. Darin wird wiederholt, dass bei einer Kontrolle am 13.02.2011 XXXX im Lokal bei Kellnertätigkeiten angetroffen wurde. Durch die Kassiererin des Vereins wurde bekanntgegeben, dass XXXX für den Verein hinter der Bar arbeite und Getränke ausschenke. Es liege jedenfalls ein abhängiges Lohnverhältnis vor.

Mit Schreiben vom 01.02.2012 wird vom Rechtsvertreter eine Stellungnahme abgegeben. In dieser wird erklärt, dass es nicht nachvollziehbar wäre, weswegen die Sachverhaltsfeststellungen des Strafamtes des Magistrates nicht eine bindende Wirkung entfalten sollten. So wäre im Verwaltungsstrafverfahren noch nicht geklärt worden, ob es sich bei der entgeltlichen Verabreichung von einem Bier durch XXXX um nicht einen Irrtum gehandelt habe, unterscheide der Verein doch zwischen dem unentgeltlichen Ausschank an Vereinsmitglieder und an Dritte, wobei das angebliche entgeltliche Bier an ein Vereinsmitglied ausgeschenkt wurde. Jedenfalls wurde eine gewerbliche Tätigkeit im Vewaltungsstrafverfahren bestritten. Es mache daher Sinn, das rechtskräftige Verfahren im Verwaltungsstrafverfahren abzuwarten. Es wird auch um die zeugenschaftliche Einvernahme von weiteren Personen ersucht. Im Übrigen wären die vorgeschriebenen Beträge der Höhe nach nicht nachvollziehbar bzw. überhöht. Es wird daher nochmals der Antrag gestellt, das Verfahren auszusetzen, in eventu einzustellen, in eventu Beweise aufzunehmen, in eventu die vorgeschriebenen Beträge auf ein Zehntel herabzusetzen.

Mit Bescheid vom 01.03.2012 setzte die Landeshauptfrau das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht der oa. Person durch die SGKK gem. § 38 AVG aus.

2. Mit Bescheid der SGKK vom 16.08.2012, stellte die SGKK fest, dass oa. Person am 13.02.2011 beim XXXX, in einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit, der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. §§ 4 Abs 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Dagegen wurde kein Einspruch vorgebracht.

Damit wurde rechtskräftig festgestellt, dass oa. Person zur angegebenen Zeit der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. §§ 4 Abs 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag und der Verein XXXX als Dienstgeber anzusehen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Person XXXX, wurde am 13.02.2011 um 11.15 Uhr von der Finanzpolizei beim XXXX bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen eines getätigten Kellnerdienstes unmittelbar betreten. Der Dienstgeber XXXX hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Landeshauptfrau von Salzburg. Weiters wurde in den angeforderten Verwaltungsakt der SGKK Einsicht genommen.

Die Betretung der oa. Person bei der Veranstaltung des Vereines XXXX wurde durch Organe des Finanzamtes sowie des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.

Dass es sich bei der Betätigung am 913.02.2011 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber Verein XXXX handelte, wurde durch Bescheid der SGKK vom 16.08.2013 rechtskräftig festgestellt. Dabei wurde u.a. auf die Niederschrift mit XXXX vom 3.8.2012, der Niederschrift mit XXXX vom 13.2.2011, die vorgelegten Unterlagen, Stundenaufstellungen, Arbeitsverträge, Quittungen über erhaltene Löhne, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Belegsammlung, Vereinsregisterauszug und dem Erkenntnis des UVS Salzburg vom 25.4.2013, GZ. UVS-38/10433/7-2013, Bezug genommen.

Es ist auch unstreitig, dass XXXXam besagten Tag Getränke ausgeschenkt hat. Die Rechtfertigung, dass es sich beim entgeltlichen Ausschank an Herrn W. um einen Irrtum gehandelt hätte, da dieser Mitglied des Clubs wäre und Clubmitglieder nichts zu zahlen hätten, ist nicht nachvollziehbar, konnte doch vom Club keine Mitgliederliste vorgelegt werden, die diesen als Vereinsmitglied ausweisen würde. Weiters wurden im Clublokal aktenkundige Preislisten ausgelegt, die eindeutig davon zeugen, dass gegen Entgelt Getränke ausgeschenkt werden.

Unstreitig wurde vom Verein XXXX als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Club XXXX hat als Dienstgeber am 13.02.2011 oa. Person, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (Finanzpolizei) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Der Einwand, dass kein der Pflichtversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, ist in diesem Verfahren über die Beitragszuschläge gem. § 113 ASVG nicht mehr Prüfungsgegenstand, da diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es bedurfte daher diesbezüglich keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und war den Beweisanträgen zur Einvernahme der Dienstnehmerin, des Gastes und des Vereinsorganes, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Dienstverhältnisses, in diesem Verfahren wegen bereits entschiedener Sache bzw. eingetretener Rechtskraft daher nicht Folge zu leisten.

Wenn im Einspruch der SGKK vorgeworfen wird, nicht erhoben zu haben, durch wen der Freizeitclub vertreten wird (Präsident, Obmann), ist auf den Vereinsregisterauszug (Stichtag 17.6.2013) zu verweisen, wonach XXXX sehr wohl eine Vertretungsbefugnis des Clubs inne hatte. Zum weiteren Vorbringen, das Verfahren vor dem Strafamt des Magistrates abzuwarten, da dies auch bindende Wirkung hätte, ist auf diesbezügliches Erkenntnis des UVS Salzburg zu verweisen.

Eingewendet wird weiters, dass bei Annahme eines Verstoßes gegen die Meldevorschrift die vorgeschriebenen Beträge auf ein Zehntel zu reduzieren wären, da die Höhe nicht nachvollziehbar wäre. Dieses Argument führt hier nicht zum Erfolg. Der SGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz je Person nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen. Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, da es sich hiebei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.