L501 2005859-1•BVwG L501 2005859-1
L501 2005859-1Tribunale amministrativo federale7 ago 2014
Beitragszuschlag, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, DG-Kontonummer XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.05.2013, GZ:046-113(2) - 36/13, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der geltenden Fassung als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz SGKK) der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, da anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 11.03.2013 festgestellt worden sei, dass die bP als Dienstgeberin hinsichtlich der Beschäftigung des Herrn XXXX, Vers.Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
I.2. Der Bescheid wurde der bP mit Wirksamkeit vom 28.05.2013 am Abgabeort nachweislich zugestellt (Rückschein im Akt).
I.3. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache wurde am 03.07.2013 seitens der bP Einspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben, wobei im Wesentlichen dargelegt wurde, dass die bP keine eigene Firma besitze und überdies davon ausgegangen sei, dass Herr XXXX selbstständig sei.
I.4. Mit Vorlagebericht vom 14.10.2013 übermittelte die SGKK der Landeshauptfrau von Salzburg die Verwaltungsakte samt einer Stellungnahme, in der im Wesentlichen auf die verspätete Einbringung des Einspruches hingewiesen und kurz auf das Vorbringen der bP eingegangen wurde.
I.5. Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte der bP mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 12.11.2013 (Rückschein im Akt) den oben bezeichneten Vorlagebericht zur Stellungnahme. Bis dato langte keine Äußerung ein.
I.6. Die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens ging mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakte sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.1. Feststellungen:
Der Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 28.05.2013 nachweislich zugestellt. Seitens der bP wurde im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 03.07.2013 Einspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.
II.2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1 Zuständigkeit und Verfahrensbestimmungen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.3.2. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu A)
II.3.3. Verspätung
Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 411/1996 konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hatte den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch war beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hatte, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch galt als beim Versicherungsträger eingebracht und war an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Eine Frist, die nach Monaten zu berechnen ist, endet daher mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl trägt wie der Tag des Fristbeginnes.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die zum damaligen Zeitpunkt vorgesehene einmonatige Beschwerdefrist begann somit am 28.05.2013 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 28.06.2013. Der nachweislich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 03.07.2013 eingebrachte Einspruch wurde demnach verspätet erhoben, was der bP der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde. Seitens der bP wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 2 AVG ab, der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Einspruch vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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