I403 2001922-1•BVwG I403 2001922-1
I403 2001922-1Tribunale amministrativo federale7 ago 2014
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Sicherheitslage
I403 2001922-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2014, Zl. 1000018502/14005924 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte am 05.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte, aus Benin City zu stammen, am
XXXX geboren zu sein und Benin und Englisch zu sprechen. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2014 gab er an, 2008 aus Nigeria zunächst nach Ghana und in den Senegal ausgereist zu sein, von wo aus er nach Syrien flog. Ende 2009 reiste er dann schlepperunterstützt auf die griechische Insel Samos. Er blieb dann einige Jahre in Griechenland, ehe er, wiederum schlepperunterstützt, nach Österreich weiterreiste, wo er am 04.01.2014 ankam. Nach seinem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer: "Im Jahre 2008 wurde ich von einem Bekannten, mit dem Namen XXXX, einem geheimen Kult vorgestellt. Wir gingen in einen Wald. Ich weiß nicht genau, was der Sinn des Kultes ist. Ich wurde von den Mitgliedern gezwungen mitzumachen. Sie brachten einen mir unbekannten Mann, ca. 25 Jahre alt und stellten mich vor die Wahl, ihn sofort zu töten oder selbst getötet zu werden. Man gab mir einen Revolver und ich schoss auf den Mann im Zwang heraus, da ich um mein Leben fürchtete. Mir wurden dabei die Augen verbunden, weshalb ich nicht sagen kann, wo ich den Mann getroffen hatte. Ich hielt den Revolver in seine Richtung, dabei zitterte ich während ich abdrückte. Nach der Schussabgabe fiel der Revolver zu Boden. Man nahm mir die Augenbinde ab. Ich sah den Mann vor mir am Boden liegen. Dann verlangten die Männer von mir, dass ich noch einmal einen Schuss auf den Mann abgebe. In diesem Moment lief ich los und floh vor den Männern. Ich bin gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern ich floh sofort aus dem Land." Er befürchte bei einer Rückkehr verhaftet zu werden.
2. Eine niederschriftliche Einvernahme fand am 09.01.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Traiskirchen, statt. Er blieb dabei, dass er Nigeria verlassen musste, weil er beschuldigt werde, jemanden ermordet zu haben.
3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.01.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, dass nicht davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für ihn bedeuten würde oder er als Zivilperson von einem innerstaatlichen oder internationalen Konflikt bedroht sei. Er sei ein gesunder Mann, von dem erwartet werden könne, dass er sich eine Existenz aufzubauen vermöge. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der geringen Integrationsverfestigung sei kein Aufenthaltstitel gem. § 55 Asylgesetz zu verleihen, die Voraussetzungen für § 57 Asylgesetz lägen ebenfalls nicht vor.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Verfahrensanordnung dem Beschwerdeführer am 21.01.2014 zugestellt.
8. Fristgerecht wurde am 23.01.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.01.2014, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Der Beschwerdeführer erklärte darin, dass es sich bei dem von ihm genannten Geheimbund um den OGBONI-Kult handle, welcher in Nigeria sehr verbreitet sei, auch innerhalb der Polizei. Die belangte Behörde hätte Ermittlungstätigkeiten zu dem Geheimbund unterlassen, auch in den Länderfeststellungen fände sich keine dahingehende Beweiswürdigung. Es sei auch unverständlich, wie die belangte Behörde zum Schluss käme, dass das Vorbringen vage und widersprüchlich sei. Aufgrund der weiten Verbreitung des Kultes liege auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Zudem sei die Lage für Christen in Nigeria aktuell schlecht, so dass die Sicherheitssituation für den Beschwerdeführer zu riskant sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und das gemäß § 53 FPG verhängte Einreiseverbot beheben bzw. in eventu dessen Dauer herabsetzen sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 bzw. § 57 Asylgesetz vorliegen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2014 vorgelegt und mitgeteilt, dass von Seiten des BFA auf eine Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
10. Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 wurden dem BFA und dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welche Informationen zum Geheimbund der OGBONI, zur Verfügung gestellt vom Immigration and Refugee Board of Canada (Nigeria: Ogboni society including history, structure, rituals and ceremonies; membership and consequences for refusing to join (April 2000-July 2005), 12 July 2005, NGA100180.E, available at:
http://www.refworld.org/docid/440ed73711.html [Zugriff 10.03.2014]), beinhaltete. Darin wird erläutert, dass die Mitgliedschaft beim Ogboni-Geheimbund in erster Linie über Einladung erfolge und insbesondere Personen mit "money and connections" auserwählt würden. Mitglieder des Bundes gehörten zur finanziellen Elite Nigerias und die Mitgliedschaft sei ein Werkzeug der Vernetzung. Generell würde man erst in einem Alter über 30 Jahren beitreten. Erzwungene Mitgliedschaften seien seit den 50er Jahren, als der Geheimbund eine Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppierung hatte, nicht mehr bekannt und am ehesten vorstellbar, wenn Ogboni-Mitglieder ihre Kinder dem Geheimbund "versprechen" würden.
11. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2014 eine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die ihm übermittelten Feststellungen zum Ogboni-Geheimbund unvollständig seien und nicht seine individuelle Situation widerspiegeln würden. Ergänzend übermittelte er eine Anfragebeantwortung des Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 14.11.2012 (verfügbar auf http://www.ecoi.net/local_link/233225/355865_de.html), in der erklärt wird, dass Ogboni Mitglieder in elitären Positionen wiederzufinden seien, auch in der Polizei, in der Justiz und Regierung. Die Struktur des Geheimbundes sei so geheim, dass ein Ogboni-Mitglied seinen Tod riskiere, wenn er sie verrate. Ebenso seien Rituale und Zeremonien geheim und ihr Verrat könne den Tod nach sich ziehen. Es wird weiter ausgeführt, dass die Mitgliedschaft gefährlich sein könne; auch wenn die Positionen nicht vererbt würden, so könnte erwartet werden, dass Kinder von Mitgliedern auch beitreten. Dennoch sei die Mitgliedschaft in erster Linie freiwillig. Man trete bei, um Macht, Erfolg und Geld zu vermehren.
12. Am 12.04.2014 gab der Beschwerdeführer eine Abgängigkeitsanzeige betreffend seine Frau XXXX, geboren am XXXX, Nigeria auf. Laut Polizeibericht wurde sie am 15.04.2014 von der Polizei aufgegriffen und wieder nach Traiskirchen zurückgebracht.
13. Für den 26.05.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts anberaumt, doch der Beschwerdeführer erschien nicht, da er sich versehentlich zum Bundesverwaltungsgericht Wien begeben hatte. Eine neuerliche Verhandlung wurde für den 14.07.2014 anberaumt und auch abgehalten.
14. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Lebensgefährtin schwer erkrankt sei, wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014 (Zl.: 1000100100/14011533), mit welchem ihr subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, in die Beweisaufnahme miteinbezogen. Die Landespolizeidirektion Wien wurde ersucht, eine Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durchzuführen, was am 30.07.2014 erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Seine Identität konnte nicht aufgrund von Dokumenten belegt werden; im Verfahren wurde stets der im Spruch verwendete Name angegeben. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat eine Schule (secondary school) absolviert, nach eigenen Angaben in Nigeria allerdings nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt über Familie in Nigeria und war vor seiner Flucht von seinen Eltern bzw. nach dem Tod seines Vaters von seiner Mutter unterstützt worden. Der Beschwerdeführer verbrachte die letzten Jahre in Griechenland. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin,XXXX, eine nigerianische Staatsbürgerin, welche aktuell aufgrund der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich aufenthaltsberechtigt ist.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 10 bis 47 des angefochtenen Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, aus welchen sich zusammenfassend ergab: In Nigeria herrsche zwar eine instabile Sicherheitslage, es liegen partielle Reisewarnungen vor, aber keine landesweite Bürgerkriegssituation. Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems seien in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Rückkehrer seien in Nigeria im Allgemeinen keiner lebensbedrohlichen Gefährdung ausgesetzt. Innerstaatliche Fluchtalternativen liegen vor, die Durchmischung der Ethnien in den verschiedenen Gebieten Nigerias nehme zu. Diese Feststellungen werden von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen.
Es ist dem Beschwerdeführer allerdings dahingehend zu folgen, dass Feststellungen hinsichtlich seines konkreten Vorbringens, der erzwungenen Mitgliedschaft bei einer Geheimgesellschaft, im angefochtenen Bescheid fehlen. Aus der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes ergab sich, insbesondere unter Heranziehung der Quellen des kanadischen Immigration and Refugee Board of Canada (1. Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Ogboni society including history, structure, rituals and ceremonies; membership and consequences for refusing to join (April 2000-July 2005), 12. Juli 2005, NGA100180.E, available at:
http://www.refworld.org/docid/440ed73711.html [Zugriff am 10.03.2014] bzw. des entsprechenden Updates des Berichts [NGA104213.E], 14. November 2012, http://www.ecoi.net/local_link/233225/355865_de.html [Zugriff am 15. Juli 2014]), dass die Mitgliedschaft beim Ogboni-Geheimbund in erster Linie über Einladung erfolge und insbesondere einflussreiche Personen auserwählt würden. Der Beitritt sei prinzipiell freiwillig, wenn auch erwartet werde, dass Kinder von Mitgliedern ebenfalls beitreten. Rituale und Zeremonien seien geheim und ihr Verrat könne den Tod nach sich ziehen.
1.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war, noch dass eine solche aktuell droht. Die behauptete Verfolgung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria von Ogboni-Mitgliedern bzw. aufgrund deren Verleumdung durch die Polizei verfolgt werdekann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten hat -, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch nicht auf dem gesamten Gebiet Nigerias ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Das Bundesamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Ergänzend wurden von der erkennenden Richterin Feststellungen zum Geheimbund der Ogboni herangezogen, die entweder vom Beschwerdeführer selbst als Beschwerdeergänzung eingebracht bzw. diesem im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt worden waren.
2.2. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen als Fluchtgrund vorgebracht, dass er von einem Freund eines Nachbarn namens XXXX zu einer Party geladen worden sei, stattdessen sei er aber von ihm in einen Wald gebracht worden, wo er gezwungen worden wäre, der Geheimgesellschaft der Ogboni beizutreten. Ihm sei die Flucht gelungen, doch in der Folge sei er von der Polizei wegen Mordes gesucht worden. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.
2.3. Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass es gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er im gesamten Verfahren wenig Details schildert und sich immer wieder in Widersprüche verwickelt. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 09.01.2014 schilderte der Beschwerdeführer den Fluchtgrund folgendermaßen: "Ich wurde beschuldigt jemanden ermordet zu haben. Ein Freund brachte mich zu einer Veranstaltung eines Kultes. Man erzählte mir vorher dass es sich um eine Party handelt und dann stellte sich heraus, dass es sich um eine Geheimgesellschaft gehandelt hatte. Bei der Gesellschaft waren nur Männer, dann brachte man mich in einen Wald. Im Wald sollte ich in diese Gesellschaft aufgenommen werden, ich wollte das aber nicht. Dann bedrohten sie mich mit einer Waffe und sagten, dass sie mich umbringen werden, wenn ich nicht Mitglied der Gruppe werde. Somit war ich gezwungen Mitglied zu werden. Dann legten sie mir eine Augenbinde an und drückten mir eine Waffe in die Hand und ich sollte abdrücken, obwohl ich nichts sehen konnte. Ich gab einen Schuss ab und hörte einen Schrei und ich riss die Augenbinde herunter und sah dass ich einen Mann getroffen hatte, ich warf die Waffe weg und lief davon. Trotzdem behaupteten sie dass ich meine Mission nicht erfüllt hätte, ich bin deswegen nach Lagos geflohen. Die Leute, die mich in die Gesellschaft aufgenommen haben und die mich zu diesem Mord gezwungen haben, gingen daraufhin zur Polizei und zeigten mich an, wegen Mordes. Deswegen hat die Polizei nach mir gesucht und ein Freund hat mir geholfen das Land zu verlassen."
Diesbezüglich hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest: "Schon zu Beginn Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt sind Ihre Angaben erheblich widersprechend zu Ihren Ausführungen vor der Exekutive, so erklärten Sie bei der Exekutive, dass man verlangte, dass Sie einen Ihnen unbekannten Mann, ca. 25 Jahre, erschießen sollten. Beim Bundesamt erklärten Sie, dass Sie nichts gesehen haben wollen und Ihnen die Augen verbunden worden wären. Erst nach der vermeintlichen erzwungenen Schussabgabe aus dem Revolver hätten Sie einen Schrei einer Person vernommen und hätten dann erst die Augenbinde abgenommen und seien sofort weggelaufen. Dies widerspricht jedoch den Angaben vor der Exekutive, bei der Sie von einer weiteren verlangten Schussabgabe sprechen. Immer wieder erklären Sie zu Details befragt, dass Sie sich nicht erinnern könnten. Sie bleiben vage und unkonkret, wenn Sie von der vermeintlichen Aufnahme bzw. des Aufnahmerituals sprechen. So können Sie nicht einmal erklären, ob Ihnen überhaupt die Regeln, der Zwecken oder Ihre Verpflichtungen zu dieser mitgeteilt worden seien. Wie Sie nun genau erfahren haben wollen, dass Sie behördlich wegen einer Anzeige wegen Mordes gesucht werden würden, konnten Sie ebenfalls nicht glaubhaft und plausibel darlegen und geben nur oberflächlich an, dass Sie dies von Ihrer Familie erfahren haben wollen und können dies zu keinem Zeitpunkt konkret darbringen."
2.4. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid substantiiert bekämpft noch seine auf seinen Herkunftsstaat Nigeria bezogenen Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzt. In der Beschwerde erklärte er, er hätte seine Fluchtgründe ausführlich und gleichbleibend vorgebracht. Dem kann von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zugestimmt werden. So verwickelte er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2014 in weitere Widersprüche (im Folgenden die wesentlichen Aussagen der mündlichen Verhandlung am 14.07.2014):
"Einzelrichterin (ER): Leiden Sie an chronischen Krankheiten?
Beschwerdeführer (BF): Nein. Manchmal bin ich ein bisschen depressiv.
ER: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Der Doktor in Traiskirchen hat mich darum gebeten, später nochmals zu kommen. Aktuell nehme ich keine Medikamente. Manchmal fühle ich mich ein bisschen benebelt, dann schlafe ich ein bisschen und es geht dann wieder.
ER: Sind die von Ihnen angegebenen Daten zu Ihrer Person, insbesondere Ihr Name und Ihr Geburtsdatum, korrekt?
BF: Ja.
ER: Bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Vorbringen?
BF: Ja.
ER: Können Sie den Fluchtgrund bitte nochmals wiederholen?
BF: Sie wollten mich zwingen, dieser Geheimgesellschaft beizutreten, ich habe mich geweigert. Sie haben mich überall gesucht. Ich bin dann nach Ghana, Senegal, Tunesien, Syrien, Türkei, Griechenland und dann nach Österreich.
ER: Können Sie aber bitte nochmals über den Kontakt zu dieser Geheimgesellschaft sprechen?
BF: Ich habe den Kontakt nicht gesucht. Es gab jemanden namens XXXX, der immer wieder vorbeikam und mich einmal zu einer Party einlud. Wir sind dann gefahren, ich fragte, wohin wir fahren. Ich habe mir Sorgen gemacht, weil die Reise so lange gedauert hat. Wir sind in den Busch gefahren, dort haben sie auf mich gewartet und mir erklärt, ich müsste eine Entscheidung treffen, ob ich dieser Geheimgesellschaft beitrete, ich antwortete, nein ich bin Christ. Sie haben mir Hände und Augen verbunden. Ich sagte, ich bin Christ, mein Vater und meine Mutter sind Christen, wir tun das nicht. Sie haben mir etwas zu meinem Mund geführt, das einen sehr schlechten Geschmack hatte. Sie haben mir dann gesagt, ich darf das Geheimnis niemanden verraten, sonst werden sie der Polizei erzählen, dass ich ein Mörder bin. Ich fragte, warum sie das mit mir machen, meine Eltern seien Christen, sie sagten, das sei eben so. Daraufhin bin ich geflohen. Ich habe versucht, von diesem Ort wegzukommen. Ich habe einen Freund aufgesucht, dem ich die ganze Sache erzählte, er riet mir davon ab, die Polizei aufzusuchen. Er sagte, sie würden mit der Polizei zusammenarbeiten und das wäre gefährlich.
ER: War das der einzige Kontakt mit der Geheimgesellschaft?
BF: Das war der erste und einzige Kontakt mit ihnen. Sie haben etwas gesprochen, aber ich wusste nicht, was sie meinten, ich habe noch nie mit ihnen zutun gehabt. Ich habe bereits zuvor von ihnen gehört und dass sie sehr gefährlich sind. Deswegen hatte ich sehr Angst.
ER: Wie lang dauerte dieser Ritus?
BF: Einen Tag.
ER: Einen Tag?
BF: Sie haben gesagt, dass XXXX mich wieder herbringen soll.
ER: Das heißt, sie sind weggelaufen, oder haben Sie sich friedlich getrennt?
BF: Ich bin weggelaufen.
ER: Wenn Sie sagen, einen Tag, meinen Sie von in der Früh bis am Abend?
BF: Wir sind um 14:00 losgefahren. Es hieß, die Party würde um 16:00 starten und wir würden ca. eine Stunde hinbrauchen.
ER: Wann sind Sie im Busch angekommen?
BF: Um etwa 15:30,16:00. Ich war besorgt, weil die Fahrt so lange gedauert hatte. XXXX sagte, die Party findet im Wald statt.
ER: Wann sind Sie dann geflüchtet?
BF: Sobald sie mich losgebunden hatten, schaute ich, wie ich mich entfernen kann. Es waren dort sehr viele Männer und deswegen ist es mir gelungen zu fliehen.
ER: War es eine Stunde oder zehn Stunden nach der Ankunft im Wald?
BF: Ich erinnere mich nicht mehr an die genaue Zeit. Ich war mit den Gedanken bei der Flucht. Als wir im Wald waren, muss es um 17:00 gewesen sein. Als sie mich freigebunden haben, haben sie mich alleine gelassen. Sie sind in eine Ecke gegangen und haben diskutiert. Da hatte ich Gelegenheit zu fliehen.
ER: Haben Sie ein Gefühl, wie lange dieser Initiationsritus gedauert hat?
BF: Nein, meine Augen waren ja verbunden.
ER: Was genau war Inhalt dieses Initiationsritus?
BF: Sie haben mich am Bauch geschnitten, über der Magengegend. Den Inhalt weiß ich nicht, ich hatte die Augen verbunden. Ich spürte nur den Schnitt in der Magengegend.
ER: Woher wissen Sie, dass es die Geheimgesellschaft der Ogboni war?
BF: Ich habe herausgefunden, dass XXXX ein Mitglied dieser Ogboni ist.
ER: Wie fanden Sie das heraus?
BF: Wir haben einen Freund gebeten, dass er überprüft, ob er ein Mitglied dieser Geheimgesellschaft ist. Ich konnte mich nicht zeigen, da die Polizei mich suchte, weil sie fälschlicherweise behauptet hatten, dass ich ein Mörder sei. XXXX war ja nicht mein direkter Freund, sondern ein Freund eines Nachbarn.
ER: Woher wissen Sie, dass die Polizei Sie suchte?
BF: Sie sind zum Haus meiner Eltern gekommen und haben meine Mutter auch auf die Polizeistation mitgenommen. Sie fragten, wo ich bin. Sie sagte, sie hätte mich auch schon länger nicht mehr gesehen.
ER: Was hat die Polizei zu Ihrer Mutter gesagt?
BF: Sie sagten zu meiner Mutter, dass ich ein Mörder bin. Sie sagten, sie solle mich zur Polizeistation bringen. Meine Mutter fragte mich, ob ich jemanden umgebracht hätte, und ich antwortete ihr, nein.
ER: Aber Sie haben niemanden umgebracht?
BF: Nein. Sie haben versucht, mich zu erpressen. Weil ich nicht dabei sein wollte.
ER: In der Einvernahme bisher haben Sie immer erklärt, dass Sie im Rahmen dieses Initiationsritus jemanden angeschossen haben?
BF: Während dem Ritus haben sie mir die Augen zugebunden und eine Waffe in die Hand gedrückt, ich habe aber nicht geschossen, die Geheimgesellschaft hat das nur erfunden, um mich zu erpressen.
ER: War jemand aus Ihrer Familie Mitglied bei dieser Geheimgesellschaft?
BF: Ich weiß es nicht genau, ich kann nur über mich selber sprechen. Mein Vater ist gestorben, als ich ein Baby war, ich weiß nicht, ob er Mitglied dieser Gesellschaft war. Typisch ist eben, dass man nicht weiß, wer Mitglied ist.
ER: Das heißt, man kann nicht in Erfahrung bringen, ob jemand Mitglied ist oder nicht?
BF: Sie haben ein Zeichen an ihrem Haus. Ich habe dieses Zeichen schon an vielen Orten gesehen. Bei XXXX war ich nie zu Hause.
ER: Was glauben Sie, warum XXXX oder Ogboni ausgerechnet Sie als Mitglied haben wollten?
BF: Diese Frage stelle ich mir auch. Ich habe auch meine Mutter gefragt, ob mein Vater Mitglied dieser Geheimgesellschaft war. Er war ein Naturheiler. Aber selbst wenn er Mitglied gewesen wäre, hätte er es meiner Mutter nicht erzählt. Ich frage mich auch, ob da ein Zusammenhang besteht.
ER: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Nigeria?
BF: Meine Angst ist, dass sie mich töten. Die Leute sind überall in Afrika. Ich war sechs Monate in Ghana, aber sie sind überall.
ER: Gab es in Ghana Bedrohungen?
BF: Ja, ich bin dann nach Senegal weiter geflohen. Diese Leute sind überall, sie sind sehr gefährlich.
ER: In welcher Form fanden diese Bedrohungen in Ghana statt?
BF: Sonderbare Anrufe, von Nummern, die ich nicht kannte. Sie haben gesagt, mach dir keine Sorgen, irgendwann wirst du sterben. Ich fragte mich, wie die Leute an meine Nummer kamen, ich habe sie niemanden gegeben."
Wie in den Länderfeststellungen ausgeführt ist davon auszugehen, dass der Beitritt zur Geheimgesellschaft der Ogboni generell freiwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, warum die Geheimgesellschaft, die sich insbesondere aus der finanziellen und politischen Elite Nigerias rekrutiert, an ihm dieses besondere Interesse haben sollte. Er versucht zwar auf die Möglichkeit zu verweisen, dass sein Vater Mitglied dieser Geheimgesellschaft gewesen sein könnte und damit der Feststellung aus dem ihm im Zuge des Parteiengehörs übermittelten Bericht, dass von Kindern von Mitgliedern ein Beitritt erwartet werde, zu entsprechen. Im Ergebnis bleibt es aber unglaubwürdig, dass eine Mitgliedschaft seines Vaters unentdeckt geblieben wäre, wenn er selbst an anderer Stelle der mündlichen Verhandlung erklärt, dass man die Mitglieder sogar an Zeichen an ihren Häusern erkenne.
Die wesentlichen Widersprüche ergeben sich aber aus seiner Schilderung der Ereignisse im Wald. Hatte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch behauptet, einen 25-jährigen Mann angeschossen zu haben, erklärte er vor dem Bundesamt, dass er einen Schuss abgegeben und einen Schrei gehört hätte und erst nach Herunterreißen der Augenbinde gesehen hätte, dass er einen Mann getroffen hätte. Völlig anders dagegen die vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen; der Beschwerdeführer erklärte entschieden, nicht geschossen zu haben. Dies sei nur die Erfindung der Geheimgesellschaft gewesen, um ihn gegenüber der Polizei zu belasten.
Widersprüchlich gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des Initiationsritus; gab er vor dem Bundesamt zu Protokoll, dass die Aufnahme darin bestanden hätte, dass er in den Finger geschnitten wurde und das Blut auf einen Teller schmieren musste, erklärte er der erkennenden Richterin, er sei in den Bauch geschnitten worden.
Das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist oberflächlich, nicht plausibel und widersprüchlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen - auch zu den Länderfeststellungen - nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten hat -, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Umstände amtsbekannt sind, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch nicht auf dem gesamten Gebiet Nigerias ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen gesunden Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde angesprochenen schlechten Lage für Christen ist festzuhalten, dass sich die Situation in Nigeria in den verschiedenen Landesteilen erheblich voneinander unterscheidet. Wie auch in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides festgehalten ist die Sicherheitslage für Christen aufgrund der Aktivitäten der Boko Haram insbesondere im Nordosten Nigerias prekär; eine ähnlich angespannte Sicherheitslage liegt für Benin City, den Herkunftsort des Beschwerdeführers, wo auch seine Familie lebt, nicht vor.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen über Erkrankungen in Vorlage gebracht hat. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass er nicht an Krankheiten leide, aber manchmal ein wenig depressiv sei. Medikamente nehme er keine. Auf Basis der vorliegenden Informationen kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen im Wesentlichen gesunden Mann handelt, der aber unter der aktuellen psychischen Belastung des Asylverfahrens leidet; eine psychische Erkrankung kann aus den von ihm getätigten Aussagen aber nicht geschlossen werden und wurde auch nie im Verfahren behauptet.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Zur privaten Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er nach eigenen Angaben noch Kontakt zu seiner in Benin City lebenden Mutter hat. Dort leben auch zwei Brüder und eine Schwester. Letztere besucht noch die Schule, ein Bruder arbeitet als Pastor, der andere verkauft Baumaterial. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich seiner Situation in Österreich ist anzumerken, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX nach Österreich gereist ist und hier internationalen Schutz beantragt hatte. Seinen Angaben zufolge heirateten sie 2009 in Griechenland. Der Beschwerdeführer gab am 12.04.2014 eine Vermisstenanzeige bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich (GZ: B2/8956/2014-GIN) auf, als XXXX verschwand, während er ihr etwas zu essen kaufen wollte.
Aus dem Bescheid des Bundesamtes betreffend XXXX (16.06.2014, Zl.:
1000100100/14011533; zugestellt am 25.07.2014) ergibt sich, dass sie an systemischer Lupus Erythematodes leidet und deswegen auch bereits wiederholt in Spitalsbehandlung war, seit sie nach Österreich gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer ihr Verschwinden im April 2014 mit psychischen Problemen aufgrund ihrer Erkrankung. Das Bundesamt erkannte ihr subsidiären Schutz hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Nigeria zu, da sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche in Nigeria nicht adäquat und ausreichend behandelt werden kann.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2014 hatte der Beschwerdeführer erklärt, in Griechenland XXXX kennengelernt und dann mit ihr zusammengelebt zu haben. Sie hätten am 01.01.2009 in Griechenland nach afrikanischem Ritus geheiratet. Ebenso erklärte XXXX in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sie in Griechenland vor etwa 5 Jahren traditionell geheiratet habe; an die Kirche oder den Priester könne sie sich nicht erinnern, es sei aber eine christliche Kirche gewesen. Nach näherem Nachfragen erklärte sie dann allerdings, dass sie eigentlich in Österreich vor etwa einem Monat in der CCC Kirche geheiratet hätte. Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht erbetenen Einvernahme durch die LPD Niederösterreich am 30.07.2014 erklärte sie dagegen, seit 15.08.2010 mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein; die Hochzeit habe in Nigeria stattgefunden. Die Angaben sind derart widersprüchlich, so dass ihnen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Dass ein Naheverhältnis zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer besteht, kann dagegen angenommen werden. In der Einvernahme durch das Bundesamt hatte XXXX erklärt, dass ihr Lebensgefährte in Griechenland für sie gesorgt hätte; auf den Vorhalt des Bundesamtes, warum er sie nicht zur Einvernahme begleite, wo es ihr doch offensichtlich schlecht gehe, meinte sie, sie wisse nicht, wo er sich aufhalte, er sei vielleicht spazieren. Aufgrund der behördlichen Wahrnehmung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid betreffend XXXX (16.06.2014, Zl.: 1000100100/14011533) Folgendes fest: "Ihr Sie begleitender Lebensgefährte, welchen Sie in Griechenland nach Ihrer Ausreise kennen gelernt haben, zeigte auch zum Zeitpunkt Ihres gegenständlichen Verfahrens wenig Interesse an Ihrem Wohlergehen, da sich dieser weder bei Ihrer Einvernahme noch bei Ihrem Krankenhausaufenthalt in Österreich besorgt zeigte. Eine enge familiäre Beziehung konnte nicht glaubhaft gemacht werden. [...] Überdies sind Ihre Angaben zu der vermeintlichen traditionellen Eheschließung völlig unschlüssig und voller Ungereimtheiten, ein Mal seien Sie in Griechenland verehelicht worden, einmal doch in Wien. Es ist klar erkennbar, dass Sie Ihrem Begleiter durch die beabsichtigte Gewährung des subsidiären Schutzes einen Vorteil zu geben versuchen."
Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht erbetenen Einvernahme durch die LPD Niederösterreich am 30.07.2014 wurde XXXX unter anderem gefragt:
"Frage: Werden Sie von XXXX derzeit betreut oder wurden Sie in der Vergangenheit von ihm betreut?
Antwort: XXXX gibt mir pro Woche 50 Euro. Außerdem geht er mit mir in den Supermarkt in Traiskirchen um Einkäufe zu erledigen.
Frage: Bitte schildern Sie konkret und ausführlich, wie oft und in welchen zeitlichen Abständen Sie von Herrn XXXX betreut wurden und in welcher Form die Betreuung (Krankenbesuche, Erledigung von Einkäufen, gemeinsame Freizeitgestaltung, Begleitung bei Arztbesuchen, Hilfestellung im Alltag, finanzielle Unterstützung etc.) stattgefunden hat bzw. weiterhin stattfindet.
Antwort: Ich habe XXXX vor drei Tagen in Traiskirchen getroffen. Das machen wir alle drei bis vier Tage. Er kommt dann nach Traiskirchen und wir sind ca. 2 Stunden zusammen. XXXX wohnt in Wien. Adresse ist mir unbekannt. Als ich im St. Josefs Krankenhaus in Wien war, hat mich XXXX einmal in der Woche besucht. Dort war ich 1 Monat aufhältig. Auch dort bekam ich 50 Euro pro Woche.
Frage: Leben Sie derzeit alleine oder in einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen?
Antwort: Ich lebe seit ca. 8 Monaten alleine in einem Zimmer der Betreuungsstelle in Traiskirchen.
Frage: Werden Sie von anderen Personen (Freunde, Bekannte, Verwandte, Pflegedienste etc.) betreut?
Antwort: Ich habe mehrere Freunde in der Betreuungsstelle. Diese besuchen mich auch auf meinem Zimmer und wir führen dann auch Gespräche. Außerhalb der Betreuungsstelle habe ich keine Freude. Von diesen Freunden bekomme ich aber kein Geld."
In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar sehr wohl in einem regelmäßigen Kontakt zu XXXX, welche aufgrund ihrer schweren Erkrankung subsidiären Schutz zuerkannt bekommen hatte, steht und sich um sie kümmert. Allerdings kann von keiner Pflegeabhängigkeit gesprochen werden; der Beschwerdeführer besucht seine Lebensgefährtin alle drei bis vier Tage für zwei Stunden; während ihres Krankenhausaufenthaltes war er einmal in der Woche bei ihr, zur Vernehmung begleitete er sie nicht in das Bundesamt. Auch wenn anerkannt wird, dass der Kontakt durch die dem Beschwerdeführer auferlegte räumliche Trennung von seiner Lebensgefährtin, welche in Traiskirchen verblieb, während er nach Wien transferiert wurde, erschwert wurde, kann auf Basis der aktuellen Situation jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer sich derart intensiv und umfassend um die Pflege seiner Lebensgefährtin kümmert, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zu einem Ende der Pflege und damit einer wesentlichen Verschlechterung der körperlichen und psychischen Verfassung der Lebensgefährtin führen würde. Eine "Pflegeabhängigkeit" und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann aufgrund der Beweisaufnahme nicht attestiert werden, auch nicht aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er gezwungen worden sei, einen Mann zu töten und deshalb von der Polizei gesucht werde, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht aus den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa stammt, für die UNHCR im Oktober 2013 einen besonderen Schutzbedarf verlautbaren ließ (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen), sondern aus Benin City kommt. Dort leben auch noch verschiedene Mitglieder seiner Familie, so dass familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Mit seiner Mutter hält der Beschwerdeführer noch Kontakt, auch wenn er nach eigenen Angaben Nigeria bereits 2008 verlassen hatte.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Aslwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).
Auch das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit ist von Relevanz, ebenso wie der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 199; EGMR 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid, Z 47). Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann aber auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft werden soll, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibes des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH, 26.01.2010, Zl. 2009/22/0022).
Die Lebensgefährtin (bzw. nach traditionellem Ritus angetraute Ehefrau) des Beschwerdeführers ist schwer erkrankt, und daher wurde ihr am 25.07.2014 subsidiärer Schutz zuerkannt. Wie oben dargelegt ist aber aufgrund der nur im geringen Ausmaß vorhandenen Pflegetätigkeit des Beschwerdeführers (zweistündige Besuche alle drei bis vier Tage) nicht davon auszugehen, dass im Falle der Ausweisung des Beschwerdeführers eine wesentliche Verschlechterung der körperlichen und psychischen Verfassung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers anzunehmen wäre.
In der Beschwerde wurden ebenfalls keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG durch das Bundesamt widersprechen würden. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben.
Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Jänner 2014) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts bestehen würde. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des Antrages in der Beschwerde, das Einreisverbot aufzuheben bzw. die Dauer zu verkürzen, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass ein solches Einreiseverbot im angefochtenen Bescheid nicht verhängt wurde und eine diesbezügliche Entscheidung im Sinne der Beschwerde daher denkunmöglich ist. Es ist davon auszugehen, dass hier ein falscher Textbaustein in die Beschwerde übernommen worden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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