BVwG W226 2006342-2

W226 2006342-2Tribunale amministrativo federale6 ago 2014

Regest

bestehendes Familienleben, gelinderes Mittel, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG W226 2006342-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.2006342.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.07.2014, Zl. 831455204/SIM -14481585, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im folgenden BF) ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Algerien, er reiste am 08.10.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf Internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 29.06.2012 in Griechenland wegen illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 14.08.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 10.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren. Vater und Mutter seien im Jahr 1999 gestorben und er habe eine circa 14-jährige Schwester. Vor rund neun Monaten sei die beschwerdeführende Partei aus Tunesien illegal nach Italien eingereist und über Österreich nach Ungarn gefahren. Dort sei er gezwungen worden, um Asyl anzusuchen. In der Folge sei er nach Italien gefahren und zuletzt wieder nach Österreich gekommen. In seinem Herkunftsstaat haben Terroristen seine Eltern umgebracht und er habe bei seinem Onkel gelebt. Ab dem 13. Lebensjahr habe ihn der Onkel nicht mehr behalten wollen und er sei allein und ohne Unterstützung gewesen. Er sei nach Europa gekommen, um hier in die Schule zu gehen. Nach Vorhalt der EURODAC-Treffer korrigierte die beschwerdeführende Partei den Reiseweg. Er sei circa Mitte 2012 aus der Türkei illegal nach Griechenland gelangt und zuletzt über Mazedonien, Kosovo und Serbien nach Ungarn gereist.

Laut einem ausführlichen multifaktoriellen ärztlichen Altersfeststellungsgutachten vom 30.11.2013 war die beschwerdeführende Partei zum Untersuchungszeitpunkt am 21.11.2013 mindestens 18,7 Jahre alt. Das behauptete Lebensalter sei mit den Befunden nicht vereinbar. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne ausgeschlossen werden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.12.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass das Gutachten nicht stimme und dass er sich seine Geburtsurkunde faxen lassen werde.

Das Bundesasylamt richtete am 11.12.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 20.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente nehme. In Ungarn sei er von afghanischen Asylwerbern geschlagen worden, wenn er diesen keine Zigaretten gegeben habe. Er habe leichte Verletzungen gehabt und auch an einer Allergie gelitten und man habe ihn nicht zum Arzt gebracht. Die beschwerdeführende Partei habe in Österreich eine 15-jährige österreichische Freundin, lebe aber mit dieser nicht zusammen. Er habe sie vor zwei Monaten in Österreich kennengelernt und sie wollen heiraten. Vorgelegt wurde eine am 01.10.2013 ausgestellte algerische Geburtsurkunde samt Briefumschlag aus Spanien, wonach die beschwerdeführende Partei am XXXX geboren sei.

Laut Untersuchungsbericht vom 10.03.2014 sei der Formularvordruck der Geburtsurkunde im xerografischen Verfahren hergestellt worden. Es handle sich um kein Dokumentenpapier. Es könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle. Ein ehemals auf dem Formular angebrachtes Lichtbild sei abgerissen. Es befinde sich lediglich ein Nassdruckstempel auf dem Formular, welcher auch bei anderen als echt dokumentierten Urkunden in gleicher Form angebracht sei.

Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen § 27 SMG, § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2014 wurde der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerechte Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2014, Zl. W 184 2006417-1/10 vollinhaltlich abgewiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei folgende Feststellungen:

"Die beschwerdeführende Partei reiste im Juni 2012 aus der Türkei über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Im August 2013 fuhr er über Mazedonien, Kosovo und Serbien weiter nach Ungarn, wo er am 14.08.2013 einen Asylantrag einbrachte, über den noch nicht entschieden wurde. Zuletzt begab sich die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 08.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn richtete und dass hierauf Ungarn mit einem am 20.12.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Am 24.04.2014 wurde die beschwerdeführende Partei nach Ungarn überstellt.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Bei der beschwerdeführenden Partei liegen gegenwärtig keine schweren Erkrankungen vor.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich eine 15-jährige österreichische Freundin, die ein Kind erwartet und als den Vater des Kindes die beschwerdeführende Partei angibt. Die beschwerdeführende Partei wohnte bis Anfang März 2014 überwiegend in der Betreuungsstelle und anschließend drei Wochen bis zur Verhängung der Schubhaft bei der Familie seiner Freundin.

In Algerien leben ein Onkel sowie eine minderjährige Schwester der beschwerdeführenden Partei.

Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wegen § 27 SMG, § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt."

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden zur Person des Beschwerdeführers, seinen Altersangaben und dem Gesundheitszustand folgende Erwägungen aufgestellt:

"Dem Beschwerdevorbringen zur Altersfeststellung ist zu entgegnen, dass es keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2013 zu zweifeln. Nach der standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung ergab sich ein Lebensalter der beschwerdeführenden Partei von mindestens 18,7 Jahren. Das behauptete Lebensalter von 15 Jahren sei mit den Befunden nicht vereinbar. Eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne ausgeschlossen werden. Die in der Beschwerde vorgebrachte allgemeine Kritik an den medizinischen Untersuchungsmethoden steht nicht auf derselben medizinisch-fachlichen Ebene und kann angesichts der deutlichen Überschreitung der Volljährigkeitsgrenze keine begründeten Zweifel an diesem Ergebnis wecken.

Die beschwerdeführende Partei legte nachträglich eine aus Spanien übersendete, am 01.10.2013 ausgestellte algerische Geburtsurkunde vor, worin als Geburtsdatum der 01.06.1998 aufscheint. Laut dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 10.03.2014 wurde der Formularvordruck der Geburtsurkunde im xerografischen Verfahren hergestellt und handelt es sich um kein Dokumentenpapier; ein ehemals auf dem Formular angebrachtes Lichtbild ist abgerissen; es befindet sich lediglich ein Nassdruckstempel auf dem Formular. Letztlich konnte in diesem Untersuchungsbericht keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein echtes Dokument handelt oder nicht. Da notorischerweise auch in den nordafrikanischen Staaten unechte Urkunden sowie echte Urkunden unwahren Inhalts leicht erhältlich sind, kann die vorgelegte fragwürdige Geburtsurkunde das behauptete Alter der beschwerdeführenden Partei von 15 Jahren nicht glaubhaft machen. Die widersprüchlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Reiseweg zeigen deutlich, dass diese persönlich unglaubwürdig ist.

Die beschwerdeführende Partei wies auf Berichte über einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Mangels konkreter Angaben über eine allfällige Erkrankung samt Vorlage von Befunden kann nicht vom Vorliegen einer Behandlungsbedürftigen Krankheit ausgegangen werden."

Im Zuge dieses beschriebenen ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.03.2014 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Absicherung der Abschiebung. Die belangte Behörde begründete diese Anordnung der Schubhaft gegenüber dem Fremden dahingehend, dass er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge, einzig angebe, bei seiner Freundin im XXXX aufhältig zu sein. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort bewusst verschleiere, um sich einer eventuellen Abschiebung zu entziehen. Außerdem würde sich auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich - illegale Einreise, Verlassen der Betreuungsstelle, etc. - darauf schließen lassen, dass die Schubhaft zur Sicherung des angeführten Verfahrens notwendig sei.

Gegen diese Anordnung der Schubhaft durch Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.03.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a BFA-VG und verwies in diesem Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen darauf, dass die minderjährige, österreichische Freundin des Beschwerdeführers im 5 Monat schwanger sei, der Beschwerdeführer sei der zukünftige Kindesvater. Der Beschwerdeführer werde von der Familie seiner österreichischen Freundin unterstützt, er lebe mit seiner minderjährigen Frau an derselben Meldeadresse. Der Beschwerdeführer werde auch von den Eltern seiner österreichischen Freundin unterstützt, es würden alle Merkmale einer Lebensgemeinschaft vorliegen.

Es gäbe somit keinen Sicherungsbedarf und sei die Nichtanwendung des gelinderen Mittels rechtswidrig erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.04.2004 eine Beschwerdeverhandlung durch, an deren Ende die Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet wurde. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zugleich wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen. Soweit sich der vorliegenden Begründung des bislang nicht ausgefertigten Erkenntnisses entnehmen lässt, ging das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.04.2014 nach Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Vaters davon aus, dass der konkrete Sicherungsbedarf auf Grund der nunmehr im Beschwerdeverfahren geschilderten familiären Situation des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei.

Laut Aktenlage wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge umgehend aus der Schubhaft entlassen, am 11.04.2014 jedoch ein Festnahmeauftrag erlassen, da die Dublin-Überstellung nach Ungarn für den 24.04.2014 terminisiert worden war. Lau dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde auf Aktenseite 249 ff. aufliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion Wagramerstraße, wurde der Beschwerdeführer am 23.4.2014 an seiner Wohnadresse, somit an der Adresse der Familie seiner österreichischen Freundin angetroffen und festgenommen und am 24.04.2014 nach Ungarn rücküberstellt. Irgendwelche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der erfolgten Festnahme und Rücküberstellung nach Ungarn sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, weder war der Beschwerdeführer an der Adresse seiner Lebensgefährtin nicht antreffbar noch hat er sich in irgendeiner Form der nachfolgenden Festnahme widersetzt.

Gegenständliches Verfahren:

Am 24.07.2014 wurde der Beschwerdeführer im XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages festgenommen.

Am 25.07.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang besprochen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihn zur Sicherung der Abschiebung erneut in Schubhaft zu nehmen.

Der Beschwerdeführer schilderte einzig, dass er vor ca. 20 Tagen mit dem Zug von Budapest nach XXXX gefahren und von dort aus zum XXXX gelangt sei. Der Zweck seiner Rückkehr nach Österreich sei gewesen, dass er hier eine Frau habe, welche im 8. Monat schwanger sei. Der Beschwerdeführer legte Ultraschallbilder des ungeborenen Kindes vor und schilderte, dass er nach Islamischem Recht verheiratet sei. Auf Vorhalt, dass er an der Adresse seiner Freundin nicht gemeldet sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis zu seiner Abschiebung dort gemeldet gewesen sei, warum er es derzeit nicht mehr sei, das wisse er nicht.

Auf die Frage, warum er im ersten Asylverfahren nichts über die Verehelichung nach Islamischem Recht oder eine Schwangerschaft erzählt habe, führte der Beschwerdeführer aus, das immer behauptet zu haben. Er wisse nicht, warum es nicht aufgenommen worden sei. Weiters schilderte der Beschwerdeführer, dass er bei der algerischen Botschaft wegen Ausstellung eines Reisedokumentes vorgesprochen habe, es habe geheißen, dass er noch einmal hinkommen solle.

Im Zuge der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer zudem einen weiteren Antrag auf Internationalen Schutz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 25.7.2014, Zl. 831455204/SIM-14481585 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung nach Ungarn angeordnet.

Die belangte Behörde verwies auf den bisherigen Verfahrensgang. Zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten, da er die asylrechtlichen Entscheidungen offensichtlich zu negieren scheine. Er habe selbst angegeben, dass die privaten Gründe stärker seien, als sich dieser Entscheidung zu beugen. Seine Lebensgefährtin sei schwanger und wolle der Beschwerdeführer zur Geburt des Kindes in Österreich sein. Damit bringe er zum Ausdruck, dass er auch hin künftig nicht gewillt scheine, eine negative rechtliche Entscheidung zu entscheiden (gemeint: zu respektieren).

Der Beschwerdeführer sei im österreichischen Bundesgebiet seit der letzten Überstellung nach Ungarn nicht mehr gemeldet. Der Beschwerdeführer habe ein Leben im verborgenem geführt, bis er aufgegriffen worden sei. Da der Beschwerdeführer nun die Vorgehensweise des Bundesamtes kenne, nämlich ihn wieder nach Ungarn rückzuüberstellen, sei die Annahme wohlbegründet, dass er aus diesen Gründen sein Dasein im verborgenem fortführen werde.

In rechtlicher Hinsicht wiederholte die belangte Behörde, dass aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass bezüglich seiner Person ein Risiko des Untertauchens vorliege, vor allem in Anbetracht der zur erwartenden, neuerlichen negativen Entscheidung des Bundesamtes. Das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit sei im Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustellen gewesen. Auch das gelindere Mittel sei nicht anzuwenden gewesen, da sich aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens ergeben habe.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits im Rahmen der stattgefundenen öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung im Zuge der ersten Schubhaftverhängung die schwangere Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Vater zeugenschaftlich einvernommen worden seien. Aufgrund dieser sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte war im Fall des Beschwerdeführers kein weiterer Sicherungsbedarf gegeben und habe der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung aus der Schubhaft an der gemeinsamen Adresse der Familie seiner Lebensgefährtin in XXXX Wohnung genommen und sich dort auch behördlich angemeldet. Nebst allgemeinen rechtlichen Ausführungen wurde somit in der gegenständlichen Beschwerde primär darauf hingewiesen, dass aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers kein Sicherungsbedarf bestehe.

Die belangte Behörde legte am 1.8.2014 die Beschwerde und die bezugshabenden Verwaltungsakten vor und erstatte eine Stellungnahme. Darin wurde nach umfangreicher Schilderung des Verfahrensganges im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Ungarn nicht mehr gemeldet gewesen sei, das Bundesamt sei verpflichtet gewesen, auch für die meldepolizeiliche Abmeldung Sorge zu tragen. Der Unterkunftgeber hätte die Abmeldung des Beschwerdeführers an seine Adresse veranlassen müssen, dies sei aber nicht geschehen Der Beschwerdeführer und der Unterkunftgeber seien daher schon aufgrund der bisherigen Geschehnisse verpflichtet gewesen, von sich aus die Meldebehörde aufzusuchen. Die familiären Anknüpfungspunkte, wie in der Beschwerde vorgebracht, würden für das Bundesamt außer Zweifel stehen, es dürfe aber nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer von der neuerlichen beabsichtigten Überstellung nach Ungarn in Kenntnis gesetzt worden sei.

Das Wohlverhalten habe zudem erst nach der Beschwerdeverhandlung bzw. nach dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden. Unbestritten sei, dass die Rücküberstellung nach Ungarn reibungslos funktioniert habe, jedoch werde jetzt die Niederkunft des Kindes erwartet und sei daher nicht mit einer erforderlichen Sicherheit damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer wieder nachträglich als kooperativ zeigen werde. Es bestünde die begründete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der geplanten Abschiebung entziehen werde, und zwar vor und nach der Geburt, es sei daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer diesmal seinen Aufenthaltsort so wähle, dass er nunmehr an einer anderen, der Behörden unbekannten Adresse, Unterkunft nehme. Von der Verhängung des gelinderen Mittels sei Abstand genommen worden, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner abermaligen Rückkehr als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Algerien, die Identität steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Diesbezüglich ist auf die bereits dargestellten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 12.05.2014, Zl. W184 2006417-1/10E zu verweisen, zumal aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung der vorgelegten algerischen Geburtsurkunde und angesichts der stattgefundenen, medizinischen Untersuchung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig ist und die vorgelegte Geburtsurkunde nicht seine Person betrifft.

Der Beschwerdeführer wurde wie dargestellt am 24.04.2014 problemlos nach Ungarn rücküberstellt, nachdem das erste Asylverfahren in Österreich mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG geendet hat. Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Rückkehr aus Ungarn im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet gewesen, da die belangte Behörde nach Abschluss des ersten Asylverfahrens seine polizeiliche Abmeldung veranlasst hat. Nicht festgestellt werden kann, dass sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014 - mündliche Verkündung der Entscheidung im Schubhaftverfahren - ein erhöhter Sicherungsbedarf bezüglich des Beschwerdeführers ergeben hätte. Die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde im gegenständlichen Schubhaftbescheid gehen ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei seiner nach Islamischem Recht angetrauten Lebensgefährtin lebt, die in den nächsten Wochen ein Kind von ihm erwartet.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person sowie zur ungeklärten Identität ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den im ersten Asylverfahren durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde. Die Feststellungen zur illegalen Einreise sowie dem bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem umfangreichen Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur familiären Bindung im Bundesgebiet und zur erwarteten Geburt des Kindes in den nächsten Wochen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den vorangehenden Einvernahmen seiner Lebensgefährtin und deren Vaters im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2014.

III. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 Abs. 3 FPG entspricht (vgl. dazu RV 692 BlgNR, 18. GP S. 49f zu § 41 Abs. 3 FrG BGBl. Nr. 838/1992, der inhaltlich unverändert in § 76 Abs. 3 FPG idgF fortbesteht).

3.2.1.3. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Wenn in der Beschwerdeschrift aber weiter ausgeführt wird, dass Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG lediglich "nicht typengebundenes Verwaltungshandeln" erfasse und von einem solchen Verwaltungshandeln bei der Schubhaftbeschwerde nicht gesprochen werden könne, da § 76 Abs. 3 FPG bestimme, dass die Schubhaft als Bescheid anzuordnen sei und die weitere Anhaltung sich als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt erweise, kann daraus folgerichtig nur der Schluss gezogen werden, dass die dem Bundesverwaltungsgericht durch § 22a BVG eingeräumte Kompetenz verfassungsrechtlich durch Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG gedeckt ist, da im Wege einer schlüssigen Interpretation Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nur in Relation zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 leg.cit. als "Auffangtatbestand" verstanden werden kann, was im Übrigen auch die RV nahelegt, als sie gerade in Hinblick auf die Abgrenzung von Art 130 Abs. 2 Z 2 B-VG auf die Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 verweist (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13). Eine "interpretative" Annahme, wonach der Gesetzgeber Beschwerdegenstände, die Mischformen der von Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVG umfassten Typen enthalten, sowohl durch Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVG als auch den Auffangtatbestand des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ausschließen hätte wollen, erscheint weder durch den Wortlaut der Verfassungsbestimmung noch deren Zweck gedeckt. Auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass die dem Bundesverwaltungsgericht in § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragene Kompetenz zur Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, keine Deckung in Art. 130 BV-G finde, kann nicht gefolgt werden. So bezieht sich die Feststellung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stets auf die "Fortsetzung" einer bereits bestehenden Schubhaft, ist an eine dagegen erhobene Beschwerde gebunden - also Bestandteil derselben - und sohin Gegenstand der Prüfungskompetenz nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG.

3.2.1.4. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist wird - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits unter Punkt 3.2.1.2 ff. Ausgeführte sinngemäß gelten. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein (Vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0010). Im Fall einer - wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. VwGH 16.05.2012, Zl. 2012/21/0085).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft (zur Sicherung der Abschiebung) nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.3.2. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stellte der Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 FPG i.d.F vor BGBl. I Nr. 87/2012 einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 02.08.2013; Zl. 2012/21/0111) Dies wird im Wesentlichen auch für den inhaltlich nahezu gleichlautenden § 22a Abs. 3 BFA-VG gelten.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang zu der vergleichbaren Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 aus: "Auch § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ist in dieses System eingepasst. Dazu halten die ErläutRV zu § 39 Abs. 3 FPG (aaO 92) Folgendes fest: ‚Abs. 3 Z 3 soll das Ausweisungsverfahren von Asylwerbern sichern, die nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag stellen. Zwar kann dieser Titel nicht vollzogen werden, jedoch hat sich seit in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 in der Praxis gezeigt, dass die Verhinderung von Festnahme und Schubhaft ex lege einen Anreiz geschaffen hat, offensichtlich nur um Asyl anzusuchen, um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Dies soll nunmehr verhindert werden. ' Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG - wie jener der Z 4 - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur Z 4, sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Z 3 ablöst." (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389)

3.3.3. Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Weder aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung noch aus der sehr kurz gehaltenen Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.07.2014 lassen sich konkrete Umstände ableiten, wonach - im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014 - ein erhöhter Sicherungsbedarf, bezogen auf den Beschwerdeführer, gegeben wäre.

Bereits im mehrfach erwähnten, mündlich verkündeten Erkenntnis vom 07.04.2014 Zl. W197 2006342-1/11Z hat der zuständige Richter nach Einvernahme der Lebensgefährtin und des Vaters der Lebensgefährtin entschieden, dass gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Soweit der bislang nicht ausgefertigten Entscheidung zu entnehmen ist, waren die Angaben der Lebensgefährtin und des Vaters derselben über die Integration des Beschwerdeführers in den Familienverband ausschlaggebend, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer für die belangte Behörde für ein allfälliges fremdenpolizeiliches Verfahren nicht greifbar wäre. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich wie dargestellt nicht, dass der Beschwerdeführer seiner in der Folge tatsächlich erfolgten zwangsweisen Rücküberstellung nach Ungarn sich widersetzt hätte oder er für das Bundesamt nicht greifbar gewesen wäre, solches wird von der belangten Behörde auch in der Stellungnahme zur vorliegenden Schubhaftbeschwerde nicht vorgebracht.

Soweit die belangte Behörde die in wenigen Wochen bevorstehende Geburt des Kindes des Beschwerdeführers einzig als Indiz ansieht, dass der Beschwerdeführer gerade wegen der erwarteten Geburt versuchen wird, unterzutauchen und sich den Zugriff der belangten Behörde zu entziehen, ist diese Argumentation als einseitig anzusehen, da nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern auch seine Lebensgefährtin und deren Vater bereits im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 07.04.2014 dargestellt haben, dass die Familie der Lebensgefährtin den Beschwerdeführer angemeldet hat, mit dem Aufenthalt in der gemeinsamen Wohnung einverstanden ist, somit im Ergebnis kein Zweifel besteht, dass der Beschwerdeführer durchgehend in der Wohnung der Familie der Lebensgefährtin aufhältig ist.

Mit den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er bis zur Abschiebung bei seiner Freundin aufrecht gemeldet sei, somit - sinngemäß - nicht wisse, warum die Abmeldung erfolgt sei, hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt, da diesen Angaben und insbesonders auch den Ausführungen in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde klar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ebenso wie die Unterkunftgeber nicht davon in Kenntnis waren, dass eine amtliche Abmeldung durch die belangte Behörde veranlasst wurde.

Unbestritten hat der Beschwerdeführer durch die erneute illegale Einreise in das Bundesgebiet ein Verhalten gesetzt, welches eine mangelnde Bereitschaft zeigt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nicht erkannt werden kann, warum der Beschwerdeführer und die Familie seiner Lebensgefährtin angesichts der nahen Geburt des eigenen Kindes ein völlig anderes Verhalten an den Tag setzen sollten als bislang, sodass nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich - wie von der belangten Behörde vermutet - durch Untertauchen bei irgendwelchen Bekannten dem Zugriff der belangten Behörde entziehen sollte.

In diesem Zusammenhang ist beispielweise darauf hinzuweisen, dass sich auf AS 230 des vorliegenden Verwaltungsaktes eine Mitteilung der XXXX befindet, wonach der Beschwerdeführer selbst sich bei der Meldebehörde anmelden möchte, nach seinen eigenen Angaben aber keinen Ausweis vorlegen kann, weshalb um Übermittlung eines Fotos aus den Akten ersucht wird. Aus dieser Eingabe der XXXX vom 15.04.2014 ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer trotz der drohenden Rücküberstellung nach Ungarn initiativ von sich aus bei der zuständigen Meldebehörde vorgesprochen hat, sodass nicht ohne weitere Begründung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des gegenständlichen Verfahrens völlig anders handeln würde als im Zuge des ersten Asylverfahrens.

Auch mit den zeugenschaftlichen Aussagen der Lebensgefährtin und des Vaters der Lebensgefährtin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2014 hat sich die belangte Behörde im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung nicht näher beschäftigt, sodass der kurzgehaltenen Begründung im gegenständlichen Schubhaftbescheid nicht gefolgt werden kann, dass im Gegensatz zur Entscheidung vom 07.04.2014 ein Sicherungsbedarf gegeben sei, dem nur durch Verhängung der Schubhaft, nicht aber durch gelinderes Mittel begegnet werden kann.

Den Beschwerdeausführungen, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und deren Familie äußerst intensiv sei, die Familie den Beschwerdeführer auch im Polizeianhaltezentrum in der Schubhaft besucht habe, die Bereitschaft besteht, diesen sofort nach Entlassung aus der Schubhaft wieder in der Wohnung der Familie Unterkunft nehmen zu lassen, etc., wurde in der gegenständlichen Äußerung zur Beschwerde nicht entgegengetreten. Eine erhebliche Fluchtgefahr kann angesichts des bisherigen Verfahrensganges und angesichts der Identität der Sachlage, verglichen mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014 somit nicht erkannt werden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.5. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.

Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.

Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfrage einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung (in allen Spruchpunkten) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Ebenso kommt der Frage des Aufwandsersatzanspruches, des Ersatzes der Eingabengebühr sowie der Auferlegung der Dolmetscherkosten im Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zu, wobei es auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.