BVwG W208 1437086-1

W208 1437086-1Tribunale amministrativo federale6 ago 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderjährigkeit, non-refoulement Prüfung

Testo completo

BVwG W208 1437086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1437086.1.00

Spruch

W208 1437085-1/11E

W208 1437086-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX, geb. XXXX und

2. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX

alle StA Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.07.2013, GZ 13 00.746-BAL und GZ 13 00.750-BAL beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtene Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) ist Staatsbürger von Afghanistan, und reiste am 17.01.2013 gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer, seinem minderjährigen Sohn (im Folgenden BF 2), schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag für beide einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am 18.01.2013 durch die Polizei gab er an, er sei Tadschike und Sunnit, komme aus XXXX, sei aber vor 15 Jahren in den Iran geflüchtet. Er sei verheiratet, habe drei Söhne und eine Tochter. Ein Sohn, der BF2, sei mit ihm geflüchtet. Weiters habe er noch 3 Brüder.

Zu seiner Flucht befragt gab er an vor drei Monaten gemeinsam mit seinem Sohn mit Hilfe eines Schleppers über XXXX nach Istanbul gebracht worden zu sein, danach die türkisch-griechische Grenze überquert zu haben, sodann 10 Tage in Athen aufhältig gewesen zu sein und vor ca. 10 bis 12 Tagen gemeinsam mit seinem Sohn und zwei weiteren Personen in einem Pkw weiter geschleppt worden zu sein. Gestern sei er an einem ihm unbekannten Ort abgesetzt worden und sei er nach einiger Zeit von der Polizei aufgegriffen worden. (Festgestellt wurde ein EURODAC-Treffer am 19.12.2012 in Mytilini in Griechenland.)

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an:

"In Afghanistan war ich in Lebensgefahr. Bevor ich ausgereist bin war ich Soldat und musste im Krieg mitkämpfen. Durch diese Kämpfe bekam ich Feinde, die bis jetzt noch in der afghanischen Regierung ihre Hand haben. Ich wurde angegriffen und mein Bein wurde durch ein Messer verletzt. Im Krieg brach meine linke Hand. Ich habe noch immer eine Platinschiene in meiner Hand. Mein linker Daumen, mein linker Zeigefinger und mein linker Mittelfinger mussten amputiert werden. An meinem Kopf wurde ich durch Bombensplitter verletzt. Meine Feinde hätten mich wegen meiner Verletzungen leichter töten können. Die Feinde erkannten mich alle auf Grund meiner amputierten Finger. Deswegen flüchtete ich aus der Heimat, andere Fluchtgründe habe ich nicht."

Zu seiner Bildung befragt gab er an, er spreche Dari, könne aber nicht lesen und schreiben. Er habe die Schule besucht, wisse jedoch nicht mehr, wie lange. Im Iran habe er als Gärtner und Kellner gearbeitet, auch seine Frau würde im Iran als Gärtnerin arbeiten.

3. Am 08.05.20113 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und auch als Vertreter seines Kindes einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt (BAA) unterzogen. Auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, gab er an, er habe seit drei oder vier Jahren Probleme. Deshalb sei er auch im Iran in Behandlung gewesen und sei er auch bei einem Orthopäden und wegen Kopfschmerzen bei einem Arzt in Behandlung gewesen. In Österreich sei er in Behandlung gewesen. Derzeit nehme er keine Medikamente und mache auch keine Therapie. Sein Sohn sei gesund.

Befragt zu seinen Verwandten gab er an, er habe drei Brüder in Afghanistan und alle drei würden in XXXX leben. Sie würden von der Landwirtschaft leben. Jeder habe sein eigenes Haus. Die Eltern seiner Frau würden in XXXX leben, seien selbständig und hätten ein Geschäft. Seine Frau hätte sechs Schwestern und zwei Brüder, die alle in XXXX wohnen würden. Seine Frau wohne mit drei Kindern in XXXX, genauer gesagt, in XXXX, in einem Garten im Haus des Besitzers leben und seine Frau als Hausmeisterin arbeiten. Seine Frau wäre Friseurin, würde halbtags arbeiten und die Kinder würden zur Schule gehen. Er habe keinen Kontakt mit den Verwandten im Heimatland, habe jedoch Kontakt zu seiner Frau.

Auf die Frage, wann er sich entschlossen habe seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei 1996 aus Afghanistan ausgereist und hätte seit vier Jahren aus dem Iran weggehen wollen. Befragt, wovon er die Schlepperkosten bestritten habe, gab er an, seine Frau habe ein Grundstück in XXXX verpfändet und damit die Schlepper bezahlt. Dokumente habe er keine.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an:

"Ich war Soldat im Jahre 1363 (1984) für ein Jahr. Ich wurde im Krieg verletzt und kämpfte für Najibullah gegen die Partei Gulbuddin. Dann habe ich bis 1371 (1992) für Najibullah beim Geheimdienst gearbeitet. Ich war zuständig, dass jugendliche Mitglieder in die Volkspartei kamen. Ich bin zu den Jugendlichen gegangen und habe sie eingeladen ins Parteilokal zu gehen. Das machte ich im Bezirk XXXX. Ich kannte die Leute in meinem Bezirk und lud die Jugendliche in die Partei ein. Sonst habe ich nichts mehr gemacht für den Geheimdienst. Die Jungen sollten zum Geheimdienst gehen. Das war meine Aufgabe bis die Taliban an die Macht kamen, bis 1371 (1992). Nachdem die Taliban an die Macht kamen, habe ich auf der Straße Kräuter verkauft. Dann bin ich in den Iran gegangen. Die Taliban hatten mich auf der Straße gefragt, warum ich Handschuhe an hätte, warum ich verletzt sei und schlugen mich. Ich kannte die Leute nicht. Es waren Taliban."

Dazu aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf zu schildern, gab er Folgendes an:

"Ich bin in XXXX geboren, nein, ich bin in XXXX, District XXXX, im Dorf XXXX geboren und im Elternhaus aufgewachsen. Mit sieben oder acht Jahren kam ich zu meinem Onkel nach XXXX. Nein, ich zog mit meiner Mutter nach XXXX, wo sie arbeitete und wir wohnen konnten. Dort waren wir drei Jahre. Dann zogen wir zum Onkel in sein Haus. Dort ging ich drei Jahre lang in die Schule. Ich begann mit neun oder zehn die Schule. Danach arbeitete ich in einem Geschäft für ca. ein Jahr. Danach arbeitete ich ca. ein Jahr als Reinigungsmann. Dann habe ich bei der Volkspartei gearbeitet, auch ca. ein Jahr. Dann bin ich zum Militär, danach arbeitete ich weiter bei der Volkspartei. Danach war ich ein halbes Jahr Straßenverkäufer bis ich in den Iran ging. Meine Frau lernte ich über Verwandte kennen, sie ist meine Cousine. Vor ca. zwanzig Jahren heirateten wir. Einige Monate nach unserer Hochzeit zogen wir in den Iran. Unser erstes Kind kam im Iran zur Welt. Wir heirateten nur traditionell."

Auf die Frage, bei welcher Partei er gewesen wäre, führte er an, er habe für die Volkspartei gearbeitet und das gemacht, was er vorher angegeben habe. Er habe außer mit den Leuten von Gulbuddin, die seine Feinde gewesen wären, keine Probleme. Auf die Frage, warum die anderen Familienmitglieder unbehelligt in Afghanistan bleiben hätten können, gab er an, er habe damals eine Person verraten, die bei der Jaimiat-Partei gewesen sei. Diese Person habe mit ihrem Vater in XXXX einen Bombenanschlag gemacht, er habe dies der Polizei verraten und diese sei festgenommen worden. Dieser Mann würde jetzt für Karsai arbeiten. Er wisse nicht mehr genau, was damals passierte. Gefragt, wo er die letzten drei Jahre bis zu seiner Ausreise gelebt habe, gab er an, bei einem Onkel in XXXX und danach in einem kleinen gemieteten Haus. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Arbeit bestritten. In seinem Heimatstaat würden noch ca. zwanzig Familienangehörige leben, diese hätten noch Grundstücke. Im Falle seiner Rückkehr würde er getötet werden. Die Regierung würde mit den Taliban zusammenarbeiten und gäbe es keine Sicherheit. Man könne in XXXX nicht leben, er könne dort nicht leben, er habe dort keine Sicherheit.

4. In der Folge recherchierte das BAA beim Hausarzt des BF1. Dieser gab an, dass der BF1 einen MRT-Termin und einen Termin beim Psychologen habe. Befunde würden noch keine vorliegen. Derzeit bekomme er Medikamente um besser zu schlafen.

5. Am 17.06.2013 reichte der BF einen Nachweis nach, dass er einen Deutschkurs für Anfänger besuche sowie Therapiebestätigungen und Radiologie- und Psychiatriebefunde. Der Bestätigung der Psychotherapeutin ist zu entnehmen, dass sich der BF wöchentlich zu therapeutischen Sitzungen einfinde und derzeit in psychotherapeutischer Behandlung sei. Dem Patientenblatt ist zu entnehmen, dass der BF einen anamnestischen Splitter einer Bombe im Körper habe und fragliche posttraumatische Belastungsstörungen. Auf Grund eines Armbruches habe er auch eine Metallplatte im Unterarm.

Dem psychiatrischen Gutachten ist folgender Status zu entnehmen:

"Er ist sehr freundlich, sehr korrekt, gut affizierbar, gutes affektives Mitschwingen, der Gedankengang kohärent, keine Hinweise auf suizidale Einengung. Durch das Trauma besteht eine Amnesie. Zeitlich nur eingeschränkt orientiert z.B. aktuelles Jahr. Örtlich weitgehend orientiert. Das Kurzzeitgedächtnis beeinträchtigt.

Dreiwörtermerktest: 0 von 3. Andererseits gute Erinnerung an den gestrigen Tag. Akalkulie Konzentrationsstörung (ein Wort rückwärts korrekt zu buchstabieren), Wahn oder Halluzinationen nicht fassbar, keine Hinweise auf flashbacks oder vegetatives Arousal (Traumaamnesie). Befund: vom klinischen Eindruck keine Hinweise auf eine Depression. Die kognitiven und amnestischen Störungen möglicherweise im Zusammenhang mit dem zurückliegenden Schädel-Hirn-Trauma, allerdings ohne fokal-neurologischer Symptomatik. Bewegungsunruhe in den Beinen, differenzialdiagnostisch eventuell auch ein RLS und damit verlängerte Einschlaflatenz. Behandlungsversuch mit Restex, wo sich nach einigen Tagen ein Behandlungserfolg zeigen sollte. Trittico zum Schlafen weiter. Man könnte auch Mirtazapedin als Alternative überlegen, wodurch andererseits das RLS wieder verstärkt wird. Psychiatrische Verlaufskontrolle in zwei Monaten empfohlen. Eventuell ergänzend auch ein CCT."

6. Am 06.06.2013 wurde ein neurologisches psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Begutachtung erfolgte durch Dr. R., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Oberarzt im AKH L., Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, und dem Facharzt Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gerichtlich beeideter Sachverständiger. Die Untersuchung wurde im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt, den er einwandfrei verstanden habe. Bei der Untersuchung wurde er zu seinen Familienverhältnissen befragt und bestätigte dabei im Wesentlichen die bei seinen früheren Einvernahmen gemachten Angaben. Befragt, ob er tatsächlich in seiner Heimat Afghanistan noch Feinde hätte, gab er an, dass er einige dieser Leute der ehemaligen Regierung verraten habe, diese nunmehr in der jetzigen Regierung sitzen würden und deshalb habe er vor siebzehn Jahren das Land verlassen.

Befragt, woher die fremden Leute, vor denen er Angst habe, wissen sollten, dass er nun nach siebzehn Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, meinte er ausweichend, er müsse nach XXXX und dort seien seine Feinde. Auch in anderen Landesteilen würde es Krieg geben. Die Ausreise sei schlepperunterstützt erfolgt und habe er 6.000,- Euro bezahlt. Die Frau hätte ein Grundstück vererbt bekommen, dieses wäre für ein Jahr verpfändet worden und die Verwandten hätten das Geld überwiesen. Im Falle einer Aufenthaltsgenehmigung in Österreich würde er als Gärtner weiter arbeiten wollen und seine Familienangehörigen nachholen.

Befragt nach derzeitigen Beschwerden gab der Betroffene an, er hätte Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremitäten. Er habe eine Kopfverletzung im Sinne einer Rissquetschwunde, welche genäht worden sei. Die Verletzungen im Bereich des linken Unterarmes habe er sich vor ca. 25 Jahren zugezogen. Letztlich hätte er Schmerzen im Bereich der rechten unteren Extremitäten, diese Beschwerden bestünden seit ca. 3 Jahren. Bezüglich psychischer Beschwerden meinte er, dass er vergesslich wäre, er meinte, dass er bereits seit dem 35. Lebensjahr bemerke, dass er vermehrt vergesslich werde. Er müsse beispielsweise überlegen, wenn er eine Aufgabe fertigstellen möchte. Er hätte Schlafstörungen und könne nur wenig schlafen, daher müsse er Schlaftabletten einnehmen. Er habe Albträume, könne aber die Träume nicht wiedergeben. Es würde sich um Kriegsereignisse handeln. Er sei Soldat gewesen als die Kommunisten im Land geherrscht hätten. Er sei traurig weil seine Frau und seine Kinder nicht nach Österreich kommen könnten. Er habe aber keine Selbstmordgedanken. Sein Sohn sei in Österreich. Dieser sei mit ihm ausgereist.

Zusammenfassend kommt das Gutachten zu folgender Beurteilung: Der Untersuchte leide an einer Anpassungsstörung mit leichtgradigen depressiven Reaktionen. Diese psychische Störung ist situationsbedingt auf die derzeitigen Lebensumstände, die psychosoziale Situation über den unklaren Ausgang des Asylverfahrens und insbesondere auf die Trennungssituation von Familienangehörigen zurückzuführen. Psychiatrische Vorerkrankungen sind nicht bekannt. Der Betroffene war in seiner Heimat nicht in medizinischer Behandlung. Die Frage, ob der Asylwerber an einer psychischen Erkrankung, psychischen Störung oder sonstigen psychischen Beeinträchtigung leide, wird dahingehend beantwortet, dass der Untersuchte an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung des Betroffenen in sein Heimatland oder in ein europäisches Drittland sei eine kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller auf Grund einer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könne. Ob der Betroffene in seinem Heimatland tatsächlich einem Bedrohungspotential ausgesetzt sei, könne der medizinische Gutachter nicht beurteilen. Der Untersuchte sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, sich an die Ereignisse in Afghanistan erinnern zu können und diesbezüglich auch konsistente Angaben zu machen.

7. Mit Bescheid vom 17.07.2013, GZ 13 00.746-BAL, wies das BAA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz ab, ebenso den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wies den BF1 aus dem Bundesgebiet aus.

In den Feststellungen wurde zu der gesundheitlichen Situation angeführt, er leide an einer leichtgradig depressiven Reaktion, die psychische Störung sei situationsbedingt wegen seiner derzeitigen Lebensumstände, eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit bestehe nicht. Eine Abschiebung ohne weitere Therapie sei möglich. Er sei wegen Beinproblemen in Behandlung, leide aber unter keiner lebensbedrohenden Krankheit. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass er von Feinden in Afghanistan bedroht würde. Im Falle seiner Rückkehr seien die afghanischen Behörden willens und fähig die Bevölkerung zu schützen. Es habe keine Gefahr festgestellt werden können, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Ebenso wenig bestünde eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Er habe im Heimatland seine Geschwister, weiters seine Schwiegereltern sowie ca. 20 weitere Verwandte. In Österreich lebe er mit seinem Sohn zusammen. Die Länderfeststellungen enthielten insbesondere Feststellungen zur allgemeinen Lage in XXXX.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass eine Behandlung seiner psychischen sowie sonstigen gesundheitlicher Probleme, die nicht schwer und lebensbedrohlich wären, auch in Afghanistan möglich wäre. Der Krieg an dem er teilgenommen habe, sei nicht mehr asylrelevant. Eine Tätigkeit Jugendliche ins Vereinslokal zu laden, sei kaum als Geheimdienstarbeit zu qualifizieren und sei 1992 beendet worden. Auch dies sei in zeitlicher Hinsicht nicht mehr asylrelevant. Dass er wegen seiner Handschuhe von Taliban geschlagen worden sei, sei der einzige Grund, warum er das Land verlassen habe. Weiters, dass er mit den Leuten von Gulbuddin Probleme hätte. Diese wären seine Feinde. Aus diesen allgemeinen Worthülsen sei erkennbar, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig wäre, zumal er ansonsten nicht in der Heimat in Ruhe geheiratet hätte, sondern versucht hätte, schon vorher auszureisen. Erst nach der Hochzeit habe er auf Grund wirtschaftlich besserer Rahmenbedingungen seine Heimat Richtung Iran verlassen. Im Iran habe er eine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Er sei wegen wirtschaftlicher und ökonomischer Überlegungen nach Europa weitergezogen. Dies würde sich auch darin zeigen, dass er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, weil es dort keine Unterstützung und keine Arbeit gebe. Seine Angaben seien vage und wenig detailreich gewesen und hätten sich deshalb als unglaubwürdig erwiesen. Von einem gestandenen Mann, der diese Umstände tatsächlich erlebt hätte, sei zu erwarten, dass er auch ohne Nachfragen eine Vielzahl von Details zu Protokoll geben würde. Da er in XXXX aufgewachsen sei, verfüge er dort über ein soziales Netz. Zu seinen Angaben zu den Länderfeststellungen, dass es in XXXX keine Sicherheit gäbe, sei anzuführen, dass es gerade dort relativ sicher sei. Auch auf Grund des Einsatzes der ausländischen Kräfte und dass auch seine Verwandten dort leben könnten. Schließlich wurde ausgeführt, dass die vom BF behaupteten Fluchtgründe als gänzlich unwahr angesehen worden seien und deshalb nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden haben können. Sie seien nicht geeignet eine wohlbegründete Flucht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Da in seinem Fall auch den Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, sei auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen.

Zum Spruchpunkt 2 wurden die Judikaturrichtlinien des EGMR zur Abschiebung kranker, insbesonders psychisch kranker Personen, dargestellt und das BAA kam zum Ergebnis, dass Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand ein Abschiebungshindernis darstellen würden. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt für den BF als Zivilperson würde ebenfalls nicht bestehen. Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt und habe auch jetzt zahlreiche Verwandte dort. Er besitze in Afghanistan auch einige Grundstücke. Es sei daher nicht von einer Existenz gefährdenden Lebenssituation auszugehen und er könne davon ausgehen, dass er von seinen Verwandten unterstützt würde.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 wurde umfassend wiederum die Rechtslage erläutert, insbesondere zum Familienbegriff, und sodann angeführt, dass er mit seinem Sohn zusammen lebe und gemäß Artikel 8 kein schützenswertes Familienleben vorliegen würde, da dieser ebenfalls von Ausweisung betroffen sei. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Ausweisung durch Artikel 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt sei.

8. Mit Schreiben vom 29.07.2013, eingelangt am 06.08.2013, brachte der BF Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein und beantragte die Zuerkennung von Asyl in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in eventu die Ausweisung aufzuheben, sowie eine mündliche Verhandlung zur Darstellung seiner Fluchtgründe und Darlegung seiner Glaubwürdigkeit. Als Begründung führte er aus, dass er wahrheitsgemäß und glaubwürdig vorgebracht habe, dass ihm im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, er betone, dass sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit in Gefahr seien. Im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan würde er einer nichtstaatlichen Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt seien, vor der ihn der Staat Afghanistan nicht tatsächlich und effektiv schützen könne. Das BAA habe es unterlassen zu wichtigen Teilen seines dezitiert vorgebrachten relevanten Sachverhaltes Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Die Verfolgung sei aktuell und asylrelevant. Er könne an keinem Ort in Afghanistan in Sicherheit leben, es gäbe keine innerstaatliche Fluchtalternative, er würde getötet werden. Angeführt wurden diverse VwGH-Erkenntnisse sowie umfangreiche Länderberichte zur Sicherheitslage etc. Inhaltlich wurde eine in Dari abgefasste wie folgt übersetzte Stellungnahme des BF abgegeben:

"Ich leide unter Vergesslichkeit, beispielsweise vergesse ich manchmal alltägliche Sachen. Der Arzt hat das ebenfalls bestätigt. Ich muss außerdem täglich Medikamente einnehmen. Eine Sorte ist für die Beruhigung. Bei den anderen Medikamenten handelt es sich um Schlafmittel. Für die Beinschmerzen benutze ich einen speziellen Strumpf, ohne diesen schwillt mein Fuß an. In meiner Jugend, also vor ca. 34 Jahren, wurde mir durch einen Mann der Mitglied der Demokratischen Volkspartei KHALQ war, diese Partei vorgestellt. Ich wurde in der Jugendpartei beschäftigt. Damals sammelte ich Berichte und Zeitungen und lud Jugendliche zur Mitgliedschaft in diese Partei ein. Ich habe es damals geschafft einige Menschen, die Minen legten, der Partei vorzustellen und sie den Verantwortlichen der Partei vorzuführen. Nach einer Explosion in der Stadt XXXX wurden diese (9 Personen) festgenommen und inhaftiert. Eine dieser Personen flüchtete und ging nach Saudi Arabien. Einige Tage danach wurde ich von einem der Mitglieder dieser Bande mit einem Messer angegriffen und am Bein verletzt. Die Narbe ist sichtbar. Derzeit sind diese 9 Personen aus der Haft entlassen und arbeiten in der Regierung oder beim afghanischen Militär. Sie beabsichtigen mich und Mitglieder meiner Familie zu töten. Sieben Jahre nach jenem Vorfall ging ich zur Armee. Infolge einer Explosion in einem der Kriege wurde ich am Körper, nämlich am Kopf, am Bein und am Arm, verletzt. Trotz dessen arbeitete ich ein Jahr lang. Ich setzte meine politische Arbeit fort, bis die Taliban die Macht in Afghanistan ergriffen. Eines Tages sahen mich Talibankämpfer auf der Straße und verlangten von mir eine Erklärung für das Fehlen meines Fingers. Sie sagten, du bist vom Militär, du trägst den Handschuh des Militärs. Sie nahmen mich mit. Einer dieser Talibankämpfer sagte mir, dass sie vorhätten mich zu töten. Ich musste fliehen. Ich ging nach Hause und blieb 6 Monate dort, bis ich einen Weg für meine Flucht finden konnte. Ich flüchtete dann mit meiner Familie in den Iran. In XXXX fand ich einen Wohnsitz. Im Iran war ich ebenfalls nicht in Sicherheit, da ich bedroht wurde, dass sie mich in den Iran verfolgen würden. Sie würden mich töten. Wir konnten auch dort kein ruhiges Leben führen, da ich der Glaubensgemeinschaft der Sunniten angehöre. Das Regime, das im Iran an der Macht ist, behandelt religiöse Minderheiten und Afghanen sehr schlecht. Für uns herrschte dort weder Sicherheit noch Ruhe. Es war möglich auf Grund seines Glaubens getötet zu werden. Daher war ich gezwungen mit meinem Sohn aus dem Iran zu flüchten und nach Österreich zu kommen."

Der Beschwerde war eine Urkunde des Sohnes beigelegt, der bei Schulmeisterschaften den ersten Platz gewonnen hatte (28.06.2013), weiters eine Bestätigung für einen Deutschkurs für Anfänger des BF1, sowie eine Schulbesuchsbestätigung für den BF2, Schuljahr 2012/2013 (alle Fächer nicht beurteilt).

9. Am 25.09.2013 langten weitere Arztbriefe und Arztbefunde ein. Bei näherer Durchsicht stellt sich heraus, dass diese Befunde alle älteren Datums sind (März 2013, Februar 2013, psychiatrisches Gutachten vom 11.06.2013, oben bereits zitiert wurde).

10. Am 18.10.2013 wurde ein weiterer Arztbrief vorgelegt, mit der Diagnose Lymphödem rechtes Bein, posttraumatische Lymphabflussstörung, psychosyndromnestische Störung, polytope Schmerzen, Bombenverletzung, Polytrauma, Therapieempfehlung:

weiteres Tragen der Stützstrümpfe, wenn möglich Beine hoch lagern. Von internistischer Seite keine weitere Abklärung erforderlich. Bezüglich der Schmerzen wird um Therapieoptimierung beim Hausarzt gebeten.

11. Am 06.05.2014 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der darauf hingewiesen wird, dass der BF wegen seiner gesundheitlicher Probleme sich in ärztlicher und therapeutischer Behandlung befände und zahlreiche Medikamente einnehmen müsse. Beigelegt war auch wieder ein Arztbrief. Er habe sich am 02.04.2014 im AKH einer chirurgischen Operation zwecks Entfernung der Metallplatte im Arm unterziehen müssen. Er habe bereits mehrere Male die ärztlich verordnete Physiotherapie in Anspruch genommen und befinde sich bereits seit 07.05.2013 in psychotherapeutischer Behandlung. Dem Arztbrief ist als Diagnose zu entnehmen: polytope Schmerzen, posttraumatische Somatisierungsstörung, hirnorganisches psychosyndromnestische Störung, Polytrauma mit SHT (Bombenverletzung), Isomnie. Dem psychiatrischen Status angepasst, klagsam, der Fokus nur auf den körperlichen Beschwerden, im positiven affizierbar aufhellbar, wechselhafte Stimmungslage, beeinträchtigte Befindlichkeit. Von psychiatrischer Seite vor allem eine starke Somatisierung, eindeutige Kriterien für eine Majordepression finden sich nicht.

Vom 10.03.2014 bis 19.03.2014 sei er wegen seines angeschlagenen psychischen Zustandes in der Abteilung für Psychiatrie 2 in der Landesnervenklinik stationär aufgenommen gewesen. Bei seiner Entlassung sei folgende Diagnose festgestellt worden, akute Verwirrtheit bei organischem Psychosyndrom, Polytrauma mit Schädelhirntrauma vor Jahren, Stichverletzung Oberschenkel rechts vor Jahren, Platon links Lymphödem rechts. Er verweise auf den Kurzarztbrief der Psychiatrie vom 19.03.2014 in der Beilage. Diesen Empfehlungen würde er entsprechen indem er regelmäßig die Kontrolltermine bei der Psychotherapeutin wahrnehme.

Dem Arztbrief sei folgende Diagnose bei Entlassung zu entnehmen, akute Verwirrtheit bei organischem Psychosyndrom, Diskusprolaps L4/L5 (Anmerkung ist Bandscheibenvorfall), Polytrauma mit Schädelhirntrauma vor Jahren, Stichverletzung Oberschenkel rechts vor Jahren, Verplattung Lymphodem rechts. Empfohlene Medikamente Zyprexa Sertralin, Seractil, Dominal und Olivenölsalbe. Es würden regelmäßige Kontrollen empfohlen. Dies beweise, dass seine psychische Erkrankung nicht situationsbedingt wegen der derzeitigen Lebensumstände sei und eine dauerhafte Behandlungsmöglichkeit weiterführender Therapie notwendig sei. Er beantrage die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch einen fachkompetenten Facharzt. Er verweise auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2014 GZ. W199 1427403-2/9E worin es heiße, die medizinische Versorgung sei unzureichend weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildeten Hilfspersonal mangle. Die Behandlung psychischer Erkrankungen sei nach wie vor ein großes Problem die wenigen Kliniken die es in den größeren Städten gäbe, seien klein und überfüllt. Aus weiteren beigelegten Feststellungen sei zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan nicht sichergestellt werden könne und er die dringenden notwendigen Medikamente nicht rechtzeitig erhalten würde. Vor diesem Hintergrund bestünde ein reales Risiko, dass er in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Dies sei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Aus diesem Grund sollte ihm und seinem Sohn der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013 festgehalten werde, dass der bestehende psychische Zustand des Beschwerdeführers dazu führen könne das er Fragen über besonders einschneidende Erlebnisse nicht oder nur unzureichend beantwortet oder deren Beantwortung in Folge unbewusster Erinnerungsstörung meide, was einerseits in der persönlichkeitsbedingten Vulnerabilität des BF begründet liege andererseits auch durch traumatisierende Erlebnisse bedingt sei.

Seine psychische Beeinträchtigung sei im Rahmen vorgenommenen Beweiswürdigung keineswegs berücksichtigt worden, sonst wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass sein Fluchtvorbringen glaubwürdig und schlüssig und plausibel sei. Die Feststellungen der Erstbehörde hätten seine Aussagen aus dem Kontext gerissen und wären reine Spekulation gewesen. Beispiel: Das in Afghanistan nicht geheiratet hätte, hätte er wirklich Probleme mit Privatpersonen gehabt. Ebenso wenig das er im Iran diskriminiert worden sei jedoch festgestellt worden sei, dass er wegen wirtschaftlicher und ökonomischer Überlegung dort weggegangen sei. Es sei auch keine Aufgabe der Behörde zu prüfen warum er aus Griechenland oder dem Iran weggegangen sei.

Die Behörde hätte vielmehr auf sein Kernvorbringen hinreichend eingehen sollen, hier sei aber keine individuelle, nachvollziehbare und schlüssige Würdigung seines Kernvorbringens erfolgt. Er habe vorgebracht, dass er aufgrund seiner politischen Gesinnung durch die Tätigkeit als Soldat gegen die Partei Gulbuddin, wegen seiner Tätigkeit für den Geheimdienst von Natschibullah sowie durch die von ihm ausgeübte Werbetätigkeit für die jungen Mitglieder der Volkspartei verfolgt werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit der Verfolgung von ehemaligen Soldaten gegen die Partei Gulbuddin und Mitgliedern des Geheimdienstes für Natschibullah und politischen Aktivisten für die Voklspartei durch die Taliban und Hizb-e-Islami (Gulbuddin-Anhänger) und dem Vorhanden sein von Schutzmöglichkeiten gegen diese terroristischen Gruppierungen im hinreichenden Ausmaß auseinanderzusetzten.

Es werde außerdem darauf hingewiesen, dass sein minderjähriger Sohn kindesspezifischer Verfolgung ausgesetzt sei. Mit dieser Thematik habe sich das BAA überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Bescheid seines Sohnes befänden sich keinerlei Länderberichte zu diesem Thema. Es mangelt an jeglichen Feststellungen. In diesem Zusammenhang wäre auf die Feststellungen zum Thema "Gefährdungsprofile Kinder" auf Seite 15 und 16 im Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan Update die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.09.2013 verwiesen. Weiters werde auf die UNHCR Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 06.08.2013, hingewiesen. Insbesondere zur Gefahr für Kinder, Opfer von Zwangsrekrutierung, Kinderarbeit, geschlechtsspezifische Gewalt, systematische Verweigerung des Zugangs zur Bildung zu werden. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen ebenso wenig wie darauf, dass er sich seit 17 Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe. Sein Sohn überhaupt nie in Afghanistan gewesen sei. Er besitze keine Grundstücke in Afghanistan. Die Grundstücke seiner Frau seien bereits verkauft worden und mit dem Erlös die Flucht finanziert. Bei seinen Angehörigen in Afghanistan könne er keinen Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung finden diese könnten ihn auch nicht unterstützen weil diese selber Schwierigkeiten hätten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Grundversorgung durch humanitäre Organisationen könne ebenfalls nicht sichergestellt werden. In Folge seines fortgeschrittenen Alters, seines angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes, der Tatsache, dass er bereits 17 Jahre außerhalb von Afghanistan sei und vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit in Afghanistan sei es für ihn faktisch unmöglich eine Arbeit zu finden die ihm das existenzielle und notwendige Überleben sichere. Er wäre auch nicht in der Lage die Ausgaben für die Medikamente zu decken. Vor diesem Hintergrund würden er und sein Sohn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer ausweglosen, existenzbedrohenden Situation ausgesetzt sein.

Beigelegt seien die angeführten Arztbriefe von ärztlichen Unterlagen, eine weitere Deutschkursbestätigung und eine Urkunde über eine weitere Teilnahme seines Sohnes an einem Cross Country Lauf 2013.

11. Am 04.07.2014 wurden weitere Dokumente vorgelegt. Der Befund der Leiterin der Landesnervenklinik, Abteilung für Psychiatrie vom 30.04.2014 und ein Befund der Fachärztin für Psychiatrie vom 14.05.2014. Es werde mitgeteilt, dass die festgelegte chirurgische Operation zwecks Entfernung der Verplattung bis zum heutigen Tag nicht stattgefunden habe. Arztbrief vom 14.05.2014, psychiatrischer Status: Wahnhaftes und halluzinatorisches Erleben nicht explorierbar Somatisierung Ängstlichkeit, Besorgtheit, verminderte Schlafdauer. Insgesamt wirke er besser wie bei den Letztkontakten. Es bestehe schon die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms. Neben den kognitiven Defiziten sei vor allem die posttraumatische Somatisierungsstörung jetzt von psychiatrischer Relevanz. Sympthomfreiheit besteht nicht. Er kann sich gegenüber zu früher aber offensichtlich etwas besser distanzieren. Das Medikament Olanzapin habe sich bezüglich Appetit, Gewichtszunahme positiv ausgewirkt. Kontrolle nach Bedarf. Im Arztbrief der Landesnervenklinik ist zu entnehmen als Aufnahmegrund akute Verwirrtheit als Diagnose. Bei der Entlassung akute Verwirrtheit bei organischem Psychosyndrom Discus Prolaps L4/L5,Polytrauma mit Schädelhirntrauma vor Jahren, Stichverletzungen Oberschenkel rechts vor Jahren, Verplattung, Lymphodem, empfohlene Medikation Zyprexa (Olanzapin), Sertralin, Seractil, Dominal und Olivenölsalbe. Regelmäßige Kontrollen empfohlen. Dem Arztbrief ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der BF mit Überweisung vom Hausarzt wegen einer Exazerbation psychotischer Symptome seit 6 Wochen in Begleitung der Psychologin der Caritas und seines Sohnes in die Aufnahme gekommen sei. Die restliche Familie lebe in Afghanistan. Laut der Psychologin bestand eine akute Verwirrtheit. Der Patient sei sehr vergesslich. Es komme auch zu dissoziativen Zuständen, er schlafe schlecht, habe am Aufnahmetag nicht mehr nach Hause gefunden und sei mit Alltagstätigkeiten überfordert. Vor 4 bis 5 Wochen habe er einen fieberhaften Infekt gehabt. Die zuständige Fachärztin habe am 25.02.2014 einen Minimentaltest durchgeführt, welcher 13 von 30 Punkten ergeben sowie einen Uhrentest welcher 0 von 9 Punkten ergeben habe. Noch vor 2 Wochen sei er an der Schule seines Sohnes gewesen und habe im Unterricht über sei Leben im Iran erzählt. In der Aufnahmesituation sei der Patient nur teilorientiert gewesen, psychomotorisch unruhig und habe immer wieder an den Fragen vorbei geantwortet. Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert gewesen. Die Anamnese sei nur auf Englisch möglich gewesen, da er desorientiert gewesen sei und vermutlich auch fluchtgefährdet sei er bei fehlender Paktfähigkeit und möglicher Selbstgefährdung zunächst untergebracht worden. Im aktuellen MMSE habe der Patient 8 von 23 Punkten erreicht. Der Uhrentest sei nicht durchführbar gewesen. Das zu Beginn durchgeführte Schädel-CT bei akuter Verwirrtheit durch OPS habe einen altersentsprechenden unauffälligen Befund ergeben. Wegen der akuten Verwirrtheit und möglichen Absenzen oder dissoziativen Anfällen wurde ein EEG abgeleitet was einen Befund in den Grenzen der Norm ergäben habe. Bei Verdacht auf eine mögliche demenzielle Entwicklung sei eine FDG-PET des Zerebrums erfolgt, wo sich aber keine pathologischen Veränderungen des Stoffwechsels gezeigt habe. Die Routinelaboruntersuchungen während des Aufenthalts hätten keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Nach einigen Tagen sei der BF in deutlich besserem Zustand gewesen, habe sich bereits gut zu recht gefunden, gut schlafen können und habe bei den ADLS keine Hilfe mehr gebraucht. An der Medikation sei nichts verändert worden, er habe lediglich als Bedarfsmedikation Seractil bei Schmerzen und Dominal zum schlafen erhalten.

12. Der BF 2 gab bei seiner Erstbefragung am 18.01.2013 ergänzend zu seinem Vater an, er sei am XXXX in XXXX im Iran geboren. Dort befänden sich seine Mutter und seine zwei Brüder und seine Schwester. Zum Fluchtgrund gab er an: "Mein Vater hat Feinde in Afghanistan, weswegen er in den Iran flüchtete. Im Iran haben die Afghanen überhaupt keinen Wert und keine Rechte. Die Iraner belästigen uns immer da wir Sunniten sind wurden wir auch aufgrund unserer Religion belästigt und bedrängt den im Iran sind fast alle Schiiten. Aus Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden flüchtete ich gemeinsam mit meinem Vater aus dem Iran. Weiter Fluchtgründe habe ich nicht. Ich habe Angst um mein Leben falls ich in die Heimat zurückkehren müsste".

13. Vom BAA wurde der BF 2 keiner Befragung unterzogen.

14. Mit Bescheid vom 17.07.2013, AZ. 13 03.750-BAL wurde der Antrag des BF 2 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ebenso jener auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Ausweisung verfügt. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der BF Sunnit im Iran geboren und auch zuletzt im Iran gelebt habe. Seine Identität nicht feststehe und er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Er sei der Volksgruppe der Tadschiken zuzuordnen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre ebenso wenig, dass ihm im Falle einer Rückkehr reale Gefahr im Sinne des Art. 2 Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 7 der Konvention drohe. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen welche einer Ausweisung aus der Republik Österreich nach Afghanistan entgegenstünden. Der Grund für die Asylantragstellung des BF liege im Umstand dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleiben solle. Dem Vater sei kein Asyl und auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden.

Die beiliegenden Länderfeststellungen sind ident mit jenen seines Vaters und enthalten wie auch in der Beschwerde ausgeführt wurde, keinerlei Hinweise auf die besondere Bedrohungssituation für Kinder bzw. Minderjährige. Ebenso wenig ging die Beweiswürdigung auf die Situation des BF ein.

In der rechtlichen Beurteilung wird die Rechtslage zum § 34 AsylG Familienverfahren ausgeführt. Festgestellt werde, dass ein Familienverfahren vorliege. Weiters wird 19 Abs. 2 AsylG zitiert und die Erläuterungen wiedergegeben aus denen hervorgehe, dass bei Einvernahme eines Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden könne in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden könne, weil er aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und aufgrund seines Alters dazu nicht in der Lage sei. Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, der gesetzliche Vertreter habe für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan sei der gesetzlichen Vertretung die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es werde festgestellt, dass der Grund der Asylantragstellung nicht in einer behaupteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten sondern im Bestreben gelegen wäre den familiären Zusammenhalt zu gewähren, weshalb die Gewährung von Asyl aus diesem Grund ausscheide. Weiters werde auf dem bereits geschilderten Verfahrensausgang hinsichtlich seines Vaters hingewiesen und festgestellt, dass auch hieraus kein Rechtstitel ableitbar wäre.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Ausführung diverser EGMR Entscheidungen und VwGH Entscheidungen sowie Gesetzeszitierungen geführt, weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen des BF sich ergebe das eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung des Recht auf Lebens oder einer Verletzung in das Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung und erniedrigende Strafe der Behandlung darstellen würde. Auch seine Minderjährigkeit stehe den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Da bereits festgestellt worden sei, dass sich sämtliche Familienmitglieder im selben Verfahrenstand befinden. Es sei davon auszugehen und gegenwärtig unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würde nichts darauf hindeuten, dass es hinkünftig aufgrund asyl- oder fremdenrechtlicher Maßnahmen zu einer Trennung der Familie komme. Er befinde sich daher im gesamten Verfahren in der Obsorge der pflege- und unterhaltspflichtigen Familienmitglieder, weshalb das begründete Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgeschlossen werden könne. Es deute nichts darauf hin, dass er im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt III wurde angeführt, dass von der aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei. Er sei mit seinem Vater zusammen, der von den aufenthaltsbeendeten Maßnahmen ebenso betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstellen würde.

13. Die beim BVwG eingebrachten Beschwerdeergänzungen sind ident mit jenen des BF1.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF 1 stammt aus XXXX hat aber die letzten 17 Jahren im Iran gelebt. Der BF 2 ist im Iran geboren. Sie gehören der Volksgruppe der Tadschicken an und sind sunnitische Moslems. Der BF 1 spricht dari und ist Analphabet obwohl er über 3 Jahre Schulbildung verfügt. Zuletzt war er als Gärtner und Kellner tätig.

Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Ehefrau des BF 1 (und Mutter des BF 2) befindet sich mit seinen 2 weiteren Söhnen und seiner Tochter im Iran, mit diesen steht er ihn Kontakt. Zu seiner restlichen Familie bzw. seinen Verwandten (6 Schwestern und 2 Brüder der Frau, sowie deren Eltern, insgesamt ca. 20 Personen befinden sich noch im Heimatstaat) hat er keinen Kontakt.

Der BF 1 nimmt verschiedene Medikamente, weil er an einem Lymphödem, sowie Kopfschmerzen aufgrund einer alten Kriegsverletzung (Schädel-Hirn-Trauma) leidet, eine lang zurückliegenden Oberschenkelverletzung durch einen Messerstich und einen amputierten Finger sowie eine Platte im Unterarm hat. Weiters laboriert er an durch Gutachten und Befunde nachgewiesenen psychischen Problemen. Deren Ausmaß ist unklar und reicht von einer Anpassungsstörung mit leichtgradig depressiver Reaktion (Gutachten 06.06.2013) bis hin zu akuter Verwirrtheit (Diagnose 19.03.2014).

Der BF1 war im Herkunftsstaat beim Militär und für die demokratische Volkspartei politisch aktiv.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist [war] ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des Amudarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flussoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von [Ex-]Präsident Hamid Karzai ist [war] Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Die größten regierungsfeindlichen Gruppierungen sind die Taliban, dass Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) die sich gelegentlich auch untereinander bekämpfen. Während das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, ist dies die HIG nicht. (Länderfeststellungen BAA im bekämpften Bescheid, Seite 17)

In seinen Richtlinien geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Kinder

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• [...]

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, HCR/EG/AFG/13/01)

Festgestellt wird, dass sich Personen mit dem Profil des BF1 (ehemaliger Soldat für die Regierung und Parteiangehöriger) sowie Kinder (BF2) potentiellen Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind.

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt oder er subsidiären Schutzes bedarf konnte aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde hat sich mit dem Kernfluchtvorbringen - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der BF 1 gab an, er hätte bis 1984 für den ehemaligen afghanischen Präsidenten Najibullah als Soldat gegen Gulbuddin gekämpft, danach habe er bis 1992 für den Geheimdienst gearbeitet, Zeitungsberichte ausgewertet und jugendliche Mitarbeiter für die demokratische Volkspartei geworben. Während dieser Tätigkeit habe er Verantwortliche für Bombenattentate an die Partei verraten, die danach festgenommen worden wären. Einer dieser Männer würde nun für Karzai arbeiten. Die Regierung würde mit den Taliban zusammenarbeiten. Nach der Machtergreifung durch die Taliban 1992 habe er als Straßenverkäufer gearbeitet und sei von den Taliban als ehemaliger Regierungssoldat anhand seines amputierten Fingers und seiner Militärhandschuhe erkannt und geschlagen worden.

In der Beschwerde detaillierte bzw. variierte der BF 1 seine Angaben indem er unter anderem angab, er sei einige Tage nach der Festnahme der Bombenleger (9 Personen und einer sei nach Saudi Arabien geflüchtet) von Bandenmitgliedern angegriffen und mit dem Messer am Bein verletzt worden. Die festgenommen Personen seien später aus der Haft entlassen worden und würden nun für die afghanische Regierung unter Karzai und beim Militär arbeiten. Nach der Machtergreifung der Taliban sei er auf der Straße, wo er aufgrund seines fehlenden Fingers und seiner Militärhandschuhe erkannt worden sei, von Talibankämpfern mitgenommen und mit dem Tod bedroht worden, er habe fliehen können, habe sich 6 Monate versteckt, bis er die Flucht in den Iran habe organisieren können.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung :

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i. d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Zu A) Zur Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF1 (und sein Sohn der BF2) zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte(n), und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden und der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. Die belangte Behörde hat sich zwar ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des BF 1 auseinandergesetzt und entsprechende Befunde und Gutachten eingeholt, bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) aber nur ausgeführt, dass der Krieg an dem der BF1 teilgenommen habe nicht mehr asylrelvant sei und eine Tätigkeit Jugendliche ins Vereinslokal zu laden kaum als Geheimdiensttätigkeit zu qualifizieren und diese ohnehin seit 1992 beendet sei. Eine nähere Begründung bzw. nähere Befragung dazu unterlies die belangte Behörde (insbesondere auch zum Zeitraum zwischen 1992 - 1996). Sein Fluchtvorbringen sei einzig, dass er wegen seiner Handschuhe von den Taliban geschlagen worden sei und mit den Leuten von Gulbuddin Probleme hätte. Diese Vorbringen seien vage wenig detailreich und unglaubwürdig, sonst hätte er mit seiner Flucht nicht abgewartet, vielmehr sei er erst nach seiner Hochzeit aus wirtschaftlichen Gründen in den Iran ausgereist.

Dazu ist festzustellen, dass die vom BAA aufgezeigten Argumente für sich alleine nicht hinreichen, seinem Vorbringen die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen. Der BF weist entsprechende Verletzungen auf und hat Angaben zu einer politischen Tätigkeit gemacht, die durchaus geeignet ist einen Asylgrund darzustellen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. So wird im Bescheid lediglich ausgeführt, dass von einem gestandenen Mann erwartet werden könne, dass er auch ohne Nachfrage eine Vielzahl von Details zu Protokoll geben würde. Fragen bzw. Ermittlungen zu den genauen Umständen, wie beispielsweise, zu den Namen der damaligen Bombenleger, nähere Nachfragen zu seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit, woher er wisse, dass diese freigelassen, nunmehr in der Regierung Karzai tätig seien sind ebenso unterblieben, wie eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den sogar in den Länderfeststellung angeführten Verhältnissen der regierungsfeindlichen Gruppierungen untereinander sowie (auch bereits vor Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien) evidenten möglichen Gefährdung von ehemaligen Regierungsbeamten (Soldaten) durch regierungsfeindliche Gruppierungen.

All diese Detailfragen die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlich wären, sind offengeblieben.

Zusammengefasst hätte die belangte Behörde dem BF1 genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf die konkrete Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen müssen und den BF 2 zu den maßgeblichen Umständen zumindest vernehmen müssen, da zumindest nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Vater seinem Sohn, Details seiner Fluchtgründe berichtet hat. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF bzw. der BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen wäre, ungeklärt geblieben sind. Die belangte Behörde, hat daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise und oberflächlich ermittelt.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH und des BVwG zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich der BF war daher neben den persönlichen Umständen in Prüfung deren Lebensumstände zu klären, woher sie stammen, wo sich die Familie nun aufhält, ob die BF daher über ein soziales Netzwerk im Herkunftsland verfügen und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Hierbei ist auszuführen, dass die belangte Behörde zwar zutreffend festgestellt hat, dass es in der Heimatprovinz familiäre Anknüpfungspunkte gibt, wobei ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen würde (ca. 20 Verwandte) und von der belangten Behörde auf die gesundheitliche Situation des BF 1 eingegangen (die sich zwischenzeitlich verschlechtert haben dürfte), allerdings wird aktenwidrig angeführt er hätte noch Grundstücke in Afghanistan. In den Akten ist diesbezüglich lediglich vom einem Grundstück seiner Frau und von Grundstücken der Verwandten die Rede, weshalb diese Feststellung für das BVwG nicht nachvollziehbar ist. Völlig ignoriert wird das Faktum, dass der BF 1 angegeben hat, nicht mehr im Kontakt mit seinen Verwandten in Afghanistan zu stehen und dass dieser sein Heimatland bereits 1996 verlassen hat.

Dieses Faktum ist insbesondere auch hinsichtlich des minderjährigen BF 2 relevant, der im Iran geboren ist und vom BAA bei den Ermittlungen überhaupt nicht befragt wurde. In dessen Bescheid finden sich nicht nur keinerlei Feststellungen zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Afghanistan, sondern - mit Ausnahme, dass dieser an keiner lebensbedrohenden Krankheit leide - keine Feststellung zu dessen individueller Situation. So geht aus dem Bescheid beispielsweise nicht hervor, ob dieser über eine Schulausbildung verfügt, etc. Die Einschätzung der belangten Behörde, dass der BF 2 keine sachdienlichen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts machen hätte können, wird nicht geteilt, da er zum Zeitpunkt der Einreise 15 Jahre alt war und von seinem Vater bzw. seiner Mutter mit der er in Kontakt steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Verfahren relevante Informationen erhalten hat. Das bloße Abstellen auf die Obsorge- und Unterhaltspflichten des Vaters, der ohnehin mit ihm gemeinsam ausgewiesen werde, und dessen - wie dargestellt unzureichend ermittelte - unglaubwürdige Fluchtgeschichte, stellt jedenfalls keine taugliche Begründung für die Verweigerung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für den BF 2 dar.

Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt war, dass der BF 2 unter diesen Umständen sicher nach Afghanistan zurückkehren und dort leben könnte.

Diese unterlassene bzw. nur äußerst oberflächliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führt dazu, dass der BF 2 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wird (vgl. VfGH 15.451/1999, 15.743/2000, 16354/2001, 16.383/2001).

Das (nunmehr zuständige) BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage der BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der BF aufgrund deren individuellen Situation (BF1 - Privatverfolgung als ehemaliger Regierungssoldat bzw. BF2 Situation Minderjähriger, Verfügbarkeit des sozialen Netzes, Arbeitsfähigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes und der Bildung) ausgeschlossen werden könne bzw. ob ihnen diese nach einer derart langen Abwesenheit zugemutet werden kann.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das die belangte Behörde auch in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zum subsidiären Schutz nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung neuer Bescheide unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und sodann unter Berücksichtigung des § 34 AsylG (Familienverfahren) zu entscheiden haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung (oben) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH (insbesondere vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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