W123 1433862-1•BVwG W123 1433862-1
W123 1433862-1Tribunale amministrativo federale6 ago 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W123 1433862-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, AZ 12 07 973-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.08.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger der Volksgruppe der Hazara, stellte - nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 30.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeidirektion Traiskirchen am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er sein Heimatland verlassen habe müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe. Das habe der Beschwerdeführer auf keinen Fall gewollt. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer gesagt, er solle gegen die Amerikaner in den Heiligen Krieg ziehen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer daraufhin verfolgt und aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
2. Am 01.03.2013 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
A: Mein Onkel hat gemeint ich soll nach Österreich. Er hat alles organisiert. F: Warum?
A: Weil mein Onkel es gesagt hat.
F: Warum ist Ihr Onkel nicht mit Ihnen mit?
A: Er hat Frau und Kinder. Er hat gesagt er kann sie nicht alleine lassen. F: Hatten Sie keine Probleme in Afghanistan?
A: Mein Vater ist vor vier Jahren verstorben. Die Taliban wollten, dass ich mich ihnen anschließe. Meine Mutter wollte das nicht.
F: Wann war das?
A: Ein Monat vor meiner Ausreise.
F: Können Sie dazu mehr angeben?
A: Sie sind gekommen und haben gesagt wir haben auch unterstützt. Entweder sie bekommen Geld oder ich muss sie unterstützen.
F: Wer genau ist zu Ihnen gekommen?
A: Ich weiß nicht wer sie sind. Sie sagten sie seien die Taliban.
F: Wer genau hat Sie wie unterstützt?
A: Sie haben uns vier Jahre unterstützt. Beim ersten Mal meinten Sie seien von einer Hilfsorganisation und waren dabei vermummt.
F: Warum vermummt?
A: Sie meinten sonst hätten wir ihre Hilfe nicht angenommen. Es soll sie auch
niemand erkennen, damit sie nicht festgenommen werden können. F:
Sonst haben Sie keine Probleme?
A: Nein. Ich möchte nicht mit den Taliban arbeiten.
F: Das Talibanregime wurde 2001 gestürzt. Laut Länderberichte bekämpfen nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die
Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt u.a. im Süden (Kandahar, Uruzgan). Was sagen Sie dazu?
A: Das stimmt nicht. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Warum gingen Sie nicht zur Polizei und zeigten den Vorfall an?
A: Dann hätten sie uns alle getötet.
F: Warum können Ihr Onkel und Ihre Angehörigen weiterhin dort leben?
A: Sie wollte nur mich zur rekrutieren.
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?
A: Es ist schwierig dort zu leben. Erstens befinde ich mich dort in einer schwierigen finanziellen Lage und zweiten habe ich Angst vor den Taliban.
3. Am 08.03.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Altersschätzung und verwies insbesondere auf die Situation der Minderjährigen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Beweiswürdigung lautet auszugsweise:
Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen im Zuge der neuerlichen Einvernahme vorerst an, dass Ihr Onkel Sie nach Österreich geschickt habe. Nachgefragt, warum, ergänzten Sie allgemein: "Weil mein Onkel es gesagt hat." Befragt, warum Ihr Onkel nicht mit Ihnen zusammen das Herkunftsland verlassen habe, fügten Sie an: "Er hat Frau und Kinder. Er hat gesagt, er kann sie nicht alleine lassen." Nochmals konkret befragt, ob Sie persönlich Probleme in Afghanistan hatten, entgegneten Sie vage und allgemein, dass Ihr Vater schon vor vier Jahren verstorben sei. Die Taliban wollten, dass Sie sich ihnen anschließen. Ihre Mutter wollte dies nicht. Ersucht Ihre Ausführungen zu substantiieren, blieben Sie bei Ihrer oberflächlichen Schilderung. Ihnen unbekannte Leute seien gekommen, um Ihre Familie zu unterstützen. Diese verlangten danach ihr Geld zurück bzw. hätten Sie diese Personen unterstützen sollen. Sie wüssten nicht wer zu Ihnen gekommen sei. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemein bzw. widersprüchlich gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe versuchte die Behörde durch Fragestellungen (vgl. "Wer genau ist zu Ihnen gekommen." "Wer genau hat Sie wie unterstützt." "Warum vermummt?") die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchten Sie immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. So berichteten Sie dazu wiederum sehr allgemein, dass Sie vier Jahre unterstützt worden wären. Beim ersten Mal meinten diese Personen, so stellten Sie die nicht lebensnahe Behauptung auf, sie wären von einer Hilfsorganisation und seien dabei vermummt gewesen. Auf logischer Rückfrage, warum Leute einer Hilfsorganisation sich vermummen sollten, erwiderten Sie nicht plausibel nachvollziehbar bzw. ausweichend, dass diese Personen der Meinung waren, dass Ihre Familie sonst deren Hilfe nicht angenommen hätte. Es sollte sie auch niemand erkennen, erklärten Sie weiters nicht schlüssig nachvollziehbar, damit sie nicht festgenommen werden könnten. Danach seien sie jedoch nicht mehr vermummt gekommen. Derartige Aussagen erscheinen der Behörde doch sehr lebensfremd und nicht plausibel nachvollziehbar. Befragt, ob Sie sonst Probleme hätten, verneinten Sie und fügten lediglich allgemein bzw. standardisiert an, dass Sie nicht mit den Taliban arbeiten möchten. Hingewiesen, dass das Talibanregime 2001 gestürzt wurde, laut Länderberichte auch nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam mit Schwerpunkt u.a. im Süden (z.B. Kandahar, Uruzgan) vorgehen würden, entgegneten Sie nicht substantiiert: "Das stimmt nicht. Mehr kann ich dazu nicht sagen." Sie seien auch aus Angst nicht zur Polizeistation gegangen. Auf logische Rückfrage, warum all Ihre Angehörigen somit weiterhin im Heimatland leben könnten, wenn Sie eine derartige Verfolgung Ihrer Familie behaupten, ergänzten Sie, rudimentär, aber nicht plausibel, dass man nur Sie rekrutieren wollte. Befragt, was nun Ihren weiteren Verbleib im Heimatland für Sie unmöglich mache, verwiesen Sie zuerst auf Ihre allgemein schwierige finanzielle Lage und fügten dann wiederum allgemein an, dass Sie auch Angst vor den Taliban hätten. Vorgehalten, zumal Sie in der Erstbefragung behaupteten, Sie seien von den Taliban verfolgt worden, in der neuerlichen Einvernahme lediglich erklärten einmal bedroht worden zu sein, erläuterten Sie wiederum nicht plausibel nachvollziehbar: "Sie haben mich nicht verfolgt. Sie sind aber in der Nacht gekommen und haben geschaut, ob wir noch da sind. Nachgefragt war dies zwei oder drei Mal in der Woche so." Befragt, zumal Sie einen in Ghazni lebenden Onkel erwähnten, ob Sie bei ihm leben hätten können, hielten Sie wiederum vorerst ausweichend fest, dass Sie Ihr Dorf nicht verlassen hätten können. Hingewiesen, dass dies doch offensichtlich taten, konnten Sie nicht mehr plausibel entgegnen, stellten vielmehr erneut ausweichend fest: "Ich habe mich nicht ausgekannt." Nochmals nachgefragt meinten Sie dazu wiederum pauschal, dass es dort auch nicht so sicher wäre.
Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich (vgl. "Es ist schwierig dort zu leben.).
Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel und somit nicht glaubhaft machen.
Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des oben angeführten Vorbringens der Zwangsrekrutierung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.
Bei der behaupteten Gefahr einer Mitnahme/Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde.
Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, Sie gegen Ihren Willen gerade aus ausschließlich Sie betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und von Ihnen auch nicht behauptet worden.
In der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt insbesondere auf folgendes hin:
Es ist amtsbekannt, dass die Taliban - sich bis heute noch des Werkzeuges der Zwangsrekrutierung bedienen - nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die auf Grund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz durch fehlende schutzfähige männliche Familienmitglieder, soziale Außenseiter) am leichtesten greifbar sind zwangsweise rekrutiert. Allerdings ist auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierungen bedienen, da sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollen und über genügend freiwillige Kämpfer verfügen. Jedenfalls ist allein die drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht asylrelevant. (AsyIGH, C2 422614-1/2011/3E v 13 02 2012)
5. Am 22.03.2013 erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang. Die Furcht des Beschwerdeführers liege darin, dass ihm Zwangsmaßnahmen seitens der Taliban drohen würden. Äußerst mangelhaft sei der Umstand zu werten, dass die Behörde zwar in den Länderfeststellungen kurz auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers eingehe, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung jedoch keine Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich Uruzgan, der Heimatregion der Familie des Beschwerdeführers, vornehme. Hinsichtlich der Ausführung des Vorliegens von Anknüpfungspunkten werde festgehalten, dass aus afghanischer Sicht eine alleinstehende Frau, die Mutter des Beschwerdeführers, für einen Rückkehrer diese Funktion in einem Bürgerkriegsgebiet nicht erfüllen könne, weshalb die Rückkehr unzumutbar erscheine. Auch auf Grund des jungen Alters sei von einer erhöhten und speziellen Schutzbedürftigkeit auszugehen. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, werde im gegenständlichen Bescheid unzureichend gewürdigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Uruzgan und hielt sich dort bis zu seiner Flucht nach Europa auf. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter, ein Bruder, sowie zwei Schwestern) leben nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Staatendokumentation (letzter Stand: 09.07.2014)
Die Provinz Uruzgan
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Uruzgan im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 58 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Stand 30.09.2013)
Osten und Süden. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11
Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Das Bundesasylamt ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers - mangels hinreichend konkreter bzw. nicht der Lebenserfahrung entsprechender Angaben - als unglaubwürdig zu qualifizieren waren. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist bereits auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 01.03.2013 ersichtlich, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers wenig realistisch erscheinen. Warum sich etwa Mitglieder von Hilfsorganisationen (gemeint offenbar von den "Vereinten Nationen"; vgl. dazu die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) "vermummt" ausgeben sollen, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen (vgl. dazu die Niederschrift vom 01.03.2013: "A: Sie sind gekommen und haben gesagt wir haben auch unterstützt. Entweder sie bekommen Geld oder ich muss sie unterstützen. F: Wer genau ist zu Ihnen gekommen? A: Ich weiß nicht wer sie sind. Sie sagten sie seien die Taliban. F: Wer genau hat Sie wie unterstützt? A: Sie haben uns vier Jahre unterstützt. Beim ersten Mal meinten Sie seien von einer Hilfsorganisation und waren dabei vermummt. F: Warum vermummt? A: Sie meinten sonst hätten wir ihre Hilfe nicht angenommen. Es soll sie auch niemand erkennen, damit sie nicht festgenommen werden können."). Ferner ist aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer letztlich aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen hat (vgl. dazu die Niederschrift: "Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: A: Mein Onkel hat gemeint ich soll nach Österreich. Er hat alles organisiert. F: Warum? A: Weil mein Onkel es gesagt hat. F:
Warum ist Ihr Onkel nicht mit Ihnen mit? A: Er hat Frau und Kinder. Er hat gesagt er kann sie nicht alleine lassen." bzw. an späterer Stelle: "F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich? A: Es ist schwierig dort zu leben. Erstens befinde ich mich dort in einer schwierigen finanziellen Lage und zweiten habe ich Angst vor den Taliban.") Diese wirtschaftlichen bzw. finanziellen Erwägungen bestätigte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu die Niederschrift: "R: Was erwarten Sie sich von der Entscheidung des BVwG? BF: Meine finanzielle Lage ist schlecht, ich habe keinerlei Auskunft über meine Familie in Afghanistan. Ich habe sonst nichts zu sagen, ich möchte nur eine positive Entscheidung von Ihnen haben, damit ich anfangen kann zu arbeiten.").
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft darlegen: Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, wie oft die Taliban zu ihm gekommen seien, zunächst an, dass sie mehrere Male, in der Woche zwei bis dreimal, gekommen seien und er ihnen - auf ihre Forderungen, Geld zu zahlen oder in den Heiligen Krieg zu ziehen - geantwortet habe, dass er die Entscheidung seiner Mutter abwarten müsse. Die Taliban hätten darauf dahingehend reagiert, dass sie zum Beschwerdeführer gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer und seine Familie töten würden, falls der Beschwerdeführer nicht mit in den Krieg ziehen würde. Auf die Frage, ob die Taliban das schon bei ihrem ersten Besuch gesagt hätten oder erst später, antwortete der Beschwerdeführer: "Am Anfang haben sie das nicht gesagt, erst nachdem vier Jahre vergangen sind, kamen sie mit dieser Aufforderung." Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, was er oder seine Mutter bei einem dieser ersten Besuche den Taliban gesagt hätten, zu Protokoll, dass wir ihnen gesagt hätten, "wir werden abwarten und dann eine Entscheidung treffen". Auf die nächste Frage, ob die Taliban diese Erklärung akzeptiert hätten, gab der Beschwerdeführer an: "Sie haben mich in eine Notlage gebracht, ich habe mich gezwungen gefühlt, über Nacht zu flüchten." Folgte man diesen Ausführungen, dann hätte der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem ersten Besuch der Taliban in Verbindung mit deren Drohungen die Flucht ergriffen und sein Heimatland verlassen. Dies ist jedoch mit seinem vorhergehenden Vorbringen nicht in Einklang zu bringen, wonach die Taliban mehrere Male, in etwa zwei bis dreimal in der Woche, zum Beschwerdeführer gekommen seien und demzufolge es dem Beschwerdeführer oder seiner Mutter (offenkundig) gelungen sein muss, mit entsprechenden Antworten bzw. Erklärungen die Taliban (zumindest für eine gewisse Zeit) hinzuhalten.
Aber selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban aufgefordert worden sei, "in den Heiligen Krieg zu ziehen" bzw. zwangsrekrutiert zu werden, stellt dies keinen Fluchtgrund nach der GFK dar (siehe dazu die Ausführungen unten, Punkt 3., rechtliche Beurteilung, A, 1.).
Rechtslage:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, gar nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt.
Insoweit der Beschwerdeführer zur Frage, was er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu befürchten hätte, vorbrachte, "Angst" vor den Taliban wegen einer möglichen Zwangsrekrutierung zu haben, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde (siehe dazu jüngst BVwG 30.06.2014, W163 1425271-1/9E sowie BVwG 31.07.2014, W123 1436728-1/6E).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.9.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit § 3 AsylG identen) Flüchtlingsbegriff des § 1 Abs. 1 Asylgesetz 1991 fiele (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, 98/20/0280, vom 08.07.2000, 99/20/0203 und vom 21.09.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt).
Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende Zwangsrekrutierung bzw. die allgemeine Sicherheitslage wurde im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht hinreichend Rechnung getragen (siehe dazu die Ausführungen unten, Punkt 2.).
Der Beschwerdeführer konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zudem lebt die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, ein Bruder, sowie zwei Schwestern) nach wie vor in der Heimatprovinz (Uruzgan) des Beschwerdeführers. Demgegenüber muss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass die Provinz Uruzgan aufgrund ihrer geographischen Lage zu den "unsicheren" Provinzen in Afghanistan zu zählen ist. So bewertet etwa der Fortschrittsbericht der deutschen Bundesregierung die Sicherheitslage in den östlichen und südlichen Gebieten Afghanistans als "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar als "nicht kontrollierbar (vgl. Länderfeststellungen).
Im vorliegenden Fall muss mit für gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Uruzgan zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in diesen Gebieten als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatdistrikt gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben in seiner Herkunftsprovinz aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt jedenfalls noch minderjährig iSd KRK gewesen ist (vgl. "geboren am XXXX"). Den Angaben des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zufolge fällt der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung unter die Definition des "Kindes" (Vollendung des 18. Lebensjahres) nach der KRK (vgl. "alias XXXX").
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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