BVwG L502 2009242-1

L502 2009242-1Tribunale amministrativo federale6 ago 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, besonders schweres Verbrechen, familiäre<br/>Situation, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG L502 2009242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.2009242.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zl. 247309502-108594115 BFA RD OÖ, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), einem Staatsangehörigen der Türkei, der seit 19.08.2003 durchgehend in Österreich gemeldet ist und von XXXX2003 bis XXXX.2009 über eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" - Bezugsperson ist Vater (dieser seit XXXX2002 österreichischer Staatsbürger) - verfügt, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX2010, XXXX, unter Bezugnahme auf § 86 Abs. 1 iVm §§ 63 und 66 FPG 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen. Von Amts wegen wurde gemäß § 86 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2010, GZ XXXX, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden ist. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde im Rechtsmittelverfahren keine Folge gegeben und die Haftstrafe auf 18 Jahre, rechtskräftig mit XXXX2010, erhöht.

Nachdem der BF vom Landes- bzw. Oberlandesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen. Neben dieser Voraussetzung müsse das persönliche Verhalten des BF über die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Maßgeblich sei somit nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern sei im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen.

Unter Verweis auf den Tathergang des Mordes, welcher dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes an die Staatsanwaltschaft XXXX entnommen wurde, hielt die BPD fest, dass es keinen Zweifel gäbe, dass der BF aufgrund des ausführlich beschriebenen Verhaltens auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zulässig sei.

Die Bundespolizeidirektion XXXX hielt in ihrem Bescheid vom XXXX2010 fest, dass der BF laut Mitteilung des Arbeitsmarktservices Oberösterreich Rechte nach Art. 6 Abs. 1 dritter Untersatz des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) 1/1980 geltend machen könne.

Gestützt auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339) wurde festgehalten, dass im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern verlangt wird, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem die Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen, nur unter den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG erfolgen kann.

Da der BF keine Stellungnahme zur Mitteilung der BPD vom 28.09.2010, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei, abgegeben hat, wurden die Privat- und Familienverhältnisse aufgrund der Aktenlage beurteilt.

Im Rahmen einer Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF seit ca. einem Jahr vor seiner Festnahme und damit seit Mai 2008 ein außereheliches Verhältnis zu einer dort namentlich genannten Dame unterhalten habe, bei dieser sei er auch tageweise gemeldet gewesen. Anfang des Jahres 2009 habe der BF gemeinsam mit seiner Ehegattin einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe gestellt, welcher in weiterer Folge jedoch zurückgezogen worden sei. Laut Aktenlage war der BF demnach im Entscheidungszeitpunkt verheiratet, der Ehe entstammen zwei gemeinsame Kinder. Der Vater des BF, welcher seit mehr als acht Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sowie drei Geschwister des BF würden ebenfalls in Österreich leben. Aufgrund der familiären Bindungen sowie der ehemaligen Berufstätigkeit des BF sei ihm ein erhebliches Maß an Integration zuzubilligen, weshalb von einem Eingriff in das Privat-und Familienleben des BF im Falle der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen sei. Demgegenüber sei festzuhalten, dass ihn jedoch nicht einmal sein Familienleben davon abhalten habe können in der beschriebenen Art straffällig zu werden. Auch die Tatsache, dass der BF bei der Tatbegehung erhebliche Gewalt ausgeübt habe, da er gedacht habe seine Ehegattin habe ein Verhältnis mit dem Ermordeten unterhalten, relativiere die familiären Bindungen des BF erheblich. Es sei zudem auf den Umstand hinzuweisen, dass der BF vor der Straftat bereits mehrere Monate bei seiner Freundin gelebt habe. Die Angehörigen des BF hätten laut ständiger hg. Judikatur in Anbetracht der gravierenden Straffälligkeit und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des BF eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen. Zudem bliebe es den Angehörigen unbenommen, den BF im zukünftigen Aufenthaltsstaat zu besuchen bzw. könnte der Kontakt mit Telefon und Mail aufrechterhalten werden. Dies zumal die Ehegattin und Kinder nach wie vor die türkische Staatsbürgerschaft besitzen. Überdies könne der BF seinen Sorgepflichten gegenüber den Kindern auch vom Ausland aus nachkommen.

Der BF halte sich zwar bereits seit dem Jahr 2003 und damit seinem 25ten Lebensjahr in Österreich auf. Den Großteil seines Lebens habe er daher in der Türkei verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Reintegration in den Heimatstaat möglich und zumutbar sei. Das bisherige Verhalten des BF rechtfertige, im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass das Aufenthaltsverbot auch im Sinne des Art. 8 EMRK - unter besonderer Berücksichtigung des § 66 Abs. 2 und 3 FPG 2005 - erforderlich sei, um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

Da nicht absehbar sei, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, wegfallen würden, sei das Aufenthaltsverbot unbefristet zu erlassen.

2. Mit (handschriftlich verfasstem) Schriftsatz vom 12.02.2014 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft heraus einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF. Dabei führte er sinngemäß aus, er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da er dort Feinde habe, die bereit wären ihn wegen des Vorfalles in Österreich, der zu seiner Verurteilung führte, umzubringen.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 12.02.2014 auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab.

Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass der BF wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten 18jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, von welcher er im Entscheidungszeitpunkt erst 5 Jahre verbüßt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass maßgebliche Änderungen in der persönlichen Situation des BF seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten wären, die dessen Aufhebung rechtfertigen würden.

Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei nämlich ein Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Erlassung erforderlich war, bzw. dass zu erwarten ist, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet werde. Den Urteilsbegründungen der Strafgerichte könne entnommen werden, dass vor allem die grausame Tatausführung als erschwerend zu werten gewesen sei. Der BF habe den PKW seines Opfers, von dem er glaubte, es handle sich um den Liebhaber seiner Frau, mit seinem PKW mit hoher Geschwindigkeit gerammt. Anschließend habe er dem Opfer zahlreiche Stichwunden teils mit erheblicher Wucht zugefügt. Es sei zudem sehr wahrscheinlich, dass die Gattin des BF wegen der langen Haftstrafe und dem Umstand, dass er bereits zur Tatzeit eine Lebensgefährtin hatte, eine neue Beziehung eingehe und der BF nach seiner Haftentlassung wieder aggressiv und gewalttätig auf den neuen Lebenspartner reagieren würde, weshalb von einer weiteren Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen sei.

Ebenso könnten wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen. Festzustellen sei diesbezüglich, dass der BF verheiratet sei und zwei eheliche Kinder habe. Darüber hinaus würden der Vater und drei Geschwister des BF in Österreich leben. Der BF befände sich derzeit in der Justizanstalt XXXX. Im Lichte dessen seien aber keine Gründe hervorgekommen, denen nach der Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Es sei vielmehr mit einer Verschlechterung der familiären Situation zu rechnen und daher davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig ist um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten.

Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich somit nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag abzuweisen war.

4. Gegen diesen dem BF am 12.06.2014 zugestellten Bescheid erhob dieser mit (handschriftlich verfasstem) Schriftsatz vom 16.06.2014, zur Post begeben am 23.06.2014, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Ausgeführt wurde dort, dass der BF während seiner Anhaltung in der Strafhaft von seiner Ehegattin geschieden wurde und es ihm nichts mehr ausmache, wenn diese einen neuen Lebenspartner fände. Er würde sich darüber freuen und wolle nur für seine Kinder da sein. Die Tat, deretwegen er verurteilt wurde, bereue er. Er habe deswegen jedoch Feinde in der Türkei bzw. sei er auch im Rahmen der Verhandlung in Österreich (von Angehörigen des Opfers) bedroht worden. Er würde bei einer Rückkehr in die Türkei von der Familie des Ermordeten umgebracht werden. In der Türkei habe er auch keine Familie oder ein Dach über dem Kopf. Er wolle nicht sterben und seine Kinder in Österreich aufwachsen sehen.

5. Die Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgte seitens des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit 30.06.2014.

6. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft und eine aktuelle ZMR-Auskunft den BF betreffend ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist türkischer Staatsangehöriger.

Der BF ist seit 19.08.2003 durchgehend in Österreich gemeldet und lebt daher seit ca. neun Jahren in Österreich. Er verfügte von XXXX2003 bis XXXX.2009 über eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger". Die entsprechende Bezugsperson, der Vater des BF, ist seit XXXX2002 österreichischer Staatsbürger. Neben dem Vater leben noch drei Geschwister des BF in Österreich.

Der BF ist geschieden. Seine geschiedene Frau sowie die beiden Kinder leben in Österreich. Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, er war in Österreich mehr als vier Jahre lang erwerbstätig.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2010, GZ XXXX, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Strafhöhe wurde mit Entscheidung des OLG XXXX, XXXX, rechtskräftig mit XXXX2010, Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Jahre erhöht. Zum Tathergang wurde festgestellt, dass der BF am XXXX2009 mit seinem PKW auf den PKW des Opfers auffuhr, von dem er vermutete, dass dieser mit seiner Ehegattin ein Verhältnis hätte. In weiterer Folge stach der BF mit einem mitgeführten Messer auf das Opfer ein. Er verletzte dieses mit 25 Messerstichen, die teilweise mit sehr großer Wucht durchgeführt wurden. Das Opfer erlag kurze Zeit später im Krankenhaus seinen Verletzungen. Von den Strafgerichten wurde bei der Strafzumessung vor allem die grausame Tatausführung als erschwerend gewertet.

Der BF hatte seit ca. einem Jahr vor seiner Festnahme und damit seit Mai 2008 ein außereheliches Verhältnis mit einer Dame, bei welcher er auch zeitweise gemeldet war.

Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft und hat ca. 5 Jahre seiner 18jährigen Haftstrafe verbüßt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF betreffend.

2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Feststellungen hinsichtlich des durchgehenden Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ergaben sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid und wurde diesen Feststellungen in der Folge auch nicht entgegengetreten.

2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse und Lebensumständen des BF in Österreich sowie in der Türkei stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid sowie das Vorbringen des BF im gg. Antrag und in seiner Beschwerde.

2.4. Die rechtskräftige Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregisterauszug und wird zum Tathergang auf die Ausführungen hierzu im Bescheid der BPD XXXX vom XXXX2010 verwiesen. Die Verurteilung des BF sowie seine aktuelle Haftstrafe blieben unbestritten.

2.5. Der BF hat in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots vom 10.02.2014 lediglich seine Gefährdung in der Türkei im Falle der Rückkehr durch Angehörige des Mordopfers behauptet. Erst in der Beschwerde führte der BF aus, dass er aktuell geschieden sei und deshalb keine Gefährdung für seine ehemalige Ehegattin bzw. einen etwaigen neuen Partner derselben darstelle. Er wolle auch für seine Kinder da sein. Dieses Vorbringen wird auch der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Aktuelle Rechtslage seit 01.01.2014

§ 125 FPG lautet:

...

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

...

(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(25) .... Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012

erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. ...

Dies bedeutet, dass Aufenthaltsverbote wie gegenständliches gemäß § 86 FPG, welches vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurde, rechtlich existent bleiben, solange sie nicht in ihrer Gültigkeit abgelaufen sind. (vgl. auch VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052; VwGH 28.08.2012, 2012/221/0159).

§ 69 FPG betreffend Gegenstandslosigkeit und Aufhebung lautet:

§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger,

Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 67 FPG, Überschrift "Aufenthaltsverbot" lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen

unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

§ 9 BFA-VG lautet:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Bundespolizeidirektion XXXX hat aufgrund nachstehender, im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehender Bestimmungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 86 FPG Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden (§ 53 Abs. 1) , wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie haben bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben; diesfalls ist eine Ausweisung unter den Voraussetzungen des § 56 zulässig.

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn

1. Zweifel an ihrer Identität bestehen oder sie der Pass- und gegebenenfalls der Sichtvermerkspflicht nicht genügen;

2. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;

3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie werden im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken;

4. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen oder

5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

(5) Die Zurückweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist ferner dann zulässig, wenn ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, es sei denn, er hätte einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel.

(6) Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 2 Z 2, 43 und 45 keine Anwendung.

§ 63 FPG Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes

(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

§ 66 FPG Schutz des Privat- und Familienlebens

(1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 60 FPG

(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

...

Z1: von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe vom 24. Jänner 2012, Zl. 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Bei Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer eine die Aufrechterhaltung der Maßnahme tragende Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen ist, ist - gemessen an der seinerzeitigen Verhängung des Aufenthaltsverbotes - auf den für ihn günstigeren Prognosemaßstab nach § 67 Abs. 1 FPG abzustellen. Es ist also im Sinn der Anforderungen dieser Bestimmung zu prüfen, ob zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - noch - gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen muss (VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0099).

Bei der Prüfung nach § 67 Abs. 1 FPG hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsangehöriger, der seit dem Jahr 2003 legal in Österreich aufhältig ist. Die BPD führte in diesem Zusammenhang aus, dass dem BF eine von Art. 6 Abs. 1 dritter Untersatz ARB (Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation) geschützte Rechtsposition zukomme, wogegen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken bestehen. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diesfalls ein Aufenthaltsverbot nur unter den für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen gemäß § 86 FPG 2005 (nunmehr § 67 FPG) erlassen werden könne (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278).

3.2.5. § 67 Abs. 1 FPG normiert, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig ist, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann laut Verwaltungsgerichtshof auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG (nunmehr § 53 Abs. 3 FPG) als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (VwGH 14.12.2006, 2006/18/0421).

Der BF wurde mit XXXX2010, rechtskräftig mit XXXX2010, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX2010 in der Justizanstalt XXXX, wo seine Haftstrafe vollzogen wird.

Beim genannten Verbrechen handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Darüber hinaus wurde strafgerichtlich festgestellt, dass das Verbrechen vom BF mit hoher krimineller Energie ausgeführt wurde und der Strafzumessung eine besonders grausame Tatausführung zugrunde zu legen war. Es war in diesem Sinne bei der Verhängung des Aufenthaltsverbots davon auszugehen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der BF hat, im Hinblick auf die entsprechende vormalige Argumentation der belangten Behörde, zwar ausgeführt, dass er nunmehr keine Probleme damit haben werde, wenn seine geschiedene Frau einen neuen Lebenspartner habe. Diese bloße Behauptung einer maßgeblichen Persönlichkeitsänderung auf Seiten des BF wird jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes durch keine Fakten belegt, es existiert aktuell offenbar keine psychologische Beurteilung zu Gunsten des BF. Auch aus dem Umstand, dass sich der BF seit der Tatbegehung in Haft befindet, kann nicht abgeleitet werden, dass sich die Umstände, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, maßgeblich geändert hätten.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339 ist festgehalten:

Da die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann die Ansicht der Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 umschriebene Annahme bei Begehung von Straftaten nach § 83 Abs 1 und § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB gerechtfertigt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Beim Verbrechen des Mordes, insbesondere bei grausamer Tatausführung, handelt es sich um eine derart schwere Beeinträchtigung dieses Grundinteresses, dass tatsächlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF nunmehr keine Gefährdung mehr darstellen würde bzw. im Falle der Entlassung wieder dieses Grundinteresse, auch gegenüber seiner ehemaligen Frau, nicht beeinträchtigen würde.

Die Art der Vorgehensweise des BF zeigte ein besonders hohes Maß an krimineller Energie, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sein Verhalten auch in Zukunft nachhaltig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich darstellt.

In Anbetracht des der Verurteilung des BF zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden, im Bescheid der BPD festgestellten Gefährlichkeit des BF stehen auch der nunmehrigen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen.

In einer Gesamtschau ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine für den Beschwerdeführer günstige Verhaltensprognose zu treffen gewesen wäre.

3.2. 6 Mit den Ausführungen im Aufhebungsantrag bzw. in der Beschwerde hinsichtlich seiner Gefährdung im Falle der Rückkehr in der Türkei durch Verwandte des Mordopfers vermochte der BF keinen im Rahmen dieses Verfahrens zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevanten Sachverhalt darzulegen.

Hierzu ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens weder eine etwaige Gefährdung des BF in der Türkei durch die Familie des Ermordeten, noch die neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX2010 in Rechtskraft erwachsenen Verhängung eines Aufenthaltsverbots ist, sondern alleine die Frage, ob sich die Gründe, die zu dieser geführt hatten, seither so maßgeblich geändert haben, dass von der weiteren Aufrechterhaltung desselben abgesehen werden kann.

Der gg. Antrag des BF vom 12.02.2014 auf Aufhebung des gegen ihn in Geltung stehenden Aufenthaltsverbotes wurde damit begründet, dass er in der Türkei Feinde habe, die bereit wären, ihn wegen des "Vorfalles" in Österreich umzubringen. Nähere Ausführungen finden sich dort nicht. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der BF lediglich die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt hat und hinsichtlich der unbefristeten Erlassung bzw. der Dauer keine Einwände erhoben wurden.

3.2.7. In der Beschwerde des BF wurde zum aktuellen Privat- und Familienleben lediglich ausgeführt, dass der BF nunmehr geschieden sei und für seine in Österreich lebenden Kinder da sein wolle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2014, Zl. Ro 2014/21/0033 festgehalten:

Richtig ist zwar, dass auch im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung nach der genannten Bestimmung (Anmerkung: § 61 FPG idF des FrÄG 2011, nunmehr fast wörtlich § 9 BFA-VG) vorzunehmen ist, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird (vgl. unter Vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0035). Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. idS etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, mwN).

Daher muss überprüft werden, ob die Verhängung des Aufenthaltsverbotes einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden im aktuellen Zeitpunkt darstellt.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende 2009 in Haft und lebte davor bereits teilweise bei einer Freundin und nicht bei seiner Ehegattin und den Kindern. Der BF ist mittlerweile geschieden, einen maßgeblichen Kontakt zu seiner geschiedenen Frau oder zu seiner früheren Freundin hat der BF im gg. Antrag nicht behauptet. Hinsichtlich der geschiedenen Frau des BF ist vielmehr anzunehmen, dass aufgrund der erfolgten Scheidung die Bindungen zu dieser als stark gemindert angesehen werden müssen.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Kinder wurde lediglich ausgeführt, dass der BF für diese da sein wolle. Schon im Bescheid der BPD wurde diesbezüglich sowie hinsichtlich der weiter in Österreich lebenden Verwandten des BF (Vater, drei Geschwister) festgestellt, dass eine allfällige Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei bzw. die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit dem BF in einem anderen Aufenthaltsstaat für die Betroffenen nicht unzumutbar wäre, zumal auch die Kinder türkische Staatsangehörige sind und der BF den Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht hat. Diese Ausführungen begegnen auch nunmehr keinen Bedenken, da etwaige familiäre Bindungen durch die Haft zwischenzeitlich sogar als eingeschränkter angesehen werden müssen.

Damit vermochte der Beschwerdeführer kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern oder anderen Personen in Österreich darzulegen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Dem Umstand der früheren Erwerbstätigkeit des BF vor seiner Verurteilung kam keine Relevanz im Hinblick auf die Annahme einer maßgeblichen Änderung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots relevanten Umstände zu. Auch insofern war seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots bis zur gg. Abweisung des Antrags auf Aufhebung desselben keine maßgebliche Änderung iSd § 69 Abs. 2 FPG eingetreten.

Die bereits von der BPD festgehaltene erhebliche Integration im Hinblick auf das Privatleben des BF (Erwerbstätigkeit, langer legaler Aufenthalt, wohl Sprachkenntnisse etc) sind dem großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der gravierenden Beeinträchtigung des Grundinteresses der körperlichen Integrität des BF durch den Mord als in den Hintergrund zu tretend zu bewerten (vgl. VwGH vom 28.10.2008, 2005/18/0541.

Die Darstellung des BF in seinem Antrag, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei dort in Ansehung seiner elementaren Lebensbedürfnisse einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, muss als realitätsfern gewürdigt werden, zumal der BF in der Türkei sozialisiert wurde und dort schon bis 2003 sein Leben verbrachte, zudem als erwerbsfähig anzusehen ist.

3.2.8. Das familiäre und private Interesse des BF am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des BF, dass aus den oben dargelegten Umständen des gravierenden Fehlverhaltens des BF resultiert, daher nicht jenes Gewicht entfalten, das die Aufrechterhaltung des gegen den BF bestehenden Aufenthaltsverbots iSd § 86 FPG als unzulässig erscheinen ließ.

Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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