W220 2004406-1•BVwG W220 2004406-1
W220 2004406-1Tribunale amministrativo federale5 ago 2014
Aufenthaltsrecht, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung,<br/>Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
W220 2004406-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde des XXXX StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2014, Zl. 750735300-100692162, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 23.02.2014 wurde der Beschwerdeführer in einem namentlich genannten Restaurant in 1090 Wien beim Einpacken von Pizzen in die dafür vorgesehene Auslieferungstasche und anschließendem Verlassen des Lokales betreten. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.
Am 23.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, es sei richtig, dass er beim "letzten Mal" (Anm.: im Jahr 2012) gearbeitet hätte, heute habe er aber nur eine Pizza abgeholt. Er habe bereits ein Flugticket und würde am nächsten Tag nach Spanien fliegen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am 16.02.2014 mit dem Auto nach Österreich eingereist. Er habe an einer namentlich genannten Adresse Unterkunft genommen und sei nicht behördlich gemeldet. Er habe nur ein paar Tage bleiben wollen und hätte sich deshalb nicht angemeldet. Er sei geschieden und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien, in Österreich habe er keine Angehörigen. In Spanien würde er in einem Restaurant als Küchenhilfe arbeiten. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er illegal gearbeitet hätte und wiederholte, er habe im Jahr 2012 gearbeitet, jedoch nicht am heutigen Tage (gemeint: 23.02.2014).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2014, Zl. 750735300-100692162, dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2014 von Organwaltern der Finanzpolizei in einer Pizzeria bei einer illegalen Beschäftigung beobachtet und auch betreten worden sei. Er verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel, der ihm diese Beschäftigung nicht erlaube. Aufgrund der Mitteilung der Finanzpolizei sei die illegale Erwerbstätigkeit als erwiesen anzusehen. Es seien der Reisepass und der spanische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in Spanien berufstätig, er sei in Österreich nicht gemeldet, wäre hier nicht sozial integriert und bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er habe seine Ausreise nach Spanien bereits gebucht. Die illegale Erwerbstätigkeit sei als erwiesen anzusehen.
Er halte sich seit der Einreise am 16.02.2013 (gemeint wohl: 16.02.2014) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei offensichtlich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereist. Dadurch habe er die öffentliche Ordnung gefährdet und stelle dieses Verhalten eine massive Verletzung der Einwanderungsvorschriften dar. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen nicht vor. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei, dies wäre beim Beschwerdeführer aber nicht der Fall. Auch sei eine Abschiebung nach Indien nach den Kriterien des § 50 FPG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 - Z4 zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, da keine entgegenstehenden Gründe festgestellt werden hätten können. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall § 53 Abs. 1 Z 7 FPG erfüllt sei; dies indiziere gem. § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nicht rechtmäßig aufhalte und ihm eine illegale Beschäftigung nachgewiesen worden sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Schwarzarbeit, weil dadurch die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt würde. Sein persönliches Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich würden einen Verbleib hier nicht rechtfertigen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2014 im Wege der persönlichen Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.
Mit dem am 06.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die belangte Behörde stelle lediglich auf die Angaben der Beamten der Finanzpolizei ab, ohne auf die Angaben des Beschwerdeführers einzugehen. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose würde nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ohne auf sein Vorbringen einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Die Dauer und der Umfang des Einreiseverbotes seien nicht begründet worden. Eine Auseinandersetzung mit den individuellen Angaben habe ebensowenig stattgefunden wie eine Befragung des vermeintlichen Arbeitgebers des Beschwerdeführers. Festgehalten würde, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Spanien habe und er keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht erforscht und Widersprüche nicht aufgeklärt worden, ein Beweisverfahren sei nicht durchgeführt worden. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar und stehe in keiner Relation zu der angeblich begangenen Tat. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und einmal betreten worden; von einer Gefährlichkeit könne nicht ausgegangen werden. Die belangte Behörde stelle Mutmaßungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers an, wenn sie feststelle, dass dieser zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereist sei und die öffentliche Ordnung gefährdet habe. Eine Befragung hinsichtlich des Motives seiner Einreise sei nicht erkennbar und habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, dass er die Ausreise nach Spanien zum Zeitpunkt der Einvernahme offenkundig bereits gebucht gehabt hätte. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen; in eventu, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung zurückzuverweisen sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 14.03.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2014, übermittelte die Österreichische Botschaft Madrid die Ausreisebestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie die Kopie seines Reisepasses und führte aus, dieser habe am 24.02.2014 persönlich am Honorargeneralkonsulat in Barcelona vorgesprochen. Aus dem unter einem übermittelten Nachweis über die erfolgte Ausreise geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24.02.2014 aus Österreich ausgereist und am österreichischen Generalkonsulat Barcelona erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben am 16.02.2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Er wurde am 23.02.2014 in Wien in einer Pizzeria arbeitend angetroffen, eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung lag nicht vor.
Der Beschwerdeführer kehrte am 24.02.2014 freiwillig nach Spanien zurück. Der Beschwerdeführer hatte den Rückflug bereits vor seiner Betretung gebucht.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Spanien. Er verfügt über einen indischen Reisepass und einen Aufenthaltstitel für Spanien.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Zeitpunkt der Einreise am 16.02.2014 ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Zeitpunkt der Ausreise am 24.02.2014 ergibt sich aus der von der österreichischen Botschaft in Madrid übermittelten Ausreisebestätigung.
Die Feststellung hinsichtlich der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ergibt sich aus der entsprechenden, im Akt einliegenden Anzeige, an deren Richtigkeit mangels substantiierten Bestreitens im Rahmen der Einvernahme am 23.02.2014 und in der Beschwerde vom 06.03.2014 keine Zweifel bestehen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Spanien sowie zu seiner fehlenden Integration in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I. :
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 31 FPG lautet:
"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(2) Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 57 AVG vorzugehen.
(3) Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 besteht;
2. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt."
Der Beschwerdeführer hielt sich als Inhaber eines von einem Vertragsstaat (Spanien) ausgestellten Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er während seines Aufenthalts einer unerlaubten Erwerbsmäßigkeit nachging (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG).
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der Beschwerdeführer befand sich erst (wieder) seit 16.02.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet, wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen oder soziale Bindungen in Österreich. Er hielt sich nur für kurze Zeit und überdies nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- oder Familienlebens ist durch keinerlei Anhaltspunkte indiziert. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben. Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Soweit dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise), wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
...
...
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
...
Die Regelung des § 52 Abs. 6 FPG ist als lex specialis zu der Regelung des Abs. 1 leg. cit. zu sehen. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Drittstaatangehörigen handelt, der im Besitz eines Aufenthaltstitels des Mitgliedstaates Spanien ist, muss im gegenständlichen Fall die Spezialnorm des § 52 Abs. 6 FPG zur Anwendung gelangen.
Aus den ErläutRV (BGBl I 2011/38) zu dem vormaligen Abs. 2, nunmehr (inhaltlich unverändert) Abs. 6 leg. cit,. ergibt sich Folgendes:
"Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 der Rückführungsrichtlinie Bedacht genommen, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDÜ treten. Letztgenannte regeln die Verpflichtung des Drittstaatangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des odre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, hat der Drittstaatangehörige in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Dies kann insb. durch Vorstelligwerden bei einer Behörde im betreffenden Mitgliedstaat und dortige Vorlage des Aufenthaltstitels geschehen."
Szymanski geht in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) davon aus, dass es nicht ohne weiteres erkennbar ist, wie es mit der unionsweiten Geltung der Rückkehrentscheidung im Falle deren Erlassung trotz Bestehens eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates bestellt ist und führt aus, dass jedenfalls ein Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 SDÜ durchzuführen und keine Ausreise aus der Union geboten sein wird. Muss der Drittstaatangehörige hingegen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abgeschoben werden, dann wird dies vorrangig in den Herkunftsstaat zu erfolgen haben (ebenda, § 52 Anm. 25).
Aus dem angefochtenen Bescheid ist eine Auseinandersetzung mit dieser gegenständlich relevanten Norm nicht ersichtlich und bezog sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich auf die Regelung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Daraus ist zu schließen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung unter völliger Verkennung der in concreto relevanten Rechtslage fällte. Dies, obwohl der Beschwerdeführer bereits bei der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darlegte, dass er bereits eine "Flugkarte" habe und am nächsten Tag nach Spanien fliegen würde (Akt Seite 580) und die belangte Behörde selbst in der Bescheidbegründung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise nach Spanien bereits gebucht habe (Akt Seite 587).
Aus der anzuwendenden Regelung des § 52 Abs. 6 FPG ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung nach Abs. 1 nur zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige (Beschwerdeführer), seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sind in concreto nicht gegeben:
Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels (sohin eines Mitgliedsstaates) befand. Der Beschwerdeführer begab sich auch unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates - nach der Betretung, Festnahme, Einvernahme sowie Bescheiderlassung an nur einem Tag, dem 23.02.2014, befand sich der Beschwerdeführer bereits am darauffolgenden Tag (!), dem 24.02.2014, in Spanien. Der Beschwerdeführer hatte seine Ausreise am folgenden Tag bereits bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angekündigt und ist die Ausreise durch die von der österreichischen Botschaft in Madrid übermittelte Ausreisebestätigung zweifelsfrei nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist sohin seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen (§ 52 Abs. 6 3. Satz 1. Fall FPG).
Die Fällung einer Rückkehrentscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die eine sofortige Ausreise bezweckt, erwies sich in diesem konkreten Einzelfall nicht als erforderlich, da der Beschwerdeführer ohnehin bereits für den kommenden Tag seine Ausreise geplant hatte, auch schon ein Flugticket besaß und am 24.02.2012, sohin schon am Tag nach seiner Betretung, tatsächlich ausreiste. Maßgeblich ist hiebei, dass bereits im Vorfeld eine "sofortige Ausreise" feststand, was die Fällung einer Rückkehrentscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit obsolet erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nur für eine Woche im Bundesgebiet aufgehalten hatte und angesichts dieser sehr kurzen Dauer trotz der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit (die nach der Aktenlage auch nur an einem Tag, dem 23.02.2014, belegt ist) noch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen ist.
Daraus, dass keine der Eventualvoraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG vorlag, folgt, dass diesfalls keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 17). Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrages, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages [analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 98 ff] (aaO., Anm. 18).
Im gegenständliche Fall ist von einer Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen auszugehen, da die belangte Behörde (fußend auf der Verkennung der anzuwendenden Rechtslage) einen Bescheid erlassen hat, der nicht ergehen hätten dürfen, weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür - wie oben dargelegt - nicht erfüllt sind. Nach der einschlägigen Judikatur zu § 66 Abs. 4 AVG, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die nunmehr anzuwendende Rechtslage sinngemäß übertragbar ist, ist ein Bescheid, der nicht ergehen hätte dürfen, weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, ersatzlos zu beheben (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 105 mwN).
Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Regelung des § 21 Abs. 5 BFA-VG, welche lautet:
"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
Da jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Bescheides jener der Rechtmäßigkeit des Bescheidinhalts zwingend vorgelagert ist und sich die Bescheiderlassung im gegenständlichen Fall als unzulässig erwies, war die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der darin getroffenen Rückkehrentscheidung nicht mehr geboten.
Die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. 2. und 3. Satz) hat notwendigerweise auch die Behebung des Spruchpunktes II. (Frist für die freiwillige Ausreise) zur Folge.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise):
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
...
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
..."
Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Zur Frage der "Schwarzarbeit" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Fremden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigt, darstellen kann. Die Feststellung allein, dass der Fremde, ohne hierzu berechtigt zu sein, einer Beschäftigung nachgegangen sei, reicht jedoch für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht aus. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Erlassung der Maßnahme zur Abwendung der Gefahr notwendig sein, dass der Fremde auch in Zukunft einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen werde (VwGH, 20.10.1998, 98/21/0183).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat.
Im vorliegen Fall ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ("Schwarzarbeit") betreten wurde, was das Vorliegen eines Gefährdungspotentials gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziert. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sofort angegeben, dass er das österreichische Bundesgebiet am nächsten Tag verlassen würde und hat er dies auch nachweislich getan.
Die Gefährdungsprognose der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch künftig einer unerlaubten Beschäftigung nachgehen würde, wurde auf Vermutungen gestützt, nicht aber auf vom Beweisverfahren gedeckte Ergebnisse (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen in einem Fall bei der Verrichtung einer unerlaubten unselbständigen Beschäftigung betreten wurde und dieser im Zuge seiner behördlichen Einvernahme ausdrücklich darlegte, schon am kommenden Tag freiwillig ausreisen zu wollen. Auch steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Betretung eines Fremden bei einer Beschäftigung, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, zwar einen Grund für den Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellt. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt, erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes allein aus diesem Grunde, wenn nicht besondere, eine konkrete und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen begründende Umstände vorliegen, jedoch als unzulässig. Da derartige besondere Umstände im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vorlagen, und der Beschwerdeführer schon am Tag nach seiner Betretung ausreiste, waren die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Einreiseverbotes nicht gegeben und war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010). Hinsichtlich weiter Teile der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid im obenstehenden Ausmaß aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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