W213 2003282-1•BVwG W213 2003282-1
W213 2003282-1Tribunale amministrativo federale5 ago 2014
Arbeitsplatzbeschreibung, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche<br/>Aufgaben, Ruhestandsversetzung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel
W 213 2003282-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg, vom 2.12.2013, GZ. 2143080465/0132-PP/2013, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG) beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der am 8.4.1965 geborene Beschwerdeführer (BF) steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 8.6.2013 beantragte er die Versetzung in den Ruhestand und begründete dies damit, dass seine schweren Depressionen und die damit einhergehenden körperlichen und leistungsbezogenen Beeinträchtigungen ihn daran hindern würden, seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß zu erfüllen. Durch sein sehr stark ausgeprägtes Pflichtgefühl habe er bis zum totalen Zusammenbruch bei der ihm zusätzlich auferlegten Verwendung am Bundesoberstufenrealgymnasium Nonntal die Fassade aufrecht erhalten. Auf Grund seines sehr schlechten Gesundheitszustandes ersuche er um Versetzung in den Ruhestand.
Die belangte Behörde veranlasste hierauf die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens durch die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter - Pensionsservice (BVA). Der BF wurde in weiterer Folge am 11.9.2013 durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und am 7.10.2013 durch einen Facharzt für Innere Medizin untersucht. Im Gesamtgutachten vom 11.10.2013 wurden hinsichtlich des BF nachstehende Diagnose erstellt:
Mittelschwere depressive Episode mit Somatisierung, Erschöpfung, behandelbar.
Übergewicht, labiler Bluthochdruck, keine Augleichsstörungen.
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, keine neurologischen Ausfälle.
Im Hinblick auf das Leistungskalkül wurde ausgeführt, dass wiederkehrende depressive Symptomatik leistungsbegrenzend wirke. Zum Zeitpunkt der Untersuchung herrsche eine mittelschwere depressive Episode mit Erschöpfung. Dadurch komme es im Zuge von Somatisierung auch zu vegetativen Irritationen, die zu funktionellen Sehstörungen und Missempfindungen, Schlafstörungen und verstärkten Schmerzen am Bewegungs- und Stützapparat führten. Der aktuelle Neurostatus sei unauffällig. Antrieb und Psychomotorik seien reduziert, die Affektreaktionen verflacht. Rückzug, Hang zum Grübeln und Erschöpfung prägten das Zustandsbild. Auch würden Panikattacken berichtet. Damit könnten regelmäßige Arbeiten nicht erfüllt werden.
Eine Rehabilitation sei ab 20.11.2013 geplant. Psychotherapie und nervenfachärztliche Behandlung unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten seien angezeigt. In neun bis zwölf Monaten sei eine wesentliche Besserung möglich, auch sei es möglich dass beim BF persönliche Strategien erarbeitet und etabliert würden, womit er bisher als belastend erlebte Konfliktsituationen nicht mit der Entwicklung von Krankheitssymptomen beantworten müsse.
Die belangte Behörde brachte dem BF in Wahrung des Parteiengehörs dieses Gutachten zur Kenntnis. In seiner Stellungnahme vom 30.10.2013 brachte der BF nach Wiederholung der tragenden Passagen des Gutachtens vor, dass es noch nicht geklärt sei, ob er tatsächlich in neun bis zwölf Monaten dauernd gesund sein werde. Der Antrag auf Ruhestandsversetzung werde daher aufrechterhalten. In dieser Zeitspanne, sowie bereits in der Vergangenheit würde er alles daran setzen wieder völlig gesund zu werden. Kostenintensive Psychotherapie, monatliche Sitzungen beim neuropsychiatrischen Facharzt und Einnahme von verschiedensten Medikamenten. Ferner werde er ab 20.11.2013 einen sechswöchigen nervenärztlichen stationären Aufenthalt in einer Privatklinik absolvieren.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Ansuchen um Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen vom 08.06.2013 wird gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.g.F. (BDG) abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt und des Gutachtens der BVA vom 11.10.2013 ausgeführt, dass im Hinblick auf die zum Leistungskalkül getroffenen Gutachtensfeststellungen derzeit nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) und führte aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich sei und lediglich auf Hypothesen und fiktiven Beurteilungen beruhe. Es werde eine Erkrankung aufgrund der bisherigen belastenden Konfliktsituationen angeführt und erklärt, dass Strategien wie regelmäßige nervenärztliche und psychotherapeutische Betreuung, Klinikaufenthalte etc. etabliert werden müssten, um überhaupt den häuslichen Allltag des Betroffenen realisierbar zu machen. Dies habe aber offenbar keinen Eingang in die Bescheiderstellung gefunden, da es sonst zu keiner abweisenden Entscheidung gekommen wäre. Ferner seien bei einer sechswöchigen stationären Behandlung in St. Radegund noch zusätzliche seelische Erkrankungen diagnostiziert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Hervorzuheben ist, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen über den Arbeitsplatz Nr. 52 (Sachbearbeiter in Rechnungsangelegenheiten) des BF enthält. Im Personalakt des BF, der mit der Beschwerde vorgelegt wurde, befindet sich zwar ein Blatt einer Arbeitsplatzbeschreibung vom 31.7.2002, wobei aber offen bleibt ob die darin angeführte Aufgaben dieses Arbeitsplatzes noch aktuell sind. Dies wird schon dadurch in Frage gestellt, dass der BF seit 22.9.2001(lt. Dienstvertrag vom 13.3.2002, Zl. 2143.080465/23-2002) auch als Vertragslehrer tätig ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 BDG lautet (auszugsweise):
"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
..."
Voraussetzung für eine Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.3.2012, GZ. 2008/12/0148).
Diem Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154).
Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen über den Arbeitsplatz des BF. Es liegt zwar in dem von der belangte Behörde vorgelegten Personalakt des BF ein Blatt einer Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz Nr. 52 (Sachbearbeiter für Rechnungsangelegenheiten) vom 31.7.2002 vor, doch hat es die belangte Behörde unterlassen, zu ermitteln ob die dort genannten Aufgaben auch jetzt noch aktuell sind. Dies wird schon dadurch in Frage gestellt, dass der BF seit 22.9.2001(lt. Dienstvertrag vom 13.3.2002, Zl. 2143.080465/23-2002) auch als Vertragslehrer tätig ist. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt es auf der Hand, dass nur auf Basis einer vollständigen Arbeitsplatzbeschreibung im Sinne des § 137 BDG ein korrekte Aussage darüber getroffen werden kann, ob der BF dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG ist.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine aktuelle und vollständige Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz des BF beizuschaffen haben. Auf dieser Basis wird dann unter Heranziehung aktueller fachärztlicher Gutachten zu prüfen sein, ob der BF die Aufgaben seines Arbeitsplatzes bzw. die damit verbundenen Anforderungen noch bewältigen kann.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde wurden keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf einfachgesetzlicher Ebene aufgeworfen.
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