W213 2003183-1•BVwG W213 2003183-1
W213 2003183-1Tribunale amministrativo federale5 ago 2014
Altersdiskriminierung, Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung,<br/>EuGH, Gehaltsstufe, Gehaltsvorrückung, Vorabentscheidungsersuchen,<br/>Vorfrage, Vorrückungsstichtag, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
W 213 2003183-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Stadtschulrat für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Stadtschulrat für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 38 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2013, Zl. EU 2013/0005, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin (BF) steht als Fachoberlehrerin in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 28.8.2012, GZ. 4856.240958/14-ahs/2010, wurde auf ihren Antrag vom 14.12.2010 mit Wirkung vom 1.1.2004 gemäß §§ 12 und 113 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010 durch Voransetzung zusätzlicher Zeiten der 8. August als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Auf Grund der von ihr dagegen erhobenen Berufung hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Bescheid vom 28.10.2013, GZ. BMUKK-4856.340958/0004-III/8/2013, den Vorrückungsstichtag der BF gemäß
§ 12 Abs. 1 GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2010,
§ 12 Abs. 2 GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 11/2010,
§ 12 Abs. 3 GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2002 und
§ 12 Abs. 8 GehG i.d.F. BGBl. Nr. 16/1994, auf den
1.7. 1973 verbessert, wobei auch Zeiten zwischen dem 30.6. jenes Jahres in dem sie die gesetzliche Schulpflicht beendet hatte und ihrem 18. Geburtstag berücksichtigt wurden.
Mit Schriftsatz vom 10.1.2014 brachte die BF durch ihren anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde beim Stadtschulrat für Wien ein und beantragte über ihren Antrag vom 14.12.2010, der neben der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auch die Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bezweckte abzusprechen, wobei davon auszugehen sei, dass die Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 nur zwei Jahre zu betragen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in der oben angeführten Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht habe, dass auch über die besoldungsrechtliche Stellung hätte entschieden werden müssen. Eine entsprechende Säumnisbeschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden, da die Berufungsbehörde wegen des Fehlens einer entsprechenden erstinstanzlichen Entscheidung - Gegenstand des Berufungsverfahrens war daher nur die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - nicht als säumig angesehen werden könne. Die zentrale, strittige Frage sei dabei, ob bei der Berechnung der besoldungsrechtlichen Stellung ab 1.1.2004 von einer Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von zwei Jahren, weil es vom Unionsrecht so verlangt werde, oder - entsprechend der österreichischen Gesetzgebung - von fünf Jahren auszugehen sei. Zu dieser Thematik seien inzwischen Vorabentscheidungsanträge des Obersten Gerichtshofes (Zl. 8 Oba 20/13v) und des Verwaltungsgerichtshofs (Zl. 2013/12/0005) beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig. Sie sei überzeugt, dass aus unionsrechtlichen Gründen die Zweijahresversion Gültigkeit haben müsse, enthalte sich aber, da letztlich die Vorabentscheidung des EuGH bindend sein werde, näherer argumentativer Ausführungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat am 14.12.2010 unter Verwendung des in der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2010, festgelegten Formulars die "Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages und meiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass" beantragt. Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist daher - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 38 AVG lautet:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im vorliegenden Fall macht die BF geltend, dass die belangte Behörde ihren Antrag vom 14.12.2010 nicht zur Gänze erledigt habe, da sie nicht über die Neufestsetzung ihrer aus Neufestsetzung des ihres Vorrückungsstichtages resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass entschieden habe.
Im vorliegenden Fall wurde der Vorrückungsstichtag der BF auf Grund des von ihr gemäß § 113 Abs. 10 GehG eingebrachten Antrages vom 14.12.2010 neu festgesetzt. Dabei wurden auch Zeiten zwischen dem 30.6. jenes Jahres in dem sie die gesetzliche Schulpflicht beendet hatte und ihrem 18. Geburtstag berücksichtigt. Bei der nun verfahrensgegenständlichen Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ist gemäß § 8 Abs. 1 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010 davon auszugehen, dass der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre beträgt. Wie die BF zu Recht ausführt, ist in diesem Fall zu prüfen ob die maßgebliche innerstaatliche Norm, der § 8 Abs. 1 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010, mit den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. September 2013, Zl. EU 2013/0005 (vormals Zl. 2013/12/00076), nachstehend angeführte Fragen (auszugsweise) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1./ Stellt es - vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren? ..."
Es liegt auf der Hand, dass die Vorabentscheidung des EuGH über die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Frage für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist.
Das Verfahren war daher gemäß §38 2. Satz AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG spruchgemäß auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde ist die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2013, Zl. EU 2013/0005 , beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell.
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