BVwG L505 1432534-1

L505 1432534-1Tribunale amministrativo federale5 ago 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

Testo completo

BVwG L505 1432534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1432534.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Frau Evelyne PUTZ, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste am 22.02.2012 auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der im Anschluss an die Antragstellung durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, dass sie Ende August 2011 in der Arbeit von einem verheirateten Mann vergewaltigt und daraufhin schwanger geworden sei. Als die Mutter der BF versucht habe, sie mit diesem Mann zu verheiraten, habe dessen Ehegattin von dem gesamten Vorfall bzw. der Schwangerschaft der BF erfahren und diese angezeigt. Der Mann, der die BF vergewaltigt habe und dessen Ehegattin hätten der BF gedroht, ihr Säure ins Gesicht zu schütten oder sie mit dem Auto zu überfahren. Im Iran würde sie als vergewaltigte Frau gesteinigt werden.

I.2. Am 11.06.2012 wurde die Tochter der BF, XXXX in Österreich geboren.

I.3. Am 21.11.2012 brachte die BF einen Arztbrief sowie Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses und die Teilnahme an der ÖSD Prüfung A1 in Vorlage.

I.4. Am 18.01.2013 wurde die BF vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich befragt.

Dabei führte sie aus, dass sie, ohne verheiratet zu sein, mit einem verheirateten Mann zusammen gewesen sei und nebenbei einen Freund gehabt habe. Dies stelle im Iran ein hohes Strafdelikt dar und habe man sie steinigen wollen.

Man habe sie wegen dem Urteil auch von zuhause abholen wollen, die BF sei jedoch vorher geflohen. Ein Polizist habe zu den Eltern der BF gesagt, dass sie zuerst Peitschenhiebe erhalten und danach die Steinigung stattfinden würde. Der Polizist sei Anfang des Monats Bahman bei der BF zuhause gewesen.

In Österreich in interessiere sich die BF nunmehr für das Christentum und sei in das Katechumenat aufgenommen worden. Einen Termin für die Taufe gebe es noch nicht, da die BF noch mehr lernen und mehr Kurse besuchen müsse. Die BF besuche zwei Kirchen. In die Kirche nach XXXX fahre sie nur noch selten, da die Besuche wegen ihrer Tochter nicht so einfach seien.

Zudem wurden von der BF in der Einvernahme eine Bestätigung der Erzdiözese XXXX, ein Lichtbild der BF mit einem Priester, Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses, sowie Zeugnisse der BF aus dem Iran vorgelegt.

I.5. Am 18.01.2013 brachte die BF eine Stellungnahme beim Bundesasylamt ein. Darin führte sie aus, dass sie von dem Mann, der sie vergewaltigt habe und der Vater ihres Kindes sei und dessen Ehegattin bedroht worden sei und ihr zudem in ihrem Heimatland die Steinigung drohe, da ihr außerehelicher Geschlechtsverkehr zur Last gelegt werde.

I.6. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes zur Teilnahme der BF am Katechumenat teilte der Generalsekretär der XXXX - Erzdiözese XXXX mit E-Mail vom XXXX mit, dass die BF seit Herbst aufgrund persönlicher bzw. finanzieller Schwierigkeiten nur noch sporadisch in XXXX gewesen sei und aktuell unregelmäßiger telefonischer Kontakt zu ihr bestehe. Man habe ihr empfohlen, sich an die Pfarre XXXX in XXXX zu wenden, jedoch sei nicht bekannt, inwieweit die BF diese Möglichkeit auch tatsächlich in Anspruch nehme.

I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.01.2014 erteilt.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst damit begründet, dass die BF nicht glaubhaft darstellen habe können, dass sie den Iran aus wohlbegründeter asylrelevanter Furcht verlassen habe.

Das Vorbringen der BF zur Vergewaltigung sowie ihre Angst, dies könne erneut passieren, erscheine durchaus glaubhaft und nachvollziehbar. Diese Übergriffe würden jedoch auf keinem erkennbaren asylrechtlich relevanten Motiv beruhen, sondern auf rein kriminellen Interessen des sexuellen Missbrauchs durch eine Privatperson. Darüber hinaus sei der (iranische) Staat verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen.

Mangels ernsthaftem Interesse der BF an einer Konvertierung sei auch nicht von einer (asylrelevanten) Gefährdung ihrer Person aus religiösen Gründen auszugehen.

Für glaubhaft erachtet werde jedoch, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Zusammenspiels mehrerer Faktoren mit strenger Befragung durch iranische Sicherheitsorgane zu rechnen habe. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sei in Anbetracht der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran durchaus gegeben und werde der BF daher in Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort subsidiärer Schutz gewährt.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF mit Schriftsatz vom 04.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet. Darin wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass der BF (bzw. ihrer Tochter) aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sehr wohl asylrelevante Verfolgung drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

In der Beweiswürdigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der von der BF vorgebrachte Sachverhalt hinsichtlich der Vergewaltigung glaubhaft sei, jedoch ergebe sich daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr der BF.

Die von der BF behauptete (beabsichtigte) Konversion zum Christentum könne mangels ernsthaften Interesses der BF ebenfalls zu keiner konkreten Gefährdung ihrer Person führen.

Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.3.1. Wie bereits ausgeführt, wurde vom Bundesasylamt die von der BF geschilderte Vergewaltigung als glaubhaft erachtet, das Vorliegen eines diesbezüglich asylrelevanten Sachverhaltes verneint (AS 215f).

Dabei wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht das gesamte Vorbringen der BF berücksichtigt, was jedoch wiederum dazu führt, dass die gegenständliche Beweiswürdigung unschlüssig ist und das Verfahren mit einem Mangel behaftet wird.

So führte die BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass die Ehegattin des Mannes, der sie vergewaltigt habe und der der Vater des Kindes der BF sei, bei den Bassij sei und diese in weiterer Folge auch bereits versucht hätten, die BF anzugreifen (AS 79f). Zudem gebe es wegen der Vergewaltigung (bzw. des außerehelichen Geschlechtsverkehrs) bereits ein Urteil gegen die BF, wonach sie zunächst Peitschenhieb erhalten und man sie anschließend steinigen würde.

Diese Angaben nahm das Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass, weitergehende Ermittlungen in diese Richtung anzustellen. Durch diese Vorgehensweise ist das Bundesasylamt jedoch seiner Pflicht, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt (von Amts wegen) zu ermitteln, nicht nachgekommen und ist die gegenständliche Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau auf diesen Umstand hingewiesen wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen eines neuen Ermittlungsverfahrens den Umstand, dass es sich bei der Ehegattin des Vergewaltigers um ein Mitglied der Bassij handelt und diese nach einer entsprechenden Drohung der Ehegattin an die BF bereits versucht haben sollen, diese anzugreifen, in seine Beurteilung miteinzubeziehen haben.

Hinsichtlich des angeblichen Urteils gegen die BF wäre das Bundesasylamt im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht ebenfalls dazu angehalten gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen.

Zur drohenden Steinigung wurde vom Bundesasylamt Folgendes ausgeführt (AS 216): "Was ihre Ausführungen hinsichtlich der drohenden Steinigung anbelangt, so ist nicht nachvollziehbar, dass seitens des Mannes und auch seiner Frau dieser Vorfall derart öffentlich gemacht wird, so dass man auch die Polizei zu Ihnen geschickt habe, da auch dem Mann aufgrund seiner außerehelichen Beziehung zu Ihnen die Steinigung droht...".

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zum einen laut den dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen zwar auf Ehebruch die Todesstrafe steht, vom Geschädigten jedoch darauf gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann (AS 200) und zum anderen demnach signifikant mehr Frauen als Männer mit Steinigung bestraft werden (AS 202).

Da nicht ersichtlich ist, dass sich das Bundesasylamt mit dieser Thematik im konkreten Fall der BF näher auseinandergesetzt hat (so könnte es etwa sein, dass die Ehegattin des mutmaßlichen Vergewaltigers -die Geschädigte- auf die Todesstrafe für ihren Ehegatten verzichtet hat, sodass dieser etwa eine Steinigung nicht mehr zu befürchten hätte), sind die oben angeführten Überlegungen des Bundesasylamtes als bloße Vermutungen zu qualifizieren, denen jedoch kein Beweiswert zukommt.

Ebenso als bloße Vermutung erweist sich folgende Argumentation (AS 216): "Selbst wenn man Sie angezeigt habe und man Sie vorladen bzw. mitnehmen habe wollen, ist es in solchen Fällen üblich, eine Ladung vorzuweisen".

Zum einen ist nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt diese Schlüsse zieht bzw. dass es sich mit dem üblichen Vorgehen "in solchen Fällen" auseinandergesetzt hätte und wären ihm zum anderen jedenfalls weitere Ermittlungen offen gestanden, um den entsprechenden Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuführen zu können.

So gab die BF an, dass ihre Eltern das Urteil der Steinigung bekommen hätten. Ein Polizist sei zu ihnen nachhause gekommen und habe die BF mitnehmen wollen. Er habe den Eltern der BF weiters mitgeteilt, dass diese zuerst Peitschenhiebe erhalten und danach die Steinigung erfolgen werde.

Diesbezüglich wäre es dem Bundesasylamt möglich gewesen, etwa durch eine Befragung der Eltern der BF (im Wege der ÖB Teheran) den von dieser vorgebrachten Sachverhalt zu verifizieren.

Durch das aufgezeigte, bisher mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren, wurde das gegenständliche Verfahren mit einem Mangel belastet und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

II.3.3.2. Hinsichtlich der von der BF beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass mangels ernsthaftem Interesse der BF an einer Konvertierung eine konkrete Gefährdung ihrer Person nicht angenommen werden könne.

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des BF am Christentum eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.

Die BF wurde in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt allgemein danach gefragt, was sie über den XXXX Glauben erzählen könne (AS 83). Sofern des Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid nunmehr vermeint, dass von jemandem, der ernsthaft am christlichen Glauben interessiert sei, zu erwarten sei, dass er von sich aus mehr darüber zu berichten wisse (AS 217), ist dem entgegenzusetzen, dass es dem Bundesasylamt obliegt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln bzw. darauf hinzuwirken, dass die BF die für eine Entscheidung notwendigen Angaben macht. Da aus dem Protokoll der Befragung der BF vor dem Bundesasylamt nicht hervorgeht, dass diese etwa nach detaillierten Kenntnissen über das Christentum / den XXXX Glauben befragt worden wäre, kann es ihr vom Bundesasylamt auch nicht zum Nachteil gereicht werden, dass sie selbst von sich aus keine weiteren Details bzw. Kenntnisse dargelegt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid erweisen sich insofern als nicht nachvollziehbar bzw. ist die Beweiswürdigung in diesem Punkt als nicht schlüssig zu qualifizieren.

Ebenso wird vom Bundesasylamt kritisiert, dass die die BF nicht im Stande gewesen sei, den Ablauf einer Unterrichtseinheit im Rahmen des Katechumenats zu schildern.

Diesbezüglich wird auf folgende Passage in der Einvernahme der BF hingewiesen (AS 83), aufgrund derer diese beweiswürdigenden Ausführung jedenfalls nicht nachvollzogen werden können: "F: Wie läuft so ein Unterricht ab? A: Es wird gebetet. Die Geschichte über Wein, Glas und Brot wird erzählt. Der Pfarrer zeichnet das Kreuzzeichen auf meine Stirn. F: Was passiert aber nun bei der Vorbereitung für die Taufe? A: Es wird gebetet und bei jeder Einheit wird ein Teil der Bibel durchgemacht und es ist auch ein Farsi Übersetzer dort".

Sowohl hinsichtlich der Kenntnisse der BF vom Christentum als auch der Schilderungen zum Ablauf einer Unterrichtseinheit im Rahmen des Katechumenats wird seitens der erkennenden Richterin darauf hingewiesen, dass, sofern das Bundesasylamt die bisherigen Angaben der BF als nicht ausreichend erachtet, es an ihm gelegen wäre, weitere, ergänzende Frage zu stellen und wird dies im fortgesetzten Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuholen sein.

Weiters wird in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die BF zwar im September 2012 in ein Katechumenat aufgenommen worden sei, sich jedoch aus einem E-Mail der Erzdiözese XXXX (AS 153) ergebe, dass die BF seitdem nur sporadisch in XXXX gewesen sei und man sie an die Pfarre XXXX verwiesen habe. Diese Kirche befinde sich in XXXX in der XXXX und habe die BF in ihrer Einvernahme angegeben, eine Kirche in der XXXX bzw. XXXX zu besuchen.

Sofern das Bundesasylamt vermeint, in diesen Umständen einen Widerspruch im Vorbringen der BF zu erkennen, ist darauf hinzuweisen, dass alleine der Umstand, dass die BF an die Pfarre XXXX verwiesen worden sei, nicht zugleich bedeutet, dass sie diese auch tatsächlich besucht. Entsprechend wird in dem besagten E-Mail auch angeführt, dass nicht bekannt sei, inwiefern die BF diese Möglichkeit nutze. Somit ist nicht zwingend vom Vorliegen eines Widerspruches auszugehen. Vielmehr wäre das Bundesasylamt für die Beurteilung der Hinwendung der BF zum Christentum aufgrund ihrer Angaben, sie besuche zwei Kirchen, eben jene in der XXXX und in der XXXX, verpflichtet gewesen, die dortigen Verantwortlichen zu den Ausführungen der BF sowie dazu zu befragen, ob sie generell Angaben zum Interesse bzw. Engagement der BF für das Christentum tätigen können. Ebenso hätte sich diesbezüglich eine Befragung der Bibellehrerin der BF angeboten.

Durch das Unterlassen dieser für die Beurteilung des Fluchtvorbringens notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein wird.

Darüber hinaus wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens aufgrund des seit der letzten Einvernahme der BF vergangenen Zeitraumes von etwa eineinhalb Jahren und der in dieser Zeit möglicherweise eingetretenen Änderungen im entscheidungswesentlichen Sachverhalt auch eine neuerliche Befragung der BF dahingehend durchzuführen sein, wie sie aktuell ihre Religion in Österreich auslebt (Besucht sie regelmäßig die Kirche? Engagiert sie sich in einer kirchlichen Gemeinde? Setzt sie sich mit entsprechender Literatur auseinander?) bzw. welcher Stellenwert dieser in ihrem Leben zukommt und ob es zwischenzeitig Neuigkeiten bezüglich einer Taufe gibt.

Diese aufgezeigten, bisher mangelhaft gebliebenen Ermittlungen werden daher jedenfalls vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

II.3.3.3. Das neuerliche Ermittlungsergebnis wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen der BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis der BF zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde bzw. das zwischenzeitig erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Sollte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis gelangen, dass die (beabsichtigte) Konversion der BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF - selbst unter der Annahme, dass sie bloß zum Schein zu konvertieren beabsichtigt bzw. die entsprechenden Schritte nur zum Schein gesetzt hat - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken der BF im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.

II.3.3.4. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen sowohl zur vorgebrachten Gefährdung aufgrund einer außerehelichen Beziehung bzw. zum vorgebrachten Glaubenswechsel der BF unterlassen und ist davon ausgegangen, dass keine asylrelevante Gefährdung der BF gegeben sei, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben.

II.3.3.6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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