W200 2003571-1•BVwG W200 2003571-1
W200 2003571-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie des fachkundige Laienrichters Mag. Sommerhuber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 03.01.2014, VN: XXXX, betreffend die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 Abs. 5 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. ) Die beschwerdeführende Partei stellte am 24.05.2005 ihren ersten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Vorlage von Befunden.
Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ergab
1. degenerative Kniegelenksveränderung rechts, pos. 122, GdB 20 %;
2. degenerative Wirbelsäulenveränderung, pos. 190, GdB 20 %;
Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 20 v.H.
Nach Vorlage weiterer Befunde aufgrund des gewährten Parteiengehörs erfolgte eine neuerliche Stellungnahme eines beauftragten Arztes mit dem Ergebnis, dass keine Änderung erfolgte. Mit Bescheid vom 05.04.2006 wurde der gestellte Antrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abgewiesen.
2. ) Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2013 seinen zweiten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens, welches in einem Verfahren über den Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe erstellt wurde, sowie des Bescheides vom 05.04.2006 (Erstverfahren) inklusive Beiblatt (Inhalt: Gutachten des Erstverfahrens, GdB 20%).
Im Rahmen des Verfahrens des Finanzamtes Wien/Schwechat/Gerasdorf wurde ein psychiatrisch-fachärztliches Sachverständigengutachten erstellt, welches als Diagnose eine Persönlichkeitsstörung ergab. Der Grad der Behinderung betrug laut diesem Gutachten 60 %. In der Rahmensatzbegründung führte der Gutachter aus, dass die Einstufung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erfolge, da eine Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche vorliege (EVO, Pos Nr. 030402). Diese Behinderung bestehe rückwirkend ab 12/1972.
In weiterer Folge wurde - unter Zugrundelegung des zuvor zitierten Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und unter Zugrundelegung der bereits aufliegenden Befunde sowie des im Erstverfahren erstattete Gutachten - am 22.07.2013 ein Gutachten samt Gesamteinschätzung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erstattet, welches Folgendes ergab:
Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Persönlichkeitsstörung
(ad EVO PosNr. 030204: 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche). g.Z. 585 60
2 Degenerative Kniegelenksveränderungen rechts
Oberer Rahmensatz, da Bewegungsumfang bei 25/130 bei deutlicher Schmerzhaftigkeit 122 20
3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Unterer Rahmensatz, da lediglich im Lumbalbereich geringe funktionelle Behinderungen evident sind 190 20
4 Beginnende degenerative Hüftgelenksveränderungen
Oberer Rahmensatz, da beidseits Schmerzhaftigkeit bei Fehlen von funktionellen Behinderungen g.Z 417 10
Gesamtgrad der Behinderung: 60vH
Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-4 nicht erhöht, da eine geringe funktionelle Relevanz bestehe.
Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 1972 vor. Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich.
Im Vergleich zum Vorgutachten erfolge eine Neuaufnahme von Leiden 1 und dadurch eine Erhöhung des Gesamt-GdB um 4 Stufen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.08.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.05.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 v.H.
Begründend wurde auf das erstellte Gutachten verwiesen sowie die Wirksamkeit ab 22.05.2013 damit begründet, da der Antrag erst an diesem Tag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sei (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
3. ) Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2013 seinen dritten - den gegenständlichen - Antrag in Form eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Vorlage eines Gutachtens vom 26.11.2013 eines Facharztes für gerichtliche Medizin über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, eines Befundes eines Facharztes für Radiologie vom 07.11.2013 (HWS, BWS und LWS, beide Hände, Beckenübersicht, beide Kniegelenke) und der Beurteilung des Militärkommandos Wien vom 30.05.1983 hinsichtlich der Untauglichkeit des Beschwerdeführers am Präsenzdienst.
Von der belangten Behörde wurde aufgrund des Neufestsetzungsantrages binnen Jahresfrist gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG der Ärztliche Dienst ersucht, aus medizinischer Sicht festzustellen, ob die vorgelegten Befunde geeignet seien eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen, sowie - im Fall der positiven Beantwortung - eine Nachuntersuchung durchzuführen.
Eine Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.12.2013 ergab, dass eine offenkundige Änderung nicht belegt sei, insbesondere auch nicht durch die gutachterlichen Ausführungen des fachlich nicht zuständigen Gerichtsmediziners bezüglich der psychischen Erkrankung. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei somit nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 03.01.2014 wurde der am 12.12.2013 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 Abs. 5 des BEinstG zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des § 14 Abs. 5 BEinstG und dem Hinweis, dass mit Bescheid vom 22.08.2013, rechtskräftig am 29.08.2013, der bestehende Grad der Behinderung festgesetzt worden sei sowie, dass kein Jahr seither verstrichen und eine offenkundige Änderung nicht glaubhaft gemacht worden sei, wurde ausgeführt, dass der Antrag zurückzuweisen wäre.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie sowie der Befund des Facharztes für Radiologie erst nach der Feststellung des Grades der Behinderung entstanden seien und beide Befunde eine weitaus höhere Gesundheitsbeeinträchtigung - als die am 22.08.2013 festgestellte - belegen würden. Eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft und damit auch geltend gemacht. Diverse Befunde würden bereits seit 2005 beim Bundessozialamt aufliegen. Das Bundessozialamt hätte bereits damals den Grad der Behinderung falsch eingeschätzt, z.B. sei die Kindheitstraumatisierung damals nicht thematisiert worden. Auch die Untersuchung sei damals nicht in dem Sinn korrekt erfolgt, als der Arzt nicht auf ihn konzentriert gewesen wäre.
Am 15.01.2014 erfolgte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, in dem er ausführte, dass das Bundessozialamt eine 60-prozentige Behinderung rückdatiert bis 1972 festgestellt hätte. Mit der fristgerechten Berufung gegen den Bescheid vom 13.05.2013 des Finanzamtes seien beide Berufungen (gemeint wohl auch gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.08.2013) bis dato noch nicht abgeschlossen. Deshalb könne am 29.08.2013 der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sein, da eine neuerliche Untersuchung bis dato ausstehe und gegen die Berufung in beiden Fällen noch nicht entschieden worden sei. Sowohl die Berufung beim Finanzamt als auch die Berufung beim Bundessozialamt (beide mittels Einschreiben übermittelt) seien derzeit noch laufende Verfahren. Der Beschwerdeführer legte darüber einen Nachweis von Briefsendungen der Österreichischen Post AG vom 21.05.2013, Rechnung Nr.: XXXX, Adressaten: Bundessozialamt/Berufung betr. Familienbeihilfe, Bundessozialamt/Ausweis - Begünstigter - Fonds, Finanzamt/Kinderbeihilfe, PVA-Antrag, weißer Ring/Anwälte, MA40/Sozialamt vor.
Weiters sei keine weitere Untersuchung seiner orthopädischen Schäden erfolgt, sondern nur Befunde aus den Jahren 2005/2006 zitiert worden.
Die vorgelegten Unterlagen würden eine offenkundige glaubhafte und geltend gemachte Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen.
Weiters bemängelte er hinsichtlich des Bescheides vom 22.08.2013, rechtskräftig am 29.08.2013, die nichtvorhandene Einspruchsfrist von 14 Tagen.
Angeschlossen wurde der Beschwerde eine an das Finanzamt Wien/ Schwechat/Gerasdorf gerichtete Berufung vom 19.05.2013 mit folgendem Inhalt:
"Betriff: Abweisungsbescheid vom 13.05.2013 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.
Berufung gegen die Feststellung:
"Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen".
"Berufung gegen die Feststellung des Grades der Behinderung (60%)".
Die Berufung gegen die Feststellung des Grades der Behinderung begründete der Beschwerdeführer mit Auszügen der Anlage der Einschätzungsverordnung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.08.2013, zugestellt am 29.08.2013, rechtskräftig am 03.07.2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.05.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. Der Beschwerdeführer erhob keine Berufung gegen den Bescheid.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2013 den gegenständlichen Antrag binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides vom 22.08.2013.
Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund der Rechtskraft des Bescheides vom 22.08.2013 ist dieser Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugängig.
Wenn auch der Beschwerdeführer ausführt, dass er eine Berufung gegen den Bescheid erhoben hätte, so widerspricht dieser Ausführung, dass die Bestätigung der Post AG das Datum vom 21.05.2013 - somit vor Erlassung des Bescheides - aufweist.
Im Akt liegt kein entsprechendes eingelangtes Dokument auf. Eine Durchsicht des Aktes des beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anhängigen Verfahrens betreffend eine Beschwerde gemäß dem Verbrechensopfergesetz ergab ebenfalls, dass kein Dokument in diesem Akt aufliegt.
In diesem Zusammenhang ist auf folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Die Beförderung eines Schriftsatzes (hier: einer Vorstellung) durch die Post erfolgt auf Gefahr des Einschreiters, er hat daher das Einlangen bei der Behörde zu bescheinigen. (Hinweis auf E vom 25.9.1978, 1855/75) (VwGH vom 18.10.1984, 84/06/0133).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit kein Zweifel an der Rechtskraft des das Zweitverfahren beendenden Bescheides vom 22.08.2013.
Zum Vorbringen, dass er durch die Vorlage des Gutachtens des Facharztes für gerichtliche Medizin und der Vorlage radiologischer Befunde eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht hätte, ist auf die eingeholte Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin zu verweisen, die schlüssig nachvollziehbar ist - dem Gutachten des Facharztes für gerichtliche Medizin steht ein Gutachten eines für die Erkrankung des Beschwerdeführers zuständigen Facharztes für Psychiatrie (60 %, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche vorliege (EVO, Pos Nr. 030402, entspricht Richtsatzposition 585) entgegen. Darüber hinaus führt der Facharzt für gerichtliche Medizin in seinem Gutachten aus:
"Ohne diese Einschränkungen exakt zu beziffern oder einer zukünftigen Begutachtung vorzugreifen, geht der gefertigte Sachverständige davon aus, dass diese Einschränkungen mehr als 70vH betragen." Eine Begründung zur Einschätzung ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Ebenso verhält es sich mit den vorgelegten radiologischen Unterlagen: Im Vergleich dieser Unterlagen mit dem dem Zweitverfahren zu Grunde gelegten Gutachten ist laut glaubwürdiger Stellungnahme vom 16.12.2013 eine offenkundige Änderung nicht belegt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
§ 14 Abs. 5 BEinstG besagt:
Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
Im konkreten Fall ist der das Zweitverfahren erledigende Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 22.05.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, am 29.05.2013 zugestellt worden (und nicht wie irrtümlich im Bescheid vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen) und ist am 03.07.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat den im Dezember 2013 gestellten Antrag somit binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des das Zweitverfahren erledigenden Bescheides gestellt.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt liegt die Voraussetzung für eine inhaltliche Prüfung des Antrages nicht vor.
Abschließend ist auszuführen, dass nunmehr die Jahresfrist bereits abgelaufen ist und einem neuen Antrag des Beschwerdeführers, der inhaltlich zu überprüfen sein wird, nichts entgegensteht.
In dem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass, insbesondere hinsichtlich der orthopädischen Beeinträchtigungen, wohl eine Gutachtenserstellung nach erfolgter Untersuchung angebracht ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist die Tatsache, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht wurde.
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