W161 1316185-3•BVwG W161 1316185-3
W161 1316185-3Tribunale amministrativo federale4 ago 2014
Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung
W161 1316185-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über den Antrag vom 23.11.2012 von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch den Verein XXXX XXXX, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2008, Zl. 06 00.053-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt und der Asylwerber unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass den Angaben des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei.
2. Am 08.05.2012 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, bei welcher der Beschwerdeführer und auch seine Vertreterin XXXX für den Verein XXXX anwesend waren. Die Verhandlung wurde geschlossen, die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 41 Abs. 9 Ziff. 2 lit. b AsylG 2005. Eine Kopie der Niederschrift des Verhandlungsprotokolls wurde sowohl an den Beschwerdeführer als auch an seine Vertreterin ausgefolgt.
Am 11.09.2012 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG, in welcher dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Ländersituation in Guinea mitgeteilt wurden.
Diese Verständigung wurde am 14.09.2012 durch Hinterlegung beim Postamt an die Vertreterin des Beschwerdeführers, XXXXXXXX, zugestellt.
Am 27.09.2012 erging eine zweite Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG, in welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich Stellung zu nehmen.
Diese Verständigung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers durch Hinterlegung am Postamt am 05.10.2012 zugestellt.
Bei beiden Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde jeweils eine Frist von 2 Wochen für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde bis dato keine Stellungnahme eingebracht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2012, GZ A12 316.185-1/2008/12E, wurde in der Folge die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde an die Vertreterin des Beschwerdeführers XXXX am 30.10.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, an den Beschwerdeführer am 08.11.2012 durch persönliche Ausfolgung.
Am 23.11.2012 brachte der Verein XXXX als Vertreter für den Beschwerdeführer eine "Beschwerde" ein, in welcher ausgeführt wurde wie folgt:
"Unserem Verein obliegt die Vollmacht für Herrn XXXX, geb. XXXX, Nat.: Guinea. Dies wurde der Behörde bei seiner Verhandlung bekanntgegeben.
Bei dieser Verhandlung wurde mir die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme nach Erhalt einer Aufforderung hierfür in Aussicht gestellt. Da unser Verein aber weder diese Aufforderung noch den Bescheid der Behörde erhalten hat, legt unser Verein nun das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Wir beantragen, den vorherigen Stand des Asyls wiederherzustellen, dem Verein die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen und selbstverständlich den Abschiebeschutz für unseren Klienten wieder zu gewährleisten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das
Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf
Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Zu A):
Mit dem vorliegenden Schriftsatz bezweckt der Beschwerdeführer offenbar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund der zweimaligen Versäumung der Frist zur Stellungnahme auf Grund der beiden Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welchen jeweils eine vierzehntätige Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".
Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.
Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:
".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."
In Casu behauptet der Beschwerdeführer weder die Aufforderungen zu Stellungnahmen noch den "Bescheid" (gemeint offenbar das Erkenntnis) des Asylgerichtshofes erhalten zu haben. Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, wie oben dargelegt, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspricht. Die Zustellungen an die Vertretung des Beschwerdeführers erfolgten an die auch in der gegenständlichen "Beschwerde" genannte Adresse und wurden sowohl das Erkenntnis des Asylgerichtshofes als auch die Verständigung vom 27.09.2012 nicht behoben. Ein Vorbringen, aus welchen Gründen, die nachweislich zugestellten Postsendungen nicht behoben bzw. in der Folge die Stellungnahmen nicht abgegeben wurden, wurde nicht erstattet. Ebenso wenig erging ein Vorbringen dazu, aus welchen Gründen eine Beschwerde an den VfGH nicht erhoben wurde.
Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Judikatur des VwGH zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stützen, der im Hinblick auf die hier relevanten Fragen inhaltsgleich zu § 33 Abs. 1 VwGVG ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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