BVwG W141 2007456-1

W141 2007456-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mündliche Prüfung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W141 2007456-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2007456.1.00

Spruch

W141 2007456-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.03.2014, PassNr. XXXX, Vers.Nr. XXXX betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1,§ 42 Abs. 1 § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund, Dr. XXXX, FA für Radiologie, vom 21.04.2009

MRT-Befund, Dr. XXXX, vom 03.10.2012

Ambulanzkarte, XXXX, interne Lungenabteilung vom 07.08.2013

Röntgenbefund, XXXX, FA für Radiologie, vom 08.08.2013

Ärztliches Attest, XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.09.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.03.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen und geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule kein sensomotorisches Defizit nachweisbar ist. 02.01.02 30 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Sarkoidose erreicht bei uneingeschränkter Lungenfunktion keinen GdB.

Visusminderung nicht belegt, erreicht daher keinen GdB.

Anamnese :

AE

Sarkoidose seit 2002 bekannt, keine Lungenfunktionseinschränkung (Abl. 14)

2013 Visusminderung links bei susp. thrombotischem Geschehen, Augensarkoidose ausgeschlossen, Besserung auf Therapie, anamnestisch Gesichtsfeld im unteren Bereich getrübt (Augenbefunde nicht vorliegend).

2013 Gürtelrose linke Schulter, derzeit keine Beschwerden mehr.

Seit Jugend Wirbelsäulenbeschwerden, zahlreiche chirupraktische Behandlungen (anamnestisch über hundert mal)

2006 massive Probleme im Lendenwirbelsäulenbereich, halbes Jahr bettlägerig, Infusionsbehandlung, Besserung auf konservative Therapie. Anamnestisch laut behandelnde Ärzte keine OP-Indikation.

Seit 2013 § 29b-Ausweis, anamnestisch befristet.

Derzeitige Beschwerden:

"Die meisten Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, manchmal taub am linken Oberschenkel oder auch am Unterschenkel, keine Lähmungen. Konnte früher 25 kg heben, derzeit nur 10 kg heben möglich."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Medikamente: Mg, Seractil oder Diclovit 3 x 1, Xalatan AT, Trental, Neurobion gelegentlich.

Allergie: 0

Nikotin: 15

Laufende Therapie bei HA XXXX, 1140 Wien

Sozialanamnese:

XXXX.

Berufsanamnese: Angestellter

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 14, MRT der LWS vom 03.10.2012 (kl. DP L5/S1, Spondylolyse L5/S1, DP L4/L5, Bedrängung der Nervenwurzel L5, kl. DP L3/L4)

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 170 cm Gewicht: 79 kg Blutdruck: 160/90

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind band fest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralum-bal. Kein Klopf- oder Druckschmerz auslösbar. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/18, F 30/0/30, R 70/0/70

BWS/LWS: FBA: 5 cm, Aufrichten frei, F 30/0/30, R 30/0/30, endlagig schmerzhaft.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gangbild

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei undn unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psycho(patho)Iogischer Status:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20.03.2014 im Wesentlichen vorgebracht, er habe monatelang extreme Schmerzen und Gehbehinderung wegen seiner drei Bandscheibenvorfälle im Lendenwirbelbereich gehabt. Dies habe er auch der untersuchenden Ärztin vorgetragen. Ebenso habe er vorgebracht, dass vor ca. zwei Monaten sich der Wirbel beim Heben eines schweren Schreibtisches in gekrümmter Stellung von selbst eingerenkt habe und er seit dieser Zeit nur mehr erträgliche Schmerzen habe. Dieser Zustand sei aber schwankend und hänge davon ab, ob er manuelle Arbeiten mache. Dazu reiche bereits das Staubsaugen. Am Tag der Untersuchung habe er tatsächlich kaum Schmerzen und einhergehend auch keine Taubheitsgefühle und Lähmungserscheinungen in den Beinen gehabt. Er sei ein ehrlichkeitsliebender Mensch und habe daher auch bei der Untersuchung keine falschen Angaben gemacht.

Letztes Wochenende habe er beispielsweise nur vier Stunden leichte Malerarbeiten getätigt. Das Ergebnis sei eine wesentliche Verschlechterung seines Zustandes. Er habe wieder verstärkt Schmerzen und zeitweise wieder die bereits bekannten Taubheitsgefühle. Diese seien aber nicht immer an der gleichen Stelle. Ebenso ziehe er wieder einen Fuß beim Gehen leicht nach.

Morgens habe er stets starke Schmerzen beim Socken anziehen. Außerdem könne er keine 10 kg mehr heben.

Zur Beurteilung der Visusminderung übersende der Beschwerdeführer in der Anlage die letzten Befunde.

Die Sarkoidose beeinträchtige den Beschwerdeführer derzeit nicht und es bestehe diesbezüglich kein Handlungsbedarf.

Der Beschwerdeführer ersuche in Anbetracht dieser Angaben um Ausstellung des Behindertenausweises.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund Dr. XXXX, FA für Augenheilkunde, vom 23.01.2014

Befund, Dr. XXXX, FA für Augenheilkunde, vom 17.04.2013

In der von der belangten Behörde daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX vom 20.03.2014 wurde ausgeführt, es ergeben sich keine neuen Aspekte. Insbesondere auch konnten behauptete höhergradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, als nicht schon mittels Leiden Nr. 1 berücksichtigt, anlässlich der ho. Begutachtung nicht objektiviert werden und sei eine, aktuell noch bestehende, relevante Minderung des Sehvermögens, durch den nachgereichten augenärztlichen Befund aus 04/2013 mangels Aktualität nicht belegt. Es ergeben sich deshalb keine Änderungen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht worden sei. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vom 20.03.2014 seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden, welcher keine Änderung des Gutachtens feststellen konnte.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 17.04.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln und unter nochmaliger Vorlage der Stellungnahme aus dem seinerzeitigen Parteiengehör gibt der Beschwerdeführer an, er könne betreffend der Visusminderung den Befund der nächsten Untersuchung nachreichen. Er hoffe jedoch auf eine Besserung.

Der Beschwerdeführer führt an, dass es durchaus möglich sei, dass er am Tag der ärztlichen Untersuchung die für die Ausstellung des Passes erforderlichen Behinderungen nicht hatte. In der Folge habe er allerdings (in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs) auf die wesentliche Verschlechterung und das Wiederauftreten der Gehbehinderung hingewiesen.

Er habe sehr wohl die in der Einschätzungsverordnung für eine Funktionseinschränkung über 50 % nachzuweisenden Beschwerden.

Er habe derzeit wieder ständig Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und Taubheitsgefühle abwärts bis in die Zehen, wisse in der Früh nicht, wie er am besten aus dem Bett steigen und wie er sich Socken anziehen soll, habe tagsüber Bewegungseinschränkungen und könne nicht lange stehen bzw. nur kurze Strecken gehen. Er müsse nach nur kurzen Gehwegen sich immer wieder niedersetzen, habe Schmerzen bei manueller Arbeit und könne nicht mehr schwer heben. Er schätze, dass er derzeit maximal 5 kg heben könne. Wenn die Schmerzen unerträglich werden, verwende er den Gehstock, um sich fortbewegen zu können.

Die drei Bandscheibenvorfälle im Lendenwirbelbereich seien bildlich dargestellt und daher auch nachgewiesen.

Als maßgebliche Einschränkung im Alltag möchte er auch erwähnen, dass sein jüngstes Enkelkind XXXX wiege. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage das Kind mit seinen Leiden zu hüten, da er es nicht tragen könne. Das zweite Kind sei XXXX Jahre alt. Durch den Größenunterschied und die damit notwendige gekrümmte Körperhaltung könne er dieses Kind kaum an der Hand führen.

Inwiefern die Behörde sich von diesen derzeitigen Fakten vor Bescheidausstellung ein Bild machen müsse, könne er nicht sagen. Er denke aber, dass ein Bescheid sämtliche Fakten, die der Behörde vorgetragen wurden, berücksichtigen sollte. Die Behörde habe ihn aber nicht vorgeladen, um anhand einer weiteren ärztlichen Untersuchung seine neuen Angaben zu überprüfen.

Die Verschlechterung der Gehfähigkeit sei derart gravierend, dass damit die Beeinspruchung des Bescheides gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Ausstellung des Behindertenausweises. Sollte dies im gegenständlichen Verfahren nicht möglich sein, stelle er hiermit einen Neuantrag.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweises mit Stichtag 21.07.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 03.03.2014 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.03.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

In dem Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme wurden auch alle relevanten, von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie die, in der Bescheidbeschwerde zum wiederholten mal angeführten, Hinweise auf seine körperlichen Einschränkungen berücksichtigt. Auch gibt der Beschwerdeführer an, dass er einen Befund nach der nächsten Untersuchung nachreichen könne. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit nach Einbringen der Beschwerde allenfalls anzufertigende Befunde nachzureichen. Diese wurden jedoch vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht. Deshalb können das vorhandene Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme auch nicht als mangelhaft angesehen werden, da keine neuen Beweismittel vorgebracht wurden.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer trat den Sachverständigengutachten nicht substantiiert und konkret entgegen. Er trat diesen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte er Ungereimtheiten oder Widersprüche auf. In der Äußerung des Wunsches nach einer für ihn günstigeren Entscheidung kann per se jedenfalls kein solches konkretes und substantiiertes Vorbringen erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In den vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).

Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme bezüglich der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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