BVwG W141 2002926-1

W141 2002926-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Einziehung,<br/>Grad der Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W141 2002926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2002926.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Dr. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.05.2013, Behindertenpass Nr. XXXX, betreffend die Einziehung des Behinderten-passes zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) 30 (dreißig) von Hundert (v.H.) beträgt.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. 1. Die Beschwerdeführerin hat am 16.12.2005 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Am 08.05.2006 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) vH eingetragen.

Dieser Entscheidung wurden medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 09.03.2006 durchgeführten persönlichen Untersuchungen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung von Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. 190 30 v.H.

02 Zustand nach Knietotalendoprothese rechts

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Einschränkung beider Gelenke in Beugung. 418 30 v.H.

03 Zustand nach Außen- und Innenknöchelbruch links

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenkes und wackelsteifes unteres Sprunggelenk. 136 30 v.H.

04 Zustand nach Kahnbeinbruch rechts. (Gebrauchsarm)

59 30 v.H.

05 Neurasthenisch depressives Syndrom

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da partielle Somatisierung inkludiert. 585 20 v.H.

06 Bewegungseinschränkung der linken Schulter (Gegenarm)

Oberer Rahmensatz, da Nacken- und Kreuzgriff beschwerlich. 28 10 v. H.

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird angeführt:

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit 60 v.H., weil die führende MdE 1 durch die Leiden 2- 4 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um drei Stufen erhöht wird. Leiden 5 erhöht nicht weiter wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung. Leiden 6 erhöht nicht wegen Geringfügigkeit.

1. 2. Die Beschwerdeführerin hat am 09.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, XXXX, Chirurgie vom 04.01.2011

Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXXvom 09.07.2008

Entlassungsbericht, XXXX, Orthopädie vom 28.04.2008

Entlassungsbericht, XXXX Orthopädie vom 08.09.2008

Auflistung der Beschwerdeführerin betreffend stattgehabte Operationen

Auflistung der Beschwerdeführerin betreffend vorliegende Allergien

Befund, Knochenszintigraphie, XXXX vom 09.11.2011

Patientenbrief, KH XXXX, Orthopädie vom 24.04.2012

Bestätigung, XXXX vom 27.09.2012

Laborbefund, KH XXXX vom 28.06.2010

Laborbefund, KH XXXX vom 19.08.2010

Befund, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom 02.10.2012

1.3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigen-gutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.11.2012, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose

Oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 190 30 v.H.

02 Zustand nach Knietotalendoprothesen beidseits

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ein gutes postoperatives Ergebnis gegeben ist. 418 30 v.H.

03 Zustand nach Außen- und Innenknöchelbruch links

Unterer Rahmensatz, da nur eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 136 10 v.H.

04 Bewegungseinschränkung der linken Schulter (Gegenarm)

Oberer Rahmensatz, da der Nackengriff beschwerlich ist. 28 10 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da relevantes Zusatzleiden.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Liderstraffung beider Oberlider, da zufriedenstellendes Ergebnis - erreicht keinen Grad der Behinderung. Eine manifeste Zuckerkrankheit ist nicht ausreichend belegt, daher keine Einstufung.

Zum Vorgutachten: Ein neurasthenisch depressives Syndrom kann befundmäßig nicht mehr belegt werden, daher keine Einstufung. Der Zustand nach Kahnbeinbruch rechts, da ohne Funktionseinschränkung, erreicht keinen Grad der Behinderung mehr. Besserung der Beweglichkeit des Leidens unter Position 3. Dadurch Absenkung des Gesamt - GdB.

1.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 04.02.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

1.5. Mit Schreiben vom 09.02.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sie einen Behindertenpass mit 60 v.H. habe. Sie sei trotz der beiden Knietotalendoprothesen in der Beweglichkeit besonders eingeschränkt. Bei allen Tätigkeiten habe sie starke Schmerzen. Der Antrag sei wegen der Diabetes Typ II gestellt worden. Sie habe diesbezüglich ein Schreiben von Dr. XXXX beigelegt. Sie nehme täglich morgens und abends eine Tablette Glucophage 1000mg. Weiters leide sie an Inkontinenz. Ein diesbezügliches Schreiben lege sie bei. Bezüglich des Außen- und Innenknöchelbruches leide sie nach wie vor an Schwellung und Schmerzen. Auf Grund des Kahnbeinbruches sei sie sehr wetterfühlig.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Allergiepass vom 04.10.2002

Auflistung der Beschwerdeführerin betreffend stattgehabte Operationen

Sonographie des Oberbauches, XXXX vom 12.10.2012

Gastroskopiebefund, KH XXXXvom 28.11.2012

Laborbefund, KH XXXX vom 12.12.2012

Laborbefund, KH XXXX vom 28.11.2012

Patientenbrief, KH XXXX vom 19.12.2012

Laborbefund, Labor XXXX vom 05.02.2013

Befund, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom 14.02.2013

Befund, Dr. XXXX, Frauenheilkunde vom 11.02.2013

1.6. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 11.03.2013 wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose

Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 190 30 v.H.

02 Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis gegeben ist. 418 30 v.H.

03 Zustand nach Außen- und Innenknöchelbruch links

Unterer Rahmensatz, da nur endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 136 10 v.H.

04 Bewegungseinschränkung der linken Schulter (Gegenarm)

Oberer Rahmensatz, da der Nackengriff beschwerlich ist. 28 10 v.H.

05 Diabetes mellitus

Unterer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. 383 20 v.H.

06 Harninkontinenz

Oberer Rahmensatz, da befundmäßig belegt. 245 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da relevantes Zusatzleiden.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Liderstraffung beider Oberlider, da zufriedenstellendes Ergebnis - erreicht keinen Grad der Behinderung.

Bei Zustand nach Knietotalendoprothesen beidseits zeigt sich ein gutes Operationsergebnis. Die Einstufung erfolgt auf Grund der vorhandenen Funktionseinschränkungen. Der Zustand nach Kahnbeinbruch rechts, zeigt keine Funktionseinschränkungen mehr, erreicht daher keinen Grad der Behinderung mehr. Eine Besserung der Beweglichkeit des linken Knöchels konnte im Vergleich zum Vorgutachten dokumentiert werden, daher Absenkung des Grades der Behinderung. Das Vorliegen eines Diabetes mellitus wird durch aktuelle Befunde belegt und eingestuft. Ebenso das Vorliegen einer Inkontinenz. Insgesamt ergibt sich jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 v.H. (vierzig v.H.) objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei,wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie neben den orthopädischen Leiden an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an Inkontinenz leide. Eine Berücksichtigung dieser Leiden würde zusammen mit den sonstigen Einschränkungen den Grad der Behinderung von 60 v.H. rechtfertigen. Trotz der Aufnahme der Leiden Diabetes mellitus und Harninkontinenz habe keine Veränderung der Einschätzung stattgefunden, was nicht nachvollziehbar sei. Weiters habe sie eine zweite Knieoperation rechts am 18.04.2012 gehabt. Nun sei auch links noch eine Knieoperation geplant.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 07.05.2013

Kopie des Einspruchsschreibens der Beschwerdeführerin vom 09.02.2013

Auflistung der Beschwerdeführerin betreffend stattgehabte Operationen

Allergiepass vom 04.10.2002 (bereits im Akt)

Befund, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom 14.02.2013 (bereits im Akt)

Befund, Dr. XXXX Frauenheilkunde vom 11.02.2013 (bereits im Akt)

Laborbefund, XXXX vom 15.10.2013

Befund, Knochenszintigraphie, XXXXvom 09.09.2013

Ärztlicher Befundbericht, XXXX, Urologie vom 12.07.2013

CT des Abdomens, XXXX vom 06.06.2013

MRT des Cerebrum + MR-Angiografie, XXXX vom 20.09.2013

Schädel CT, XXXX vom 07.08.2013

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Urologie und Dris. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen am 18.07.2013 und 25.11.2013, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Größe: 158 cm, Gewicht 115 kg, RR 140/90

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, Stimmungslage gedrückt.

Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Handgelenke beidseits unauffällig, kein Druckschmerz im Bereich des radialen Gelenksspalts, stabil. Bewegungsschmerzen werden in der beiden Schultern angegeben, sonst unauffällige Gelenke. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern S und F rechts 0/140, links 0/180, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig rechts eingeschränkt durchführbar, links frei.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenke beidseits: jeweils Narben nach KTEP, keine Überwärmung, kein Erguss, endlagiger Beugeschmerz, Bänder: in 30° Beugestellung und in Streckstellung stabil. Patella rechts harmonisch, links verbacken.

Sprunggelenk links: stabil, keine Umfangsvermehrung, blande Narben. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, 1R/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke: OSG und USG links endlagig eingeschränkt, rechts unauffällig, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur. Kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA: 2/14, F 20/0/20, R 50/0/50. BWS/LWS:

FBA: 30 cm, F und R je 20°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität, Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist etwas schwerfällig, sonst hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose

Unterer Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit in allen Etagen und in der bildgebenden Diagnostik kein Hinweis für höhergradige degenerative Veränderungen, kein Hinweis für sensomotorisches Defizit, 190 20 v.H.

02 Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits

Wahl dieser Position, da gutes Operationsergebnis beidseits und kein Hinweis für Prothesenlockerung. Ein Stufe über dem unteren Rahmensatz, da endlagige Beugehemmung. 136 30 v.H.

03 Funktionseinschränkung bei Zustand nach Sprunggelenksbruch links 1992

Unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionseinschränkung bei stabilem Gelenk. 136 10 v.H.

04 Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke

Oberer Rahmensatz, da beidseits Beschwerden und rechts endlagige Einschränkung der Beweglichkeit. 417 10 v.H.

05 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig.

Unterer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. 383 20 v.H.

06 Belastungsinkontinenz Grad I-II

Oberer Rahmensatz, dieser Position, da minimale Restharnmenge mit Reizblasensymptomatik. 245 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründend wird ausgeführt:

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt dreißig von Hundert (30 v.H.). Das führende Leiden 2 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.

Die Leiden des Bewegungsapparates werden gesondert eingestuft: Das Wirbelsäulenleiden wird im aktuellen Gutachten mit 20 v.H. eingestuft, da geringgradige Einschränkungen der Beweglichkeit in allen Etagen vorliegen und in den Röntgenbefunden kein Hinweis für höhergradige degenerative Veränderungen dokumentiert ist, weiters kein sensomotorisches Defizit objektivierbar. Ein stationärer Aufenthalt zur Behandlung der Wirbelsäulen-beschwerden ist nicht dokumentiert, Behandlung mit Parkemed. Eine Herabstufung des Wirbelsäulenleidens daher erforderlich.Das Kniegelenksleiden mit Zustand nach Implantation von Knietotalendoprothesen beidseits wurde berücksichtigt, ebenso die stattgehabte Operation am 18.04.2012. Eine höhere Einstufung aufgrund objektivierbaren, guten Operationsergebnisses nicht möglich. Die geringgradigen Funktionseinschränkungen nach Sprunggelenksfraktur 1992 links wurden korrekt eingestuft, es liegen lediglich endlagige

Einschränkungen der Beweglichkeit vor. Die Schultergelenke sind in der Beweglichkeit links bzw. derzeit rechts geringgradig eingeschränkt, die Einstufung berücksichtigt die geringgradigen Abnutzungserscheinungen in korrekter Höhe. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, wurde angemessen eingestuft, da Folgeschäden nicht dokumentiert sind. Die Inkontinenzbeschwerden wurden dem Ausmaß entsprechend in genügend hoher Weise eingestuft.

Zu den in erster Instanz vorgelegten Befunden: Sämtliche vorgelegten Befunde werden eingesehen und im Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Folgende Befunde relevant: Befund XXXX vom 09.07.2008: KTEP beidseits, komplikationsloser Verlauf. HbA1c vom 19.08.2010: 6,7 % und Abl. 110, HbA1c vom 28.11.2012: 6,5% - in Leiden 5 berücksichtigt.

Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: Befunde zum Teil ident mit bereits vorgelegten Befunden. Sämtliche Befunde werden eingesehen und im Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Folgender

Befund relevant: Befund Knochenszintigraphie vom 09.09.2013: kein Hinweis für Prothesenlockerung - untermauert Korrektheit der Einstufung von Leiden 2.

Zum Vergleichsgutachten: Im Vergleichsgutachten konnten deutliche Funktionsein-schränkungen von Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Es ist jedoch seither zu einer eindeutigen Besserung gekommen, welche bei der aktuellen Untersuchung festgestellt werden konnte, daher eine erforderliche Neueinstufung. Dokumente über intensive Behandlungen in den letzten Jahren konnten nicht vorgelegt werden. Zustand nach Knietotalendoprothese rechts wird ergänzt durch die Diagnose Knietotalendoprothese links. Die Höhe der Einstufung ändert sich jedoch nicht, da beidseits aktuell ein gutes Operationsergebnis vorliegt. Der Zustand nach Außen- und Innenknöchelbruch links wird um 2 Stufen herabgesetzt, da lediglich eine endlagige Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt.

Zustand nach Kahnbeinbruch rechts erfährt keine Einstufung mehr, da keine Folgeschäden objektivierbar. Ein neurasthenisch-depressives Syndrom durch aktuelle Facharztbefunde nicht belegt, entfällt daher aus der Liste der Diagnosen. Einschränkungen der Beweglichkeit der Schultergelenke liegen nun abwechselnd beidseits vor und werden entsprechend der geringgradigen Ausprägung unverändert eingestuft. Der Gesamt-GdB wird von 60% auf 30% herabgesetzt, da insgesamt eine Besserung objektivierbar ist. Das urologische Leiden wurde neu aufgenommen.

Zum Gutachten erster Instanz: Leiden 1 (Wirbelsäulenleiden) wird entsprechend dem aktuellen Untersuchungsergebnis um 1 Stufe herabgesetzt. Hinzukommen von Leiden 5 und 6, da dokumentiert. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft. Der Gesamt-GdB wird um 1 Stufe herabgesetzt, da eine Besserung objektivierbar ist. Urologischerseits keine Änderung, da der Grad der Inkontinenz seit Jahren unverändert ist.

5. Mit Schreiben vom 15.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit E-Mail vom 30.04.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme beantragt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 05.05.2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs bis 26.05.2014 erstreckt wird.

Es wurden keine Einwendungen von Seiten der belangten Behörde und auch nicht von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (v.H.).

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 21.7.2014 eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigen-gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt

Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei eintreten von Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpasseinzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Eine Verbesserung des Leidenszustandes im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 09.03.2006, welches der unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses zugrunde gelegt wurde, konnte insofern objektiviert werden, als dass es hinsichtlich der Funktionseinschränkungen von Hals- und Lendenwirbelsäule zu einer eindeutigen Besserung gekommen ist, dass ein neurasthenisch-depressives Syndrom nicht mehr befundet werden kann und nicht durch Facharztbefunde belegt ist, dass der Zustand nach Kahnbeinbruch rechts ohne Folgeschäden abgeheilt ist und dass bei Zustand nach Außen- und Innenknöchelbruch links nur noch eine endlagige Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt.

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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