BVwG W127 1423428-1

W127 1423428-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W127 1423428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1423428.1.00

Spruch

W127 1423428-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2011, Zl. 11 12.856-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.08.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Pashtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 26.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und Taliban zu ihm nach Hause gekommen seien und gesagt hätten, dass er sich ihnen anschließen solle. Der Beschwerdeführer habe zur "Volksarmee" gewollt. Sein Onkel, der ein Mitglied der Taliban sei, habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn umzubringen. Deswegen sei der Beschwerdeführer geflohen.

Der Beschwerdeführer befürchte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan von Taliban getötet zu werden.

Am 31.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.12.2011 bestätigte der Beschwerdeführer die Wahrheit seiner bisher im Verfahren gemachten Angaben und gab über Befragen zu dem Grund seiner Antragstellung an, er wolle in Österreich leben, die Sprache lernen und hier arbeiten. In seinem Heimatland herrsche Krieg. Dort gebe es die Taliban und die Regierung. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er weitere Gründe für seine Asylantragstellung habe.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass noch seine gesamte Familie im Heimatland lebe. Er sei alleine nach Pakistan gegangen, habe dort gearbeitet und für seine Familie gesorgt. Sein Onkel arbeite auch etwas und helfe der Familie des Beschwerdeführers. Sonst arbeite niemand in seiner Familie. Sein Vater habe ein Grundstück. In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer verneinte auch eine neuerliche Frage nach weiteren Fluchtgründen und gab über Befragen nach konkreter Verfolgung im Heimatland an, er habe zum Militär gewollt, aber sein Onkel habe zu den Taliban gehört und ihm gedroht, dass er ihn töten würde, wenn er für die Regierung arbeite. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und in Pakistan gearbeitet.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Asylrelevanz wirtschaftlicher Ausreisegründe und Unglaubhaftigkeit der übrigen fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.

In der handschriftlich verfassten Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er könne in seiner Heimatprovinz Baghlan nicht leben. Sein Onkel väterlicherseits habe ein großes Problem mit ihm. Dieser sei auf der Suche nach ihm, bis er ihn finde und wegen seines Sohnes Rache üben könne. Außerdem hätten die Taliban im Heimatort des Beschwerdeführers großen Einfluss. Der Onkel des Beschwerdeführers sei ein einflussreicher Kommandant der Taliban. Aus diesem Grund könne er ihn jederzeit in Afghanistan finden und "auf eine sehr leichte Art töten". Auch die Regierung könne nicht für die Sicherheit des Beschwerdeführers sorgen bzw. ihn beschützen.

Mit Schreiben vom 07.11.2013 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage und ersuchte um eine baldige Entscheidung sowie um Auskunft, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom 16.06.2014 wurde von einer Volkshochschule betreffend den Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung (Grundbildungskurs) vorgelegt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2014, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen persönlichen Daten sowie zu seinen Familienangehörigen und führte aus, dass er zu seiner Familie und zu seinen Verwandten keinen Kontakt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatgebiet habe immer Krieg geherrscht. Die Taliban würden gegen die Nationalarmee kämpfen. Es habe eine Zeit gegeben, in der Ruhe eingekehrt sei und die Taliban in die Berge gezogen seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Vater beraten und ihm gesagt, dass er sich bei der Nationalarmee anmelden wolle um zu arbeiten. Sein älterer Bruder sei querschnittgelähmt und habe deshalb nicht arbeiten können. Der Vater des Beschwerdeführers sei damit einverstanden gewesen. Also sei der Beschwerdeführer zu Verwandten gegangen, um sich darüber zu informieren, an wen er sich diesbezüglich wenden solle. Dort sei ihm gesagt worden, dass er ein anderes Mal kommen solle und man ihn dann zur Anmeldung begleiten würde. Als er wieder nach Hause gekommen sei, habe sein Onkel väterlicherseits erfahren, dass er für die Nationalarmee arbeiten wolle. Der Onkel selbst habe für die Taliban gearbeitet. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er keinesfalls der Nationalarmee beitreten könne, da er ihn sonst töten würde. Der Beschwerdeführer habe dem Onkel gesagt, dass er einer Arbeit nachgehen müsse und nicht bereit wäre, ihn dabei zu unterstützen, unschuldige Menschen zu töten. Daraufhin habe der Onkel den Beschwerdeführer geschlagen. Später habe der Beschwerdeführer seinen Cousin väterlicherseits am Cricketfeld getroffen. Der Cousin habe mit dem Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung gehabt, warum er mit seinem Vater diskutiert hätte und habe angefangen, den Beschwerdeführer zu schlagen. Der Beschwerdeführer habe einen Cricketschläger in der Hand gehabt und seinen Cousin damit geschlagen. Der sei daraufhin zu Boden gefallen und der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und habe seinem Vater von dem Vorfall erzählt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er sofort von dort fliehen solle, da ihn sein Onkel sonst töten würde. Er sei bin dann über Kabul nach Pakistan zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet bis ihn dieser nach Europa geschickt habe.

Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, sein Leben wäre in Afghanistan in Gefahr. Sein Onkel würde ihn töten. Auf die Frage, warum er nicht nach Kabul gehen könnte und dort versuchen, sich eine neue Existenz aufzubauen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Kabul niemanden habe und nicht wisse, wohin er gehen solle. Österreich sei hingegen ein sicheres Land, man brauche keine Familie um geschützt zu werden.

Nach Befragung zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich wurde dem Beschwerdeführer das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Entgegennahme der Unterlagen sowie auf eine diesbezügliche Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle und erklärte, er ersuche um eine Aufenthaltsgenehmigung. Er wolle hier gerne ein neues Leben anfangen, arbeiten und nicht mehr von der Unterstützung des österreichischen Staates leben.

Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014;

ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.02.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014;

UNAMA-UNHCR, Annual Report 2013, Februar 2014;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;

EASO, COI Report Afghanistan - Insurgent Strategies, Intimidation and Targeted Violence against Afghans, Dezember 2012;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel betreffend seinen Fluchtgrund vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 26.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan und hat derzeit keinen Kontakt zu seinen Angehörigen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Stadt Kabul über kein familiäres Netz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durch seinen Onkel väterlicherseits Verfolgung droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Sohn dieses Onkels verletzt hat und ihm in diesem Zusammenhang Verfolgung droht.

Der Beschwerdeführer hat weder für die afghanischen bzw. internationalen Sicherheitskräfte noch sonst für die afghanische Regierung gearbeitet. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund einer - ihm allenfalls unterstellten - politischen Überzeugung droht.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2.568 zivilen Todesopfern und 4.826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 % der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 % aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 % der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 % der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1.454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 % in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz sowie zur Volljährigkeit und zu der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu seinen Familienangehörigen widersprüchliche Angaben gemacht und entgegen seinen Angaben vor dem Bundesasylamt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht zwei sondern drei Schwestern angegeben. Über konkreten Vorhalt - unter Nennung des Namens der bisher nicht angegebenen Schwester - behauptete der Beschwerdeführer, seine jüngste Schwester sei damals neu geboren gewesen und er habe deren Namen nicht gekannt. Diese Erklärung steht allerdings in Widerspruch zu den zuvor vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Altersangaben betreffend seine Schwestern, denen zufolge es sich bei der nun erstmals angeführten Schwester um die älteste Schwester handeln würde. Über weiteren, diesbezüglichen Vorhalt behauptete der Beschwerdeführer - entgegen seinen protokollierten Angaben vom 26.10.2011 -, er habe diesen Namen (damals) schon erwähnt.

Auch zu seiner Ausreise aus Afghanistan, seinem Aufenthalt in Pakistan und der Reise nach Österreich machte der Beschwerdeführer stark widersprüchliche Angaben:

Bei Erstbefragung am 26.10.2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei vor drei Monaten von Baghlan nach Pakistan ausgereist und habe seine Reise selbst organisiert. Die schlepperunterstützte Reise bis in die Türkei habe USD 2.500 gekostet und von dort sei er selbstständig weitergereist. Nach eineinhalb Monaten in der Türkei sei er versteckt auf einem LKW nach Österreich gefahren und sei während der viertägigen Fahrt nicht ausgestiegen.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2011 gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe Afghanistan vor etwa 10 Jahren verlassen, in Pakistan gewohnt und als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer, er habe nach seiner Ausreise aus Afghanistan etwa zweieinhalb Jahre lang in Pakistan gelebt und sei danach nicht wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe "nichts selbst organisiert", sein Onkel mütterlicherseits habe den Schlepper für die Reise nach Europa organisiert. Wieviel die Schleppung gekostet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht; er habe den Schlepper nicht bezahlt und wisse auch auch nicht, was sein Onkel vereinbart hätte. Von der Türkei sei der Beschwerdeführer nach Griechenland gereist, wo er ein bis zwei Tage geblieben sei. Dann sei er vom Schlepper zu einem LKW gebracht worden und sei in diesem versteckt drei Tage lang nach Österreich gefahren.

Der Beschwerdeführer hat sohin insbesondere zu dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan, seiner Aufenthaltsdauer in Pakistan, der Organisation und den Kosten der schlepperunterstützten Reise sowie zu einem allfälligen Aufenthalt in Griechenland massiv divergierende Angaben gemacht und sich teilweise sogar mehrfach widersprochen. Der Beschwerdeführer konnte die angeführten Widersprüche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch über Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären und begründete diese lediglich dahingehend, er habe das nicht gesagt bzw. wisse nicht mehr, was er bei der "vorigen Einvernahme" angegeben habe. Mittlerweile seien auch bereits zweieinhalb Jahre vergangen und er könne sich an vieles nicht mehr genau erinnern. In Anbetracht der Vielzahl der gravierenden Widersprüche, der jeweils erfolgten Rückübersetzung der Niederschrift und der auch im Rahmen der Beschwerde unterbliebenen Protokollrüge sind die genannten Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings als Schutzbehauptung zu werten.

Auch zu seinem Fluchtgrund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein schlüssiges und in den Kernaussagen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten. Während er seine Ausreise sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, Furcht vor den Taliban sowie drohender Verfolgung durch seinen Onkel aufgrund seines Wunsches, für die Afghanische Nationalarmee zu arbeiten, begründet hat, steigerte der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift sowie insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht sein asylbezogenes Vorbringen und führte nunmehr ins Treffen, er fürchte Rache seitens seines Onkels im Zusammenhang mit dessen Sohn. In der Beschwerdeverhandlung am 24.06.2014 behauptete der Beschwerdeführer erstmals, den Sohn seines Onkels mit einem Cricketschläger geschlagen zu haben und nicht zu wissen, ob dieser den Schlag überlebt habe. Über Vorhalt konnte der Beschwerdeführer die bisher unterbliebene Erwähnung dieses Vorfalls nicht plausibel erklären und gab lediglich an, er sei bei der Erstbefragung nicht genau zu den Fluchtgründen befragt worden; in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er den Vorfall erwähnt, seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen seien bei dieser Einvernahme aber nicht protokolliert worden.

Über weiteren Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, warum der Beschwerdeführer ausschließlich bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Taliban zu ihm nach Hause gekommen wären und gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließen solle, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Erstbefragung lediglich erwähnt, dass er Probleme mit den Taliban habe.

Hinsichtlich der genannten Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend unrichtige bzw. unvollständige Protokollierung seiner Angaben bei der Erstbefragung sowie bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt ist auch an dieser Stelle auf die jeweils erfolgte Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls und die - auch in der gegenständlichen Beschwerde - unterbliebene Erhebung von Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift hinzuweisen.

Hinsichtlich des gesteigerten Vorbringens betreffend den Vorfall mit dem Cousin des Beschwerdeführers ist im Übrigen auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, zu verweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem gesamten Asylverfahren weder eine Tätigkeit für die Afghanische Nationalarmee noch für sonstige afghanische oder internationale Sicherheitskräfte behauptet hat.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin gravierende Widersprüche in zentralen Teilen seines Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkten II bis IV.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Baghlan deutlich verschlechtert. Laut INSO-Bericht vom Jänner 2014 ist die Anzahl der Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen von 2011 bis 2013 um 120 % gestiegen. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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