BVwG W117 1438685-1

W117 1438685-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W117 1438685-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1438685.1.00

Spruch

W117 1438685-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

II

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am 12.10.2013 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Bengali brachte er im Wesentlichen vor, in Bangladesch geboren zu sein; er beherrsche die Sprachen Bengali und Urdu in Wort und Schrift gut und Hindi mittelgut zu sprechen. Von 2004 bis 2011 habe er die Grundschule besucht. Zuletzt habe der den Beruf eines XXXX ausgeübt. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder lebten noch an seiner Wohnadresse in Bangladesch.

Er habe Bangladesch am 20.01.2013 mit einem Bus verlassen und sei illegal ausgereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er sei im November 2012 von seinem Freund namens XXXX gebeten worden, Waffen für ihn aufzubewahren. Darauf sei dieser zur Polizei gegangen und habe den Beschwerdeführer wegen Waffenbesitzes angezeigt. Die Polizei habe dann sein Haus durchsucht und die Waffen gefunden. Seither sei er auf der Flucht, da ihm eine Haftstrafe drohe. Der Beschwerdeführer könne nämlich nicht beweisen, dass die Waffen nicht ihm gehörten, dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Fall der Rückkehr habe er eine lebenslängliche Haftstrafe zu erwarten.

Am 19.10.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Folgen wahrheitswidriger Angaben sowie seine Mitwirkungs- und Meldepflichten - im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, Ergänzungen wolle er nicht vorbringen.

Er sei am angegebenen Datum in Bangladesch geboren, habe von 2004 bis 2011 die Grundschule besucht und gelegentlich gearbeitet.

Er habe seinen Herkunftsstaat am 20.01.2013 verlassen und sei über Indien und die Türkei nach Österreich gereist.

Er sei Mitglied der Awami League gewesen, habe aber keine Funktion gehabt. Bei bewaffneten Gruppierungen sei er nicht gewesen.

Wann er den letzten Kontakt zu seiner Familie in Bangladesch gehabt habe, wisse er nicht mehr. Er lebe in Österreich nach wie vor in der Betreuungsunterkunft ausschließlich von der Grundversorgung, er selbst habe nichts. In Österreich habe er keine Verwandten, mache keine Kurse oder Ausbildungen, sei weder in einem Verein noch in einer religiösen Gruppe oder in einer sonstigen Organisation Mitglied. Freunde und Bekannte habe er hier nicht.

Zu seinen Asylgründen befragt, gab er an, im November 2012 habe ein Freund ihn gebeten, Waffen für ihn aufzubewahren, dann sei die Polizei gekommen und habe den Beschwerdeführer wegen illegalen Waffenbesitzes festnehmen wollen. Er sei dann sogar festgenommen worden. Er sei bei der nun regierenden Partei und deshalb habe seine Partei Kontakt zur Polizei hergestellt. Der Beschwerdeführer sei dann durch die Bezahlung von Bestechungsgeld frei gelassen worden. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder andere Gründe, das sei alles.

Über Nachfrage gab er an, sein Freund heiße XXXX, dieser sei auch bei der Partei und so hätten sie einander kennen gelernt, er kenne ihn seit zwei Jahren und habe ihn regelmäßig getroffen. Befragt, was sein Freund gearbeitet habe, brachte er vor, dieser habe kriminelle Handlungen verübt, dieser habe von der Partei für die Veranstaltung von Partys Geld bekommen, die Partei habe nicht gewusst, dass er sich Geld von der Partei ergaunert habe. Dem Beschwerdeführer sei dies egal gewesen, in Bangladesch sei dies normal, das würden viele machen.

Zur Aufforderung, den Vorfall mit den Waffen mit allen Details zu erklären, bracht er vor, gegen 16:00 Uhr sei "er" mit einer Schachtel, worin nur eine Waffe, eine kleine Pistole gewesen sei, zu ihm nach Hause gekommen. Auf die Frage, wie lang er diese Waffe versteckt habe, brachte er vor, cirka eine Stunde nachdem sie ihm gebracht worden sei, sei die Polizei gekommen. Auf die Frage, wo er die Waffe in dieser Stunde verwahrt habe, gab er an, diese sei in einer Geschenksschachtel gewesen, er habe damals gar nicht gewusst, was darin gewesen sei und habe gedacht, das sei ein Geschenk, er habe sie eine Stunde lang in seiner Hand gehalten. Dann sei die Polizei gekommen und habe die Schachtel verlangt und aufgemacht und habe dem Beschwerdeführer Handschellen angelegt; sie hätte den Beschwerdeführer gleich abführen wollen. Er habe jedoch noch mit seinem Parteikollegen XXXX telefonieren wollen. Er habe dann mit diesem telefoniert und der Polizist habe ebenfalls mit diesem gesprochen. Auf die Frage, warum er nicht seinen Freund angerufen habe, gab er an, dessen Telefon sei ausgeschaltet gewesen. Auf den Vorhalt, ob er gar nicht versucht habe, diesen zu erreichen, lachte der Beschwerdeführer und fragte nochmals zurück. Auf die wiederholte Frage brachte er vor, er habe gedacht, der XXXX sei ein schlimmer, deshalb habe er angenommen, dass das Telefon abgeschaltet sei. Die Polizei habe mit seinem Parteikollegen gesprochen, den Beschwerdeführer frei gelassen und ihm gesagt, dass er gehen und mit niemandem sprechen solle. Dann sei er nach Hause gekommen. Auf die Frage, ob das nicht zu Hause gewesen sei, brachte er vor, dies sei ein wenig entfernt von seinem zu Hause gewesen. Er hätte dort eine Stunde auf seinen Freund warten sollen. Auf mehrmalige Nachfrage gab er an, dies sei etwa einen Kilometer von der Polizeistation entfernt in einem Dorf namens Azimpur gewesen, genauer könne er es nicht angeben. Dann hätten seine Familienangehörigen von ihm gehört, was passiert sei und hätten ihn dann zu seiner Tante geschickt. Dann habe sein Parteikollege wieder mit der Polizei gesprochen und dem Beschwerdeführer dann gesagt, dass man zur Bereinigung der Sache 1,5 Mio Taka (15.000.- €) brauche. Seine Familie sei aber nicht einverstanden gewesen, dieses Geld zu bezahlen, deshalb sei Anzeige erstattet worden. Der Beschwerdeführer lachte und gab an, später habe er das auch gehört, er sei bei seiner Tante gewesen und es sei ein Haftbefehl erlassen worden. Danach habe er sich nicht mehr der Polizei gestellt. Am 01.01.2013 habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Seit wann der Haftbefehl gegen ihn ausgehängt gewesen sei, wisse er nicht. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wann und wo er von wem über die Sachlage informiert worden sei. Auf Nachfrage gab er lachend an, noch einen Fluchtgrund zu haben. Er habe seinen ersten Mittelschulabschluss in einer Koranschule gemacht, wo meistens Schüler der Chatra Shibir gewesen seien, er sei ja bei der Awami League gewesen und habe öfters Probleme mit diesen Leuten gehabt. Sie hätten gesagt, dass sie ihm nichts antun könnten, weil seine Partei an der Macht sei. Lachend führte er weiter aus, dass sie ihn aber, sobald ihre Partei an der Macht wäre, bekommen würden, am 24.10.2013 sei die Macht zu Ende. Auf Nachfrage gab er an, die Awami League werde (bei Wahlen) verlieren. Auf die Frage, wann und von wem er wo bedroht worden sei, gab er an, er könne sich nicht mehr erinnern, es sei in der Schule gewesen. Er sei einige Male bedroht worden, er wisse nicht mehr, er habe seine Partei von den Veranstaltungen der Chatra Shibir in Kenntnis gesetzt, deshalb seien sie auf ihn böse gewesen. Auf die Frage, wann er diese Informationen weitergegeben habe, brachte er vor, er wisse (es) nicht mehr. Auf die Frage, was er im Fall einer allfälligen Rückkehr befürchte, fragte er zurück und auf die wiederholte Frage, gab er an, die Leute der Chatra Shibir hätten gesagt, dass sie ihm die Achillessehne durchschneiden würden, lachend gab er an, dies seien gefährliche Menschen. Sie könnten ihn auch töten. Lachend gab er an, dies sei alles, mehr wolle er nicht angeben.

Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten, seinen Herkunftsstaat betreffend, sowie dem der Entscheidung voraussichtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt gab der Beschwerdeführer nach entsprechender Befragung an, er wolle nicht zurück. Auf Nachfrage, ob er mehr angeben könne, verneinte er dies. Auf weitere Nachfrage gab er an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und nach Rückübersetzung der Niederschrift habe er keine Einwendungen vorzubringen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. XXXX vom XXXX, dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt am XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur politischen Situation, Sicherheitslage, Wirtschaft und Rückkehrsituation:

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität nicht feststehe, er aber Staatsangehöriger von Bangladesch sei und an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide.

Seinem Vorbringen zu den Fluchtgründen, er werde von der Polizei verfolgt, weil ihm von seinem Freund eine Waffe zur Aufbewahrung gegeben worden sei und dieser ihn folglich wegen illegalem Waffenbesitz angezeigt habe, habe die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können. Festgestellt werde, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen im Herkunftsstaat die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig seien, welche willens und fähig seien, ihn vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen.

Im Fall seiner Rückverbringung nach Bangladesch habe eine reale Gefährdung durch Folter bzw. in seinem Recht auf Leben bzw. für ihn als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht festgestellt werden können.

Er sei ein gesunder junger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr wenn auch vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten und bei Freunden und Bekannten Unterkunft und Unterstützung finden könne. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

In Österreich habe er keine Angehörigen und sonstigen Verwandten. Er habe auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Im Herkunftsstaat würden noch alle seine Angehörigen leben.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokument vorgelegt habe, seine Staatsangehörigkeit ergebe sich aus seinen Sprach- und Lokalkenntnissen. Sein Gesundheitszustand ergebe sich aus seinen niederschriftlichen Angaben.

Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen entspreche nicht der Darlegung von persönlich erlebten Umständen, welche ua. dadurch gekennzeichnet sei, dass man sich selbst in die präsentierte Geschichte derart einbaue, dass man Emotionen bzw. Wahrnehmungen zu erklären versuche. Bei Betrachtung der Angaben des Beschwerdeführers handle es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Bangladesch. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund am 19.10.2013 geschildert habe, nicht geeignet gewesen, sein Vorbringen als glaubhaft zu erachten. So habe er weder von sich aus Details vorgebracht noch seien seinen Angaben Ausführungen zu entnehmen gewesen, welche von einer Erzählung sprechen ließen, welche auf wahren Begebenheiten beruhe. Er habe weder von sich aus zu erklären versucht, warum oder wie lange er eine Waffe für seinen Freund hätte aufbewahren sollen. Es sei aber auch nicht nachvollziehbar, warum dieser ihn überhaupt aufgefordert habe, dies zu tun. Ferner habe er sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrfach widersprochen: So habe er angegeben, dass sein Freund ihm zu Hause eine Schachtel (mit der Waffe) übergeben habe, wo er auch die Schachtel verwahrt habe. Danach sei die Polizei nach Hause gekommen. Auf Nachfrage habe er "unschlüssig" angegeben, dass seine Familie erst später von der Angelegenheit erfahren habe. Sichtlich amüsiert habe er sich korrigiert, seinen Freund in der Nähe des Wohnhauses getroffen und dort auf ihn gewartet zu haben. Er habe auch nicht schlüssig erklären können, warum er bei Eintreffen der Polizei nicht versucht habe, seinen Freund telefonisch zu erreichen, sondern habe er auf Befragen sehr schnell angegeben, sein Freund hätte sein Telefon abgeschaltet gehabt, ferner dass er nach entsprechendem Vorhalt erklärt habe, nicht einmal versucht zu haben, diesen zu erreichen. Auch habe er als Rückkehrbefürchtung nur mehr angegeben, Angst vor den ehemaligen Mitschülern zu haben und habe offensichtlich trotz mehrfacher Nachfragen (auf) die davor angegebene Bedrohung durch eine Haftstrafe vergessen. Abgesehen davon sei sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert worden. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, sei mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe in Zusammenhang mit anderen Gegebenheiten. Sein Vorbringen sei nicht glaubhaft.

Weiters wurde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz für den gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer mit Schulbildung, welcher anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt bestreiten könne, nicht vorlägen, zumal er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat zugebracht habe und dort über Freunde, Bekannte, Familie und Verwandte verfüge, welche ihn unterstützen könnten bzw. könne er auch die Unterstützung von NGO's in Anspruch nehmen.

Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben basierten auf seinen diesbezüglichen Angaben. Auf Grund seines kurzen Aufenthaltes nach illegaler Einreise sei auch keine besondere Integration vorhanden; Hinweise auf ein sonstiges Aufenthaltsrecht lägen nicht vor.

Zu den getroffenen Länderfeststellungen wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten und ausgewogen zusammengestellt worden seien, sodass keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Bangladesch seien als notorisch (allgemein bekannt) vorauszusetzen. Zu den dem Beschwerdeführer in der Einvernahme erläuterten Länderberichten habe er nichts vorgebracht, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass er über keine relevanten substantiierten Einwände (dagegen) verfügt habe.

Der rechtlichen Beurteilung wurde sein Vorbringen zu den Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Selbst bei Zutreffen fehle es seinem Vorbringen an einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Eine Privatverfolgung sei nicht tauglich, eine asylrelevante Verfolgung darzustellen, da er den Schutz der Sicherheitsorgane in Bangladesch in Anspruch nehmen könne, welche grundsätzlich willens und in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen in Bangladesch niederzulassen; dies sei ihm auf Grund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten auf dem See-. Land- und Luftweg unter Umgehung jener Region, in welcher er Probleme behaupte, jederzeit möglich und zumutbar. Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.) ließen nicht den Schluss zu, dass er durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Bangladesch in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, möge dies auch mit einer vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde nicht als gegeben erachtet, weder auf Grund der allgemeinen Lage in Bangladesch noch auf Grund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers; er verfüge über ein soziales Auffangnetz (Freunde, Bekannte, Familie und Verwandte) und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Auch bei Zutreffen seines Vorbringens bestehe eine innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates. Schließlich folgten Ausführungen zur Ausweisung.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde in allen Punkten wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens angefochten. Der Beschwerdeführer habe am "26.06.2006" den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dieser sei mit Bescheid vom "19.03.2003" im Wesentlichen mit der Begründung, sein Vorbringen sei wegen des "vagen" Vorbringens nicht glaubwürdig, abgewiesen worden. Diese Feststellung beruhe auf einer unrichtigen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen ausführlich, plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar seine Fluchtgründe dargelegt, auf welche nochmals vollinhaltlich verwiesen werde.

Kurz zusammengefasst sei der Beschwerdeführer schon in der Koranschule von seinen Mitschülern, die Parteimitglieder der Chatra Sibir seien, bedroht worden. Einer dieser Mitschüler habe ihm, da er der Awami League angehöre, Probleme machen wollen. Dieser habe dem Freund des Beschwerdeführers Geld gegeben, damit dieser dem Beschwerdeführer eine als Geschenk getarnte Waffe übergebe, damit ihn die Polizei , die dann von dem Chatra-Sibir-Mitglied hingerufen worden sei, (den Beschwerdeführer) mit der Waffe in der Hand erwische und verhafte. Die Chatra Sibir sei mit der "Kongresspartei" an der Macht und verfolge den BF.

Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, weil sei nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers würdige und andererseits Vermutungen und Gegenbehauptungen ohne nähere Begründung aufstelle. Auffallend seien die konfusen Fragestellungen der Behörde, wobei sogar der Beschwerdeführer öfters habe nachfragen müssen, ob die Frage ernst gemeint sei, beispielsweise die Frage nach dem Zusammenleben mit seiner Familie als der Beschwerdeführer über sein Gerichtsverfahren in Bangladesch berichtet habe anstatt Fragen zu seinen Fluchtgründen. Sonstige Widersprüche habe die Behörde nicht zu beschreiben vermocht.

Die Feststellungen der Behörde zum Herkunftsland seien de Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden, sodass diesem nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Die Erwägungen der Behörde, mit welchen sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig abtun zu können vermeine, würden sich als mangelhaft erweisen und einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalten können. Im Übrigen hätte die Behörde ihre Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben dem Beschwerdeführer gemäß § 45 ABs. 3 AVG auch umfassend zur Kenntnis bringen und ihm Gelegenheit einräumen müssen, jedenfalls vor Bescheiderlassung dazu Stellung zu nehmen.

Auch habe die Behörde nicht ihrer Verpflichtung gemäß § 18 AsylG entsprochen, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, sodass die angefochtene Entscheidung mit erheblichen Mängeln belastet sei, weshalb das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zulässig sei.

Es folgten Ausführungen zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer würde im Fall einer Abschiebung nach Bangladesch in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil er von der Chatra Sibir Verfolgungshandlugen erleiden müsste und eine längere Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen zu verbüßen hätte.

Beantragt wurde ua. eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie der Ausspruch, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.

Der Beschwerdeführer stimmte am 16.04.2014 ausdrücklich zu, dass seine von ihm zur Bescheinigung seines Fluchtvorbringens vorgelegten Urkunden vor Ort überprüft werden. Am 30. April 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die österreichische Botschaft um Echtheitsüberprüfung der angefügten Dokumente.

Am 24.07.2014 wurde, nachdem das Ergebnis der Überprüfung - Überprüfungsbericht vom 11.06.2014 - einlangte, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Bei dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eingangs vorgehalten, dass die von ihm vorgelegten Kunden weder echt noch richtig sein.

Der Beschwerdeführer habe einen bestehenden Haftbefehl mit einer tatsächlich darin aufscheinen Person als Vorlage genommen und nach diesem Vorbild einen Haftbefehl mit seinem Namen in Vorlage gebracht, um so den Eindruck zu erwecken, er würde gesucht werden. Des Weiteren sei hervorgekommen, dass seine Familienangehörigen angeführt hätten das sich der Beschwerdeführer seit 2-3 Jahren in Österreich aufhalte, dass er, der Beschwerdeführer in keinerlei politische Betätigung verstrickt und kein Mitglied einer politischen Partei sei und dass er sich in Österreich zu Bildungszwecken aufhalte.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, er könne sich das nur so erklären, dass die Polizei seinen Namen fälschlicherweise eingefügt habe, um ihn zu verfolgen. Er wisse nicht, ob die Polizei seinen Fall an das Gericht weitergeleitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht sehe jedoch, dass die Polizei alles könne.

Die Polizei habe ihn in der Falle. Das sei eine Falle seiner Gegner und der Polizei. Auf die Frage was er zu der Auskunft seiner Familienangehörigen sage, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Familie angerufen und gesagt, dass er sich hier in Österreich eingeschrieben habe und weiter studiere. Dies hätten sie so weitergegeben. Er sei aber nicht nach Österreich gekommen, um zu studieren.

Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang einen Studentenausweis der XXXX vor.

Zu seiner behaupteten Fluchtsituation gab er im Wesentlichen folgendes an:

Anfangs seines schulischen Werdegangs habe er die Koranschule besucht und sei mit islamischen Fundamentalisten zusammen gewesen, dann sei er der Awami League beigetreten. Deshalb seien die Fundamentalisten sehr wütend auf ihn. Außerdem würde ihn seine eigenen Partei Leute verfolgen. Er sei nicht nach Österreich, gekommen, um zu arbeiten. In Bangladesch könne er mit seiner Ausbildung mindestens 1000 € verdienen.

Von der eigenen Partei würde er verfolgt, weil es parteiinterne Intrigen gäbe. Sie hätten gesehen, dass er intelligent sei und seine politische Karriere fortsetze. Deshalb hätten Sie gedacht, dass er bald als Quereinsteiger ganz hinaufkomme. Das hätten sie verhindern wollen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bei seiner Erstbefragung am 12.10.2013 mit keinem Wort erwähnt habe, dass er von seiner Partei verfolgt werde. Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2013 habe er keine entsprechenden Angaben getätigt und ausdrücklich auf die Frage, ob er noch etwas hinzuzufügen habe, mit "Nein" geantwortet. Auch im Beschwerdeschriftsatz finde sich nicht einmal ansatzweise eine Erwähnung in diese Richtung.

Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2013 angegeben habe, von den eigenen Parteileuten verfolgt zu werden, er habe aber nicht ausdrücklich den Namen der Partei genannt. Er habe auch den Namen eines Gegners erwähnt und den Namen desjenigen, der versucht habe, den Streit beizulegen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass bei der Durchsicht des Einvernahmeprotokolls, seine Befragung vor dem Bundesasylamt am 19.10.2013 betreffend, aufgefallen sei, dass immer wieder angeführt würde, dass er seine Antworten lachend gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass man ihn gesagt habe, er solle "relaxed" sprechen. Dies habe er getan. Er habe ruhig und unbeschwert seine Antworten gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin noch einmal aufgefordert, seine Fluchtgründe anzugeben. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus: Er habe sein Heimatland deshalb verlassen, weil ihm ein gewisser XXXX ihm eine Schachtel ausgehändigt habe. In dieser Schachtel habe sich ein Geschenk für jemand bestimmten befunden und würde es abgeholt werden. Tatsächlich sei aber in dieser Packung eine Pistole gewesen, er aber habe davon nichts gewusst. Eine Stunde später sei die Polizei gekommen und habe ihm sogleich Handschellen angelegt. Er habe die Person, die ihm das Päckchen übergeben habe, anzurufen versucht, aber dessen Handy sei ausgeschaltet gewesen.

Auf Vorhalt, dass die Person, die er heute in der Verhandlung als "XXXX" bezeichnet habe, ausdrücklich bei seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesasylamt als XXXX genannt habe, gab der Beschwerdeführer an:

Bis jetzt habe er es nicht erwähnt, aber es gebe zwei Personen mit diesem Namen. Der andere habe ihm dessen Reisepass zur Verfügung gestellt, um in die Türkei kommen zu können.

"XXXX. Er habe zwei Namen. Dieser habe verschiedene Sachen für verschiedene Parteiveranstaltungen geholt, auch E-Mails verschickt, bei Parteiveranstaltungen habe er auch organisatorische Aufgaben übernommen und logistische Sachen durchgeführt.

Auf Vorhalt, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2013 zwar auch davon gesprochen zu haben, dass XXXX auch für die Partei etwas gemacht habe, auf die ausdrückliche Frage "was hat XXXX gearbeitet" habe er aber zunächst angegeben "kriminelle Handlungen", gab der Beschwerdeführer an, dass dieser außerhalb der Partei als Krimineller tätig gewesen sei. Innerhalb der Partei habe er natürlich mehr Macht gehabt.

Zum Vorfall selbst gab der Beschwerdeführer an, dass er gewusst habe, dass er in eine Falle gelockt worden sei, als er gemerkt habe, dass das Handy von XXXX ausgeschaltet gewesen sei. Danach habe er den Vorgesetzten von XXXX, angerufen. Dieser sei dann gleich gekommen und habe sich mit der Polizei unterhalten. Er habe gesagt, dass er ihn, den Beschwerdeführer, gut kenne, und sie, die Polizei, solle gehen, er würde sich darum kümmern. Daraufhin sei die Polizei gegangen, und er habe nachhause gehen können. Nur XXXX habe ihm gesagt, ich könne die ganze Sache bereinigen, man würde dafür aber umgerechnet 15.000 € benötigen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten und er gefragt, warum er in der dramatischen Phase seiner Darlegung seines Fluchtvorbringens in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2013 immer wieder gelacht habe. Der Beschwerdeführer gab darauf zur Antwort, dass er natürlich seine Körpersprache habe, aber nicht bewusst. Er stellte die Gegenfrage, wie er sich denn verhalten solle und auf Vorhalt, dass man sich bei Gericht normalerweise ernsthaft verhalte, gab der Beschwerdeführer an: "es ist halt passiert".

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er dann habe all das seinen Familienangehörigen erzählt habe und sie ihm gesagt hätten, er wäre nicht mehr sicher, sich zuhause aufzuhalten. Deshalb habe er sich aus Sicherheitsgründen zu seinem Onkel begeben und sich dort 15-20 Tage bis zu einem Monat aufgehalten.

Auf die Frage, was er glaube, dass ihm im Falle der Rückkehr drohe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe, von den eigenen Parteileuten getötet zu werden, gleichzeitig aber auch Angst habe, von den Fundamentalisten getötet zu werden. Auf die Frage, wann er der Awami League beigetreten sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht so genau mehr wisse, aber er glaube im Jahre 2010. Auf die Frage, wann er die Awami League über die Fundamentalisten informiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies im Jahre 2010 gewesen sei, im Jahre 2010 sei er beigetreten. Auf die Frage, warum er sich so lange trotz der angeblichen Bedrohung durch die Fundamentalisten im Heimatland aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Partei an der Macht gewesen sei und ihn geschützt habe. Damals seien noch keine Parteiintrigen gegen ihn gewesen, jetzt aber bestünden auch diese. Sie würden ihn verfolgen. Eine Waffe hätte man ihm unterschoben, weil er ein politischer Quereinsteiger sei. Die anderen seien schon sehr lange dabei und würden ihn beseitigen wollen und hätten ihn durch die Sicherheitsbehörden verfolgen lassen.

Dem Beschwerdeführer wurden die Erkenntnisquellen genannt und ihm zusammengefasst die Einschätzung der Situation im Heimatland dargelegt.

Der Beschwerdeführer gab dazu an:

Im Falle der Rückkehr würde er vielleicht einen noch besseren Job erhalten, aber sie würden noch eifersüchtiger sein, und die Verfolgung würde von vorne losgehen. Sie könnten ihn jederzeit in eine Falle locken. Mit seinen Qualifikationen könne er überall auf der ganzen Welt ein Visum erhalten, aber er habe Probleme und keine Zeit gehabt und habe das Land schnell verlassen müssen. Er habe seine Studien in Bangladesch aufgrund seiner Verfolgungssituation nicht fortsetzen können.

Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier in Österreich keine Familienangehörigen habe, gelegentlich Zeitungsverkäufer vertrete, aber keiner regelmäßigen Arbeit nachgehe. Er lasse sich Geld aus Bangladesch schicken, um hier seine Schule zu finanzieren. Jetzt wolle er sich auf Grafik spezialisieren und einen Computerkurs machen. Er studiere an der WU "Business and Law".

Bereits von 2011-2012 habe er eine Ausbildung in XXXX abgeschlossen. Auch bilde er sich in Deutsch weiter. Er habe hier in Österreich sowohl österreichische Freunde als auch solche aus Bangladesch. Er bevorzuge aber Österreicher, um besser Deutsch zu lernen. In Bangladesch würden auch seine Eltern, drei verheiratete Schwestern und ein minderjähriger Bruder, dieser bei seinen Eltern, leben. Sein Vater sei ein Staatsbediensteter und verdiene gut. Geldbeträge bekäme er, der Beschwerdeführer, nur unregelmäßig.

Er befinde sich seit dem 11.10.2013 durchgehend in staatlicher Betreuung (Grundversorgung).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren, er ist Staatsangehöriger von Bangladesch, moslemisch-sunnitischen Glaubens und ledig. Er beherrscht die Sprachen Bengali und Urdu und Englisch in Wort und Schrift und spricht mittelgut Hindi. Er hat von Jänner 2004 bis Juli 2009 nach Absolvierung der Grundschule die Mittelschule und von Juli 2009 bis Oktober 2011 die Höhere Mittelschule im Herkunftsstaat besucht und war von 2009 bis 2011 Mitarbeiter in einem Hotel (und Restaurant) und war - nach Erwerb entsprechender EDV-Kenntnisse - zuletzt als XXXX tätig. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder leben noch im Herkunftsstaat. Der Vater des Beschwerdeführers ist Staatsbediensteter im Herkunftsstaat und unterstützt den Beschwerdeführer finanziell - die Geldzuwendungen erfolgen jedoch unregelmäßig.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat wegen Vorliegens der in der GFK taxativ aufgeführten Gründe oder (wegen Vorliegens) einer sonstigen Gefährdungslage verlassen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer wie immer gearteten Verfolgungssituation aus in der GFK genannten Gründen bzw. einer sonstigen Gefahr ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 11.10.2013 in Österreich auf - zuvor verbrachte er sein Leben im Herkunftsstaat -, hat hier keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, er vertritt "hin und wieder" Zeitungsverkäufer. Er befindet sich seit dem 11.10.2013 durchgehend in der Bundesbetreuung. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs der Stufe A1 abgeschlossen. Sein soziales Umfeld besteht aus Landsleuten und Österreichischen Freunden.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform.

Nach einer schwierigen Anfangsphase mit zahlreichen Putschen und Gegenputschen gelang 1991 der Wechsel von einer Präsidialverfassung zurück zu einem parlamentarischen System nach dem Westminister-Modell.

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: das Land ist in sieben Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 481 Landkreise (Thana/Upazila), circa 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert. Die Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen Verwaltungsebene sind bislang sehr begrenzt.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP, Bangladesh Nationalist Party, die größte Oppositionspartei. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL, Awami League, oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner.

Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter aus Indien und Bhutan waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführer Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander in unversöhnlichem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen.

Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen. Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant.

Die Jamaat-e-Islami ("Islamische Gemeinschaft", JI) ist eine islamistische Organisation, die heute in Pakistan und Bangladesch als Partei aktiv ist.

Der in Bangladesch bestehende Flügel der JI ist ebenfalls als Partei organisiert und war zwischen 2001 und 2007 an der Seite von Khaleda Zias Bangladesh Nationalist Party (BNP) an der Regierung beteiligt. Es besteht eine Studentenorganisation mit dem Namen Chatra Sibir. Berüchtigt sind die oft blutigen Auseinandersetzungen dieser Organisation mit den entsprechenden Studentenorganisationen säkularer und linksgerichteter Parteien sowie ihre Ausschreitungen gegen Hindus. Im Jahr 2009 wurde von der Awami League geführten Regierung ein Kriegsverbrechertribunal eingerichtet, das mehrere prominente Politiker der JI im Zusammenhang mit der Gründung von pro-Pakistanischen Milizen und der Begehung von Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges Bangladeschs 1971 anklagte und teils zu Todesstrafen oder lebenslangen Haftstrafen verurteilte.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.

Mitglieder der AL sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt.

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben.

Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths");

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte das Arbeitsministerium den monatlichen Mindestlohn für 2010 von 1662 Taka (21 $) auf 3000 Taka (37 $).

Hungersnöte sind keine bekannt.

Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.

Die Rückkehrmöglichkeiten sind auch für abgewiesene Asylwerber uneingeschränkt möglich. Aus der Asylantragstellung allein und dem Verlassen des Herkunftsstaates, selbst wenn dieses illegal erfolgt, kann kein Asylanspruch, bzw. Refoulementanspruch abgeleitet werden.

Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Änderung der Ländersituation in Bangladesch eingetreten ist. Die Awami League ist auch aus den Wahlen zu Beginn 2014 wieder als stimmenstärkste Partei hervorgegangen, was als notorisch vorausgesetzt wird.

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

PV;

WU-Ausweis;

Diverse Dokumente aus Bangladesh (Sammelbeilage 1).

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013;

Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note);

U.S. Department of State vom 19.4.2013;

Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014);

Aktuelle Medienberichte.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte infolge der unverändert wiederholten Angaben des Beschwerdeführers dazu festgestellt werden. Es kommt vor dem Hintergrund des § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, auch auf die Angaben des Beschwerdeführers an, welche im vorliegenden Fall immer gleichbleibend und daher als glaubwürdig zu bewerten waren. Nachvollziehbar ist ferner, dass er aus Bangladesch stammt und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen ist, da er Bengali muttersprachlich in Wort und Schrift beherrscht. Ebenso plausibel sind seine Angaben über seinen Schulbesuch und seine Berufstätigkeit. Diese finden ihre Bestätigung auch in einem im verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Lebenslauf.

Ebenfalls nachvollziehbar erscheinen infolge dessen auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Familiensituation, nämlich dass seine Familienangehörigen in Bangladesch leben. Das Datum und die Umstände der Antragstellung ergeben sich aus der Aktenlage, mangels Vorlage von Dokumenten, war seine illegale Einreise festzustellen, was auch mit seinen Angaben dazu korreliert.

Der Beschwerdeführer vermochte aber keine Verfolgungssituation zu bescheinigen:

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte letztlich im Ergebnis die Annahme der Verwaltungsbehörde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei.

Im Einzelnen:

Die Überprüfung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Bescheinigung seiner Verfolgungssituation vorgelegten Dokumente ergab, dass diese nicht echt und inhaltlich unrichtig sind. Der Beschwerdeführer hatte einen offensichtlich bestehenden Haftbefehl mit einer tatsächlich gesuchten Person als Vorlage genommen und nach dessen Vorbild einen Haftbefehl mit eigenem Namen in Vorlage gebracht, umso den Eindruck zu erwecken, dass er, der Beschwerdeführer, gesucht werde.

Die Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses "ich kann mir das nur so erklären, dass die Polizei meinen Namen fälschlicher Weise eingefügt hat", vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen:

Einerseits hatte die Polizei seinen Namen nicht fälschlicherweise eingefügt, sondern wurde nach dem Vorbild eines bestehenden Haftbefehls ein weiteres Dokument angefertigt in welches eine namentlich genannte Person aus dem bestehenden Haftbefehl neben der Person des Beschwerdeführers eingefügt wurde; andererseits würde das Bestehen einer Verfolgungssituation keinen Sinn ergeben, wenn die Polizei die Eintragung nur fälschlicherweise, also irrtümlicherweise, vorgenommen hat, was ja bedeuten würde, dass man den Beschwerdeführer gar nicht verfolgen wolle.

Auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers gaben eindeutig zur Auskunft, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich ausschließlich zu Bildungszwecken aufhalte und keiner Partei angehöre und auch nicht in Parteitätigkeiten involviert gewesen sei.

Damit wird das unabhängig davon vom Bundesasylamt erzielte Ergebnis der Glaubwürdigkeitsprüfung, welche das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Mitglied der Awami-League-Partei gewesen und würde von seinen eigenen Parteileuten verfolgt, in Abrede stellte, bestätigt.

Die daraufhin erfolgte Antwort, er habe seine Familienangehörigen angerufen und gesagt, er habe hier inskribiert und studiere hier, dies hätten sie eben so weitergegeben, vermag die Auskunft der Familienangehörigen nur zum Teil zu erklären, reicht aber nicht aus, um deren Angabe, der Beschwerdeführer habe sich parteipolitisch nicht einmal betätigt, zu erklären.

Aber auch ungeachtet des soeben Gesagten, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von seinen Parteileuten verfolgt, weil sie gesehen hätten, dass "er intelligent" sei und "seine politische Karriere fortsetze", nicht überzeugen. Zunächst haftet diesem Vorbringen der Mangel an Substantiiertheit an - der Beschwerdeführer belässt es bei dieser Angabe, ohne auszuführen, inwiefern er überhaupt bereits für seine Partei tätig gewesen ist. Auch das persönliche Karriereprofil des Beschwerdeführers lässt keine Schlüsse zu, dass dieser von anderen Parteimitgliedern verfolgt würde. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Ausreise über Berufserfahrung im Gastgewerbe von 2009-2011 und über Grundkenntnisse in EDV Bereich sowie entsprechende berufliche Erfahrungen.

Auch hat der Beschwerdeführer die Verfolgungsgefahr seitens der Awami-League im gesamten Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, was der Beschwerdeführer auch selbst einräumte: "ich habe dabei nicht dezidiert die Awami-League genannt."

Diese Ausführungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen überhaupt im Gegensatz zu jenen im Beschwerdeschriftsatz:

Während der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass XXXX, ein Rivale, die politische Karriere bei der Awami-League betreffend, sei und dem Beschwerdeführer eine Waffe untergeschoben habe, um den Konkurrenten zu beseitigen, führte er in der Beschwerde aus, dass ihm eine Waffe letztlich von einem Fundamentalisten unterschoben worden wäre, der XXXX als Mittelsmann verwendet habe. Die Partei der Chatra Shibir verfolge den Beschwerdeführer.

Auch in Bezug auf jene Person, welche überhaupt die Hauptperson des fluchtauslösenden Vorfalls nach der Darlegung des Beschwerdeführers darstellt, liegt ein wesentlicher Widerspruch vor: Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde heißt diese Person "XXXX", in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht "XXXX. Die Rechtfertigung in der Form, dass hier Identität vorliege, überzeugt evidentermassen nicht.

Auch in persönlicher Hinsicht vermag das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen:

Die Verwaltungsbehörde protokollierte, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2013 betreffend, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme immer wieder "lachte". Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hier in Österreich Schutz vor Verfolgung sucht und die Frage der Leib/lebensbedrohenden Abschiebung in Herkunftsstaat im Raum steht, lässt nur schwer nachvollziehbar erscheinen, warum der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde immer wieder lachte.

Die entsprechende Antwort nach Vorhalt überrascht gleichermaßen wie sie aber auch nicht in der Lage ist, das Verhalten vor der Verwaltungsbehörde zu erklären:

Ihm sei gesagt worden, er solle "relaxed" sprechen und so habe er einfach "relaxed" gesprochen.

Dass der Beschwerdeführer nicht einmal auf Anhieb das Jahr seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der Awami-League nennen konnte "exakt weiß ich das nicht, aber ich glaube im Jahr 2010. Das könnte hinkommen", und erst danach das Jahr 2010 bestimmt anführte, lässt den Beschwerdeführer gleichfalls nicht überzeugend erscheinen.

Auch die behauptete Verfolgung, die Fundamentalisten betreffend, vermag nicht zu überzeugen:

Schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2013 gab der Beschwerdeführer unsubstantiiert (und lachend) an, er habe Probleme mit Schülern einer Koranschule, welche Mitglied der Chatra Shibir seien, gehabt. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass man in der Schule bei der Chatra Shibir sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht spricht der Beschwerdeführer von der Weitergabe von Informationen über die Fundamentalisten an die Awami League. Auch in diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer das Bedrohungsszenario durch die Fundamentalisten (Chatra Shibir) "die Leute der Chatra Shibir haben gesagt, dass sie mir die Achillessehne Szene durch schneiden werden. Sie sind gefährliche Menschen", lachend dar.

Bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2013 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf entsprechende Nachfragen näher darzulegen, mit wem er in welcher Art Probleme in der Koranschule gehabt habe, sondern hatte vorgebracht, er könne sich nicht mehr erinnern.

Erst in der Beschwerde brachte er erstmals ausdrücklich vor, einer seiner ehemaligen Mitschüler, welche Parteimitglieder bei der Chatra Sibir seien, habe seinem Freund Geld gegeben, damit dieser dem Beschwerdeführer eine als Geschenk getarnte Waffe übergebe und die Polizei, welche sodann von dem Mitglied der Chatra Sibir gerufen worden sei, den Beschwerdeführer mit der Waffe in der Hand erwische und verhafte, was aber - wie oben bereits angeführt - im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung steht.

Zum Beschwerdeschriftsatz ist auch noch anzumerken, dass das Beschwerdeschriftsatzvorbringen zum Teil textbausteinartig ist und mitunter keinen Bezug zum vorliegenden Fall aufweist: beispielsweise das Antragsdatum bzw. das genannte Datum des Bescheides betreffend - siehe bereits Verfahrensgang.

Inwiefern - wie in der Beschwerde gerügt - der angefochtene Bescheid nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers würdige bzw. Vermutungen und Gegenbehauptungen aufgestellt worden seien, wurde nicht näher dargelegt.

Dass weiters die Fragestellung nach einem Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Familie "konfus" sei, ist nicht nachvollziehbar.

Die weiters in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass dem Beschwerdeführer die Feststellungen zum Herkunftsland zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden seien, findet in der Niederschrift zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat, keine Deckung; Außerdem äußerte er sich dazu, er wolle nicht zurück.

Es trifft auch nicht zu, dass im angefochtenen Bescheid keine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den herangezogenen Beweismitteln erfolgt sei; inwiefern diese mangelhaft erfolgt sei, wurde gleichfalls nicht dargelegt.

Schließlich wurde - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch über die Zweifel an seinem Vorbringen informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt, wovon er trotz Nachfrage keinen Gebrauch machte.

Zusammengefasst geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch keiner wie immer gearteten Verfolgungsgefahr oder Gefährdungssituation ausgesetzt ist, ergibt sich einerseits daraus, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sind, und andererseits - in wirtschaftlicher Hinsicht - aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits mehreren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer findet auch im Falle der Rückkehr sein bisheriges soziales Umfeld (Familie, Verwandte, Freunde) vor. Aus all dem vom Beschwerdeführer Vorgebrachten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch in eine Notsituation geraten würde.

Die Feststellung dass der an keiner (lebensbedrohlichen) Erkrankung leide, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen über seine Lebenssituation im Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus seinen nachvollziehbaren Angaben; die Zeit der Bundesbetreuung wurde dem entsprechenden Register entnommen.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Bereits das Bundesasylamt hatte umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die auch bezogen auf den Beschwerdeführer und dessen Vorbringen, Aktualität aufweisen und auch dem hier gerichtlichen Erkenntnisstand entsprechen. Sie waren lediglich durch die jüngsten politischen Ereignisse, die Wahlen Anfang 2014, zu ergänzen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde selbst die entsprechenden Länderfeststellungen substantiiert anzweifelt noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen vorbringt.

Die Beschwerdebehauptung "Die Partei Chatra Sibir ist mit der Kongresspartei an der Macht.." entspricht schlichtweg nicht den als notorisch anzusehenden allgemeinen politischen Machtverhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer ist offensichtlich auch selbst in keiner der mit ihm durchgeführten Befragungen im verfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen.

Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderberichte war darüber hinaus nicht erforderlich, das Vorbringen des Beschwerdeführers war per se bereits nicht als glaubwürdig einzustufen, sodass aus der Ländersituation nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen war.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 11.10.2013 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Der Beschwerdeführer hat - wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausführte -das Bestehen einer Verfolgungssituation nicht zu bescheinigen vermocht und war daher kein internationaler Schutz einzuräumen.

Auch bei Zugrundelegung der Angaben wäre dieser aus rein rechtlichen Gründen nicht zu gewähren gewesen, da ausschließlich schlichtes privates Konkurrenzdenken, die Karriereleiter aufzusteigen, Gegenstand des Vorbringens ist.

Dem Vorbringen, von Fundamentalisten verfolgt zu werden, haftet neben dem Umstand der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens, der Mangel der Substantiiertheit an.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.

In Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes ist zunächst auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen; darüber hinaus sind keine Umstände zu Tage getreten, die zu einer Gewährung subsidiären Schutzes führen könnten:

Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er vor dem Verlassen von Bangladesch als XXXX erwerbstätig war, er verfügt nach eigenen Angaben über zusätzliche Berufserfahrung im Gastgewerbebereich und ist daher davon auszugehen, dass die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit wieder möglich ist. Weiters verfügt er nach eigenen Angaben über Familienangehörige, welche ihn unterstützen könnten, was ja auch hier in Österreich geschieht: der Vater des Beschwerdeführers, welcher eine sichere Berufsposition innehat, schickt aus Bangladesch unregelmäßig Geldbeträge.

Der Beschwerdeführer hat auch keine lebensbedrohliche Erkrankung vorgebracht. Art 3 EMRK ist daher nicht verletzt:

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführer anzunehmen, der spätestens erst seit Oktober 2013 in Österreich aufhältig ist. Er hat so den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht. Im Gegensatz zu Österreich, wo der Beschwerdeführer nur gelegentlich Zeitungsverkäufer vertrete, sich im Übrigen aber in der Versorgung befindet, also keine regelmäßige Arbeit nachgeht, hat der Beschwerdeführer bereits mehrjährig im Heimatland gearbeitet.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:

Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Ungeachtet einer strafrechtlichen Relevanz der Vorlage unechter/unrichtiger Dokumente zur Bescheinigung seines Fluchtvorbringens spricht dieses Verhalten nicht für den Beschwerdeführer. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer damit auch zur Länge des Asylverfahrens beigetragen.

In diesem Sinne vermögen die vom Beschwerdeführer bisher gesetzten Integrationsbemühungen, er besucht aktuell an der WU den Studienzweig "Business and Law" und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen und setztt auch in dieser Hinsicht weitere Schritte die auch bestehenden negativen Aspekte - siehe oben - nicht zu überwiegen und konnte daher aktuell noch keine positive Rückkehrentscheidung getroffen werden.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind sohin im Verfahren nicht zu Tage getreten. Wie oben festgestellt, befinden sich keine Angehörigen in Österreich; Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort jedenfalls noch seine Familienangehörigen aufhalten.

Sohin war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu entscheiden hat.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen, schon gar nicht von solchen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt - der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, es fehlt auch nicht an einer entsprechenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung; und ist weiters die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.