W112 1428715-2•BVwG W112 1428715-2
W112 1428715-2Tribunale amministrativo federale4 ago 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat
W112 1428715-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXXStA. Russische Föderation, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Dezember 2013, XXXX beschlossen:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3
AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte am 4. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer erhob am 17. Dezember 2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 20. Dezember 2013 vorgelegt.
Mit 1. Jänner 2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG). Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W 112 zugeteilt.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 29. Juli 2014 von der Rückkehrberatung eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 22. Juli 2014 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senat vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Gegenstandlosigkeit:
Wenn ein Fremder freiwillig in den Herkunftsstaat ausreist, ist sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 mit seiner Ausreise als gegenstandslos abzulegen.
Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Bundesgebiet nach Gewährung von Rückkehrhilfe (§ 67 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 12 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005) am 22. Juli 2014 und reiste in die Russische Föderation aus. Er ist somit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Damit ist der Voraussetzung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entsprochen und der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eindeutig und klar, sie lässt keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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