BVwG G308 2006769-1

G308 2006769-1Tribunale amministrativo federale4 ago 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG G308 2006769-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2006769.1.00

Spruch

G308 2006769-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerdesache vom 18.02.2014 der XXXX gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10.02.2014, Zl. 15-2014-BW-MS1Z2-00002, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl I Nr.31/2007 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Laut dem im Akt aufliegenden ELDA-Auszug zur Beitragskontonummer

XXXX sei die Anmeldung des Dienstnehmers XXXX, VSNR.XXXX, am 20.12.2013 eingelangt. Beschäftigt sei er seit dem 01.12.2013.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, Zl. 15-2014-BW-MS1Z2-00002, wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung einen Beitragszuschlag von 40,00 Euro zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet seien, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Die Anmeldung könne in zwei Varianten durchgeführt werden, nämlich durch vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt bzw. mittels einer Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (Vollmeldung). Erfolge die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht binnen sieben Tagen, könne ein Beitragszuschlag verhängt werden.

Die Anmeldung für den genannten Dienstnehmer sei trotz Beschäftigungsbeginn am 01.12.2013 erst am 20.12.2013 eingelangt und somit nicht fristgerecht vorgelegen, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde, datiert vom 14.01.2014, und führte aus, dass der oben genannte Dienstnehmer seit 01.01.2010 Mitarbeiter und seitdem auch ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung gemäß § 33 ASVG angemeldet sei. Vom 01.10.2013 bis zum 30.11.2013 habe der Dienstnehmer unbezahlten Karenzurlaub genommen. In diesem Zeitraum habe ausschließlich der Entgeltanspruch geruht, das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis sei aber unverändert bestehen geblieben. § 113 Abs.1 Z2 ASVG sieht die Vorschreibung von Beitragszuschlägen für die verspätete Anmeldung von MitarbeiterInnen zur Pflichtversicherung nach § 33 ASVG vor, nicht jedoch eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen für die Wiederanmeldung nach Beendigung eines unbezahlten Urlaubs von bereits ordnungsgemäß zur Versicherung angemeldeten Mitarbeitern, deren Beschäftigung nie beendet wurde.

Nachdem eine Vorschreibung von Beitragszuschlägen im gegenständlichen Fall gesetzlich nicht vorgesehen sei, werde daher der Antrag gestellt, den oben bezeichnenden Bescheid aufzuheben.

4. Mit oben angeführten Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2014 wies die belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde vom 14.01.2014 ab und bestätigte den Bescheid vom 03.01.2014.

Die Entscheidung sei unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen der beschwerdeführenden Partei getroffen worden, welche zusammengefasst wiedergegeben wurden.

Seitens der belangten Behörde wird mit Verweis auf § 33 ASVG hierzu festgehalten, dass der Beginn der Pflichtversicherung auch nach einen unbezahlten Urlaub gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich binnen sieben Tagen erfolgen könne. Aufgrund der vorliegenden Meldung und den Ausführungen in der Beschwerde stehe fest, dass die Anmeldung für den im Bescheid genannten Dienstnehmer verspätet übermittelt worden sei.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG könne im Fall einer verspäteten Anmeldung zur Pflichtversicherung ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung entfallen, vorgeschrieben werden. Die Höhe der doppelten Beiträge betrage im vorliegenden Fall insgesamt 512,19 Euro.

5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 ersuchte die beschwerdeführende Partei um Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ausgeführt, dass während des unbezahlten Urlaubs lediglich der Entgeltanspruch geruht habe, während das Dienstverhältnis unverändert bestehen blieb. Somit liege eine Änderungsmeldung i. S. §34 Abs.1 ASVG, also eine bloße Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruchs vor.

Somit liege im gegenständlichen Fall keine Anmeldung im Sinne des § 33 ASVG vor, sondern bestenfalls eine Änderungsmeldung im Sinne des § 34 Abs. 1 ASVG, welcher den Fall "der Unterbrechung und des Wiedereintritts des Entgeltanspruches" nenne. Auch Schrank vertrete die Ansicht, dass "bloße Unterbrechungen der Pflichtversicherung bei aufrechtgebliebenem Arbeitsverhältnis nach Wortlaut und System der Meldebestimmungen keine Anmeldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG begründen". (Schrank, ZAS 2008/2, 4 [5]; siehe auch Brodil, DRdA 2008,383 [384])

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und den maßgeblichen Verwaltungsakten langte am 09.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein, und wurde der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Dienstnehmer nahm im Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 01.12.2013 unbezahlten Karenzurlaub. Zuvor war er seit 01.01.2010 für die beschwerdeführende Partei tätig.

Die Anmeldung für den oben angeführten Dienstnehmer langte am 20.12.2013 und damit nicht rechtzeitig bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchteil A)

1. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass gegenständlich keine Anmeldung im Sinne des § 33 ASVG vorliege, sondern allenfalls eine Änderungsmeldung im Sinne des § 34 Abs. 1 ASVG. In dieser Zeit habe ausschließlich der Entgeltanspruch geruht, das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis habe dennoch Bestand gehabt.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung insoweit erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Zufolge § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Die Pflichtversicherung besteht gemäß § 11 Abs. 3 ASVG, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter

a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet,

b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes für Väter nach § 29o VBG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,

c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als Vertrauensperson in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, in der jeweils geltenden Fassung,

d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909;

e) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.

Dass für die Zeit des unbezahlten Urlaubs kein Entgeltanspruch bestanden hat, geht aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde hervor. Auch liegt ein Fall des § 11 Abs. 3 lit. a bis d ASVG nicht vor. Demnach erfolgte aber die Arbeitsaufnahme am 01.12.2013 nicht "während des Bestandes der Pflichtversicherung", sodass § 34 Abs. 1 ASVG nicht anwendbar ist. Am Erlöschen der Pflichtversicherung ändert auch die an den Urlaub anschließende Weiterbeschäftigung schon deswegen nichts, weil für diesen Zeitraum kein Entgeltanspruch bestanden hat. Sohin ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass eine Anmeldung nach § 33 ASVG vor Arbeitsantritt erfolgen hätte müssen (vgl. VwGH 24.11.2010, Zl. 2009/08/0095).

2. Aufgrund der verspäteten Anmeldung wurde ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben.

§ 113 Abs. 1 bis 3 ASVG lauten:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

Im konkreten Fall erfolgte der Beschäftigungsbeginn am 01.12.2013, die Anmeldung hingegen erst am 20.12.2013 und sohin nicht binnen sieben Tagen. Daher wurde zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben.

Ob im vorliegenden Fall der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG der Höhe nach richtig bemessen wurde, ist hier nicht zu prüfen, da dies von der beschwerdeführende Partei nicht beanstandet worden ist.

Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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