BVwG W198 2005485-1

W198 2005485-1Tribunale amministrativo federale1 ago 2014

Regest

naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflegegeld,<br/>Selbstversicherung

Testo completo

BVwG W198 2005485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2005485.1.00

Spruch

W198 2005485-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 8 sowie § 225 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bei der SVA am 31.10.2012 einlangenden Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab Februar 2010 (im Antrag "02/10") gestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer (im Bescheid näher bezeichneten) nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin ab 01.10.2011 anerkannt.

Festgestellt wurde, dass ab 01.10.2011 basierend auf der monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.560,98,- ein monatlicher Beitrag zur Selbstversicherung von € 355,90, ab 01.01.2012 basierend auf der monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.570,35,- ein monatlicher Beitrag zur Selbstversicherung von € 358,04 besteht. Für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.09.2011 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Dauer, während der die Angehörige zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 bezieht und eine erheblich Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben ist, der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen wird.

Für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.09.2011 läge nachstehender Ablehnung-bzw. Beendigungsgrund vor: Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen.

3. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2012, eingelangt per E-Mail (E-Mail Adresse der Raiffeisen Landesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft) bei der Pensionsversicherungsanstalt am 12.12.2012, fristgerecht das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde).

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die persönlichen Voraussetzungen bei Pflege eines nahen Angehörigen in ihrem konkreten Fall bereits seit Februar 2010 bestünden. Die zu pflegende Angehörige bezieht seit diesem Zeitpunkt zumindest Pflegestufe drei und sei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft zur Pflegeleistungen gegeben. Es werde daher ersucht, von der bisherigen Entscheidung Abstand zu nehmen, und den Anspruchszeitraum ab Februar 2010 zu gewähren. Es wäre ihres Erachtens im Sinne des Gesetzgebers, welcher Maßnahmen geschaffen hat, um pflegende Angehörige finanziell und sozialversicherungsrechtlich abzusichern. Gerade im bäuerlichen Bereich werden die Pflegegeldbezieher größtenteils noch zuhause gepflegt und betreut. Auch sie versuche diesem Grundsatz weit gehend nachzukommen, und der Pflegeperson ein möglichst angenehmes Umfeld zu schaffen - zu Lasten ihrer Erwerbstätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb.

4. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 wurde der Einspruch dem Landeshauptmann für Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

5. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 19.03.2014 vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung vorgelegt.

6. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 12.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG iVm. § 37 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.01.2013, zu Stellungnahme - binnen zwei Wochen ab Zustellung - übermittelt (GZ W198 2005485-1/7Z).

7. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen werden, wonach der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen, Pflegestufe 3, anerkannt werde und für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.09.2011 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei.

2. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht bestreitet, sondern vielmehr vorbringt, dass die persönlichen Voraussetzungen bei Pflege eines nahen Angehörigen in ihrem konkreten Fall bereits seit Februar 2010 bestünden, weil die zu pflegende Angehörige bereits seit diesem Zeitpunkt zumindest Pflegestufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft seit diesem Zeitpunkt gegeben sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 32/2014 lauten:

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar

a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1),

b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);

2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

4. (....)

3.6. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.02.2010 bis 30.9.2011 anerkannt wird. Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass ab dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung eines Pflegegeldes der Stufe 3 und der erheblichen Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zur Pflege in häuslicher Umgebung ein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gegeben sei. Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen jedoch nicht zu folgen:

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005 in das ASVG aufgenommen. In den Erläuterungen (RV 1111 BlgNR 22. GP, S 4) wird dazu folgendes ausführt:

"Schon derzeit bestehen folgende Möglichkeiten für Pflegepersonen, sich in der Pensionsversicherung günstig freiwillig zu versichern:

1. Weiterversicherung nach § 17 in Verbindung mit § 77 Abs. 6 ASVG:

Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige zu Hause zu pflegen, steht eine begünstigende Weiterversicherung offen. Die Begünstigung besteht darin, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil am Beitrag zu dieser Versicherung entrichtet, wenn die Pflege die gänzliche Arbeitskraft der Pflegeperson beansprucht und der/die Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen hat.

2. Selbstversicherung nach § 18a in Verbindung mit § 77 Abs. 7 ASVG:

Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können eine begünstigende Selbstversicherung in Anspruch nehmen: die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

Demnach muss eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben; die begünstigende Selbstversicherung wiederum ist auf die Pflege von behinderten Kindern eingeschränkt.

Es wird vorgeschlagen, die sich aus der geltenden Rechtslage ergebende "Lücke" punkto Selbstversicherungsmöglichkeit für Pflegepersonen wie folgt zu schließen: Es soll eine neue freiwillige Pensionsversicherung mit dem Titel "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger" geschaffen werden. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf 1.350 € belaufen, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; der fiktive Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll vom Bund zu tragen sein. Damit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen "Eigenbeitrag" in der Höhe von 138,38 € zu leisten. Die neue Selbstversicherung soll auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG sollen Zeiten dieser Selbstversicherung als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.

Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.

Klargestellt wird, dass eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nicht nebeneinander bestehen können.

(...)"

3.6.1. Gemäß dem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 6. Mai 2010 wurde das Pflegegeld der zu pflegenden nahen XXXX - beginnend mit 1.3.2010 - auf die Stufe 3 erhöht. Es ist daher schon aus diesem Grund nicht nach vollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger bereits am 1.2.2010 (im Antrag schreibt die Beschwerdeführerin "02/10") beginnen soll.

3.6.2. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sind Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes wirksam entrichtet worden sind. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen.

Das bedeutet: die Berechtigung zur Selbstversicherung kann nur für solche Zeiten bestehen, für die noch wirksam Beiträge erworben werden können (VwGH 93/08/0226, VwGH 2011/08/0012). Die Berechtigung zur Selbstversicherung (d.h., Beiträge für einen bestimmten Zeitraum zu entrichten) ist grundsätzlich von der Frage zu unterscheiden, ob eine Zeit, die grundsätzlich zur Selbstversicherung (Beitragsentrichtung) berechtigt hat (bzw. hätte), zufolge tatsächliche Beitragsentrichtung - als Beitragszeiten im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist bei der belangten Behörde am 31.10.2012 eingelangt. Rechtskonform wurde daher der der Anspruch auf Selbstversicherung ab 01.10.2011 anerkannt (= der Monatserste, der 12 Monate vor der Antragstellung liegt). Für die Zeit von 01.02.2010 bis 30.09.2010 besteht keine Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.

3.6.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt). Die der Beschwerdeführerin gebotene Stellungnahmefrist zum Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.01.2013 (GZ W198 2005485-1/7Z) ist ungenützt verstrichen.

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Insbesondere in den bereits zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 93/08/0226, VwGH 2011/08/0012) sind vergleichbare Fälle schon entschieden worden und ist zu § 225 Abs 1 Z 3 ASVG - teilweise mit expliziten Hinweis auf den Zweck der Bestimmung, der aus den Erläuterungen der entsprechenden Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 609/1987, 324 Blg. NR XVII. GP, S 24 f entnommen wurde - ausführlich eingegangen worden.

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