BVwG W198 1432174-1

W198 1432174-1Tribunale amministrativo federale1 ago 2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W198 1432174-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1432174.1.00

Spruch

W198 1432174-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Aktenzahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am XXXX in Pakistan geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan am 29.09.2011 verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er weiter über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er zwangsverlobt worden und mit dieser Verlobung nicht einverstanden gewesen sei, zumal er eine Freundin gehabt habe. Mit dieser Freundin sei der BF in den Iran geflüchtet. Seine Freundin sei auf der Flucht vermutlich von der iranischen Polizei erschossen worden. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass die Eltern seiner Verlobten ihn umbringen würden.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost), am 16.07.2012 führte der BF aus, dass er im Grenzgebiet von Afghanistan und Pakistan namens Torcham gelebt und gearbeitet habe. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass er mit seiner Cousine mütterlicherseits zwangsverlobt worden sei. Vor ungefähr drei Jahren habe sich der BF in Pakistan in eine andere Frau verliebt. Vor ca. zwei Jahren habe der BF seinen Eltern gesagt, dass er diese Frau heiraten wolle. Seine Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Danach sei der BF wieder nach Peschawar (Pakistan) gegangen. Er habe dort unerlaubten Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin gehabt und sei dann wieder nach Torcham zurückgekehrt. Der BF habe schließlich versucht, seine Eltern zu überzeugen, dass er, nachdem er diesen Fehler begangen habe, diese Frau nun heiraten müsse. Seine Eltern hätten jedoch gemeint, dass es ein strenges Gesetz gebe und man, wenn man bereits verlobt sei, nicht mit einer anderen Frau schlafen dürfe. Im neunten Monat des Jahres 2011 sei der BF dann nach Jalalabad gegangen, habe dort einen Tag lang bei einem Freund gewohnt und habe dann seine Freundin aus Peschawar geholt. Am 20.09.2011 hätten die beiden von Jalalabad aus Afghanistan in Richtung Iran verlassen. An der Grenze sei es zu einer Schießerei gekommen, bei welcher der BF seine Freundin verloren habe. Der BF sei dann weiter bis nach Österreich gereist. Er brachte weiters vor, dass die Eltern seiner Freundin Anzeige erstattet hätten; aus diesem Grund habe er aus Pakistan flüchten müssen. Auf die Frage, ob der BF alle seine Fluchtgründe angegeben habe, führte er aus, dass er keine weiteren Gründe habe. Er habe Afghanistan und Pakistan verlassen müssen, weil er unerlaubten sexuellen Kontakt gehabt habe.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 26.11.2012 führte der BF, zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt aus, dass er aus der Provinz Nangahar stamme und seinen Lebensmittelpunkt in Torkham gehabt habe. Der Vater des BF sei bereits verstorben, die Mutter des BF lebe mit zwei Geschwistern des BF nach wie vor im Heimatdorf. Fünf weitere Geschwister des BF würden in Peschawar leben. Zu seinen Problemen im Herkunftsstaat befragt, gab der BF an, dass er als Kind mit seiner Cousine verlobt worden sei. Der BF habe sich jedoch in eine andere Frau verliebt und habe diese heiraten wollen. Er habe mit seiner Mutter darüber gesprochen, diese habe jedoch gemeint, dass man die Tradition nicht brechen könne. Der BF und seine Freundin hätten dann keinen anderen Ausweg gesehen, als Afghanistan zu verlassen, wo ihnen ein gemeinsames Leben nicht möglich gewesen wäre. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Freundin des BF schwanger geworden sei. Auf die Frage, warum der BF seinen Wohnort nicht innerhalb Afghanistans gewechselt habe, gab er an, dass es eine rasche Entscheidung gewesen sei und er und seine Freundin ihre Zukunft im Ausland gesehen hätten. Außerdem hätten die Eltern seiner Freundin Anzeige wegen Entführung erstattet. Auch seine eigene Familie habe sich vom BF abgewandt. Auf die Frage, was dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat passieren würde, gab er an, dass er das nicht wisse. Nachgefragt, ob der BF davon ausgehe, dass er auch behördliche Probleme bekommen würde, führte er aus, dass das nicht der Fall wäre und er nur mit der Familie Schwierigkeiten hätte.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 10.01.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Der behauptete Fluchtgrund resultiere ausschließlich aus einer Bedrohung durch Drittpersonen. Das vom BF behauptete Verfolgungsmotiv resultiere allein aus asylfremden Gründen und sei daher nicht unter die Bestimmungen der GFK zu subsumieren. Trotz der asylrechtlichen Irrelevanz des Vorbringens des BF sei festzuhalten, dass der BF überhaupt keine Bedrohung oder Verfolgung geltend gemacht habe. Da die Freundin des BF pakistanische Staatsangehörige sei, sei nicht von einer entscheidenden Einflussnahmemöglichkeit ihrer Familienangehörigen auf die Person des BF in Afghanistan auszugehen. Befragt zu familiären Konsequenzen innerhalb der eigenen Familie, habe der BF lediglich ausgeführt, dass sich seine Familie von ihm abgewandt habe. Darüber hinaus sei von einer klaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Das Leben des BF sei seit Jahren selbstbestimmt gewesen und seine Existenz durch eigene Arbeit und selbstverdientes Geld sichergestellt. Eine Unterstützung durch Familienangehörige sei nicht notwendig gewesen. Es seien somit auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal sich keine Anhaltpunkte ergeben hätten, dass der BF in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu befürchten hätte.

3. Mit dem am 18.01.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 14.01.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werden oder in eventu der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Die Art und Weise, in welcher dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass von keiner Einflussmöglichkeit der Angehörigen der Freundin des BF auf den BF auszugehen sei, so wolle der BF dieser Behauptung entgegentreten. Der BF habe Schande über diese Familie gebracht und habe diese Familie, auch wenn sie sich in Pakistan aufhalte, dennoch die Möglichkeit, den BF in Afghanistan zu finden. Der BF müsste ständig mit der Angst leben, gefunden und getötet zu werden. Das zweite Problem bestehe darin, dass er verlobt gewesen sei und seine Verlobte im Stich gelassen habe. Aus diesem Grund würde der BF auch Probleme mit der Familie dieses Mädchens bekommen. Da sich auch seine eigene Familie vom BF abgewandt habe, wäre er in Afghanistan auf sich allein gestellt und würde er in eine finanzielle und soziale Notlage geraten. Dem BF wäre daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen, da ihm im Falle der Rückkehr eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde. Abschließend verwies der BF auf diverse Berichte zur Situation in Afghanistan.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 24.01.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 18.01.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 24.01.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Es ist zunächst zu bemerken, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, den Geburtsort des BF festzustellen. So führte der BF in der Erstbefragung an, dass er in Pakistan geboren sei, während er in der Einvernahme vor dem BAG vorbrachte, dass er aus der Provinz Nangahar stamme. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, dem BF diese Unstimmigkeit vorzuhalten und durch konkretes Nachfragen zu ermitteln, wo der BF tatsächlich geboren wurde.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF keineswegs ausreichend und detailliert genug zu seinen Fluchtgründen bzw. zu jenen Vorfällen, welche ihn schließlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, befragt worden ist. So geht aus dem Vorbringen des BF nicht eindeutig hervor, ob es konkrete Verfolgungshandlungen gegen den BF gegeben habe bzw. wie diese genau ausgesehen hätten. Zudem kann aus dem Vorbringen nicht erkannt werden, ob der BF in Afghanistan oder in Pakistan Verfolgung befürchte. Eine dahingehende Ermittlung ist jedoch im Hinblick darauf, dass das Vorliegen einer möglichen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausschließlich im Hinblick auf den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu prüfen ist, notwendig.

Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt und lebte, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde muss hier vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangahar gänzlich verabsäumt hat.

So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Nangahar überhaupt nicht behandelt wird. Generell gesprochen tätigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen weder zur Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen noch zu jener in der Hauptstadt Kabul. Sie setzte sich somit überhaupt nicht mit der Lage in der Heimatregion des BF auseinander und unterließ es völlig, Ermittlungen über die Sicherheitslage in der Provinz Nangahar anzustellen. Wie die belangte Behörde dennoch, obwohl keinerlei Feststellungen zur Situation in dieser Provinz getroffen wurden, zu der Feststellung gelangen konnte, dass der BF in seine Heimatprovinz zurückkehren könnte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Diese Ermittlungsweise entspricht in keiner Weise der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative und des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich mangelhaft mit den individuellen Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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