W183 2010285-1•BVwG W183 2010285-1
W183 2010285-1Tribunale amministrativo federale1 ago 2014
Arbeitsfähigkeit, Beschäftigung, besondere Härte, Einkommen,<br/>Erwerbstätigkeit, Gebührennachlass, Gebührenpflicht, öffentliches<br/>Interesse, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wirtschaftliche<br/>Schwierigkeiten, Zukunftsprognose
W183 2010285-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.05.2014, Zl. Jv 52291-33a/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Lastschriftanzeige der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.03.2014 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Gebühren idH von 279,00 EUR gem. TP 12 lit. a Z 2 GGG zu zahlen. Die Verpflichtung trifft die beiden Beschwerdeführer zu ungeteilten Hand.
2. Mit dem am 02.04.2014 beim Bezirksgericht Donaustadt eingelangten Schriftsatz teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie am XXXX bzw. am XXXX geboren seien und die Gebühr nicht bezahlen können, weil das Einkommen sehr wenig sei. Sie seien arbeitslos und bekommen nur Sozialhilfe.
3. Aus einem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13.11.2013 geht hervor, dass die Beschwerdeführer zwei Kinder haben und ihnen zuletzt für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 eine Leistung in der Höhe von 728,22 EUR gewährt worden sei. Aus einer Information des AMS vom 13.12.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2014 bis 21.03.2014 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ergibt sich sein Geburtstag XXXX sowie wiederkehrende Beschäftigungen bei diversen Arbeitgebern, zuletzt seit 04.04.2014 als Arbeiter im Lebensmittelhandel. Aus dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich ihr Geburtstag XXXX [im Auszug offenbar falsche Monatsangabe "13"].
4. Mit dem angefochtenen Bescheid, welcher am 24.06.2014 den Beschwerdeführern zugestellt wurde, wurde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der XXXX geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern können. Hinsichtlich des Antragstellers seien die behaupteten Nachlassgründe (arbeitslos) nicht mehr gegeben.
5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 10.07.2014 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er lediglich Sozialhilfe beziehe und Teilzeit arbeite. Der Familie stehen 400 EUR pro Monat zur Verfügung, davon seien Gas, Strom, Verkehrsmittel und Lebensmittel zu zahlen.
6. Aus dem im Akt befindlichen Anweisungsplan des Magistrats der Stadt Wien ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Juli 2014 944,62 EUR empfangen habe. Weiters liegen dem Akt Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers für April 2014 (364,82 EUR netto) sowie für Mai 2014 (405,35 EUR netto) inne.
7. Mit Schriftsatz vom 15.07.2014 legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, Gebühren idH von 279,00 EUR zu zahlen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist XXXX, die Beschwerdeführerin XXXX geboren. Der Beschwerdeführer geht regelmäßig einer Beschäftigung nach, ist somit arbeitsfähig und wird dafür entlohnt.
2.1. Die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand sowie die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Lastschriftanzeige vom 21.03.2014.
2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die Feststellungen zum Alter basieren auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sowie den Versicherungsdatenauszügen, deren Richtigkeit nicht in Abrede gestellt wurde. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig einer Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus seinem Versicherungsdatenauszug sowie den im Akt befindlichen Lohnabrechnungen.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241); besondere Härte liegt in diesen Fällen nicht vor (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde und in der Beschwerde ausdrücklich ein Nachlass begehrt wird, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 9 GEG E 14, 15, 16).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen ist und überdies der Beschwerdeführer nicht arbeitslos ist. Bei der Beurteilung der Nachlassgewährung ist auf den gegenwärtigen Betrachtungszeitpunkt abzustellen. Es ist deshalb aktuell davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer verbessern kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (siehe die oben genannten Judikate), ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276). In seinem Antrag bringt der Beschwerdeführer vor, "wenig Einkommen" zu haben. Fest steht aber, dass die Beschwerdeführer Sozialhilfe bekommen und der Beschwerdeführer regelmäßig arbeitet und (wenn auch wenig) Einkommen erzielt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und in der Lage ist, wenn auch auf einen längeren Zeitraum gerechnet, die offenen Gebühren zu zahlen.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Höhe der Gebühren von 279 EUR um eine objektiv betrachtet geringe Summe handelt und aufgrund des Umstandes, dass die Gebühren von den beiden Beschwerdeführern gemeinsam zu tragen sind, beide Beschwerdeführer noch jung und arbeitsfähig sind und der Beschwerdeführer aktuell einer Beschäftigung nachgeht, es sich somit auch um eine subjektiv bewältigbare Summe handelt, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im konkreten Fall keine wirtschaftliche Härte vorliegt, welche einen dauerhaften Nachlass der Gebührenpflicht rechtfertigen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen.
3.2.4. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass Umstände vorübergehender Natur eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen können (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur keine besondere Härte begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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