BVwG W170 1411273-2

W170 1411273-2Tribunale amministrativo federale1 ago 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W170 1411273-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1411273.2.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 8.7.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

W170 1411273-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.09.2012, Zl. 09 00.579/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 15.1.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer (nach Falschangaben in der Erstbefragung) zu seiner Person vor, syrischer Staatsangehöriger zu sein, aus Syrien, XXXX, XXXX zu stammen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum christlichen Glauben. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von einem Soldaten Munition, die dieser dem syrischen Militär gestohlen hätte, über einen befreundeten Mittelsmann gekauft habe und nach der Festnahme dieses Soldaten nun staatliche Verfolgung zu befürchte.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden vom Beschwerdeführer unter anderem ein syrischer Reisepass sowie ein Taufschein des Patriarchats der Assyrischen Kirche des Ostens vorgelegt.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vorerst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2010; Gz.: 09 00.579-BAE, sowohl

hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch

hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Nach einer rechtzeitigen Beschwerde wurde dieser Bescheid allerdings mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.4.2012, Zl. A1 411.273-1/2010/3E, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Auch in der nach der Zurückverweisung durchgeführten behördlichen Einvernahme vor einem Organ des Bundesasylamtes am 29.5.2012 blieb der Beschwerdeführer bei seiner Verantwortung hinsichtlich seiner Person und des Fluchtvorbringens.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.9.2012, erlassen am 20.9.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund von Widersprüchen nicht glaubhaft sei, diesem jedoch inzwischen auf Grund der allgemeinen Lage der subsidiäre Schutz zuzuerkennen sei.

Mit am 3.10.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheids Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Widersprüche keine solchen seien sondern sich erklären ließen. Auch setze sich der Bescheid nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der assyrischen Christen angehöre, bei diesen habe es sich immer schon um eine benachteiligte Minderheit gehandelt, die nicht nur in der derzeit herrschenden Mehrheitsregierung sondern auch in der Opposition einen Gegner finden würden.

Daher wurde beantragt, hinsichtlich der Lage der syrischen Christen einen Sachverständigen zu beauftragen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.4.2014, Zl. W170 1411273-2/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 5.5.2014 führte die beschwerdeführende Partei aus, bereits alle Beweismittel vorgelegt zu haben, kein neues Vorbringen erstatten zu wollen und auch gesund zu sein. Der Beschwerdeführer lebe seinen christlichen Glauben in Österreich in der aramäischen/assyrischen christlichen Kirche.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 8.7.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und Ladung von zwei Zeugen abgehalten. Diese nahm folgenden Gang:

"Eröffnung des Beweisverfahrens.

Der VR ermahnt den P, die Wahrheit zu sagen. Weiters wird der P aufgefordert darauf hinzuweisen, wenn ihm gefragte Tatsachen unbekannt oder nicht mehr erinnerlich sind und jedenfalls keine Angaben zu machen, die spekulativ sind ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Auch wird der P aufgefordert allfällige Verständigungsschwierigkeiten sofort bekanntzugeben und gegebenenfalls nachzufragen. Schließlich wird der P darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung eines unbewiesenen bzw. unbelegten Vorbringens neben einem hinreichend widerspruchsfreiem Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit notwendig ist; diese kann insbesondere durch widersprüchliche Aussagen auch zu anderen Themenbereichen untergehen.

VR erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

VR: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund?

P: Ja, mir geht es gut.

VR: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

P: Nein, ich nehme keine Medikamente.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

P: Ja.

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

P: Ja.

VR: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

P: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt gut verstanden?

P: Der Dolmetscher hatte es eilig, er hat nicht alles übersetzt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Einvernahme im Jahr 2012 in Eisenstadt meine. Ansonsten war die Verständigung in Ordnung.

VR: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

P: Meine Daten stimmen.

VR: Haben Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Herkunftsland, die Ihre Identität bestätigen?

P: Ich habe vor dem Bundesasylamt einen Reisepass vorgelegt. Auch habe ich einen Taufschein im Original vorgelegt.

Anm: Laut einem Bericht des Bundeskriminalamtes vom 2.3.2009 (siehe AS 109 ff) war im Reisepass zwar ein verfälschter bulgarischer Aufenthaltstitel angebracht, der Reisepass jedoch selbst hinsichtlich des Formularvordrucks authentisch und ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.

VR: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

P: Ich war ledig und bin es immer noch.

VR: Haben Sie Kinder?

P: Nein.

VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

P: Ich bin syrischer Staatsbürger.

VR: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

P: Ich bin Christ, Katholik und gehöre der Volksgruppe der Assyrer an.

VR: Leben Sie in Österreich Ihren Glauben? Wenn ja, schildern Sie dies.

P: Wenn ich Zeit habe dann gehe ich in die Kirche. Einmal in 2 bis 3 Monaten, nicht so regelmäßig da ich viel zum tun habe. Mein Urlaubstag ist immer Montag, ich arbeite in einem Restaurant und habe Sonntags immer viel zu tun.

VR: Hatten Sie in Syrien Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

P: Ja, wir haben schon Probleme gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zum Beispiel beim Militärdienst alleine war, da die Anderen Moslem waren.

VR: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

P: Ich spreche Assyrisch, Arabisch, Englisch und ein wenig Deutsch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in allen Sprechen lesen und schreiben kann.

VR fordert den P auf, die Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum seiner Eltern, allfälliger Geschwister, einem allfälligen Ehepartner und allfälliger Kinder sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat auf die Anlage 1 zu schreiben; die Angaben werden vom D transkribiert und zum Akt genommen.

VR: Handelt es sich bei der Wohnadresse um ein Haus oder eine Wohnung? Wem gehört diese Unterkunft und ist im Ort bekannt, dass Ihre Familie an dieser Adresse gelebt hat bzw. leben?

P: Eine Wohnung, die meiner Familie gehört hat. Das war im Ort auch bekannt.

VR: Wer lebt derzeit an dieser Adresse?

P: Mein Vater, meine Mutter und mein kleiner Bruder. Mein älterer Bruder befindet sich in Schweden.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

P: Im Rahmen des Wehrdienstes war ich in XXXX, ansonsten habe ich immer an dieser Adresse gelebt.

VR: Leben die auf der Anlage 1 bezeichneten Verwandten noch?

P: Seit 3 bis 4 Monaten habe ich keinen Kontakt, es gibt keine Verbindung zu ihnen. Zuvor habe ich mit ihnen geredet telefonisch, es ging ihnen gut.

VR: Wo halten sich diese auf?

P: Beim letzten Kontakt waren sie noch an dieser Adresse.

VR: Sind diese auch Christen und wenn ja, haben diese derzeit Schwierigkeiten wegen ihrer religiösen Überzeugung in Syrien?

P: Ja, sie sind auch Christen. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern geschildert haben, dass sie Probleme hatten. Sie können ihre Ketten mit Kreuzen nicht mehr tragen, aus Angst vor Islamisten. Auch haben sie mir erzählt, dass sie sich verstecken müssen. Wir haben zwar mit den Leuten die wir kennen keine Probleme, aber es sind viele fremde Kämpfer, in unserer Gegend anwesend. Das sind Djihadisten und Islamisten. In meinem Viertel wohnen Kurden und sie haben Unterstützung aus dem Irak bekommen um diese Kurden zu schützen. Gleich daneben wurde ein anderes Viertel von ISIS und es gibt ständig Kämpfe zwischen den beiden Parteien. Weiters wurden Nachbarn, die auch Christen sind, entführt. Ich kenne ein konkretes Beispiel, ein Nachbar wurde entführt, musste nach ca. 2 Monaten Anhaltung zum Islam konvertieren und als Gegenleistung wurde er freigelassen. Allerdings mussten seine Eltern auch Lösegeld zahlen.

VR: Was machen Ihre Eltern beruflich bzw. was haben sie gearbeitet.

P: Mein Vater ist seit diesem Jahr in Pension, er war Buchhalter im Agrarministerium. Meine Mutter war Lehrerin in einer staatlichen Schule und ist auch in Pension.

Angemerkt wird, dass die Angaben zu den auf der Anlage 1 genannten Verwandten und zur Wohnadresse im Wesentlichen den Angaben vor dem Bundesamt entsprechen.

VR ruft den Z3 auf, dieser betritt um 10:30 Uhr den Raum.

Der Z wird über die Strafbarkeit einer Falschaussage vor Gericht aufgeklärt und des Weiteren, dass dieser gemäß § 49 AVG die Aussage verweigern darf über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde, über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren und über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. Weiters können die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde. Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen. Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der oben bezeichneten Personen nicht verweigert werden. Der Zeuge wird ermahnt, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Die Fragen des VR werden dem P zur Kenntnis gebracht, der Zeuge antwortet auf arabisch und D übersetzt die Antworten.

VR: Sind Sie mit dem P verwandt oder verschwägert?

Z3: Wir sind nur Freunde.

VR: Seit wann kennen Sie den P?

Z3: Der P war in Syrien mein Schüler, ich war Lehrer in einer Volksschule. Das muss ca. 1998 gewesen sein.

VR: Kennen Sie die Eltern des Z?

Z1: Seine Mutter war Lehrerin in meiner Schule, wir waren Kollegen.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten des Z in Syrien?

Z3: Nein.

VR: Welchen Beschäftigungen gingen die Eltern des Z nach?

Z3: Die Mutter war Lehrerin, der Vater beim Agrarministerium angestellt.

VR: Welcher Konfession gehört der P an?

Z3: Sie sind Christen, das war in Syrien bekannt.

VR: Wie lange sind Sie schon in Österreich?

Z3: 14 Jahre.

VR: Das heißt, Sie wissen nicht aus eigener Wahrnehmung was in Syrien passiert ist?

Z3: Nein.

Nunmehr erhält der P die Möglichkeit, dem Z3 Fragen zu stellen.

P: Ich habe keine Fragen.

Z3 wird um 10:35 Uhr entlassen.

VR ruft den Z1 auf, dieser betritt um 10:35 Uhr den Raum.

Der Z wird über die Strafbarkeit einer Falschaussage vor Gericht aufgeklärt und des Weiteren, dass dieser gemäß § 49 AVG die Aussage verweigern darf über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde, über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren und über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. Weiters können die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde. Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen. Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der oben bezeichneten Personen nicht verweigert werden. Der Zeuge wird ermahnt, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Die Fragen des VR werden dem P zur Kenntnis gebracht, der Zeuge antwortet auf arabisch und D übersetzt die Antworten.

VR: Sind Sie mit dem P verwandt oder verschwägert?

Z1: Wir sind nur Freunde.

VR: Sind Sie in Österreich in einer christlichen Kirche aktiv? Wenn ja, in welcher?

Z1: Ja, ich bin in der Assyrischen Kirche des Ostens aktiv und lege eine entsprechende Bestätigung bei.

VR: Seit wann kennen Sie den P?

Z1: Seit Anfang des Jahres.

VR: Wie haben Sie den P kennengelernt?

Z1: In der Kirche, er ist mit dem Z3 mitgekommen.

VR: Ist der P aktives Mitglied in der oben genannten christlichen Gemeinde?

Z1: Er war dieses Jahr schon dreimal da. Er ist neu und wir versuchen ihn zu integrieren.

Nunmehr erhält der P die Möglichkeit, dem Z1 Fragen zu stellen.

P: Ich habe keine Fragen.

Z1 wird um 10:40 Uhr entlassen.

VR unterbricht die Verhandlung von 10:40 bis 10:50 Uhr.

VR erläutert die Bedeutung von Länderberichten für das Asylverfahren und bringt der auf der Anlage 3 genannten Länderberichte in das Verfahren ein. :

P verzichtet auf die Verlesung der Länderberichte und auf eine Stellungnahme zu diesen.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder nach Syrien zurückmüssten?

P: Zuerst würde ich sofort einberufen werden zum Militär und zweitens ist alles möglich. Auch bin ich Christ und habe Angst, dass ich deshalb entführt oder umgebracht werde. Ich weiß nicht was mit meiner Familie ist. Ich habe zwar den Militärdienst schon gemacht, bin aber Reservist. Da sich das Land im Kriegszustand befindet würde man mich einziehen.

VR: Wenn Sie über die Türkei in Ihr Heimatgebiet kommen würden, was würde dort passieren?

P: Es gibt dort auch Soldaten. Darüber hinaus wird man von den Kurden angehalten oder von den Djihadisten. Wenn letztere mich anhalten würden, würden sie mich wahrscheinlich umbringen oder mich zwingen zum Islam zu konvertieren. Die ISIS ist überall.

VR hält den Parteien folgende, im gegenständlichen Fall relevante vorläufige Feststellung vor:

Im Norden Syriens ist das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem zusammengebrochen bzw. hat sich aufgelöst. Zumindest in den Städten Amuda und ad Darbasiya (alle Gouvernement Al-Hasaka) gibt es keine Polizisten mehr. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind, um das Vakuum zu füllen. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. (Quellen: United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic*, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf; Zugriff am 3.04.2013 und KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=2711z=decure=246; Zugriff am 10.12.2012)

Die Aufständischen in Syrien haben sich Insidern zufolge auf ein gemeinsames Kommando im Kampf gegen Präsident Bashar al-Assad verständigt, dessen Führungsmitglieder Verbindungen zu islamistischen Gruppen wie den Muslimbrüdern und den Salafisten haben (Quelle: Der Standard (Online-Ausgabe): Islamisten dominieren syrisches Rebellenkommando, 7.12.2012, http://derstandard.at/1353208593512/Islamisten-dominieren-syrisches-Rebellenkommando;

Zugriff am 10.12.2012). Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der bärtigen Kämpfer für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad. In einigen "befreiten Gebieten" habe die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts ("Sharia") urteilten. Dies sei [laut dem Pressesprecher der Front] von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden (Der Standard (Online-Ausgabe): Rebellen planen islamischen Staat in Syrien, 18.02.2013,

http://derstandard.at/1360681904136/Rebellen-planen-islamischen-Staat-in-Syrien;

Zugriff am 19.02.2013).

Bisher verlangte die Regierung wegen der Personenstandsangelegenheiten von ihren Bürgern die nominale Zugehörigkeit zu Christentum, Judentum oder Islam. Die Religionszugehörigkeit ist auf den Geburtsurkunden vermerkt und wird bei einer Heirat oder einer Pilgerreise benötigt (Quelle: USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Religionszugehörigkeit im Wesentlichen im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei bekannt ist.

Das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen ist aufgrund der Entwicklungen seit März 2011 weit angespannter als zuvor. Im Gegensatz zur strikten politischen Repression genossen Angehörige religiöser Minderheiten unter Assad weitestgehend Religionsfreiheit. Christen und auch Drusen fürchten im Fall eines Systemwechsels eine Einschränkung der Religionsfreiheit bis hin zu ähnlichen Entwicklungen wie im benachbarten Irak. Auch wenn der Konflikt sich daher bisher nicht entlang religiöser Linien bewegt, ist bei weiterer brutaler Repression durch Regime und dessen Milizen, einem anhaltenden Konflikt, einer weiteren Radikalisierung von Teilen der Protestbewegung und bewaffneten Opposition sowie verstärktem Einfluss von außen (Parteinahme durch schiitische bzw. auch sunnitische "Achse", Einsickern radikaler Elemente vor allem dem benachbartem Irak) das Potential dafür gegeben (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum).

Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus [...]. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und sind in Homs und Aleppo besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. (Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013)

Laut dem Verfolgungsindex des katholischen Hilfswerks Kirche in Not belegt Syrien am Weltverfolgungsindex (Rangliste der 50 Ländern in denn Christen wegen ihres Glaubens am stärksten verfolgt und diskriminiert werden) den 3. Platz (Quelle:

http://www.kircheinnot.at/Was_wir_tun/Verfolgte_Christen/#content-474). Darüber hinaus nehmen in Syrien die Entführungen von Christen in einem solchen Maße zu, dass sich Christen in ihren Häusern verschanzen oder flüchten müssen (Quelle: http://www.opendoors.de/verfolgung/news/2013/juli/12072013sy/). Ebenso ist dem Bericht von UK Home Office zu entnehmen, dass gerade in den Distrikten Ras al-Ain, Qamishli und Malikiyah (alle Gouvernement Al-Hasaka) Christen Opfer von Entführungen durch bewaffnete Rebellengruppen werden. Auch werden die Christen aufgefordert, dem sunnitisch geführten Aufstand beizutreten oder zu flüchten.

Schließlich vermerkt UNHCR, dass religiöse Gruppen - unter anderem Christen - und Einzelpersonen, denen ein Verstoß gegen das Shariagesetz angelastet wird durch islamische Oppositionsgruppen verfolgt werden können und zu den Risikogruppen gehören (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013).

Den Parteien wird die Möglichkeit gegeben, sich zu diesen Feststellungen zu äußern.

P: Die Berichte entsprechen der Wahrheit

VR: Haben Sie weitere Beweisanträge?

P: Nein.

VR: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

P: Nein.

VR bringt eine aktuelle SA-Auskunft zum P in das Verfahren ein (Anlage 4).

Schluss des Beweisverfahrens."

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;

United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic*, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf;

Zugriff am 3.04.2013;

KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=2711z=decure=246; Zugriff am 10.12.2012;

http://www.opendoors.de/verfolgung/news/2013/juli/12072013sy/;

http://www.kircheinnot.at/Was_wir_tun/Verfolgte_Christen/#content-474;

Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013;

USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012

Weiters wurde Beweis durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des XXXX, genommen, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eingereist war, das gleiche Fluchtvorbringen (wenn auch Widersprüche im Detail bestanden) vorgebracht hatte und dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei jeweils Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde. Insbesondere brachte die Beschwerde auch vor, dass das Bundesasylamt sich nicht hinreichend damit beschäftigt habe, dass er als Christ in Syrien Verfolgung erleiden würde.

Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, volljährig und steht dessen Identität fest. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Christ, dies ist im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch bekannt.

Im Gouvernement Al-Hasaka - woher der Beschwerdeführer stammt - ist die staatliche Ordnung zusammengebrochen und es kommt immer wieder zu Entführungen von Christen durch oppositionelle bewaffnete Gruppen.

Es ist daher zumindest objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer subjektiv befürchtet wegen seiner religiösen Zugehörigkeit Opfer von Verfolgung durch oppositionelle Kräfte zu werden.

Weder ist eine innerstaatliche Fluchtalternative noch das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen zu erkennen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers (samt Alter und Staatsangehörigkeit) ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass, die religiöse Zugehörigkeit aus dem Taufschein und den Zeugenaussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers in Syrien bzw. in seinem Heimatgebiet bekannt war und ist, ergibt sich aus der mit den allgemeinen Verhältnissen in Syrien in Einklang stehenden Zeugenaussage des Zeugen XXXX. Dass der Beschwerdeführer aus dem Gouvernement Al-Hasaka stammt, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage.

Die allgemeinen Feststellungen zum Zusammenbruch der staatlichen Ordnung im Gouvernement Al-Hasaka und zur Entführungen von Christen durch oppositionelle bewaffnete Gruppen ergibt sich aus folgenden beweiswürdigenden Überlegungen, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Parteien vorgehalten wurden und unwidersprochen blieben:

Im Norden Syriens ist das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem zusammengebrochen bzw. hat sich aufgelöst. Zumindest in den Städten Amuda und ad Darbasiya (alle Gouvernement Al-Hasaka) gibt es keine Polizisten mehr. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind, um das Vakuum zu füllen. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. (Quellen: United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic*, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf; Zugriff am 3.04.2013 und KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=2711z=decure=246; Zugriff am 10.12.2012)

Die Aufständischen in Syrien haben sich Insidern zufolge auf ein gemeinsames Kommando im Kampf gegen Präsident Bashar al-Assad verständigt, dessen Führungsmitglieder Verbindungen zu islamistischen Gruppen wie den Muslimbrüdern und den Salafisten haben (Quelle: Der Standard (Online-Ausgabe): Islamisten dominieren syrisches Rebellenkommando, 7.12.2012, http://derstandard.at/1353208593512/Islamisten-dominieren-syrisches-Rebellenkommando;

Zugriff am 10.12.2012). Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der bärtigen Kämpfer für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad. In einigen "befreiten Gebieten" habe die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts ("Sharia") urteilten. Dies sei [laut dem Pressesprecher der Front] von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden (Der Standard (Online-Ausgabe): Rebellen planen islamischen Staat in Syrien, 18.02.2013,

http://derstandard.at/1360681904136/Rebellen-planen-islamischen-Staat-in-Syrien;

Zugriff am 19.02.2013).

Bisher verlangte die Regierung wegen der Personenstandsangelegenheiten von ihren Bürgern die nominale Zugehörigkeit zu Christentum, Judentum oder Islam. Die Religionszugehörigkeit ist auf den Geburtsurkunden vermerkt und wird bei einer Heirat oder einer Pilgerreise benötigt (Quelle: USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Religionszugehörigkeit im Wesentlichen im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei bekannt ist.

Das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen ist aufgrund der Entwicklungen seit März 2011 weit angespannter als zuvor. Im Gegensatz zur strikten politischen Repression genossen Angehörige religiöser Minderheiten unter Assad weitestgehend Religionsfreiheit. Christen und auch Drusen fürchten im Fall eines Systemwechsels eine Einschränkung der Religionsfreiheit bis hin zu ähnlichen Entwicklungen wie im benachbarten Irak. Auch wenn der Konflikt sich daher bisher nicht entlang religiöser Linien bewegt, ist bei weiterer brutaler Repression durch Regime und dessen Milizen, einem anhaltenden Konflikt, einer weiteren Radikalisierung von Teilen der Protestbewegung und bewaffneten Opposition sowie verstärktem Einfluss von außen (Parteinahme durch schiitische bzw. auch sunnitische "Achse", Einsickern radikaler Elemente vor allem dem benachbartem Irak) das Potential dafür gegeben (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum).

Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus [...]. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und sind in Homs und Aleppo besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. (Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013)

Laut dem Verfolgungsindex des katholischen Hilfswerks Kirche in Not belegt Syrien am Weltverfolgungsindex (Rangliste der 50 Ländern in denn Christen wegen ihres Glaubens am stärksten verfolgt und diskriminiert werden) den 3. Platz (Quelle:

http://www.kircheinnot.at/Was_wir_tun/Verfolgte_Christen/#content-474). Darüber hinaus nehmen in Syrien die Entführungen von Christen in einem solchen Maße zu, dass sich Christen in ihren Häusern verschanzen oder flüchten müssen (Quelle: http://www.opendoors.de/verfolgung/news/2013/juli/12072013sy/). Ebenso ist dem Bericht von UK Home Office zu entnehmen, dass gerade in den Distrikten Ras al-Ain, Qamishli und Malikiyah (alle Gouvernement Al-Hasaka) Christen Opfer von Entführungen durch bewaffnete Rebellengruppen werden. Auch werden die Christen aufgefordert, dem sunnitisch geführten Aufstand beizutreten oder zu flüchten.

Schließlich vermerkt UNHCR, dass religiöse Gruppen - unter anderem Christen - und Einzelpersonen, denen ein Verstoß gegen das Shariagesetz angelastet wird durch islamische Oppositionsgruppen verfolgt werden können und zu den Risikogruppen gehören (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013).

Die Feststellung zur objektiv nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus der Zusammenschau des Beweisverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG) war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 20.9.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 3.10.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass diese objektiv nachvollziehbar befürchtet, im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet Verfolgung durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen zu erleiden, die zumindest auch vom religiösen Bekenntnis des Beschwerdeführers - dieser gehört der Minderheit der syrischen Christen an - bedingt werden würde. Gegen diese Verfolgung ist derzeit kein staatlicher Schutz (fehlende Schutzfähigkeit) gegeben noch liegt die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Weiters liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine nichtstaatliche Verfolgung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK dem Grunde nach asylrelevant. Dass eine nichtstaatliche Verfolgung einer staatlichen im Falle der mangelnden staatlichen Schutzfähigkeit gleichzuhalten ist, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa E vom 19.9.1990, 90/01/0104). Daher ist eine offene Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision unzulässig.

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