BVwG W150 2008599-1

W150 2008599-1Tribunale amministrativo federale1 ago 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W150 2008599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2008599.1.00

Spruch

W150 2008599-1/5E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.07.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er stamme aus dem Distrikt Qarabagh in der afghanischen Provinz Ghazni.

Sein Heimatland habe er ca. vor drei Monaten verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei und einen Landesverweis erhalten habe. Nach ca. zwei Monaten sei er schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater der Verwalter ausländischer Spendengelder für ihren Bezirk gewesen sei. Mit diesem Geld hätten Renovierungsarbeiten bezahlt werden sollen und habe sein Vater das Geld immer mit nach Hause genommen, um diese Arbeiten bezahlen zu können. Die Taliban seien dagegen gewesen, da sie der Ansicht seien, das Geld stamme von den Ungläubigen und daher dürfe man die Renovierungen mit diesem Geld nicht weiterführen. Die Taliban hätten das Geld vom Vater des Beschwerdeführers verlangt und ihm hierfür eine Frist von zwei Tagen gesetzt. Das meiste Geld sei jedoch bereits für Arbeiten ausgegeben worden. Nach Ablauf dieser zwei Tage habe der Vater des Beschwerdeführers ein Schreiben der Taliban erhalten, demgemäß er sich am nächsten Tag mit dem gesamten Geld am Talibanstützpunkt in Kadijamurat (auch und in der Folge: Kade Jomra) melden müsse. Sein Vater sei hingegangen, habe jedoch nur das Geld von zwei Dörfern auftreiben können. Seither sei er verschollen. Einen Tag später hätten die Taliban das Elternhaus des Beschwerdeführers durchsucht, wobei er und sein Bruder nicht zu Hause gewesen wären. Es habe geheißen, die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers eingesperrt und würden ihn erst nach vollständiger Übergabe der Spendengelder freilassen. Einige Monate danach habe der Bruder des Beschwerdeführers vergeblich versucht, den Vater zu finden und einen Tag später habe der Beschwerdeführer seinen Bruder erstochen aufgefunden. Kurz vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in seinem Bezirk Arbeit gefunden. Es gebe in seinem Bezirk viele Taliban, die gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei arbeiten würde. Es sei ein Schreiben an die Leitung der Moschee geschickt worden, in dem gestanden sei, dass der Beschwerdeführer - der Sohn des Verwalters der Spendengelder - für die Polizei tätig sei. Sollten sie ihn finden, würden sie ihn töten. Daher sei er geflohen. Mit staatlichen Sanktionen habe er in seinem Heimatland nicht zu rechnen.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2012 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der er zunächst angab, dass er im Dorf Langar, im Bezirk Qarabagh, in der Provinz Ghazni gelebt und dort sechs Jahre lang die Koranschule besucht habe. Er sei Hazara und stamme vom Clan der Sayyed. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht, sondern Gelegenheitsjobs ausgeübt. Seine Mutter sei verstorben als er zwei Jahre alt gewesen sei und habe er danach mit seinem Vater und seinem älteren Bruder im Haus der Familie gelebt. Afghanistan habe er im Dezember 2011 verlassen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei und er niemanden mehr gehabt habe. Er habe keine Verwandten mehr in Afghanistan.

Sein Vater sei der Vertreter bzw. Statthalter der Ortschaft Langar gewesen und habe ausländische Hilfsgelder von Ghazni nach Langar gebracht, mit denen Häuser aufgebaut und elektrische Leitungen gelegt werden hätten sollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Geld auf die verschiedenen Clans aufgeteilt. Die Taliban seien dagegen gewesen, da sie dächten, das Geld von Ausländern sei "schmutziges Geld". Trotzdem hätten sie das Geld haben wollen und die Clans in der Gegend angeschrieben. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe einen solchen Brief erhalten und hätte das Geld für [das Gebiet] Langar den Taliban übergeben sollen. Zwei Tage später habe sein Vater wieder einen Brief erhalten, in dem gestanden sei, er solle innerhalb von zwei Tagen nach Kade Jomra zum Talibanstützpunkt kommen und das Geld dort abliefern, andernfalls er getötet werde. Da der Großteil des Geldes bereits ausgegeben worden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers nur den Anteil zwei kleiner Dörfer auftreiben und diesen Teilbetrag zu den Taliban bringen können. Seitdem sei er verschollen. Zuvor habe er dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gesagt, wenn er in der Nacht nicht zurückkäme, sollten sie zu einem Freund gehen. Am nächsten Tag seien die Taliban gekommen, es sei jedoch niemand zu Hause gewesen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers zwei Monate lang verschollen gewesen sei, sei sein Bruder in Begleitung von Dorfältesten zum Stützpunkt der Taliban gefahren, die jedoch den Vater nicht freilassen würden, solange sie nicht das gesamte Geld hätten. Gesehen habe sein Bruder den Vater dort allerdings nicht. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer seinen Bruder erstochen aufgefunden. Er vermute, dass die Taliban seinen Bruder getötet hätten.

In der Folge habe der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund gelebt habe, einen Job als Müllmann angenommen. Aus diesem Grund hätten die Taliban gedacht, dass er für die Regierung arbeite und ihm einen Brief geschickt, demzufolge er sich in Kade Jomra melden solle, andernfalls er geholt werden würde. Was genau die Taliban gewollt hätten, wisse er nicht. Er habe nur Angst, dass ihm dasselbe wie seinem Vater bzw. Bruder passiere. An die Polizei oder das Militär habe er sich nicht gewandt, da die Taliban auch in diesen Kreisen Einfluss hätten. Er sei auch nicht nach Kabul oder Mazar-e Sharif geflohen, da es überall in Afghanistan gefährlich sei und man auch Haus und Grund sowie Arbeit und Angehörige haben müsse, um dort zu leben. Erwähnenswert sei auch noch, dass die Taliban in seinem Gebiet sehr mächtig wären; Hochzeiten müssten bei ihnen gemeldet werden und auch Streitigkeiten würden von ihnen und nicht von den Behörden geregelt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat wäre sein Leben in Gefahr und er wäre auch ganz alleine auf sich gestellt.

Auf Vorhalt der Informationen der Staatendokumentation, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif anzunehmen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es für ihn auch dort gefährlich wäre, da ihn die Taliban überall gefunden hätten. Auch die Ausreise aus seinem Heimatgebiet werde oft von den Taliban überwacht.

1.4. Mit Schreiben vom 24.01.2014 legte der Beschwerdeführer einige Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen (Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse sowie Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) vor.

1.5. Am 25.03.2014 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher dieser zunächst angab, dass er keine weiteren Informationen über seinen Vater habe. Er habe auch keinen Kontakt nach Afghanistan.

Zu den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen zustimme. Ghazni sei immer unruhig gewesen und die Lage werde sich auch nicht bessern. In Kabul sei er nie gewesen, aber auch dort habe es vor einigen Tagen einen Anschlag auf ein Restaurant gegeben.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen zu seinen Integrationsbemühungen vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.05.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Heimatland einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Seine Flucht resultiere aufgrund der allgemein schlechten Lage und aus dem Wunsch nach besseren Lebensverhältnissen. Zu seiner Situation im Fall der Rückkehr habe jedoch festgestellt werden können, dass er nach einer Rückkehr in seinem Heimatland aufgrund der allgemeinen Lage in eine bedrohliche Situation geraten könnte. Er habe in Afghanistan keine Verwandten und liege eine Bedrohung nach § 8 AsylG vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 45 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer vor allem ausgereist sei, um für sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, da er ohne Familienangehörige sehr schlechte Möglichkeiten hätte, was jedoch keinen asylrelevanten Sachverhalt bilde. Auch bei Wahrunterstellung der geschilderten Probleme liege kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen vor. Er habe konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt nicht glaubhaft machen können. Aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person ergeben. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass in seinem Herkunftsgebiet eine erhöhte allgemeine Gefahr durch Terroranschläge und das Unvermögen der staatlichen Behörden, Übergriffe wirksam zu verhindern, gegeben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er selbst dort bzw. auf dem Weg dorthin einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Laut den derzeitigen Länderberichten sei die Versorgungslage in Afghanistan noch unzureichend und werde ihm daher in Anbetracht seiner derzeitigen Situation subsidiärer Schutz gewährt.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass eine Bürgerkriegssituation im Heimatstaat für sich alleine jedenfalls nicht die Flüchtlingseigenschaft indiziere. Wesentlich für die Flüchtlingsbegriff sei die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht aber die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen rivalisierenden Gruppen im Heimatstaat gebe. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei daher, dass den vorgebrachten Argumenten des Asylwerbers entnommen werden könne, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten, was jedoch nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lasse sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Wirtschaftliche Benachteiligungen könnten nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entzögen. Aber selbst dann sei Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn der Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhänge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Falle des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgehe. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei, stelle sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt nur unzureichend dar. Auch wenn im Falle des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe doch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Phase befinde und wirtschaftlich darniederliege. Das heranzuziehende Zumutbarkeitskalkül setze voraus, dass der Beschwerdeführer im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage geraten würde. Sowohl seine Ausführungen als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren und die derzeitige Lage in Afghanistan ließen die Behörde zu dem Befinden kommen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorlägen und ihm somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in Afghanistan entzogen wäre. Unter Spruchpunkt III. erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.05.2015.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, stellte das Bundesamt dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.06.2014 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde im Zuge ihrer Befragungen nicht näher auf die Tatsache eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Statthalter der Ortschaft Langar ins Visier der Taliban geraten sei. Sein Vater sei für die ausländischen Spendengelder verantwortlich gewesen und sei amtsbekannt, dass die Taliban ausländische Unterstützungen ablehnen bzw. verbieten würden und Menschen verfolgt würden, die in einer Verbindung dazu stünden. Aufgrund der Tätigkeit seines Vaters sei es bereits zu konkreten Verfolgungen gegen seine Familie gekommen. Sein Vater sei von den Taliban verschleppt und sein Bruder von Unbekannten getötet worden. Durch seine Flucht habe sich der Beschwerdeführer in Sicherheit bringen wollen. Es sei für ihn nicht zumutbar gewesen, in Afghanistan darauf zu warten, dass ihn die Taliban fänden. Die Erstbehörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten individuellen Bedrohung in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei. Dem sei entschieden entgegenzutreten. Hätte die Behörde genauer nachgefragt, wäre sie sicher zum Ergebnis gelangt, dass ihm der Status des Asylberechtigten zukomme. Ferner seien die in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche nicht so ausgeprägt, dass diese ohne Nachfragen den Schluss zuließen, dass sein Vorbringen zur Gänze unglaubwürdig sei. In seinen Fluchtgründen habe er sich nicht widersprochen. In diesem Zusammenhang habe es die Erstbehörde vielmehr unterlassen, den Beschwerdeführer hinreichend detailliert zu befragen. Sie habe sich beispielweise nicht für die Drohbriefe interessiert, die die Taliban ins Dorf Langar geschickt hätten und in denen sie vom Beschwerdeführer verlangt hätten, dass er sich in Kade Jomra melde, andernfalls sie ihn holen würden. Weiters habe er die Wahrheitspflicht in der Einvernahme eingehalten. Für ihn sei unklar, wer seinen Bruder getötet habe. Er vermute - aufgrund der Entführung seines Vaters und der Drohungen der Taliban gegen ihn - dass es die Taliban gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aufgrund der Bedrohung durch die Taliban verlassen.

4. Am 15.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 13.06.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigtes Vorbringen, insbesondere auch zu seinen Fluchtgründen.

Ergänzend brachte er vor, dass er aus dem Dorf Karez-e-Naw, Region Langar, Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni stamme. Er glaube, er habe das Dorf vor dem Bundesamt nicht erwähnt. Er habe schon vor dem Bundesamt angegeben, dass sein Vater verschollen sei. Er sei sich nicht sicher, ob er schon tot sei. Sein Vater habe im Rahmen einer ausländischen Organisation für die Dorfentwicklung und Dorfsolidarität gearbeitet. Er habe das Budget dieser Organisation in der Heimatregion verwaltet und überwacht. Diese Organisation sei für zwölf Dörfer zuständig gewesen. Sein Vater sei immer wieder in die Stadt Ghazni gegangen und habe Teile des zur Verfügung gestellten Geldes mitgebracht und an die Dörfer verteilt. Jedes Dorf habe einen Vertreter und dieser Vertreter habe das Geld vom Vater des Beschwerdeführers bekommen. Der Dorfvertreter habe dann mit der Bevölkerung die Verwendung des Geldes besprochen. Die Taliban seien gegen diese Hilfe gewesen; sie hätten gesagt, es sei das Geld der Ausländer und sei "schmutzig". Nachdem das Geld bereits ausgegeben gewesen sei, hätten die Taliban die Bevölkerung aufgefordert, ihnen das Geld zu übergeben. Der Beschwerdeführer glaube, die Taliban hätten damit Waffen kaufen wollen. Es sei für die Taliban kein Problem auch "schmutziges" Geld zu nehmen. Sie würden viel schlimmere Sachen tun. Die Taliban hätten einen Brief an den Vater des Beschwerdeführers geschrieben mit dem Inhalt, er solle ihnen das ganze Geld bringen. Als sein Vater auf diesen Brief nicht reagiert habe, hätten die Taliban einen zweiten Brief geschickt. Allerdings hätten von elf Dörfern neun das Geld bereits aufgebraucht, sodass der Vater des Beschwerdeführers nur mit dem Budget von zwei Dörfern die Taliban aufsuchen habe können. Danach sei sein Vater nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Zwei Monate später sei der Bruder des Beschwerdeführers mit dem Dorfältesten bei den Taliban gewesen, die ihnen gesagt hätten, sie sollten das restliche Geld bringen, dann werde der Vater freigelassen. Seitdem der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban festgehalten worden sei, hätten er und sein Bruder aus Sicherheitsgründen bei einem Freund geschlafen. Als sein Bruder am Tag nachdem er bei den Taliban gewesen sei, nicht nach Hause gekommen sei, habe ihn der Beschwerdeführer gesucht und im Bewässerungskanal seine Leiche entdeckt. Er sei nicht sicher, wer seinen Bruder getötet habe. Es könnten die Taliban gewesen seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer in der Distriktleitung [in Qarabagh] einen Beschäftigung als "eine Art Hausbesorger" bekommen, als er einen Brief von den Taliban erhalten habe, in dem gestanden sei, dass er sich zum Talibanstützpunkt in Kade Jomra begeben und sich den Taliban ergeben solle. Die Taliban hätten geglaubt, er habe sich der Distriktleitung der Polizei angeschlossen. Woher die Taliban gewusst hätten, dass er für die Distriktleitung arbeite, wisse er nicht. Daher habe er Afghanistan verlassen. Es sei nicht leicht im Distrikt Qarabagh. Selbst zum Abspielen einer Kassette müsse man die Erlaubnis der Taliban einholen. Man sei verpflichtet einen Bart zu tragen und dürfe sich nicht westlich kleiden. Hier faste er [im Ramadan] nicht. Hätte er in Qarabagh nicht gefastet, hätten ihn die Taliban getötet. Viele, die für die Regierung gearbeitet hätten, seien getötet worden.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volkgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stammt aus dem Dorf Karez-e-Naw in der Region Langar im Distrikt Qarabagh in der afghanischen Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig.

Nachdem sein Vater, der für eine ausländische Hilfsorganisation gearbeitet hatte, von den Taliban verschleppt worden und sein Bruder, nachdem dieser sich bei den Taliban nach dem Verbleib des Vaters erkundigt hatte, von Unbekannten - der Beschwerdeführer vermutet, es handelte sich dabei um die Taliban - getötet wurde, hat der Beschwerdeführer bei der Distriktleitung von Qarabagh eine Beschäftigung als Hausbesorger angenommen. Die Taliban haben daraufhin gedacht, der Beschwerdeführer arbeitet für die Distriktleitung der Polizei und schickten ihm einen Brief, in dem sie ihn aufforderten, sich ihnen zu ergeben. Daraufhin floh der Beschwerdeführer aus Afghanistan.

Aufgrund seiner Tätigkeit für die Distriktleitung geriet der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Taliban, die ihm eine gegen ihre Interessen gerichtete, pro-westliche Einstellung unterstellten. Aufgrund der unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volkgruppen- und Konfessionszugehörigkeit ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 10.06.2014 durchgeführten SA-Anfrage.

Die weiteren Feststellungen, insbesondere auch zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie zu den, diesen vorangegangen Ereignissen (Verschleppung des Vaters, Tötung des Bruders) ergeben sich ebenfalls aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich

einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit wegen der ihm eine (wenn auch fälschlich, da die Taliban davon ausgingen, dass er für die Distriktleitung der Polizei arbeitet) talibanfeindliche bzw. pro-westliche Gesinnung von Seiten der Taliban unterstellt wird, Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan, wogegen ihn der afghanische Staat nicht schützen kann. Es kommt ihm weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zu noch hat er einen Asylausschlussgrund gesetzt.

Daher ist ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch

seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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