BVwG W106 2003906-1

W106 2003906-1Tribunale amministrativo federale1 ago 2014

Regest

Altersdiskriminierung, Ausbildung, Ernennung, öffentlich-rechtliches<br/>Dienstverhältnis, Richter, Richteramtsanwärter, Studienzeiten,<br/>Überstellung, Überstellungsverlust, Vorrückungsstichtag

Testo completo

BVwG W106 2003906-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2003906.1.00

Spruch

W106 2003906-1/3E

IM namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2014, GZ BVwG-110.434/0002-Pers/2014, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

(01.08.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als zuständige Dienstbehörde verfügte mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014 wie folgt:

"Gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 bzw. 210 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl I Nr. 120/2012 wird für Sie mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2014 der

März 1996

als Vorrückungsstichtag festgesetzt."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgebliche Sachverhalt entsprechend den Angaben der BF und den bei der belangten Behörde aufliegenden Personalunterlagen angenommen worden sei. Dabei seien folgende, nach dem 30. Juni der Absolvierung der 9. Schulstufe (30.06.1989) liegende Zeiten berücksichtigt worden:

voranzusetzen im Ausmaß von J M T J M T gem. § 12 GehG

1. Höhere Schule

01.07. 1989-30.06.1992 03 -- -- 03 -- -- Abs. 2 Z. 6 lit. a

2. Hochschulstudium

01.07. 1992-30.06.1996 04 -- -- 04 -- -- Abs. 2 Z. 8 und Abs. 2a

3. Sonstige Zeit

01.07. 1996-31.05.1999 02 11 -- 01 05 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

4. Gerichtspraxis

01.06. 1999-03.10.1999 -- 04 03 -- 04 03 Abs. 2 Z. 4 lit. b

5. Sonstige Zeit

04.10. 1999-28.02.2000 -- 04 27 -- -- 15 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

6. Europäische Kommission

01.03. 2000-01.06.2000 -- 03 01 -- 03 01 Abs. 3

7. Sonstige Zeit

02.06. 2000-04.06.2000 -- -- 03 -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

8. Manz-Verlag

05.06. 2000-31.08.2001 01 02 26 01 02 26 Abs. 3

9. Sonstige Zeit

01.09. 2001-16.09.2001 -- -- 16 -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

10. Postgraduate-Studium am

College of Europe in Brügge

17.09. 2001-21.06.2002 -- 09 05 -- 09 05 Abs. 3

11. Sonstige Zeit

22.06. 2002-28.02.2002 -- 04 12 -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

12. Europäischer Gerichtshof

04.11. 2002-28.02.2003 -- 03 27 -- 03 27 Abs. 3

13. Sonstige Zeit

01.03. 2003-30.04.2003 -- 02 -- -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

14. Gerichtspraxis

01.05. 2003-27.09.2003 -- 04 27 -- 04 27 Abs. 2 Z. 4 lit. b

15. Sonstige Zeit

28.09. 2003-31.12.2003 -- 03 03 -- -- -- Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

16. Europainstitut (WU Wien)

01.01. 2004-28.02.2005 01 02 -- 01 02 -- Abs. 2 Z. 4 lit. g

17. VB Bundeskanzleramt

01.03. 2005-31.05.2012 07 03 -- 07 03 -- Abs. 2 Z. 1 lit. a

18. Europäische Agentur für

Netzwerk und Informations-

sicherheit (ENISA)

01.06. 2012-31.12.2013 01 07 -- 01 07 -- Abs. 2f Z. 4

21 09 29 Abzüglich Überstellungsverlust

gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG 04 -- -- 17 09 29

Dienstantrittstag: 2014 01 01

Voranzusetzende Zeit: 17 09 29

Vorrückungsstichtag: 1996 03 03

Der Vorrückungsstichtag sei daher der 03. März 1996.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Anwendung der §§ 12 und 12a GehG sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, Bescheidbegründung und das Parteiengehör (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG). Sie beantragte, ihren Vorrückungsstichtag mit 05.10.1991 festzusetzen und führte in der Begründung aus, dass sie seit 01.01.2014 Richterin des Bundesverwaltungsgerichts sei.

Eine isolierte Anwendung des § 12a GehG komme nicht in Betracht, da bereits § 12a Abs. 1 leg.cit. klarstelle, dass die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe darstelle. Folglich könne die Anwendbarkeit des § 12a leg.cit. nur durch eine Verweisungsnorm determiniert sein. Eine solche liege allerdings nicht vor. Die von der belangten Behörde gewählte Feststellung: "Abzüglich Überstellungsverlust gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG" im Ausmaß von vier Jahren beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung dieser Normen auf den hier vorliegenden Sachverhalt, da weder die Tatbestandselemente des § 12 Abs. 6 leg.cit. noch des Abs. 7 leg.cit. erfüllt seien. Eine andere Verweisungsnorm finde sich weder in § 12 leg.cit. noch in anderen einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

Aus dem bekämpften Bescheid sei die Anwendung einer weiteren Rechtsnorm auf den vorliegenden Fall nicht zu entnehmen, obwohl der Spruch eines Bescheides gemäß § 59 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen habe. Weder aus dem im Spruch zitierten § 12 GehG noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung könne ein Überstellungsverlust abgeleitet werden.

Selbst wenn man eine Anwendbarkeit des § 12 a GehG fingiere, stünde dies im Widerspruch zu europarechtlichen Normen, wie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Aus der den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1258 dB) zur 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I 1999/123, gehe hervor, dass eine Anwendung des § 12a leg.cit. zumindest zu einer indirekten Diskriminierung aufgrund des Alters im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führe: " Ob bei einer Überstellung die bisherige Dienstzeit für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe voll zählt oder ob dabei ein sogenannter Überstellungsverlust vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob der fiktive Lauf vom Beginn der betreffenden Verwendungsgruppe an das 18., 20. oder 22. Lebensjahr anknüpft. Dementsprechend werden die Verwendungsgruppen in drei Kategorien eingeteilt." Somit knüpfe diese Rechtsnorm in unzulässig differenzierender Weise an Sachverhaltselemente an, die durch das (fiktive) Lebensalter eines Bediensteten beim Eintritt in den pragmatischen Bundesdienst bestimmt würden und verstoße daher in eklatanter Weise gegen die obzitierte Richtlinie.

Es werde daher angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, um die Frage der Vereinbarkeit der Anwendung des § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG mit Europäischem Recht, insbesondere der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000, zu beantworten.

Im vorliegenden Fall sei daher kein Überstellungsverlust abzuziehen, weshalb sich bei Voransetzung von 22 Jahren, 2 Monaten und 26 Tagen als Vorrückungsstichtag der 05.10.1991 ergebe.

Des Weiteren wäre die Zeit vom 04.10.1999 bis 28.02.2000, als die BF für "Die Presse" als Journalistin im Bereich der Rubrik "Rechtspanorama" facheinschlägig tätig gewesen sei, gemäß § 12 Abs. 3 GehG zur Gänze zu berücksichtigen gewesen, da diese Zeit von besonderer Bedeutung für ihre erfolgreiche Verwendung als Richterin sei.

Abschließend dürfe noch angemerkt werden, dass die Tätigkeit der BF bei der Europäischen Kommission sowie die Tätigkeit beim Europäischen Gerichtshof richtigerweise unter § 12 Abs. 2f GehG fallen würden und nach dieser Bestimmung zur Gänze zu berücksichtigen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden, zumal auch in der Beschwerde kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel gerügt wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die §§ 12 und 12 a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010, lauten (auszugsweise):

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.

...

....

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

...

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

...

Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

2. Verwendungsgruppen L 2a;

3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung Ausbildung im Sinne der

Ernennungserfordernisse der

Anlage 1 zum Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979 Zeitraum

von der in die Jahre

Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe

Gemäß Abs. 2 Z 1 2 2

1 3 mit abgeschlossener

Hochschulbildung gemäß Anlage 1

Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 4

1 3 in den übrigen Fällen 6

2 3 mit abgeschlossener

Hochschulbildung gemäß Anlage 1

Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 2

2 3 in den übrigen Fällen 4

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."

Die BF wendet sich primär gegen den ihr bei der Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages anlässlich der Ernennung zur Richterin des Bundesverwaltungsgerichts treffenden Überstellungsverlust. Sie führt aus, dass die isolierte Anwendung des § 12a GehG nicht in Betracht komme, da § 12a leg.cit. ausdrücklich klarstelle, dass die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe darstelle. Eine Anwendbarkeit des § 12a leg.cit wäre daher nur bei Vorliegen einer entsprechenden Verweisungsnorm möglich. Ferner seien weder die Tatbestandselemente des § 12 Abs. 6 noch des Abs. 7 leg.cit. erfüllt. Weder in § 12 GehG noch in anderen einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften finde sich eine entsprechende Verweisungsnorm.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der Überstellungsverlust bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter vier Jahre beträgt. Dabei wird eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs. 1 Z 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047 mwN). Auch wenn es sich im Anlassfall diese Judikates um eine Ernennung zur Richteramtsanwärterin handelte, macht dies keinen Unterschied, da § 12a Abs. 1 Z 3 GehG nicht zwischen Richter und Richteramtsanwärtern unterscheidet. Die BF wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 zur Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ernannt, nachdem sie zuvor als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden hatte. Im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass der BF zu Recht ein Überstellungsverlust von vier Jahren abgezogen wurde.

Soweit die BF einwendet, dass der Abzug dieses Überstellungsverlustes eine indirekte Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 darstelle und somit europarechtswidrig sei, ist damit für die BF nichts gewonnen:

Art. 1, 2 und 6 der obgenannten Richtlinie haben nachstehenden Wortlaut:

"Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Der Begriff "Diskriminierung"

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder

ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.

(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.

(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes

1.

(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - über den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen ergibt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.

Artikel 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt."

Im Beschwerdefall ist festzuhalten, dass der Eintritt des gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG in Verbindung mit § 12a GehG vorgesehenen Überstellungsverlustes nicht an ein bestimmtes Alter geknüpft ist. Er kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Bediensteter von einer der in § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 GehG genannten Verwendungsgruppen in eine höhere Verwendungs- oder Besoldungsgruppe überstellt wird, wobei jeweils der sich aus der Tabelle in § 12 Abs. 4 GehG ersichtliche Überstellungsverlust in Abzug zu bringen ist. Die Höhe des Abzuges richtet sich nach der Ausbildung, die als Zugangserfordernis für die jeweilige höhere Verwendungsgruppe nachzuweisen ist. Ziel des Überstellungsverlustes ist es also, die in der Regel länger andauernde Ausbildungszeit (z. B. Hochschulstudium), die für höhere Verwendungsgruppen erforderlich ist, bei jenen Beamten in Abzug zu bringen, die schon über Vordienstzeiten als Beamte in niedrigeren Verwendungsgruppen aufzuweisen haben, da diese sonst gegenüber Beamten, die nach Absolvierung der als Ernennungsvoraussetzung geforderten Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eintreten können, bevorzugt würden. Diese Vorgangsweise knüpft aber an kein bestimmtes Alter an, sondern versucht nur sicherzustellen, dass die Ausbildungszeiten, die für die Erlangung der Ernennungsvoraussetzungen erforderlich sind, sich bei allen Beamten gleichermaßen auswirken. Der Überstellungsverlust stellt also keine (offenkundige) Diskriminierung nach dem Alter dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geltende Rechtslage in Bezug auf den Überstellungsverlust jedenfalls innerhalb des durch Art. 6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 vorgegebenen Rahmens für gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters bleibt.

Soweit die BF vorbringt, es wäre auch die Zeit vom 04.10.1999 bis 28.02.2000, in welcher die BF für "Die Presse" als Journalistin im Bereich der Rubrik "Rechtspanorama" facheinschlägig tätig gewesen sei, gemäß § 12 Abs. 3 GehG zur Gänze zu berücksichtigen gewesen, da diese Zeit von besonderer Bedeutung für ihre erfolgreiche Verwendung als Richterin sei, ist ihr zu entgegnen, dass sie zum einen nicht näher darlegt, warum die genannte Tätigkeit (welche überdies beinahe 15 Jahre zurückliegt und lediglich knapp fünf Monate gedauert hatte) für ihre erfolgreiche Verwendung als Richterin von besonderer Bedeutung sein soll. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht erkennbar, warum dies der Fall sein soll. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes zu GZ BKA-109.111/0003-I/2/a/2006 verwiesen, welches dieser Tätigkeit auch keine besondere Bedeutung bezogen auf die Tätigkeit beim Bund beigemessen hat. (Dieser vom BKA vertretenen Ansicht hat die BF im Gespräch am 19.07.2006 im Übrigen beigepflichtet - siehe GZ BKA-109.111/0004-I/2/a/2006).

Eine volle Anrechnung der genannten Zeit von 4 Monaten und 27 Tagen (laut Tabelle, richtig jedoch: 4 Monate und 24 Tage) hätte überdies zufolge der Bestimmung des § 8 Abs. 2 GehG keine Auswirkung auf den Vorrückungstermin 1. Jänner.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.01.2014, 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.09.2013, Zl. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen.

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