L505 2008675-1•BVwG L505 2008675-1
L505 2008675-1Tribunale amministrativo federale1 ago 2014
Bescheidbehebung, Kostentragung, Mandatsbescheid, Überstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RAe Dr. Dellasega, Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl. IFA XXXX gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes East- West, AIS: XXXX vom 23.10.2013 wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom XXXX ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages XXXX zuständig sei und gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung nach XXXX ausgesprochen und festgestellt, dass die Abschiebung nach XXXX zulässig sei.
2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu XXXX vom XXXX gem. §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3. Die Behandlung der, in der Folge vom ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wurde von diesem mit Beschluss vom XXXX abgelehnt.
4. Am 22.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin über behördlichen Auftrag des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl, East-West festgenommen und zur faktischen Umsetzung der, für den XXXX terminisierten, behördlichen Überstellung gemäß den Bestimmungen der Dublin-II-VO auf dem Luftweg von Wien-Schwechat nach XXXX mit Zielflughafen XXXX, im Stande der Festnahme in das PAZ-Wien-Roßauerlände überstellt und erfolgte die behördliche Außerlandesbringung am Luftweg von Wien-Schwechat aus nach XXXX mit dem Zielflughafen XXXX, am XXXX, in Begleitung von drei Beamten der LPD Wien.
5. Mit Mandatsbescheid des BFA East-West vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz für das aufenthaltsbeendenden Verfahren in der Höhe von Euro 2.151,18 zum Ersatz vorgeschrieben.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Richtmittel der Vorstellung. In der Begründung führte der Rechtsvertreter aus, die Forderung der Erstbehörde dem Grunde unter Höhe nach zu bestreiten. Es habe eine völlig überteuerte Abschiebung stattgefunden, der Flug mit drei Begleitpersonen sei die ineffizienteste Route und teuerste Abschiebeart gewesen, die Erstbehörde habe auch das rechtliche Gehör verletzt und sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
7. Das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl, East-West erließ am
XXXX den nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid ,wonach gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG, BGBl Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, der Beschwerdeführerin der Ersatz der Kosten in Höhe von € 2.151,18, die bei Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstanden waren, auferlegt wurde.
Begründend führte das BFA aus, dass gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG Kosten, die dem Bund bei
1. der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem achten Hauptstück des FPG entstehen sowie
2. Dolmetschkosten in Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG von dem Fremden zu ersetzen sind.
Die angeführten Maßnahmen bzw. Verfahrenshandlungen seien dem Bund für die Durchsetzung der Ausweisung bzw. Abschiebung am Luftweg von Österreich nach XXXX entstanden, bei der Außerlandesbringung handle es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem achten Hauptstück des FPG und ergebe sich unmittelbar aus dem rechtskräftig abgeschossenen Asylverfahren. Die geltend gemachten Flugkosten stellten zweifelsohne Kosten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem achten Hauptstück des FPG dar.
8. Am 12.06.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX im Zuge einer Dublin Überstellung entsprechend dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX auf dem Luftweg , via Flughafen Wien-Schwechat von Österreich nach XXXX mit dem Zielflughafen XXXX überstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Artikel 30 der Dublin-III-Verordnung regelt die Kosten der Überstellung
Artikel 30
Kosten der Überstellung
Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d in den zuständigen Mitgliedstaat werden von dem überstellenden Mitgliedstaat getragen.
Muss die Betroffene Person infolge einer irrtümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.
Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.
Artikel 49 der Dublin-III-VO regelt Inkraftreten und Anwendbarkeit
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedssattes nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedsaaten.
Die Dublin III-Verordnung wurde am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemäß den Übergangsbestimmungen des Art 49 ist die Dublin III- VO auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden und kommt die Regelung des Art 30 Abs.3 über den Kostenersatz der Überstellung zum Tragen.
Gemäß der eindeutigen Regelung des Artikel 30 Abs. 3 Dublin-III-VO werden Überstellungskosten nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.
Die entsprechenden Bestimmungen gem. § 53 Abs. 1 BVA-VG sind sohin auf Dublin- Überstellungen nicht anwendbar und war daher der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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