W203 2008837-1•BVwG W203 2008837-1
W203 2008837-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2014
Einkommen, soziale Bedürftigkeit, Studienbeihilfe, wirtschaftliche<br/>Leistungsfähigkeit, zumutbare Eigenleistung, Zuverdienstgrenze
W203 2008837-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Karl-Franzens-Universität Graz, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 11.04.2014, Nr. 311225501, zu Recht erkannt:
SPRUCH
Die Beschwerde wird gemäß § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, idgF, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist weiterhin verpflichtet, die im Jahr 2012 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 8.148,00 Euro zurückzuzahlen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) studiert seit dem Wintersemester 2011/12 an der Karl-Franzens-Universität Graz das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften im Anschluss an sein vom Wintersemester 2006/07 bis zum 04.07.2011 betriebenes Diplomstudium
XXXX.
2. Am 16.09.2011 beantragte der BF die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz. Anlässlich der Antragstellung hat der BF auf dem Antragsformular SB 1/2011W unter Punkt 5 angegeben, dass er die Einkommensgrenze von 8.000,00 Euro nicht überschreiten werde.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 30.09.2011 wurde dem BF Studienbeihilfe in der Höhe von 679,00 Euro monatlich ab September 2011 bis einschließlich August 2012 bewilligt.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 07.09.2012 wurde dem BF neuerlich Studienbeihilfe in der Höhe von 679,00 Euro monatlich ab September 2012 bis einschließlich August 2013 bewilligt.
5. Eine im Jänner 2014 von der Studienbeihilfenbehörde durchgeführte Einkommensermittlung für das Kalenderjahr 2012 hat ein Einkommen des BF in der Höhe von 23.139,13 Euro ergeben. In einem auf den BF ausgestellten Lohnzettel des Arbeitgebers XXXX für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2012 sind mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG in der Höhe von 16.218,00 Euro ausgewiesen.
6. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 28.01.2014 wurde ein Ruhen des Anspruches des BF auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 8.148,00 Euro festgestellt und der BF zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet. Der Bescheid wurde am 04.02.2014 zugestellt.
7. Am 09.02.2014 erhob der BF Vorstellung gegen den Rückzahlungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 28.01.2014 und begründete diese damit, dass er im Kalenderjahr 2012 die Zuverdienstgrenze nicht überschritten habe, weil es sich bei dem von seiner Firma erhaltenen Betrag um eine Einmalzahlung als Entschädigung für die Abwanderung und Schließung des lokalen Standortes Graz gehandelt habe. Er habe stets einen hervorragenden Studienerfolg nachweisen können und auch schon sein Diplomstudium innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen, somit die vorgesehene Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe gar nicht zur Gänze ausgeschöpft. Er fühle sich daher gegenüber Studierenden mit geringerem Studienerfolg benachteiligt, wenn er die im Jahr 2012 erhaltene Studienbeihilfe zur Gänze zurückzahlen müsse.
8. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde vom 21.02.2014, zugestellt am 27.02.2014, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 28.01.2014 bestätigt.
9. Am 11.03.2014 beantragte der BF die Vorlage seiner Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde zur neuerlichen Entscheidung. Ergänzend zu seiner ursprünglichen Begründung führte er aus, dass es sich bei der Einmalzahlung um ein Geschenk und somit nicht um Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gehandelt habe.
10. Mit Bescheid des bei der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 11.04.2014 wurde die Vorstellung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei Einmalzahlungen um Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handeln würde, und diese in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen wären, in dem sie dem BF zugeflossen sind. Der Bescheid wurde am 28.04.2014 zugestellt.
11. Am 26.05.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 11.04.2014 und verwies dabei auf die bereits im Rahmen des Vorstellungsverfahrens geltend gemachten Gründe. Die Beschwerde ist am 17.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Derr BF hat am 16.09.2011 Studienbeihilfe für sein Doktoratsstudium beantragt und dabei angegeben, dass er die Zuverdienstgrenze von 8.000,00 Euro jährlich nicht überschreiten werde.
Auf Grund dieses Antrages wurde dem BF für das Kalenderjahr 2012 Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 8.148,00 Euro bewilligt. Diese wurde ihm in zwölf Monatsraten zu jeweils 679,00 Euro ausgezahlt.
Der BF hatte im Jahr 2012 noch keine Kinder.
Der BF hat im Kalenderjahr 2012 ein Einkommen von insgesamt 23.139,13 Euro erzielt. Darin enthalten ist unter anderem auch ein Betrag in der Höhe von 16.218,00 Euro, der im Lohnzettel als ein "mit festen Sätzen versteuerter Bezug gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 EStG" ausgewiesen ist.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Studienbeihilfenaktes zweifelsfrei festgestellt werden.
Zu Spruchpunkt A (Abweisung der Beschwerde):
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 46 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 idgF (im Folgenden: StudFG) kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt hat.
Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Gemäß § 32 Abs. 1 StudFG umfasst die Bemessungsgrundlage des Studierenden das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die der Studierende kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.
Gemäß § 8 StudFG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht beantragt.
Zur Zulässigkeit des Senatsverfahrens in Studienförderungsangelegenheiten wird festgehalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, da die Anrufung des Senats kein aufsteigendes, sondern ein remonstratives Rechtsmittel darstellt, und der Senat nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, sondern ein willensbildendes Kollegialorgan der Studienbeihilfenbehörde ist.
Da die sonstigen Einkommensteile des Kalenderjahres 2012 unstrittig sind, bleibt ausschließlich zu prüfen, ob die an den BF im Jahr 2012 geleistete Einmalzahlung der XXXX ebenfalls in die Bemessungsgrundlage im Sinne der §§ 49 Abs. 3 und 32 Abs. 1 StudFG einzurechnen ist. Dabei ist zu beachten, dass sich die Bemessungsgrundlage gemäß Studienförderungsgesetz am steuerrechtlichen Einkommensbegriff orientiert, wenngleich dieser um subventions- und leistungspolitische Effekte bereinigt wird. (vgl. § 8 StudFG). Mit dem Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich somit an den tatsächlich erfolgten Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung. (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgestez, 5. Auflage, Seite 47).
Die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des § 67 EStG ändert nichts daran, dass es sich auch bei diesen Bezügen um "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" im Sinne des § 25 EStG und damit auch um Einkommen im Sinne des § 8 Studienförderungsgesetz handelt. (VwGH 2002/10/0114 vom 19.12.2005).
Auch wenn die Höhe der Einmalzahlung an die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses anknüpft, ist diese dennoch zur Gänze bei der Einkommensermittlung für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen, weil sie in diesem Jahr zugeflossen ist, wobei Einkünfte dann als zugeflossen gelten, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat. (vgl. VwGH 90/12/0144 vom 18.11.1991 und 92/12/0245 vom 19.10.1994). Dies war im hier zu beurteilenden Verfahren auf Grund des vorliegenden Lohnzettels eindeutig und unstrittig im Kalenderjahr 2012 der Fall.
Die Einmalzahlung der XXXX war somit in voller Höhe und zur Gänze für das vom BF im Kalenderjahr 2012 erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Da somit eine Überschreitung der im § 49 Abs. 3 StudFG genannten Bemessungsgrundlage von 8.000,00 Euro, bei deren Ermittlung weder Freibeträge im Sinne des § 32 Abs. 4 noch Absetzbeträge im Sinne des § 32 Abs. 1 StudFG in Abzug zu bringen waren, in einem Ausmaß von mehr als 8.148,00 Euro vorliegt, war die gesamte im Kalenderjahr 2012 bezogene Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde zurückzufordern.
Dem Argument des BF, er habe immer einen hervorragenden Studienerfolg nachgewiesen und die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe auf Grund seines zügigen Studienfortganges gar nicht zur Gänze ausgeschöpft, sodass die nunmehr ausgesprochene Rückforderung für ihn im Vergleich zu Studienbeihilfenbeziehern mit einem geringeren Studienerfolg eine besondere Härte darstellen würde, ist Folgendes entgegen zu halten: Die beiden wichtigsten Voraussetzungen für den Erhalt einer Studienförderung sind der günstige Studienerfolg und die soziale Bedürftigkeit des Antragstellers (vgl. § 6 StudFG). Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig und nebeneinander vorliegen. Ein Mangel an sozialer Bedürftigkeit kann nicht durch einen besonders günstigen Studienfortgang kompensiert werden. Die Studienbeihilfe ist ihrem Wesen nach eher ein Sozialstipendium als ein Leistungsstipendium. Alle Studierenden, die den im Studienförderungsgesetz genau definierten günstigen Studienerfolg nachweisen können, haben - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - einen Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe, und zwar unabhängig davon, ob die für den günstigen Studienerfolg geforderten Kriterien gerade noch erreicht oder deutlich überschritten werden. Für besondere, weit über den Mindesterfordernissen für den Nachweis des günstigen Studienerfolges liegende Studienleistungen, ist keine höhere als die sich aus dem Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit ergebende Studienbeihilfe, sondern allenfalls das in den §§ 57ff StudFG geregelte Leistungsstipendium vorgesehen.
Bei den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes betreffend die Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit und die Rückforderung von Studienbeihilfen bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze handelt es sich um zwingendes Recht. Der Studienbeihilfenbehörde wird keinerlei Ermessen eingeräumt, davon im Einzelfall abzusehen.
Da somit die Rückforderung durch die Studienbeihilfenbehörde zu Recht erfolgte, war gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die maßgebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall betrifft die Berücksichtigung von Einkünften gemäß § 67 EStG bei der Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit eines Studienbeihilfenwerbers.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision war daher für nicht zulässig zu erklären.
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