W194 2006442-1•BVwG W194 2006442-1
W194 2006442-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2014
Beschwerdelegimitation, Direktwerbung, E - Mail, Einbringung,<br/>Einwilligung des Empfängers, Fahrlässigkeit, Kognitionsbefugnis,<br/>Parteistellung, Prüfungsumfang, Rechtsmittelbefugnis,<br/>Strafbemessung, Werbeanruf, Werbemail
W194 2006442-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. März 2014, BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2013, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 9 Abs. 3 und § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 17 und 38 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 21. März 2014, BMVIT-631.540/0826-III/FBW/2013, zugestellt am 24. März 2014, entschied das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX, die Ehefrau des Beschwerdeführers, als Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX, dafür einzustehen habe, dass von ihrem Unternehmen aus am 22. Juni 2013 um 09:49 Uhr (von XXXX), am 23. Juni 2013 um 11:45 Uhr (von XXXX) sowie am 6. September 2013 um 11:00 Uhr (von XXXX) jeweils eine E-Mail, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von ihrem Unternehmen angebotenen Produkte/Dienstleitungen (Werbung für Werbemittel; Cut Roller und Plakate) an die Firma XXXX, Inhaber XXXX (XXXX), gesendet worden sei, ohne dass der Empfänger der E-Mail zur Zusendung eine Einwilligung erteilt habe und obwohl der Ehefrau des Beschwerdeführers im Verfahren BMVIT-631.540/1361-III/FBW/2012 am 24. April 2013 eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden sei, in der ihr bereits die Zusendung ohne Einwilligung an die oben erwähnte E-Mailadresse vorgehalten worden sei.
Wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 wurde über XXXX eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro je Zusendung (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden je Zusendung) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300,-- Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 3.300,-- Euro.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Die Zusendung der drei E-Mails sei nicht in Abrede gestellt worden, da darauf verwiesen worden sei, dass für die Zusendungen eine Einwilligung vorgelegen habe. Inhalt der E-Mails sei Werbung für verschiedene Aktionen des Unternehmens der Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen (jeweils der Bezug bestimmter Produkte zu einem günstigen Preis). Es würden somit gegenständlich drei Zusendungen elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung vorliegen. Hinsichtlich der angeblich erteilten Einwilligung durch XXXX führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, dass einem früheren Verfahren ebenfalls eine Anzeige durch diesen zugrunde liege und die Verfahrenseinleitung im gegenständlichen Fall durch die Aufforderung zur Rechtfertigung am 24. April 2013 erfolgt sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei bekannt gewesen, dass XXXX keine weiteren E-Mails mehr wünsche. Insofern könne nach dem 24. April 2013 kein Zweifel mehr daran bestehen, dass dieser als Inhaber der angeschriebenen Adresse XXXX keine weiteren Zusendungen mehr wünsche. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr ergebe sich zudem deutlich, dass es eine ausdrückliche Einwilligung seinerseits nie gegeben habe.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Einzelunternehmens, im Rahmen dessen Betriebes die drei verfahrensgegenständlichen E-Mails versendet worden seien. Gemäß der ständigen Rechtsprechung sei für die im Rahmen des Betriebes eines Einzelunternehmens begangenen Verwaltungsübertretungen der Inhaber des Unternehmens verantwortlich. Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob eine Übertretung vom Inhaber selbst oder von einer im Unternehmen arbeitenden Person begangen werde. In einem gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers 2011 geführten Verwaltungsstrafverfahrens sei über sie eine Strafe wegen einer Übertretung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 verhängt worden. Zudem sei sie auch deutlich auf ihre Verantwortlichkeit als Einzelunternehmerin hingewiesen worden. Folglich sei ihr somit auch die geltende Rechtslage bereits bekannt. Sie habe keine Schritte gesetzt, obwohl ihr die Problematik des E-Mailversandes durch den Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, um die Einhaltung des TKG 2003 zu gewährleisten. Eine derartige Untätigkeit sei als fahrlässig anzusehen und habe ursächlich zur Zusendung der drei E-Mails geführt.
2.2. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde festgehalten, dass das den Tatbestand verwirklichende Verhalten nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage komme. § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 sehe bei Verstößen gegen § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 einen Strafrahmen von bis zu 37.000 Euro vor. Die verhängte Strafe von 1.000 Euro je Übertretung mache somit rund 2,7 % dieser Höchststrafe aus. Bei der Bemessung der Strafe seien keinerlei Milderungsgründe zu berücksichtigen. Als Erschwerungsgrund seien zwei rechtskräftige Vorstrafen in den Verfahren zu BMVIT 631.540/1605-III/FBW/2010 und zu BMVIT-631.540/0010-III/FBW/2013 zu berücksichtigen. Es sei somit hinlänglich bekannt gewesen, dass zur rechtskonformen Zusendung von Werbe-E-Mails eine vorherige Einwilligung notwendig wäre und dennoch sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in diesem Bereich augenscheinlich absolut untätig geblieben. Insofern sei eine höhere Strafe geboten, um ein gesetzeskonformes Handeln zu erreichen. Gemäß § 22 VStG 1991 seien die drei Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen, da es sich um drei selbständige Übertretungen handle.
3. Bei der belangten Behörde langte am 28. März 2014 eine Kopie der ersten Seite des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses mit folgendem handschriftlichen und eigenhändig unterfertigten Vermerk des Beschwerdeführers ein: "Habe niemals mails versand ohne erlaubniss. XXXX gab die erlaubnis an XXXX ein Infomail zu senden. Ausserdem gibt es keine Sippenhaftung. Weiters wird vor einem ordentlichen Gericht entschieden. Fb-Wien ist kein Gericht!!!!!!"
4. Mit Beschwerdevorlage vom 2. April 2014 übermittelte die belangte Behörde das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26. Juni 2014, W194 2006442-1/3Z, zugestellt am 3. Juli 2014, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass vorläufig davon ausgegangen werde, dass sein Anbringen zurückzuweisen sein werde, da ihm das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels (Beschwerde) gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis mangels Parteistellung im Sinne des § 8 AVG iVm § 24 VStG fehle. Gemäß § 9 Abs. 3 VStG könne eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens sei, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Im vorliegenden Fall bestünden keine Anhaltspunkte, dass XXXX als verantwortlicher Beauftragter für das Einzelunternehmen XXXX, bestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Ferner wurde der Beschwerdeführer speziell aufgefordert, Gründe darzulegen, welche dessen Parteistellung im vorliegenden Verfahren untermauern würden.
6. Beim Bundesverwaltungsgericht langte innerhalb der zweiwöchigen Frist, sohin bis zum 17. Juli 2014, keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzustellen, dass XXXX, die Ehefrau des Beschwerdeführers, Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Einzelunternehmens und insoweit strafrechtlich verantwortlich für Verwaltungsübertretungen dieses Unternehmens ist. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des VStG wurde für dieses Unternehmen nicht bestellt.
2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass diese Feststellungen auf dem insoweit unbestritten gebliebenen Straferkenntnis beruhen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
3.4. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 9 Abs. 1 bis 3 VStG lauten:
"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen."
Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer die strafrechtliche Verantwortlichkeit im vorliegenden Verfahren zukommt. Dieses Beweisergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Ferner wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, Gründe zur Untermauerung seiner Parteistellung im vorliegenden Verfahren darzulegen. Dies hat er jedoch nicht getan. Folglich war davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels (Beschwerde) gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis mangels Parteistellung im Sinne des § 8 AVG fehlte.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27. März 2014 war daher mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.