BVwG W190 1423481-3

W190 1423481-3Tribunale amministrativo federale31 lug 2014

Regest

Familienverband, Familienverfahren, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W190 1423481-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.1423481.3.00

Spruch

W190 1423481-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2013, Zl. 13 17.393 EAST Ost, belangte Behörde nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - Asyl 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Vater der beschwerdeführenden Partei, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seinem Bruder XXXX am 25. November 2010 von Moskau kommend - unter Vorweisung eines von der französischen Botschaft in Moskau ausgestellten und bis 30. November 2011 befristeten Schengenvisums - auf dem Luftwege auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 2. Dezember 2010 einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tage führte der Vater der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang dem Grunde nach aus, er und sein Bruder XXXX sowie dessen Lebensgefährtin (Anm.: rituelle Ehegattin) seien am 1. April 2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Ihr Wagen sei von einem vorbeifahrenden "Konvoi" von der Straße abgedrängt worden. Damit das Verschulden nicht die "Mitglieder des Konvois" treffe, sei ihnen eine Pistole untergeschoben und seien sie im Anschluss zwei Wochen inhaftiert worden. Gegen eine von seinem Vater erlegte Lösegeldsumme in der Höhe von 50.000,-- US $ (sic!) seien sie schließlich freigekauft und im Anschluss im Krankenhaus XXXX stationär behandelt worden. Während er selbst nur drei Tage lang medizinische Betreuung erfahren habe, sei sein Bruder XXXX über ein Monat lang behandelt worden. Er sei die gesamte Zeit des Spitalsaufenthaltes seines Bruders bei diesem im Krankenhaus verblieben. Schon während der Zeit des beschriebenen Krankenhausaufenthaltes hätten Bedienstete "einer Behörde" zu Hause ("kamen.....in unser Haus") nach ihnen gesucht. Während seine anderen Brüder "davongelaufen" seien, wäre die "Frau" seines Bruders XXXX mitgenommen worden. Die übrigen Brüder hätten ihn und XXXX schließlich aus dem Krankenhaus geholt und an einen näher bezeichneten Ort verbracht. Aus Sicherheitsgründen hätten sie dann beschlossen, das Land zu verlassen. Ein Schulkollege in Moskau sei ihnen in weiterer Folge bei der Beschaffung von Visa behilflich gewesen. Ihre Reisepässe sowie ein Betrag in der Höhe von 4.000,-- US $ seien ihnen vom Vater durch einen "unbekannten" Boten übermittelt und gemeinsam mit den Flugtickets am Flughafen XXXX am 25. November 2010 übergeben worden. In Tschetschenien habe er zuletzt als Lehrer an einer Hochschule für Agrarwesen gearbeitet.

Der Onkel der beschwerdeführenden Partei, XXXX XXXX, erklärte bei seiner ebenfalls am 2. Dezember 2012 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung, er sei nach seiner am 23. März 2010 erfolgten rituellen Verehelichung am 1. April 2010 gemeinsam mit seiner "Frau" und dem Beschwerdeführer von Tschetschenien nach Dagestan unterwegs gewesen, als ihr Fahrzeug von einem in einen Konvoi eingereihten Fahrzeug gerammt und "von der Straße geschoben" worden sei. Bei diesem Unfall sei er so schwer verletzt worden, dass er seither an den Rollstuhl gefesselt sei. Sie seien nach dem Unfall verhört und ihnen, um das Verschulden an dem Unfall auf sie über zu wälzen, eine Pistole untergeschoben worden. Da ihre Sicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen sei, hätten sie die Heimat verlassen.

Auf Grundlage der am 15. Dezember 2013 erfolgten ärztlichen Untersuchungen wurde mit gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 20. Dezember 2010 (Datum des Posteinganges) festgestellt, dass weder beim Vater der beschwerdeführenden Partei noch bei dessen Bruder belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.

Mit Befundbericht des Landesklinikums Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2010 wurden beim Onkel der beschwerdeführenden Partei eine Querschnittslähmung sowie ein kleines flaches, sauberes Ulcus sowie ein Ulcus mit aufgeworfenem Wundrand ohne der Notwendigkeit einer Antibiose diagnostiziert.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen Behörden und den Behörden der französischen Republik akzeptierte die Republik Frankreich mittels am 14. Januar 2011 bei der belangten Behörde eingelangter Note gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Aufnahme des Vater sowie des Onkel des beschwerdeführenden Partei.

Bei der am 21. Januar 2011 erfolgten Einvernahme des Vaters der beschwerdeführenden Partei durch Organe des Bundesasylamtes führte dieser zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen ergänzend bzw. zusätzlich aus, bei dem geschilderten, sich am 1. April 2010 ereignet habenden Unfall habe sich sein Bruder zahlreiche, teilweise offene, Knochenbrüche sowie eine Rückenmarksprellung zugezogen. Während dieser gelegentlich des auf die zweiwöchige Anhaltung "in einem Keller" folgenden Aufenthaltes in einem Spital in Grosny an der Wirbelsäure operiert worden sei, seien die Knochenbrüche bisher nicht behandelt worden. Seit dessen Entlassung aus dem Krankenhaus sei er "ständig" bei seinem Bruder gewesen und habe diesen betreut. Trotz des erwähnten Gesundheitszustandes seien sie nach dem stationären Aufenthalt zwei Mal von der Bezirkspolizei abgeführt und beim ersten Mal einen Tag und beim zweiten Mal drei Tage lang angehalten worden.

Zur in Aussicht genommenen Ausweisung bzw. Überstellung in die Republik Frankreich gab der Vater im Wesentlichen an, er könne gegen die Französische Republik nichts vorbringen und habe verstanden, dass die Situation von Asylwerbern dort ungefähr so wie in Österreich sei. Ihn und seinen Bruder habe es aber viel Kraft gekostet nach Österreich zu gelangen und sich hier zu akklimatisieren und könnten sie sich "nicht vorstellen neuerlich den Ort zu wechseln". Hinsichtlich der Behandlung seines Bruders zähle "jede Minute" und könne von einer Reise "keine Rede sein". Durch die Betreuung seines Bruders sei er so gefordert, dass für ihn aus psychischen Gründen eine Reise gar nicht möglich wäre.

Der Onkel der beschwerdeführenden Partei führte bei seiner ebenfalls am gleichen Tage erfolgten Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen keinerlei Ergänzungen ins Treffen und erklärte zur in Aussicht genommen Ausweisung nach Frankreich, er hege bezüglich der dortigen medizinischen Versorgung keinerlei Bedenken ("...mir nicht wirklich Sorge (sic!) mache wegen der medizinischen Versorgung in Frankreich"). Er sei einfach nur zu müde um weiterzureisen und wolle nur einen ruhigen Platz haben. Ärztliche Termine habe er eigentlich nur zum Wechsel der Verbände der offenen Wunden. Medikamente wolle er nicht nehmen, um sich nicht daran zu gewöhnen. Den Feststellungen der gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2010 betreffend seinen psychischen Zustand habe er nichts hinzuzufügen

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Januar 2011, Zl. 10 11.349 EAST Ost, wurde der erste Antrag des Vaters der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die französische Republik zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Einem wurde der Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt I.).

Begründend verwies das Bundesasylamt zum Einem auf das seitens der französischen Vertretungsbehörde in Moskau ausgestellte Visum und die Zuständigkeitserklärung der Französischen Republik vom 14. Januar 2011, zum Anderen auf die Tatsache, dass hinsichtlich eines in Österreich aufenthaltsberechtigten Cousins bzw. entfernterer Verwandter keinerlei schützenswertes Familienleben bestehe und auch keine besondere Integrationsverfestigung gegeben sein.

Ein gleichlautender Bescheid erging zu Zl. 10 11.350 EAST Ost am selben Tage im Verfahren des Onkels der beschwerdeführenden Partei.

Den hiergegen im Wege des Diakonie Flüchtlingsdienstes mit Schreiben vom 28. Januar 2011 (Datum des Telefaxeinganges) erhobenen Berufungen gab der Asylgerichtshof mit am 31. März 2011 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen vom 8. März 2011 zu S3 417.554-1/2011/2E und S3 417.553-1/2011/2E keine Folge und wies diese gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass sich auf Grundlage des Sachverhaltes die Zuständigkeit der Französischen Republik eindeutig ergebe und seitens der Erstbehörde mängelfreie Konsultationsverfahren durchgeführt worden seien. Krankheitswertige psychische Störungen hätten auf Grundlage der ärztlichen Gutachten im Zulassungsverfahren nicht festgestellt werden können. Der Onkel der beschwerdeführenden Partei sei sowohl von Fachärzten für Urologie und Dermatologie als auch von einem Allgemeinmediziner untersucht worden und sei den korrespondierenden Befunden nicht zu entnehmen, dass dieser an einer akuten Krankheit leide, die eine umfassendere medizinische Betreuung notwendig erscheinen lasse. Weder der Ehemann noch dessen Bruder wären auf Grundlage der medizinischen Diagnosen nicht reisefähig. Im Übrigen hätten die Fremdenpolizeibehörden dem Gesundheitszustand bei bekannten Krankheiten im Falle einer Überstellung Rechnung zu tragen.

Den sie treffenden Ausreiseverpflichtungen kamen der Vater und der Onkel der beschwerdeführenden Partei jedoch von sich aus nicht nach und verharrten illegal auf österreichischem Bundesgebiet. Schließlich lief die Überstellungsfrist nach Frankreich am 11. Juli 2011 ab, ohne dass dem Verwaltungsakt vorangegangene (fremden)behördliche Maßnahmen zu entnehmen wären.

Am 28. Juli 2011 gelangte die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX und ihrem Bruder XXXX, auf dem Luftwege von XXXX kommend auf österreichisches Bundesgebiet. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei stellte im Zuge der Einreisekontrollen für sich und die mitreisenden Kinder einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei Ihrer Einreise erklärte die Mutter vor Organen der Grenzpolizeiinspektion Flughafen am gleichen Tage, sie habe ihre (internationalen) Reisedokumente im Flugzeug vernichtet und in der Toilette des selben entsorgt. Ihr Ehegatte sei bereits in Österreich aufhältig.

Am darauf folgenden Tag, dem 29. Juli 2011, stellte der Vater der beschwerdeführenden Partei einen weiteren, seinen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST brachte der Vater vor, er habe Österreich seit seiner Einreise am 25. November 2010 nicht wieder verlassen. Er habe vor kurzer Zeit erfahren, dass seine Eigentumswohnung bereits von jemand anderen "besetzt und übernommen worden" sei, die landwirtschaftliche Fläche der Familie im Ausmaß von rund 200 ha (sic!) sei verwüstet und die technischen Geräte geraubt worden. Von ihren insgesamt vier Häusern, seien eines "ausgeraubt" und ein anderes "niedergebrannt" worden. Auch habe er gehört, dass nach ihm gesucht werde, weshalb auch seine Frau und die gemeinsamen Kinder den Herkunftsstaat hätten verlassen müssen. Diese befänden sich derzeit auf dem Areal des Flughafens Wien Schwechat. Seine Tochter sei aufgrund der ständigen Hausdurchsuchungen "psychisch gestört" und benötige psychiatrische Hilfe. Sein Bruder befinde sich bereits seit drei Monaten im XXXX Krankenhaus in stationärer Behandlung.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Stadtpolizeikommandos Schwechat am 30. Juli 2013, Sondertransit, führte die Mutter der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen aus, Ihr Ehemann und dessen in Österreich aufhältiger Bruder sowie dessen "Ehefrau" seinen mit dem Auto nach XXXX gefahren und (nach Hause) nicht mehr zurückgekommen. Später habe sie erfahren, dass ein "Militärfahrzeug" mit dem Auto ihres Mannes kollidiert sei und dieser und die anderen zwei Verwandten entführt worden seien. Ihr Schwiegervater habe dann ihren Mann sowie dessen Bruder und seine "Frau" für viel Geld freigekauft. Im Anschluss hätten diese ("sie") im Spital von den "Schlägen in der Gefangenschaft" behandelt werden müssen. Alle drei seien in weiterer Folge noch zweimal verhaftet, eingesperrt und geschlagen worden und hätten jedes Mal wieder vom Schwiegervater freigekauft werden müssen. Beim letzten Mal habe ihr Schwiegervater allerdings nur ihren Mann und dessen Bruder freibekommen. Die Schwägerin sei hingegen zunächst spurlos verschwunden und habe erst nach "ein bis zwei" Monaten wieder von einem Vermittler des Schwiegervaters "gefunden" werden können. "Nach der Entlassung" ihrer Ehemannes und dessen Bruder (aus dem Spital) seien diese glaublich im Dezember 2010 nach Österreich geflüchtet. Nach deren Ausreise sei sie "öfters von diesen Leuten in Uniformen und Masken bedroht" und die übrigen Brüder ihres Mannes auch geschlagen worden. Sie seien dabei aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Mannes und ihres Schwagers XXXX bekannt zu geben. "Diese Männer" hätten auch ihr ("unser") Haus angezündet. Aus Angst habe sie die Flucht angetreten. Ein Freund ihres Mannes namens XXXX habe ihr geholfen einen Reisepass zu bekommen und auch die Flugtickets besorgt. Sämtliche Zahlungen seien durch ihn erfolgt. Sie selbst habe kein Geld gehabt. Darüber hinaus machte die Mutter keine gesonderten Fluchtgründe für die beschwerdeführenden Partei geltend.

Mit an die Bundespolizeidirektion Schwechat gerichtetem Schreiben vom 1. August 2011 gestattete das Bundesasylamt die Einreise der Mutter und des Bruders sowie der beschwerdeführenden Partei selbst auf österreichisches Bundesgebiet.

In dem darauf folgenden Ermittlungsverfahren konnte seitens des Bundesasylamtes festgestellt werden, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei mit ihren Kindern im Besitze von Flugtickets für die Strecke XXXX-Zagreb via Wien-Schwechat aus der Russischen Föderation ausgereist waren. Von den zuvor EDV-mäßig erfassten Reisedokumenten konnte eine Kopie erhalten werden.

Schließlich stellte auch der Onkel der beschwerdeführenden Partei, XXXX XXXX, am 2. August 2011 einen weiteren, zweiten, Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am gleichen Tage führte dieser zu seinen Fluchtgründen aus, er habe im Herkunftsstaat einen Autounfall mit einem "russischen Militärfahrzeug" gehabt. Dabei sei er verletzt und anschließend von "russischen Soldaten" misshandelt worden. Seitdem sei er querschnittsgelähmt und an den Rollstuhl gefesselt. Wäre er rechtzeitig behandelt worden, so hätte er wahrscheinlich kein derartiges Schicksal erlitten. Ihm sei damals sogar die Pistole "angehalten" worden, damit er sich hinsichtlich des Unfalles für schuldig erkläre. Er habe keine anderen Asylgründe als jene, die er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe.

Mit vorläufigem Arztbrief der chirurgischen Abteilung des Landesklinikums Thermenregion XXXX vom 1. August 2011 bzw. Arztbrief vom 3. August 2011 wurden beim Onkel der beschwerdeführenden Partei eine Querschnittslähmung mit tiefem Decubitalulcus am linken Sitzbeinhöcker diagnostiziert.

Am 6 September 2011 wurden der Vater und der Onkel der beschwerdeführenden Partei von Organen des Bundesasylamtes zu ihrem zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz einvernommen. Dabei erklärte der Vater abweichend bzw. ergänzend zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen im Wesentlichen, sein Bruder XXXX XXXX habe geheiratet und sei er eine Woche später mit demselben und seiner "Braut" nach der Besorgung von Geschenken am Bazar auf der Autobahn auf dem Nachhauseweg gewesen. Hinter ihnen wäre mit hoher Geschwindigkeit ein "schwarzer Jeep" gefahren, dem noch viele andere derartige Wägen gefolgt seien. Das Auto habe sich überschlagen. Als er zu sich gekommen sei, seien Leute um sie gestanden. Es habe dann geheißen, dass bei diesem Umfall eine ums Leben gekommen sei. Er habe gleich gesehen, dass seiner mitreisenden Schwägerin sei (bei dem Unfall) nichts besonderes passiert sei. Vom Unfallort habe man sie dann "irgendwohin knapp vor XXXX" in einen Keller gebracht und dort verhört. Im Zuge des Verhörs habe er verstanden, dass "sie" ihnen eine Pistole "ins Auto gelegt" hätten, um den Eindruck zu erwecken, dass er und sein Bruder "sie" überfallen hätten wollen. Sie hätten auch etwas unterschreiben sollen, hätten dies aber nicht getan. An besagter Örtlichkeit habe man sie dann in weiterer Folge zwei Wochen festgehalten. Dann wären sie schließlich am Morgen in ein Auto gesetzt und in XXXX ihrem Vater, der sie freigekauft hatte, übergeben und (von diesem) sofort ins Krankenhaus gebracht worden. Sein Bruder XXXX habe sich in einem sehr schlechten Zustand befunden und habe er nach erfolgter Operation an der Halswirbelsäule erst nach circa einer Woche zu ihm gekonnt. Mehr als einen Monat seien sie dann im Krankenhaus "gelegen". Nachdem ihnen die Ärzte erklärt hätten, nicht mehr für sie tun zu können, seien sie dann mit der Rettung nach Hause gebracht worden.

Der Vater der beschwerdeführenden Partei führte sodann wenig verständlich sinngemäß weiterführend aus, man habe sie in weiterer Folge auch mitgenommen. Das erste Mal habe "man" gesehen, dass es sich um "einen Routinefall" handle. Es habe sich dann aber zugespitzt. Beim letzten Mal habe "man" sie ("uns") "aus dem Rehabilitationszentrum geholt und lange angehalten". Dabei habe man ihm unterstellt, seinen Bruder angeleitet zu haben "sich irgendwo in die Luft" zu sprengen.

Nach einem Monat seien er und sein Bruder XXXX, nicht aber dessen Frau, freigekommen und vom Vater zu Verwandten in den Nachbarort gebracht worden. Zwar habe sein Vater das Lösegeld auch für die Schwägerin erlegt, allerdings sei diese trotzdem nicht mit ihnen, sondern erst später freigelassen worden. Von 10. bis 20. Oktober (2010) seien sie ohne Nachricht von dieser gewesen. Sie befinde sich "jetzt" zu Hause.

Über Ersuchen, die auf die Entlassung aus dem Krankenhaus folgenden Anhaltungen zeitlich näher zu determinieren, erklärte der Vater der beschwerdeführenden Partei lediglich: "Zwei Monate vergingen, da ist nichts passiert. Dann hat es begonnen. Wenn irgendwo etwas passiert ist, (haben) sie uns am Morgen mitgenommen und am Abend freigelassen". "Das War drei Mal so. Beim vierten Mal hielten sie uns drei oder vier Tage fest. Das war in unserem Bezirk." Im August (2010) seien sie dann in ein Rehabilitationszentrum gekommen, wo "man" sie glaublich am 8. September "abgeholt" habe und glaublich dorthin gebracht habe, wo sie auch das erste Mal gewesen seien. ("Man hat uns glaube ich dorthin gebracht, wo wir auch das erst(e) Mal waren."). Am 10 Oktober (2010) seien sie dann freigelassen worden. Im Anschluss habe sie ihr Vater dann zu Verwandten gebracht. Sie hätten ja gewartet, dass seine Schwägerin freikommt. In dieser Zeit in der Nacht zwei Mal "Leute" in das Elternhaus in XXXX eingedrungen. Schließlich hätten sie am 25. November 2010 den Herkunftsstaat verlassen.

Mitte Dezember (2010) habe er dann (von Österreich aus) das erste Mal wieder zu Hause angerufen. Bei dieser Gelegenheit habe ihm sein Vater erzählt, dass seine Schwägerin seit einer Woche frei sei.

Befragt, von wem sie konkret verfolgt würden erwiderte der Vater der beschwerdeführenden Partei, das könne er nicht sagen. Er nehme an, dass "irgend jemand sehr interessiert" daran sei. Vielleicht sei die Frage nach der Schuld am erwähnten Autounfall für "sie eine Imagefrage". "Sie" hätten sie vielleicht nur von der Straße abbringen wollen, dann sei aber ein größerer ("großer") Unfall passiert. Der Vater führte sodann nicht nachvollziehbar des Weiteren aus, er habe gehört, dass es einen Toten gegeben habe. Wahrscheinlich hätten "sie" geglaubt, dass sein Bruder tot sei.

Über neuerliches Befragen wer Interesse an der Verfolgung haben könne, erklärte der Vater, er wisse es nicht. Seine Familie sei "in der Republik ziemlich bekannt". Die Vorfahren seien bekannte Mullahs. Sie hätten dort eine schöne Landwirtschaft. Er sei daher überzeugt, dass "jemand" den Auftrag erteilt habe, "dran zu bleiben".

Nach seiner Ausreise seien seine Eltern zu Hause behelligt und der Vater mit dem Umbringen bedroht worden, sollten er und sein Bruder nicht binnen einer Woche nach Hause zurückkehren. Bevor seine Familie ausgereist sei, hätten seine Eltern zu Hause alles liegen und stehen gelassen und seien nach Naur "gegangen". Ein Haus sei ausgeraubt, ein anderes angezündet worden. Ein Monat nachdem sein (eigenes) Haus in Brand gesetzt worden sei, wäre seine Frau nach Österreich geflüchtet. Seine Ehefrau sei nicht mit ihm ausgereist, weil sie nicht genügend Geld gehabt hätten.

Der Onkel der beschwerdeführenden Partei führte zu seinen Lebens-umständen im Herkunftsstaat aus, seine Familie habe in Tschetschenien etwa 200 Hektar Land besessen. Von dieser Fläche habe sein Vater vor seiner Ausreise circa die Hälfte, sowie ferner einen Mähdrescher und einen Traktor verkauft. Sie seien vier Brüder gewesen, hätten hauptsächlich in der Landwirtschaft gearbeitet und weder im ersten noch zweiten Krieg Probleme gehabt. Er und ein weiterer Bruder hätten in einer näher benannten Straße je ein Haus besessen. Der Vater der beschwerdeführenden Partei habe in XXXX eine Wohnung gehört. Dieser habe dort studiert bzw. dann unterrichtet und ihnen auch geholfen, das Land zu bebauen. Zwei Wochen vor dem im Verfahren erwähnten Unfall im März (2010), das nähere Datum vermöge er nicht zu benennen, habe er die Vereinbarung zur Hochzeit getroffen.

Befragt nach einer etwaigen Beteiligung an Kriegshandlungen gab der Onkel an, er sei nicht direkt involviert gewesen, sondern habe nur manchmal "geholfen" Verwundete wegzubringen. Sein Bruder AXXXX sei 2004 oder 2005 zwei oder drei Wochen "in den Bergen" gewesen. Danach habe er wieder mit der Familie in der Landwirtschaft gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Onkel ergänzend bzw. abweichend im Wesentlichen aus, zwei Wochen nach der getroffenen Vereinbarung zur Eheschließung hätten er und seine Braut mit den Verwandten Hochzeit feiern wollen. Gemeinsam mit dem Vater der beschwerdeführenden Partei, der aus Kabardino Balkarien gekommen sei, hätten sie nach Dagestan fahren wollen, um dort Geschenke zu besorgen. Dabei sei es zu einer Kollision mit einem Wagen gekommen, der Teil einer Eskorte gewesen sei. Sein Vater habe (später) herausgefunden, dass er mit dem Wagen eines Generals der staatlichen Aufklärungsabteilung namens "Bachin" zusammengestoßen sei ("Der (,) der mit mir zusammengestoßen ist, war General Bachin..."). Es habe sich um einen schwarzen Jeep gehandelt, der Teil eines Konvois von zehn oder zwölf Autos gewesen sei. Er sei "touchiert" und "von der Straße abgedrängt" worden. Danach sei er "in XXXX in irgend einer Abteilung" zu sich gekommen und dort physisch misshandelt worden. Man ("sie") habe ihnen bei dieser Gelegenheit eine Pistole untergeschoben. Zwei Wochen später habe sie der Vater freigekauft. Nach zwei (weiteren) Wochen habe man ihn "ins Krankenhaus geholt", wo er operiert worden sei. Nach dem Unfall habe er sich mehr oder weniger normal gefühlt, nur seine Beine hätten wehgetan und habe er nicht stehen können. Seine Beine hätten (erst) nach und nach versagt. Schließlich habe ein "Militärchirurg" festgestellt, dass er nicht lüge, sondern wirklich nicht aufstehen könne. Er sei dann operiert worden und habe nach einem "Halsschnitt" nicht mehr sprechen können. Nach einem Spitalaufenthalt von einem Monat und zwei Wochen, habe "man" ihn schließlich nach Hause geholt, wo ihn seine Mutter und Brüder gepflegt hätten. Sein Bruder sei besagtem Unfall nicht arg verletzt worden, sondern habe nur "kleinere Schürfwunden" davon getragen. Er wisse es aber nicht genau, da er erst in der (Militär)Abteilung zu sich gekommen sei.

In weiterer Folge ("danach") habe es dann in XXXX einen Anschlag gegeben und habe sie ("uns") in diesem Zusammenhang ein Revierpolizist zu Hause aufgesucht und befragt, wo sie sich zum Zeitpunkt des Anschlages aufgehalten hätten. "Sie" hätten Informationen gesammelt und ihn, den Beschwerdeführer sowie den Vater drei Mal mitgenommen. Seine Frau habe "man am Nachmittag auch geholt". Bei der ersten und zweiten Anhaltung seien sie "in die Bezirksabteilung" gebracht worden, wo man sie gekannt habe. Die zweite Anhaltung habe drei Tage gedauert, dabei sei es ihm sehr schlecht gegangen und sei er mit der Rettung nach Kabardino Balkarien gebracht worden. Am 24. oder 25. August 2010 sei er schließlich in ein nicht näher bezeichnetes Rehabilitationszentrum in XXXX gekommen. Von dort aus habe man ihn dann am 7. Oder 8. September (2010) wieder in irgendeine Abteilung einer Militärbasis in XXXX geholt. Dort sei er dann zwei Wochen angehalten worden. Die Entlassung von ihm und dem Vater der beschwerdeführenden Partei sei erfolgt, nachdem der mitinhaftierte Vater sie freigekauft habe. Weil dieser aber nicht das ganze Geld habe aufbringen können, sei seine Frau insgesamt einen Monat festgehalten worden. Der Vater und eine Schwägerin ("meine Schwägerin") hätten diese zwei Wochen nach seiner eigenen Freilassung von der Militärbasis abgeholt. Von der Freilassung seiner Lebensgefährtin ("Frau") habe er (noch) zu Hause im Herkunftsstaat erfahren als er dort auf die Ausreise gewartet habe.

Der Onkel ergänzte des Weiteren nicht stringent und durchwegs verwirrend, bei der dritten und vierten Anhaltung ("Das dritte und vierte Mal...") sei man sehr hart mit ihnen umgegangen. Sein (Anm.: oben angeblich mitinhaftierter Vater) Vater, habe sie ("uns") zwei mal freigekauft. Beim ersten Mal habe er den Mähdrescher, die Zapfsäule (sic!) und den Traktor verkauft. Beim zweiten Mal habe er Land veräußern müssen.

Überhaupt sei "man" jedes mal, wenn es eine Schießerei gegeben habe, zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Man habe auch schon begonnen in der Nacht zu ihnen ("uns") zu kommen. Nach der letzten Freilassung hätten er und der Vater der beschwerdeführenden Partei noch circa einen Monat zu Hause zugebracht. Mit Hilfe eines Studienkollegen habe vorbenannter Bruder schließlich die gemeinsame Ausreise organisiert. Sie seien zunächst von XXXX nach XXXX und von dort weiter nach Österreich geflogen.

Befragt, ob seine anderen Brüder angehalten worden seien, erwiderte XXXX XXXX, das erste Mal sei auch XXXX befragt worden. Der Vater der beschwerdeführenden Partei sei damals nicht zu Hause, sondern in Kabardino gewesen. Die übrigen Male habe man (aber) immer ihn, den Vater der beschwerdeführenden Partei und seinen Vater mitgenommen. Als der Vater bemerkt habe, dass es Probleme gibt, habe er (nämlich) die beiden anderen Brüder AXXXX und HXXXX "über die Berge nach Georgien geschickt". Dort würden sich diese nach wie vor aufhalten.

Befragt, von wem er im Herkunftsstaat Verfolgung zu erwarten habe, erklärte der Onkel der beschwerdeführenden Partei: "Von den Sonderdiensten. Die 6. Abteilung, der FSB, solche Strukturen sind das. Die holen sich nach und nach die Leute."

Bei ihrer am 7. September 2011 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes führte die Mutter der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen aus, der (sich in Österreich befindliche) Bruder ihres Ehemannes (XXXX XXXX) habe im März (2010) geheiratet und seien sie zur Hochzeit aus Naltschik zu den Schwiegereltern gekommen. Sie hätten die Hochzeit schön und lustig gefeiert. Eine Woche später seien ihr Mann und besagter Bruder mit seiner Braut zum Bazar gefahren, um die Braut und den Bräutigam neu einzukleiden und dem Brauch entsprechend auch Geschenke für die Eltern der Braut zu besorgen. Von dieser Besorgungsfahrt seien diese aber am Abend noch immer nicht zurückgekehrt gewesen. Am nächsten Tag habe sie erfahren, dass das Auto (, mit dem ihr Mann unterwegs gewesen sei), beschädigt aufgefunden worden sei. Eine "Militärkolonie" habe dieses angefahren. Allerdings seien sie danach zwei Wochen ohne jede (persönliche) Nachricht gewesen. Ihr Schwiegervater habe aber einen Mittelsmann gefunden und Lösegeld für die Freilassung bezahlt, sodass diese nach insgesamt zwei Wochen freigekommen seien. "Sie" (Anm.: die Freigelassenen) seien sofort ins Krankenhaus gefahren. Ihr Schwager habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem sehr schlechten Zustand befunden, ihre Schwägerin habe nur "leichte Verletzungen" erlitten. Ihr Ehemann sei während der Anhaltung schrecklich misshandelt worden. "Mehr als einen Monat" seien "sie" im Krankenhaus gewesen. "Jedes Mal, wenn irgendetwas" vorgefallen sei, habe man "sie" "in Uniform mit Masken und Waffen" "geholt". Zwei oder drei Mal hätten "sie sie" den ganzen Tag lang behalten. Im August habe sich ihr Mann mit seinem Bruder fast einen Monat lang in einem Rehabilitationszentrum aufgehalten. Eines Tages seien schließlich im September (2010) Militärs in ihren Hof gekommen ("in unseren Hof gekommen") und hätten die Lebensgefährtin des XXXX XXXX ("die Braut") mitgenommen. Am gleichen Tage habe man auch ihren Mann und dessen Bruder aus dem Rehabilitationszentrum verbracht. Das hätten deren andere Brüder HXXXX und AXXXX beim Versuch diese dort zu besuchen erfahren.

Mehr als einen Monat seien sie dann ohne jedwede Nachricht von den drei Genannten gewesen. Die "Väter" seien überall herumgegangen. Im Oktober habe ihr Schwiegervater schließlich den Mähdrescher verkauft und eine große Lösegeldsumme bezahlt. Allerdings seien zunächst nur ihr Mann und dessen Bruder XXXX freigekommen. Hingegen habe man die Schwägerin überall gesucht und sogar geglaubt, dass diese umgebracht worden sei. Erst nach dem ihr Mann und sein Bruder bereits in Österreich gewesen seien, habe sich ein neuer Mittelsmann ergeben, über den die "Braut" gefunden und schließlich freigekommen sei. Diese sei dann zu ihren Eltern zurückgekehrt.

Am 25. November (2010) seien dann Militärangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Schwiegervater vor den Augen der Kinder verprügelt. Dabei habe "man" für den Fall, dass ihr Ehemann und sein Bruder nicht zurückkehrten damit gedroht, auch die Kinder umzubringen.

Circa zwei Monate vor ihrer Ausreise habe sie dann die Schwiegereltern erneut besucht und sei "zwei oder drei Tage" bei diesen geblieben. Dabei hätten ihr dieselben erzählt, dass "man" erneut vorstellig geworden sei und auch die zwei anderen Brüder ihres Mannes geschlagen hätte. Zum Zeitpunkt ihres Besuches bei den Schwiegereltern seien diese Brüder allerdings (auch) nicht mehr zu Hause gewesen, weil sie der Schwiegervater bereits nach Georgien "geschickt" gehabt habe. Auch während ihres Aufenthalts bei den Schwiegereltern seien "sie" wieder in der Nacht gekommen, hätten den Schwiegervater verprügelt und die Kinder "angeschrien". Sie hätten das Haus angezündet, in dem sie gelebt hätten und gedroht, die Kinder umzubringen. Die Schwiegereltern hätten daraufhin auch den eigenen Hof zurückgelassen. Schließlich sei sie am 26. Juli (2011) aus dem Herkunftsstaat ausgereist.

Über Befragen, ob es auch im Hause ihrer eigenen Eltern, bei denen sie sich ja aufgehalten habe, zu Zwischenfällen gekommen sei, erklärte die Mutter der beschwerdeführenden Partei, auch dort habe es zwei Vorfälle gegeben. Diese hätten sich einmal vor der Brandschatzung an dem Haus und einmal danach zugetragen. Sechs oder sieben bewaffnete und maskierte Leute seien dabei direkt in den Hof gefahren und hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes und ihres Schwagers (XXXX) befragt. Sie hätten ihr angedroht, dass sie im Interesse ihrer Kinder besser über deren Aufenthaltsort Bescheid wissen solle. Der letztere dieser Vorfälle habe sich zwei Wochen vor ihrer Ausreise ereignet.

Befragt nach der Lebensgefährtin ihres Schwagers (XXXX) erklärte die Mutter der beschwerdeführenden Partei, sie habe diese gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter bei deren Eltern besucht. Sie hätte ihr bei dieser Gelegenheit erzählt, dass man sie gefoltert und vergewaltigt habe. Das habe sich in irgendeinem Keller zugetragen.

Zur Organisation ihrer Ausreise gab die Mutter an, diese sei von einem Freund ihres Mannes organisiert worden. Der Reisepass sei glaublich in Grosny ausgestellt worden. Um diese Angelegenheiten habe sie sich allerdings überhaupt nicht gekümmert. Das habe alles der besagte Freund geregelt. Den Pass habe sie auch nicht persönlich unterschrieben.

Über Vorhalt, dass der evidenten Kopie des internationalen Reisepasses aber ihre persönliche Unterschrift sehr wohl zu entnehmen sei, führte die Mutter der beschwerdeführenden Partei aus, jetzt könne sie sich wieder erinnern. Der Freund ihres Mannes sei mit dem Reisepass zu ihr nach Hause gekommen und habe diesen nach erfolgter Unterschrift dann wieder mitgenommen. Er habe ihr ihn, gemeinsam mit den Pässen der Kinder, dann erst am Tag der Ausreise ausgehändigt.

Über Hinweis, dass ihrer internationaler Reisepass bereits im Januar (2011) ausgestellt, die Ausreise aber erst im Juli 2011 erfolgt sei und sich somit die Frage erhebe, wie bzw. warum es dann gerade im Juli zur Ausreise gekommen sei, erklärte die Mutter, sie wisse es nicht. Besagter Freund sei im Januar (2011) bei ihr vorstellig geworden und habe ihr versprochen, sie zu ihrem Mann zu bringen. Eine Woche vor ihrer Ausreise habe er sie schließlich angerufen und sie zum Packen aufgefordert. Dann habe er sie abgeholt, sie nach Moskau begleitet und dort "ins Flugzeug gesetzt". Er habe auch alles bezahlt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2011, Zl. 11 08.041-BAG, wurde der zweite Antrag des Vaters der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Eltern der beschwerdeführenden Partei sowie des Onkels zu den gemeinsamen Fluchtgründen sei in einer Gesamtschau als nicht nachvollziehbar bzw. nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dem Vorbringen ermangle es an einem nachvollziehbaren Motiv und erweise sich dasselbe im Hinblick auf das Vorverfahren als gesteigert und sei zudem von zahlreichen wesentlichen wechselseitigen Widersprüchen geprägt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Eltern der beschwerdeführenden Partei, deren Kinder sowie der Onkel unter Benützung seitens der staatlichen Behörden zeitnah ausgestellter internationaler Reisedokumente auf legale Weise auf dem Luftwege aus dem Herkunftsstaat ausgereist seien.

Des Weiteren lägen auch keine Hinweise vor, dass in der Russischen Föderation ein Bürgerkrieg, eine Hungersnot oder eine solche extreme Gefährdungslage vorliege, das gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Auch in der Person des Vaters gelegene (individuelle) Rückkehr-hinder-nisse seien nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren lägen nicht vor.

Im Falle des Vaters der beschwerdeführenden Partei liege zwar im Hinblick auf dessen Kernfamilie bzw. dessen von ihm betreuten Bruders ein schützenwertes Familienleben vor, doch seien sämtliche Familienmitglieder von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im gleichen Maße betroffen, weshalb kein Eingriff in dieses vorliege.

Eine nennenswerte Integrationsverfestigung des Vaters und seiner Familie bzw. seines Bruders sei nicht gegeben und der bisherige (legale) Aufenthalt letztlich nur auf unbegründete Asylanträge zurückzuführen. Darüber hinaus erfahre der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund einer Anzeige nach dem Suchmittelgesetz eine erhebliche Beeinträchtigung.

Ähnlich lautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch im Verfahren der beschwerdeführenden Partei, ihrer Mutter und des Bruders XXXX sowie am 24. Oktober 2011 auch im zweiten Asylverfahren des Onkels.

Hinsichtlich des Letzteren führte das Bundesasylamt unter Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergänzend aus, dass die festgestellten gesundheitlichen Probleme keinesfalls jene Schwere aufweisen würden, die im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes eine Überstellung in den Herkunftsstaat als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Beim Onkel sei auf Grundlage der erfolgten Untersuchung ein regelmäßiger Wechsel des Katheters notwendig. Im Zielstaat sei zudem ein Mindeststandard an medizinischer Versorgung gegeben. Im Lichte der im Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, Zl. 26565/05, bestätigten Judikatur sei festzustellen, dass die Querschnittslähmung kein Hindernis für die Verbringung in den Herkunftsstaat darstelle.

Gegen die sie und die mit ihr eingereisten Kinder betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2011, zugestellt am 9. Dezember 2011 (sic !), erhob die Mutter der beschwerdeführenden Partei binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011 Berufung und machte hierin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Mutter führte im Hinblick auf ihre monierte späte Ausreise aus dem Herkunftsstaat ergänzend aus, sie sei deshalb nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann aus dem Herkunftsstaat geflüchtet, weil für sie und ihre Kinder bis zu dessen Ausreise zunächst keine Gefahr bestanden habe. Die Bedrohungen hätten erst nach der Flucht ihres Mannes eingesetzt. Auch sei sie erst im Juli 2011 geflüchtet, weil ihr zuvor die notwendigen finanziellen Mittel gefehlt hätten. Zuvor hätten ja die Lösegelder für ihren Ehemann sowie dessen Bruder und die Schwägerin bezahlt werden müssen. Die Ausstellung eines (internationalen) Reisepasses für ihre Person sei deswegen möglich gewesen, da ihr Mann vom Militär verfolgt worden sei (sic!). Sie selbst sei wegen ihres Mannes bedroht worden. Hingegen habe man nicht nach ihr gesucht, weshalb eine legale Ausreise möglich gewesen sei.

Die Mutter führte in der Berufungsschrift zwar zahlreiche Länderberichte ins Treffen, ohne aber einen persönlichen Bezug zu ihrem eigenen Fall herzustellen bzw. konkrete Beanstandungen an den von der Asylbehörde getroffenen Länderfeststellungen zu üben.

Der Vater der beschwerdeführenden Partei und dessen Bruder erhoben gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes keine (gesonderte) Berufung und stellte das Bundesasylamt mit fremdenpolizeilichen Informationen vom 13. Dezember 2011 in weiterer Folge fest, dass dieselben infolge dessen in Rechtskraft erwachsen seien.

Dem hierauf erhobenen Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. Januar 2012 (Datum des Posteinganges) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. März 2012, 11 08.041-BAG mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.

Die gegen diese Erledigung fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2012 mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass der im Zweitverfahren des Vaters ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2011 gar nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil im Rahmen des Familienverfahrens durch die fristgerecht erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder auch der gegenständliche Bescheid gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 als mitangefochten gelte. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien mangels Fristversäumnis aber zudem nicht gegeben.

Den Antrag des Onkels der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. März 2012, 11 08.248-BAG mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.

Der gegen vorangeführte Erledigung erhobenen Beschwerde vom 11. April 2012 (Datum des Posteinganges) gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2012, Zl. D20 417554-2/2012/3E sowie D20 417554-3/2012/2E, keine Folge und wies diese gemäß § 71 Abs. 2 AVG als ab (Spruchpunkt I.). Unter einem wies der Asylgerichtshof die mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 zeitgleich erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Oktober 2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 als verspätet zurück (Spruchpunkt II.).

Mit unter einem ergangenen Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 24. Oktober 2012, Zlen. D10 417553-2/2012-3E, D20 423479-1/2011/6E, D20 423481-1/2011/4E sowie D20 423480-1/2011/4E, - zugestellt am 9. November 2012 - wies der Asylgerichthof auch die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei, ihrer Eltern sowie ihres Bruders gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2011 hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem wurden Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Am XXXX Oktober 2012 brachte die Mutter der beschwerdeführenden Partei in XXXX einen Sohn zur Welt und wurde diesem der Name XXXXXXXX beigegeben.

Am 30. Oktober 2012 stellte die Mutter unter Hinweis auf ihr (mangels bereits erfolgter Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24. Oktober 2012) noch offenes Asylverfahren für den am XXXX Oktober 2012 geborenen Sohn XXXX (AIS Zl. 12 15.833) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Den Zustellungen der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 24. Oktober 2012 am 9. November 2012 folgend, stellten der Vater der beschwerdeführenden Partei und dessen Bruder bereits am 22. Januar 2013 den nächsten, nunmehr dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Ebenso am gleichen Tage stellte auch die Mutter der beschwerdeführenden Partei für sich, die beschwerdeführende Partei und deren Bruder XXXX einen neuerlichen, zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22. Januar 2013 führte der Vater der beschwerdeführenden Partei aus, er stelle einen neuerlichen Antrag, weil er auf keinen Fall in die Russische Föderation zurückkehren könne. Er habe zwar keine neuen Gründe, habe aber "bei der ersten Befragung nicht alles erzählt". Zudem leide er an Hepatitis B.

Die Mutter der beschwerdeführenden Partei erklärte zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage, sie (selbst) kenne die Gründe nicht. Ihr Ehegatte erzähle ihr nichts. Sie habe aber Angst um das Leben ihres Mannes jenes der Kinder.

In ähnlich Weise führte der Onkel der beschwerdeführenden Partei bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am gleichen Tage aus, er sei mit seinen gesundheitlichen Problemen beschäftigt und erzähle ihm sein Bruder über die Gründe bzw. "das was zu Hause vorgeht" nichts.

Bei seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des Bundesasylamtes am 30. April 2013 erklärte der Vater der beschwerdeführenden Partei, es gebe ein paar Dinge, über die er bisher aus Angst noch nicht gesprochen habe.

Befragt, wie er einen erneuten Asylantrag zu begründen vermöge, erwiderte dieser, er könne nirgends hin. Er wisse nicht was er tun solle, außer noch einmal bzw. wiederholt um Asyl anzusuchen. Er habe kein zu Hause und auch keine Arbeit.

Angehalten auf die in Aussicht gestellten (neuen) Gründe endlich einzugehen, erklärte der Vater der beschwerdeführenden Partei dem Grunde nach, nach dem ersten Interview habe sich etwas zugetragen.

Der Onkel seiner Frau habe ihretwegen unentwegt gelitten. Dieser habe auf dem Nachhauseweg bei seiner Schwester, der Mutter seiner Ehegattin, vorbeisehen wollen und seien punkt zu jener Zeit "die vorbei gekommen, die aus" ihnen "Terroristen machen wollten" und hätten den Onkel mitgenommen. Der Onkel arbeite "zwar selbst in den Strukturen" sei aber mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Dabei sei diesem angedroht worden, dass für den Fall dass sie ("wir") nicht zurückkehren ("kommen würden"), auch die Eltern seiner Frau mitgenommen und gleichermaßen misshandelt würden. Der Onkel sei gefoltert worden, habe aber "zufällig ein Telefon in einer Wunde verstecken können" (sic!). "Sie" hätten denselben nämlich im Bauchbereich ("am Bauch") verletzt, wo dieser dann sein Telefon habe verstecken können. (sic!). Auf diese Art und Weise sei dieser auch telefonieren und mitteilen können, wo er sich aufhalte. Den Onkel seiner Frau hätte man dort auch mit Hepatitis B angesteckt. Schließlich hätten "sie" besagten Onkel "herausgeholt" und habe auch dieser flüchten müssen. Er befinde sich nunmehr in der Ukraine und sei sein Gesicht von Narben verunstaltet.

Der Vater der beschwerdeführenden Partei führte des Weiteren ins Treffen, dass in der ihn betreffenden Erledigung ("in meinem negativen Bescheid") bemängelt werde, dass er seine Verfolger nicht (konkret) zu benennen vermöge. Er wisse aber sehr wohl wer ihn verfolge. Dabei handle es sich um einen ehemaligen Gesandten von Maschadow namens Umar SUGAIPOV, der sich frei in Europa bewege. Dieser habe in England gelebt, sei aber nach Tschetschenien zurückgekehrt und arbeite nunmehr "als Berater von Kadyrow". SUGAIPOV habe noch einen Vorgesetzten, der auf Tschetschenisch "Schah" genannt werde.

Über Nachfrage, warum er bzw. sie von konkret genannter Person verfolgt würden, gab der Vater der beschwerdeführenden Partei an, SUGAIPOV sei vor dem Unfall (Anmerkung: am 1. April 2010) nach Tsche-tschenien zurückgekehrt. Er habe ihn damals allerdings noch nicht gekannt. SUGAIPOV habe aber etwas tun müssen, um seine Karriere voranzutreiben. Der Genannte habe ursprünglich nicht genau ihn verfolgt, aber einen Vorfall herbeiführen ("hervorrufen") müssen. Bei einem Konvoi gebe es normaler Weise "ein Sondersignal und Lautsprecher". Das habe es aber bei besagtem in den Unfall verwickelten Konvoi nicht gegeben ("Das haben sie nicht getan".) Das erste Auto (des Konvois) habe sie angefahren. Normaler Weise würde in einem solchen Fall einfach weitergefahren werden, allerdings sei auch der unfallursächliche Wagen ("das Auto, das uns angefahren hat") in den Abgrund gefahren. Dies sei allein der Grund dafür gewesen, warum der Konvoi angehalten habe. Es müsse ja einen Schuldigen geben und "sie" hätten, damit "sie" nicht Schuld an dem Unfall treffen, eben "eine Pistole" in seinen Wagen gelegt und auf Grund dessen behauptet, er und sein Bruder ("wir") hätten "sie" überfallen wollen. Dann hätten sie ihn zu foltern begonnen und ihn nach seinem Kommandanten, Waffen und seinem Stützpunkt befragt. Offensichtlich sei SUGAIPOV in einem der Autos gesessen. Als sie dann in den Keller gebracht worden seien, habe SUGAIPOV "alles geleitet" und ihn verhört.

Befragt, ob ihm der Name des SUGAIPOV somit bereits in den Vorverfahren bekannt gewesen sei, entgegnete der Vater der beschwerdeführenden Partei, er habe nur die Vornamen Umar und Schah gekannt. Jetzt wisse er es aber genau. Er habe die Familiennamen ("es") im Oktober oder November 2012 "über die tschetschenische Post" erfahren. In Tschetschenien würde für Geld alles gemacht (sic!) und so habe er "Einem" die Sache anvertraut und mitgeteilt, dass er für entsprechende Informationen Geld zahlen werde.

Über Vorhalt bzw. Nachfragen, was besagter SAIPOV denn überhaupt davon gehabt hätte, wenn (wie nach seinem Vorbringen intendiert) nur sein Wagen (Anm.: der Wagen des Vaters der beschwerdeführenden Partei; und nicht auch ein Wagen des Konvois) "in den Graben gefahren" wäre, entgegnete der Vater, in diesem Falle wäre nichts passiert.

Auf die Frage, ob er von Genannten verfolgt werde, um den Unfallhergang zu vertuschen, erklärte der Vater der beschwerdeführenden Partei, das sei eine Sache ("Seite"). Die andere Sache sei, dass es leichter sei, einen Terroristen vor Ort zu fangen, als ihn in den Bergen zu suchen (sic!). Bei seinem ersten Asylantrag habe er nicht das Ausmaß des Schadens, d.h. wie sehr sein Bruder ("er") zu Schaden gekommen sei, gekannt. Er pflege seinen Bruder (XXXX) vierundzwanzig Stunden (am Tag). Er selbst (Anm.: der Vater der beschwerdeführenden Partei) leide an Hepatitis B und müsse halbjährlich zur Kontrolle. Er müsse sich aber zur Zeit keiner Therapie unterziehen.

Der Onkel der beschwerdeführenden Partei gab gelegentlich seiner am gleichen Tage erfolgten Einvernahme vor Organen des Bundesasylamtes zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag an, er wisse nichts Genaues. Sein Bruder habe ihm "irgend etwas gesagt". Er könne in Tschetschenien ("dort") nicht leben, da sie ständig auf der Flucht seien und es ständig Schießereien gebe. Er vermöge neue Gründe nicht zu benennen, da sein Bruder alles vor ihm verberge. Immer wenn es (zu Hause) eine Schießerei oder einen Anschlag gebe, würden der FSB und die Polizei "alle mit in die Abteilung nehmen".

Die Mutter der beschwerdeführenden Partei erklärte bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tage zu ihrer neuen Antragstellung, nach ihrem ersten Interview sei ihr Onkel wegen ihnen ("uns") grausam verprügelt worden. Das sei der Grund, den sie kenne. Daneben gebe es sicherlich noch viele andere Gründe. Ihr Mann erzähle ihr aber nichts, um sie zu schonen. Der Vorfall mit ihrem Onkel müsse sich vor ca. neun bis zehn Monaten ereignet haben. Sie habe vor fünf oder sechs Monaten davon erfahren.

Einige Monate nach ihrer Ausreise, habe ihr Onkel, der als Wachmann bei der Militärwache beschäftigt gewesen sei, auf dem Nachhauseweg ihrer Mutter einen Besuch abgestattet. Als er vor Ort gewesen sei, seien "sie wieder gekommen" und hätten ihre Eltern beschimpft und angeschrien. Nachdem ihr Onkel sich für ihre Eltern eingesetzt habe, sei dieser auf den Kopf geschlagen, in "den Kofferraum verfrachtet" und im Anschluss in einen Keller an einem abgeschlossenen, verlassen Ort gebracht worden. Dort sei er verprügelt worden und habe man ihm auch Schnittwunden zugefügt. Während der Misshandlungen sei das Telefon ihres Onkels zu Boden gefallen. Das sei allerdings nicht bemerkt worden und habe sich ihr Onkel "heimlich das Handy in die offene Wunde am Bauch stecken" können (sic!). Als die ihn Misshandelnden den Raum verlassen hätten, habe er noch aus deren Gespräch den Ort seines Aufenthaltes vernommen. Danach sei er bewusstlos geworden, habe aber nachdem er wieder zu sich gekommen sei, die Angehörigen anrufen und von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis setzen können.

Über Nachfragen gab die Mutter der beschwerdeführenden Partei an, den seinerzeitigen Aufenthaltsort ihres Onkels nicht benennen zu können. Man habe ihn aber am zweiten oder dritten Tag dort gefunden. Er sei dann ins Krankenhaus gebracht worden, wo "man" ihn "zusammengenäht" habe. Derzeit verstecke er sich in "Russland".

Befragt, warum sie gelegentlich ihrer Erstbefragung im Januar (2013) nichts von alledem berichtet habe und wo sich ihr Onkel in Russland nunmehr genau aufhalte, erwiderte die Mutter, sie wisse nicht, warum sie seinerzeit nichts erzählt habe. Ihr Onkel halte sich in der Ukraine auf. Über Hinweis, dass sie als Aufenthaltsort des Onkels zuvor mit Russland angegeben habe, erklärte diese: "Ja, ach ja, die Ukraine gehört ja nicht zu Russland."

Zu den Fluchtgründen ihrer minderjährigen Kinder erklärte die Mutter der beschwerdeführenden Partei, sie wolle diese in Sicherheit wissen. Es genüge, was man ihrem Onkel angetan habe.

Trotz Vorliegen des vorgekennzeichneten Sachverhaltes wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Vaters der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von internationalem Schutz nicht wegen entschiedener Sache zurück, sondern wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2013, Zl. 13 00.906-BAG, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Vater gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt (dennoch) aus, der Vater der beschwerdeführenden Partei habe keine neuen Asyl begründenden Umstände für das Verlassen seines Herkunftsstaates glaubhaft machen können. Im Hinblick auf die Nennung des Namens des konkreten Verfolgers wäre nach der allgemein Erfahrung zu erwarten gewesen, dass, sofern dem Vater dieser tatsächlich bereits im Oktober oder November 2012 bekannt geworden wäre, dieser diesen auch bereits gelegentlich seiner Erstbefragung im Januar 2013 genannt hätte. Hingegen habe sich der Vater der beschwerdeführenden Partei gelegentlich der Erstbefragung bedeckt gegeben und lediglich angeführt, dass zwar keinerlei neuen Asylgründe vorlägen, er bei seiner "ersten Befragung" aber nicht alles erzählt habe und dies vor dem Bundesasylamt nachholen werde. Abgesehen davon, dass die Nennung eines angeblich erst zwischenzeitlich bekannt geworden Namens für sich allein keinerlei Sachverhalt darstellen könne, über den der Vater im Vorverfahren zu erzählen vermocht hätte, erwecke dieses Aussageverhalten vielmehr den Eindruck, dass dieser hierdurch lediglich Zeit zur Konstruktion neuer Gründe zu gewinnen getrachtet habe.

In Zusammenschau mit den bereits im Vorverfahren geltend gemachten und aufrecht erhaltenen Fluchtgründen, welchen bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, erweise sich auch die auf dieses Konstrukt aufbauende Verfolgung des Onkels der Ehefrau als nicht glaubhaft. Dies insbesondere als die Mutter der beschwerdeführenden Partei als Nichte des Opfers in ihrer Erstbefragung diesbezüglich überhaupt nichts zu berichten vermocht habe, obwohl sie ihren eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt zu Folge zu diesem Zeitpunkt längst in Kenntnis des Sachverhaltes gewesen sei. Aus den im Verfahren vorgelegten Fotos eines abgebrannten Hauses seien keine neue Anhaltspunkte zu gewinnen weil die Brandschatzung bereits im Vorverfahren ins Treffen geführt worden sei. Somit stelle sich die Aufrechterhaltung der Verfolgungsbehauptung nicht als neuer Sachverhalt dar.

Wie schon im Vorverfahren lägen auch nunmehr keinerlei Gründe vor die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Vaters in den Herkunftsstaat schließen ließen würden. Solche seien von demselben ebenso wie außergewöhnliche Umstände nicht geltend gemacht worden.

Mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom gleichen Tage wurden auch der (zweite) Antrag der Mutter der beschwerdeführenden Partei bzw. der dritte Antrag des Onkels auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Stati der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Stati der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurden die Mutter bzw. der Onkel gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt auch hier aus, die Genannten hätten keine neuen Asyl begründenden Umstände glaubhaft machen können und hätten bei ihnen keine Umstände ermittelt werden können, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen ließen.

Auch stehe der Gesundheitszustand des Onkels der beschwerdeführenden Partei einer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Gleich lautende Bescheide ergingen am gleichen Tag im Verfahren der beschwerdeführenden Partei sowie den Verfahren ihrer Geschwister. Der seitens der beschwerdeführenden Partei, ihrer Eltern sowie der minderjährigen Geschwister gegen letztgenannte Entscheidungen unter einem rechtzeitig erhoben Beschwerde versagte der Asylgerichtshof mit am 8 November 2013 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 29. Oktober 2013 den Erfolg.

Begründend führte der Gerichtshof aus, es könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch im dritten Asylverfahren des Vaters der beschwerdeführenden Partei bzw. dem zweiten Asylverfahren der Mutter komme deren Angaben mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit keine Glaubwürdigkeit zu. Auch könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration liege nicht vor.

Auch der seitens des Onkels der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde vom 11. Juli 2013 (Datum des Posteinganges) versagte der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2013 den Erfolg, sodass auch das Drittverfahren des XXXX XXXX mit dessen am 5. November 2013 erfolgter Zustellung rechtskräftig (negativ) abgeschlossen wurde.

Nicht einmal drei Wochen nach Ergehen der vorbehandelten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 29. Oktober 2013 stellten die beschwerdeführenden Partei vertreten durch ihre Mutter, ihre Eltern sowie ihre minderjährigen Geschwister bereits am 26. November 2013 die nunmehr zu behandelnden Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Somit handelt es sich gegenständlich beim Vater der beschwerdeführenden Partei um den vierten, bei der Mutter , der beschwerdeführenden Partei selbst sowie dem Bruder XXXX um den dritten und bei dem 2012 geborenen XXXX um den nunmehr zweiten derartigen Antrag.

Auch der Onkel der beschwerdeführenden Partei stellte am gleichen Tage einen weiteren, den nunmehr vierten Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erklärte der Vater der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich, sein ursprüngliches Problem sowie die Gefahr im Herkunftsstaat seien nach wie vor gegeben. Er habe Österreich seit Abschluss des letzten Asylverfahrens auch nicht verlassen. Die (neuen) Asylgründe seien ihm bereits bei Anstrengung seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen, es gäbe einige Details, die er bislang noch nicht angegeben habe. So sei er im Jahre 2010 in Tschetschenien als Mitglied einer Wahlkommission im "XXXX Rayon" tätig gewesen" und habe damals "einen Befehl von oben bekommen", das Wahlergebnis im vorbenannten Bezirk zu Gunsten der Partei "Edinaja Rosija" zu fälschen. Nachdem er sich allerdings geweigert habe dies zu tun, habe er deswegen mit dem "Bezirkskurator" "Umar SUGAIPOV" Probleme bekommen. An "diesem Abend" seien mehrere, vermutlich von SUGAIPOV geschickte tschetschenische Männer in zwei Fahrzeugen zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen. SUGAIPOV sei ein enger Vertrauter des (Ramzan) Kadyrov und dürfe er deswegen nicht mehr nach Hause zurück. Zudem sei er in der alten Sowjetunion aufgewachsen und nicht gewohnt nach dem "neuen politischen und wirtschaftlichen" System zu leben. Er wäre bei den heutigen Lebensbedingungen nicht im Stande zu überleben. Auch pflege er gemeinsam mit seiner Ehegattin seinen querschnittsgelähmten Bruder

XXXX XXXX.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an 11. Dezember 2013 gab der Vater zudem ergänzend an, er würde, wenn ihn die Person, von der er bei den Einvernahmen in den Vorverfahren erzählt habe und die politisch sehr einflussreich sei, "sehe sicherlich sehr schnell umgebracht werden". Umar SUGAIPOV sei Mitarbeiter des Präsidenten und Kurator dreier Bezirke in Tschetschenien. Sein Vater berichte ihm (Anm.: dem Ehemann), dass er "regelmäßig von der Polizei gesucht werde". Die Polizei komme "mindestens einmal im Monat".

Unter einem brachte der Vater der beschwerdeführenden Partei einen psychotherapeutischen Befundbericht des Vereines ZEBRA vom 28. November 2013 zur Vorlage, mit welchem ihm eine "schwere depressive Verstimmung", erhöhte Reizbarkeit, Ängste sowie eine dissoziative Symptomatik attestiert wird. Die Befundung erfolgte nach deren Inhalt auf Grundlage einer bei diesem seit Juli 2012 in 15 Einheiten durchgeführten Psychotherapie.

Die Mutter der beschwerdeführenden Partei erklärte bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 26. November bzw. ihrer Einvernahme am 11. Dezember 2013, lediglich ihr "alter Fluchtgrund" habe sich nicht geändert. Sie habe Angst, dass ihr Mann von Männern über deren Vereinszugehörigkeit sie nichts zu sagen vermöge, festgenommen werde. Um sie zu schonen, erzähle ihr ihr Mann aber keine Details.

Auch der Onkel der beschwerdeführenden Partei erklärte bei seiner Erstbefragung am 26. November 2013 bzw. seiner Einvernahme am 11. Dezember 2013, sein "alter Fluchtgrund" sei nach wie vor aufrecht, er habe Österreich seit Ergehen der letzten Entscheidung nicht verlassen. Er sei nach einem Unfall querschnittsgelähmt und müsse bei ihm regelmäßig im Krankenhaus ein Kathederwechsel durchgeführt werden. Im Herkunftsstaat würden aufgrund dessen die seinerzeitigen Verfolger rasch über seine Rückkehr Bescheid wissen. Man habe ihm damals die Schuld an dem seinerzeitigen Unfall d.h. eine Straftat anhängen wollen. Jede Apotheke und jedes Krankenhaus stünde unter der Aufsicht des "FSB". Er habe also für den Fall seiner Rückkehr gleich mit seiner Festnahme zu rechnen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2013, der gesetzlichen Vertreterin zugestellt am 18. Dezember 2013, wies die belangte Behörde den gegenständlichen dritten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und die beschwerdeführende Partei unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).

Begründend hielt die belangte Behörde fest, die beschwerdeführenden Partei habe im gegenständlichen Verfahren keinerlei neuen Sachverhalt dargelegt und stütze sich allein auf die bereits in dem rechtskräftig (negativ) abgeschlossenen Asylverfahren behauptete Verfolgungssituation.

Bei der Beschwerdeführerin habe keine maßgebliche Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden können und habe sich auch die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert.

Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tage auch in den Verfahren der Eltern und Geschwister sowie des Onkels der beschwerdeführenden Partei.

Mit der hiergegen am 20. Dezember 2013 (Datum der Postaufgabe) erhobenen Beschwerde machen die beschwerdeführende Partei und die übrigen Mitglieder ihrer Kernfamilie Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerde führt sinngemäß aus, es habe im gegenständlichen Verfahren ein neuer Sachverhalt sehr wohl ins Treffen geführt werden können. Der Vater der beschwerdeführenden Partei habe "wesentliche neue Umstände" über seine Fluchtgründe angeben bzw. die genauen Namen seiner Verfolger nennen können. Auch habe er ausführen können, warum er von Letztgenannten verfolgt werde. Bei seinem zuvor gestellten Antrag habe er zu große Angst davor gehabt, dass ihn seine Verfolger in Österreich aufspüren könnten. Zudem seien Gerüchte im Umlauf gewesen denen zu Folge der tschetschenische Geheimdienst auch in Österreich Morde veranlassen würde. Da er sich aber nunmehr seiner Ausweglosigkeit bewusst sein, habe er sich nunmehr dazu entschlossen das Risiko einzugehen und endlich auszusagen. Zudem sei der Onkel der beschwerdeführenden Partei in Österreich in medizinischer Behandlung, was sich auf dessen Gesundheitszustand günstig auswirke. Der angefochtene Bescheid habe es aber verabsäumt, sich mit dem nunmehr erstatteten Vorbringen bzw. den "vorgelegten Beweismitteln" eingehend auseinander-zusetzen.

Des Weiteren werde mit dem angefochtenen Bescheid in das Privat- und Familienleben seiner Familie eingegriffen. Die beschwerdeführende Partei besuche die Volksschule in XXXX und verfüge bereits über einen gefestigten Freundeskreis. Auch ihr Bruder XXXX besuche die örtliche Volksschule.

Eine - mit Ausnahme der Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Kinder des Beschwerdeführers - idente Berufungsschrift erstattete auch der Onkel

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den maßgeblichen Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Die beschwerdeführende Partei ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und wurde diese binnen offener Frist erhoben. Auf die Beschwerde war sohin einzutreten.

Zu A) I.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist.

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Die beschwerdeführende Partei, deren Eltern und die minderjährigen Geschwister sind Familienangehörige im Sinne der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z. 22 sowie 34 AsylG 2005 Bestimmung. Alle ersuchten um Gewährung von internationalem Schutz. Keinem wurde bisher der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt gegenständlich zu prüfen, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

In diesem Zusammenhang hat die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Im Hinblick auf das in den (drei) vorangestrengten Asylverfahren erstattete Vorbringen bleibt festzustellen, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei sowie dessen Bruder hierbei im Wesentlichen vorgebracht haben, im Jahre 2010 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein, wobei man ihnen - den Tatsachen widersprechend - aus unterschiedlich dargelegten Gründen ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall habe unterschieben wollen. In diesem Zusammenhang seien der Vater und dessen Bruder (XXXX) sowie andere Familienangehörige konkret ausgeführten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, die sie in letzter Konsequenz zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten.

Im dritten vom Vater angestrengten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz führte dieser bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Hinblick auf den in den bis dahin negativ abgeschlossenen Verfahren monierten Umstand, seine Verfolger nicht benennen zu können, sinngemäß ins Treffen, der Name sei ihm nunmehr bekannt. Beim Verfolger ("Bei diesem") handle es sich um Umar SUGAIPOV. Dieser sei ein Gesandter von MASCHADOV und Berater des (Ramzan) KADYROW. SUGAIPOV habe den Unfall "hervorgerufen", um seine Karriere voranzutreiben. Er habe dessen Familiennamen im Oktober oder November 2012 über die tschetschenische Post erfahren. Zuvor habe er nur den Vornamen gekannt. Vor dem Unfall habe er den SUGAIPOV nicht gekannt.

Im letzten, vierten von ihm angestrengten Verfahren gab der Vater gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung dann schließlich zum Einen an, an seinen bisherigen Fluchtgründen festzuhalten ("Mein ursprüngliches Problem und Gefahr in meiner Heimat sind nach wie vor aufrecht."; Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens - Aktenseite 21), führte aber in Steigerung seines bisher erstatteten Vorbringens aus, 2010 als Mitglied einer Wahlkommission zur Fälschung eines Wahlergebnisses zu Gunsten einer konkret benannten Partei angehalten worden zu sein. Weil er dies abgelehnt habe, sei er vom "Bezirkskurator Umar SUGAIPOV" verfolgt worden.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage bestätigte das Bundesverwaltungsgericht zu GZ. W190 1417553-5 die im (vierten) Asylverfahren des Vaters der beschwerdeführenden Partei ergangene (negative) Erledigung des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2013 und wies dessen Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - Asyl 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde das Verfahren das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. aus, dass das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung zu Recht vom Vorliegen einer res iudicata ausgehen habe können. Der Vater der beschwerdeführenden Partei habe in Bezug auf die bzw. das Vorverfahren im Sinne der einschlägigen Judikatur keinen neuen Sachverhalt darzulegen vermocht. Über den dargelegten und im Vorverfahren zudem als unglaubwürdig befundenen Sachverhalt sei zum einem bereits rechtskräftig negativ entschieden worden bzw. beziehe sich auch das im Hinblick auf die behauptete Weigerung der Fälschung eines Wahlergebnisses unglaubwürdige neue Vorbringen zum anderen auf einen Sachverhalt, welcher bereits im Zeitpunkt des Ergehens der Vorentscheidung verwirklicht und dem Vater bekannt gewesen sei.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage bestätigte das Bundesverwaltungsgericht zu GZ. W190 1423479-3 schließlich auch die im (dritten) Asylverfahren der Mutter der beschwerdeführenden Partei ergangene (negative) Erledigung des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2013 und wies deren Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - Asyl 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde auch deren Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).

Zu einem allfälligen, eigenständigen Vorbringen der Mutter, deren Fluchtgeschichte mit der ihres Ehemannes stets verbunden gewesen sei, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei ihren Ausführungen in den vorgelagerten Asylverfahren im gegenständlichen Verfahren überhaupt nichts hinzuzufügen vermocht und sich im Wesentlichen auf die Position zurückgezogen habe, ihr Mann erzähle ihr nichts und kenne sie überhaupt "keine Einzelheiten der Gefahr". Von der Mutter der beschwerdeführenden Partei selbst sei daher überhaupt kein neues Vorbringen erstattet, geschweige denn ein neuer Sachverhalt behauptet oder dargelegt worden, auf das bzw. den gesondert eingegangen werden könne, weshalb sich die Entscheidung des Bundesasylamtes auch in deren Verfahren als im Einklang mit dem Gesetz erweise.

Was die beschwerdeführende Partei (und deren Geschwister) anbelangt, so hat deren Mutter als gesetzliche Vertreterin gelegentlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 26. November 2013 erklärt, dass für dieselben die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten und diese überdies über keine eigenen Fluchtgründe verfügen würden. Die Mutter erklärte in diesem Zusammenhang, ihr alter Fluchtgrund habe sich nicht verändert. Neue Gründe habe sie keine anzugeben.

Diesem Vorbringen hat die Mutter auch gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Dezember 2013 nichts hinzuzufügen vermocht und zur Begründung der erneuten Antragstellung im Wesentlichen lediglich erklärt, nicht nach Hause zurückzukönnen, weil sie um das Leben ihres Mannes und der gesamten Familie fürchte.

Daraus ergibt sich aber - wie schon im Verfahren der Mutter - auch für die von dieser vertretene beschwerdeführende Partei, dass im gegenständlichen Verfahren überhaupt kein neues Vorbringen erstattet worden ist, geschweige denn ein (neuer) Sachverhalt dargelegt bzw. behauptet worden wäre. Die durch ihre Mutter vertretene beschwerdeführende Partei bezog sich mit dem Hinweis, dass sich ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten und sie keine neuen Gründe angeben könne daher auch im gegenständlichen Verfahren allein auf jene Fluchtgründe über die bereits im abgeschlossenen (dritten) Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Im gegenständlichen Verfahren konnte das Bundesasylamt daher zusammengefasst völlig berechtigt davon ausgehen, dass entschiedene Sache vorliegt und durch den Grundsatz "ne bis in idem" eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen kann.

Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die vollkommen gesunde beschwerdeführende Partei keinerlei neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen bzw. wurde ein solches Vorbringen gar nicht erstattet. Wie schon im Falle der Mutter sei zudem auch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (Zustellung des Erkenntnisses des AsylGH vom am 8. November 2013) und der erstinstanzlichen Entscheidung im gegenständlichen Asylverfahren (Zustellung am 18. Dezember 2013) ein Zeitraum von nicht einmal sechs Wochen liegt.

Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass auch nach Einschätzung Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die hier maßgebliche allgemeine Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen.

Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Zu A) II.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto-Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die minderjährige beschwerdeführende Partei verfügt außer ihren Eltern und Geschwistern sowie einem im gleichen Haushalt lebenden Onkel, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, überhaupt keine weiteren näheren Angehörigen im Bundesgebiet.

Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es bleibt des Weiteren zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerde-führenden Partei in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Partei aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die beschwerdeführende Partei stellte durch ihre gesetzliche Vertreterin erstmals am 28. Juli 2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz welcher mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. Oktober 2012 im Instanzenzug rechtskräftig (negativ) erledigt worden ist. Nachdem die mit Stellung eines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt, konnte die beschwerdeführende Partei bzw. deren Eltern spätestens ab Ergehen der (negativen) Entscheidung des Bundesasylamtes im Erstverfahren im Oktober 2011 nicht auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen.

Hinzu kommt, dass die Unsicherheit des Aufenthaltes im gegenständlichen Falle schon von Beginn an vollkommen bewusst sein musste, da das (erste) Asylverfahren des Vaters bereits zum Zeitpunkt der Einreise der beschwerdeführenden Partei auf österreichisches Bundesgebiet im Instanzenzug rechtskräftig negativ entschieden war. Die beschwerdeführende Partei bzw. deren Eltern konnten sich daher in einem noch weit verringertem Maße als durchschnittliche Erstantragsteller darauf verlassen, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können.

Seit Ergehen der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. Oktober 2012 war der weitere Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet zudem nur durch die Stellung (zweier weiterer und letztlich unbegründeter) zeitnaher Folgeanträge legitimiert, wobei die Eltern der beschwerdeführenden Partei zudem den sie (und die mj. Kinder) zwischenzeitlich treffenden Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Gewichtung des in der Zeit der Stellung der Folgeanträge entstandenen Privatlebens kann im Sinne der angeführten Judikatur daher nur sehr gering ausfallen können.

Die beschwerdeführende Partei ist zehneinhalb Jahre alt, bei ihren im Familienverband Tschetschenisch sprechenden leiblichen Eltern wohnhaft und unter den oben angeführten Umständen seit nunmehr drei Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Dabei handelt es sich um keinen Zeitraum, der für sich allein genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich zu bringen vermag.

Die minderjährige schulpflichtige beschwerdeführende Partei besucht gegenwärtig dem Vorbringen zu Folge mit gutem Erfolg die letzte Klasse der örtlichen Volksschule in XXXX und ist daher von einer mit diesem Schulbesuch einhergehenden normalen Sozialisierung und der Dauer des Schulbesuches korrespondierenden Deutschkenntnissen auszugehen. Abgesehen von der Integration der beschwerdeführenden Partei im schulischen bzw. durch das schulische Umfeld liegen zudem aber keinerlei Hinweis auf eine weitergehende, exzeptionelle integrative Verfestigung vor und wurde eine solche auch nicht behauptet bzw. dargelegt.

Hinzu kommt, dass die minderjährige beschwerdeführende Partei aufgrund ihres Alters die Unterstützung ihrer Eltern benötigt, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass auch die Eltern von einer Ausweisung betroffen sind. In den oben zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Interessenabwägung im Verfahren der Eltern zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen, da hinsichtlich derselben keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen.

Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen der minderjährigen beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Rückkehr derselben wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihr ihre Eltern, ebenso wie die in ihrem Herkunftsstaat aufhältigen zahlreichen Verwandten, die Wiedereingliederung erleichtern können.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften bzw. durch Folgeanträge erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die beschwerdeführende Partei in Bezug auf die Russische Föderation zulässig ist, wird das Verfahren insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildete, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Hierbei durfte die Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Mit der Entscheidung, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliegt und ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, erübrigt sich an gegenständlicher Stelle auch eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die gefertigte Gerichtsabteilung hat zuvor bereits mit Aktenvermerk vom 28. Januar 2014 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer ebensolchen nicht vorlagen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessenabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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