BVwG W163 1436538-1

W163 1436538-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Testo completo

BVwG W163 1436538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W163.1436538.1.00

Spruch

W163 1436538-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 20.12.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 22.12.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er heiße XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und verheiratet. Seine letzte Wohnadresse wäre bei seinem Onkel in XXXX, Pakistan, gewesen. Seine Eltern wären bereits verstorben, er habe noch einen Bruder und eine Schwester.

Vor einer Woche sei er von XXXX in den Iran gefahren. Von dort wäre er über die Türkei nach Griechenland gereist und schlussendlich, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Pakistan Profiboxer werden hätte wollen. Sein Onkel hätte ihn das ganze Jahr über trainiert. Da der BF aber Schiit und Hazara sei, wäre er öfters von Taliban und XXXX bedroht worden. Sie hätten angekündigt, dass sie ihn, sollte er wieder an einem Boxkampf teilenehmen, umbringen würden. Nachdem der Boxcoach getötet worden wäre, hätte der BF aus Furcht das Land verlassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 27.02.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Linz, wiederholte der BF das Fluchtvorbringen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor:

"Frage: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?

Antwort: Meine Familie wohnt in Pakistan. Meine Eltern sind verstorben. Ich weiß nicht, wann meine Eltern verstorben sind. Auf Nachfrage, dass es nicht sein kann, dass man nicht weiß, wann und wo seine Eltern verstorben sind, gebe ich an, mein Vater ist verstorben, als ich fünf Jahre war, er ist in XXXX verstorben, ich lebte bis zu meinen neunten Lebensjahr in Afghanistan. Meine Mutter ist 1998 gestorben in XXXX. Ich habe zwei Geschwister, Einen Bruder, er ist 22 und zwei Jahre jünger als ich. Wir Geschwister sind 1999 von Afghanistan von dort weggegangen. Meine Schwester ist sechs Jahre jünger als ich, sie ist circa sechzehn. Auf die Frage, von was sie dort lebten, gebe ich an, mein Vater arbeitete bei der islamischen Partei Wahdat. Als was er dort arbeitete weiß ich nicht. Wir haben auch nachher von der Partei Geld bekommen zum Leben. Als meine Mutter starb, haben wir kein Geld mehr von der Partei mehr bekommen. Wir lebten dort noch ein Jahr und unser Nachbar unterstützte uns. Alle meine Verwandten leben in Pakistan. Meine Großeltern habe ich nie gesehen. Ich war noch nicht auf der Welt, als meine Verwandten nach Pakistan gingen. Wir lebten ein Jahr in Afghanistan, mein Nachbar hat später, nachdem meine Mutter starb, meinen Onkel in Pakistan ausfindig gemacht, und er hat uns von dort abgeholt und nach Pakistan gebracht.

Auf die Frage, was dort mit dem Land und Haus geschehen ist: Unser Onkel ist gekommen, er war eine Woche da, er fragte mich, ob er das Haus verkaufen kann. Ich sagte zu, aber ich weiß nicht, wem er das Haus verkauft hat. Es hat wer gekauft, der nicht von unserem Ort war. Ich weiß nicht, wie viele Häuser in meinem Dorf waren. Auf Vorhalt, dass dies gelogen ist, weil man wissen muss, wie viele Häuser im Dorf waren, wenn man neun Jahre dort lebte, gebe ich an, das Dorf war ein normales Dorf mit Häusern und Landwirtschaft. Ich weiß nicht, was dort war. Das Geld vom Haus hat der Onkel genommen. Wir hatten dort kein Grundstück. Wir gingen mit meinem Onkel danach nach Pakistan.

Frage: Haben Sie Kontakt mit Verwandten oder Bekannten im Heimatland?

Antwort: Ja, mit meinem Onkel und meiner Schwester in XXXX telefonisch.

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

Antwort: Aus Afghanistan hat mich mein Onkel geholt. In Pakistan habe ich mich einen Monat vor der Ausreise dazu entschlossen.

Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

Antwort: Afghanistan habe ich mit zehn Jahren verlassen, Pakistan habe ich vor zwei Monaten verlassen, im Oktober 2012, es war dort Anfang Winter.

Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

Antwort: Ja.

Frage: Was hat der Schlepper verlangt?

Antwort: € 7000.- bis Österreich. Ich machte mit dem Schlepper aus dass er mich nach Europa bringt.

Frage: Woher hatten Sie das Geld?

Antwort: Einen Teil hatte ich, einen Teil borgte ich von Freunden aus. Ich hatte das Geld vom Onkel.

Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?

Antwort: Beim Onkel in XXXX.

Frage: Wo ist Ihr Reisepass?

Antwort: Ich hatte keinen.

Frage: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Ich habe keine Dokumente in Pakistan.

Frage: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?

Antwort: Ich habe ihn eine Woche vor der Ausreise gesehen. Ich lebte in XXXX.

[...]

Frage: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

Antwort: Ja

Frage: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

Antwort: Nein.

Frage: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

Antwort: Nein.

Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. [...]

Antwort: Ich konnte in Afghanistan nicht leben, weil ich dort keinen hatte. Ich war ein Kind und hatte keine Eltern. Auf Frage, ob ich sonst in Afghanistan irgendwelche Probleme hatte, gebe ich an, ich hatte dort keine Probleme.

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihre Frau kennen?

Antwort: Ich bin in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Ich begann dort keine Schule. Ich ging in Afghanistan nicht in die Schule, weil es meine Mutter nicht wollte. Mit zehn oder neun Jahren, im Jahr 1999, zog ich zu meinen Onkel nach Pakistan. In Pakistan ging in die Schule in XXXX, in die Schule XXXX, es ist eine High School. Ich war in einer Volksschule, ich ging dort 10 Jahre in die Schule. Danach habe ich Sport betrieben. Ich habe nie eine Arbeit begonnen. Mein Onkel hat immer alles bezahlt, und ich musste nie arbeiten. Meine Tante hat für mich meine Frau gesucht, ich heiratete traditionell am 25.11.2010 in XXXX. Wir lebten bei meinem Onkel, mein Onkel hat alles bezahlt. Ich habe auch bei einem Boxverein gearbeitet und dort Geld verdient. Der Verein wird von der Stadt XXXX gesponsert, und der Verein bezahlte meinen Onkel und auch mich. Ich bezahlte auch Mitgliedsbeitrag. Mein Onkel bezahlte mir das Geld zuerst. Meine Frau wohnt jetzt bei Ihrem Vater in XXXX. Mein Schwiegervater ist jetzt Pensionist.

Frage: Welche Probleme hatten Sie in Afghanistan aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

Antwort: Ich wurde geschlagen und als Ungläubiger beschimpft, als ich im Dorf unterwegs war. Ich war vor dem Haus, ich ging hinaus und wurde geschlagen. Als ich mit neun oder zehn außerhalb vom Haus war, wurde ich geschlagen. Auf Vorhalt, genau anzugeben, was war, gebe ich an, ich wurde von Taliban geschlagen. Auf Vorhalt, genau anzugeben was war, gebe ich an, die Taliban haben alle Kinder geschlagen, die Taliban sind in unser Dorf gefahren und sind auf alle Kinder losgegangen, nicht nur auf mich. Auf Vorhalt, genau anzugeben, was war, gebe ich an, die Taliban waren maskiert und hatten Waffen und haben Kinder geschlagen. Auf Vorhalt, genau anzugeben was war, gebe ich an, das Datum kann ich nicht sagen, ich war am Abend vor dem Haus, ich bin öfter am Abend raus gegangen, da kamen die Taliban und haben mich erwischt und geschlagen. Auf Nachfrage was genau war, gebe ich an, es kamen zwei Autos, und man hat mich etwas auf Paschtu gefragt. Ich habe es nicht verstanden und dann haben sie mich geschlagen. Sonst hatte ich keine Probleme wegen des Religionsbekenntnisses bzw. der Volksgruppenzugehörigkeit.

Frage: Wie genau wurden Sie in Pakistan von den Taliban und den XXXX bedroht?

Antwort: Die XXXX, das sind die Taliban, haben der Polizei einen Brief geschrieben, dass sie mich umbringen werden. Das habe sie der Polizei auch telefonisch mitgeteilt. Die Polizei hat dies mir schriftlich mitgeteilt. Mit mir persönlich haben die XXXX keinen Kontakt gehabt.

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

Antwort: Ja

Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?

Antwort: Ja

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

Antwort: Nein

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: In XXXX in Afghanistan und zuletzt in Pakistan in XXXX beim Onkel.

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation beim Onkel?

Antwort: Gut.

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Mein Onkel hat mich unterstützt.

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

Antwort: 7 Personen.

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft oder Garten?

Antwort: Nein

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

Antwort: Dort ist es für mich gefährlich.

[...]

Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.

Antwort: Ich will keine Stellungnahme abgeben."

1. 4 Mit Eingabe vom 04.03.2013 legte der BF diverse Fotos vor. Darauf abgebildet waren eine Heiratsurkunde, ein Brief der XXXX, eine Hochzeitsgesellschaft, verschiedene Tote und Menschen beim Sport.

Dem Brief ist nach Übersetzung ins Deutsche zu entnehmen, dass der Pressesprecher der XXXX die Verantwortung für einen Angriff auf den Deputy Director XXXX übernommen hätte. Bei dem Angriff sei ein Mitglied der XXXX ums Leben gekommen, weshalb an XXXX und den Feinden Rache geübt werde. Die Regierung solle die Leiche des Mitglieds an die Familie zurückgeben, ansonsten würden die einzelnen Offiziere umgebracht werden.

Der Rest des Briefes ist laut Dolmetsch unleserlich, da die Wörter nicht vollständig seien.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 01.07.2013, Zahl XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid:)

"Sie gaben in der Niederschrift vor der Polizei am 22.12.2012 an, Sie wurden in Pakistan öfter von den XXXX bedroht. Sie drohten Ihnen, wenn Sie weiter boxen, werden Sie umgebracht. In der abgegeben Fotographie von einem Brief der XXXX steht geschrieben, dass sich die XXXX bei einem XXXX rächen wollen. Dass dieses Schriftstück mit Ihnen etwas zu tun haben könnte, bleibt verborgen. Sie geben bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.02.2013 dazu an, die XXXX hätten der Polizei einen Brief geschrieben, wobei im Brief steht, dass die XXXX angerufen hätten. Die Polizei hätte Sie angerufen und Ihnen das auch schriftlich mitgeteilt. Dazu ist anzuführen, dass Ihnen die Polizei dies sicher nicht schriftlich mitteilen würde, wobei Sie auch kein Schreiben der Polizei vorlegten. Das Foto, das Sie vorlegten, kann von irgendwo stammen und passt nicht zu ihren Erzählungen von einem Problem der Taliban mit Ihrem Boxen. Ihr angeblicher Vorfall in Pakistan ist deshalb erfunden.

Zu Ihren Familiengegebenheiten ist anzumerken, dass Sie der ho Behörde die Wahrheit vorenthalten. Sie geben an, Ihr Vater ist verstorben, als Sie fünf Jahre alt waren. Als Sie Afghanistan verließen, waren Sie neun oder zehn Jahre alt. Ihre Schwester ist sechs Jahre jünger als Sie. Somit kann Ihre Schwester nicht von Ihrem Vater stammen, weil Ihre Schwester zwei Jahre, nachdem Ihr Vater verstarb, geboren sein müsste. Sie geben daher bezüglich Ihres Vaters die Unwahrheit an, oder Ihre Mutter hatte danach einen anderen Mann, aber Sie geben nichts von einem Stiefvater an. Es sind jedenfalls Ihre Familienverhältnisse anders als Sie angeben.

Sie geben weiter an, in Afghanistan hätten Sie Probleme mit Ihrer Volksgruppe oder Ihres Religionsbekenntnisses. Genauer befragt geben Sie dazu an, dass Sie im Dorf in Afghanistan von den Taliban geschlagen und beschimpft worden seien. Genauer befragt gaben Sie erst nach langem Nachfragen an, dass die Taliban ins Dorf kamen und jedes Kind schlugen. Sie sollen einmal erwischt worden sein, als Sie deren Sprache nicht verstanden und wurden deshalb geschlagen. Aus Ihren Erzählungen, wenngleich sie unglaubwürdig sind, konnten keine Probleme erkannt werden, die sich auf Ihre Religion oder Volksgruppe beziehen. Ihr Vorbringen, von Taliban in Ihrem Dorf geschlagen worden zu sein, ist aufgrund Ihrer Erzählungen keine wahre Begebenheit. Es besteht für Sie die Möglichkeit, ungehindert in Afghanistan zu leben oder auch freiwillig zu Ihrer Frau nach Pakistan zu reisen und dort zu leben.

Geht man davon aus, dass dieser von Ihnen geschilderte Vorfall im Zusammenhang mit einer Bedrohung von den Taliban im Kindesalter Sie zum Verlassen Ihres Heimatortes bzw. Ihres Heimatlandes zwang, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass Sie spontan ohne Rückfragen diese von Ihnen behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände z.B. konkreter Handlungsablauf der Geschehnisse, Bedrohungssituation, Verletzungsgefahr usw. detailliert beschreiben hätten können. Ist doch in Ihrem Fall besonders darauf hinzuweisen, dass Sie ein junger gesunder Mann sind, dem so etwas zum ersten Mal passierte. Es handelt sich hiermit um Umstände, die ein durchschnittlicher Mensch nicht vergisst bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details bzw. Angaben von damit verbundenen Gefühlen schildern wird.

[...]

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können."

Zur seiner Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgestellt:

"Es ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Sie zuerst bei Ihrer Familie in Afghanistan aufwuchsen und danach bis zu Ihrer Ausreise bei Ihrer Familie in Pakistan aufwuchsen. Sie wurden immer von Ihrem Onkel finanziell unterstützt. Es lebt auch Ihre Frau mit Ihrer Familie in Pakistan. Es ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie sich bei Ihrer Rückkehr nicht um Arbeit bemühen könnten, zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handelt. Der Zusammenhalt innerhalb der Familie ist bekannt, und es kam im Verfahren nicht hervor, dass Sie durch Ihre Verwandten nicht unterstützt werden würden. Selbst wenn dies so sein sollte, könnten Sie insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden."

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.

Abschließend wurde festgehalten, dass Angehörige von ihm offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan und Pakistan leben würden und der BF von keiner existenzgefährdeten Lebenssituation dieser Personen berichtet hätte.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 10.07.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass sich in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr aufhalten würden. Sein Onkel hätte das elterliche Grundstück verkauft und die Geschwister und ihn mit nach Pakistan genommen. Bezüglich seiner Unglaubwürdigkeit brachte der BF vor, dass er nicht genau wisse, wann sein Vater gestorben sei. Er könne sich nicht erinnern, auch seine Mutter hätte über diese Zeit nicht gesprochen. Abschließend führte der BF mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (in der Folge AsylGH) und eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums betreffend Afghanistan an.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.07.2013 beim AsylGH ein.

1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.9. Mit Eingabe vom 24.02.2014 legte der BF Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen und eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira), ausgestellt am 17.02.2014 durch die afghanische Botschaft in Wien, vor.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 11.07.2013 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 18.07.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Gegenständlich hat sich jedoch die Erstbehörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt.

Zwar ging die Erstbehörde ausreichend auf die Schilderungen des BF betreffend Übergriffe durch Taliban in Afghanistan ein und bewertete diese als oberflächlich und unglaubwürdig, verkannte jedoch dabei, dass sich die betreffenden Ereignisse nach Angaben des BF vor ca. 15 Jahren abgespielt haben sollen und es sich damals beim BF um ein Kind von ca. neun oder zehn Jahren gehandelt hat, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass sich dieser nach so langer Zeit nicht an jedes Detail und den konkreten Ablauf der Geschehnisse erinnern kann. Insbesondere ging das BAA lediglich auf die damals möglicherweise vorliegenden Bedrohungssituationen ein und unterließ es, sich mit einer möglichen aktuellen Gefährdungslage, die sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan für den BF ergeben könnte, auseinanderzusetzen. So wäre zu prüfen gewesen, ob gegenwärtig eine Gefährdung des BF durch Taliban bzw. die XXXX - wobei insbesondere erstere ja nicht nur in Pakistan, sondern auch in Afghanistan operieren - auch im Heimatland Afghanistan bestehen könnte.

Ferner führte das BAA aus, dass die Angaben des BF zu seinen Familienverhältnissen unglaubwürdig seien, da er der Todeszeitpunkt seines Vaters nicht mit dem Alter der jüngeren Schwester des BF zusammenpasse und diese somit nicht vom Vater stammen könne. Dazu ist allerdings auszuführen, dass genauen Zeit- und Altersangaben in Afghanistan nicht die gleiche Bedeutung wie in Europa zukommt und es als durchaus üblich anzusehen ist, dass afghanische Asylwerber lediglich ungefähre Datumsangaben machen können. Daher ist die vom BAA aufgezeigte Unstimmigkeit für sich alleine nicht ausreichend, an den Angaben des BF betreffend die Familie Zweifel aufkommen zu lassen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das BAA - auch wenn das diesbezügliche Vorbringen lediglich in einem Bezug zu Pakistan und nicht zu seinem Herkunftsland Afghanistan steht - hätte klären müssen, in welchem Kontext der vom BF vorgelegte Brief der XXXX zu seiner Fluchtgeschichte steht, zumal dem Inhalt offenbar kein Bezug zur Person des BF zu entnehmen ist und dieser Umstand mit dem BF im Zuge einer zweiten Einvernahme erörtert hätte werden müssen.

Zusammengefasst hätte das BAA dem BF genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf konkrete aktuelle Bedrohungssituationen und Ereignisse im Herkunftsland Afghanistan stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen wäre, ungeklärt geblieben sind.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Hierbei ist auszuführen, dass sich das BAA weder mit der genauer Herkunftsregion des BF in Afghanistan noch mit seinen Familienverhältnissen ausreichend auseinandergesetzt hat.

So gab der BF zwar an, aus XXXX in Afghanistan zu stammen, allerdings stellte die Erstbehörde weder genauere Nachforschungen darüber an, in welcher Provinz dieser Ort liegt, noch traf sie im gegenständlichen Beschied entsprechende Feststellungen in Zusammenhang mit der Person und der Herkunftsregion des BF.

Somit wurde auch in den Länderfeststellungen lediglich auf die allgemeine Situation in Afghanistan und nicht explizit auf die Lage in der Herkunftsregion des BF (in diesem Fall Ghazni) eingegangen. Die Ausführungen des BAA entsprechen daher nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Betreffend die Familienverhältnisse des BF ist dem Bescheid zu entnehmen, dass Angehörige des BF offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan und Pakistan leben würden. Diese Ausführungen entsprechen allerdings nicht dem Akteninhalt, zumal der BF in der Einvernahme mehrmals angab, über keine Verwandten mehr in Afghanistan zu verfügen.

In der Folge führte das BAA aus, dass es dem BF durchaus möglich sei, sich in Afghanistan niederzulassen und sich dort alleine zu versorgen. Hier finden sich im angefochtenen Bescheid keine Überlegungen, wie das BAA zu der Ansicht kommt, dass der BF in der Lage sei, ohne Angehörige in Afghanistan seine Existenzgrundlage außerhalb des familiären Netzes zu sichern. Bei der Argumentation, dem BF könne in Afghanistan finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten in Pakistan zukommen, handelt es sich um eine reine Spekulation der Erstbehörde, zumal dieser Umstand als nicht ausreichend gesichert anzusehen ist. Die Feststellung, dass der BF jederzeit eine Erwerbstätigkeit in Afghanistan (unabhängig von der Provinz) annehmen könne, entspricht nicht den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen, wonach ein Überleben außerhalb eines sozialen Netzes in einigen Großstädten selbst für junge Männer nur unter größten Schwierigkeiten möglich sei. Nähere Umstände, weshalb dies ausgerechnet dem BF möglich sein solle, wurden nicht angeführt. Der BF gab zwar an, über eine mehrjährige Schulbildung zu verfügen, allerdings wurde durch das BAA nicht geklärt, welche beruflichen Qualifikationen er besitze, zumal er angab, nichts gearbeitet zu haben und finanziell von seinem Onkel unterstützt worden zu sein.

Zusammengefasst wird das (nunmehr zuständige) BFA daher Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, wo und in welchem Ausmaß ein für die Rückkehr nach Afghanistan notwendiges familiäres Netzwerk besteht und ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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