BVwG W152 1260758-2

W152 1260758-2Tribunale amministrativo federale31 lug 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage, psychische<br/>Störung, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W152 1260758-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W152.1260758.2.00

Spruch

W152 1260758-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX, StA. der Mongolei, gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 09 16.292-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2014, zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.

II.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 31.07.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin reiste am 16.08.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005, Zahl: 04 16.516-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung der Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen (Spruchpunkt III).

Der unabhängige Bundesasylsenat wies in weiterer Folge die gegen die Spruchpunkte I und II des zuletzt genannten Bescheides erhobene Berufung mit Bescheid vom 02.08.2007, Zahl: 260.758/0/5E-XIV/39/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I). Die Berufung gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."

(Spruchpunkt II).

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 17.11.2009, Zlen. 2007/20/1212 bis 1214-9, die Behandlung der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin stellte sodann am 30.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nunmehr zur Zahl: 09 16.292 protokolliert wurde, worauf sie am 31.12.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 08.01.2010 und 22.03.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.03.2011, Zahl: 09 16.292-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Volksrepublik Mongolei" abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Volksrepublik Mongolei" ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik Mongolei sei. Es drohe ihr jedoch keine asylrelevante Gefahr.

Gegen die Spruchpunkte II und III des oben genannten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Der Spruchpunkt I blieb hiebei ausdrücklich unangefochten, wodurch dieser in Rechtskraft erwuchs.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei, wurde am XXXX in der Mongolei geboren und ist seit 16.08.2004 im Bundesgebiet aufhältig. Sie ist Mutter von männlichen Zwillingen im Alter von neun Jahren und einer Tochter im Alter von vier Jahren, die ebenfalls Beschwerdeführer im Verfahren bezüglich der Zuerkennung des Status des(r) subsidiär Schutzberechtigten sind und bei ihrer Mutter in Österreich leben und von ihr betreut werden. Es handelt sich hiebei um die Zwillinge XXXX, alle StA. der Mongolei. Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden in Österreich geboren und weisen keinen Bezug zur Mongolei auf. Die Zwillinge besuchen in Österreich die Schule und sind in der Pfarre Ungenach als Ministranten und Sternsinger tätig. Die Beschwerdeführerin durchlitt im Jahre 2011 eine schwere depressive Episode mit Schlafstörungen. Ein Gespräch über eine Rückkehr in die Mongolei löst jedoch weiterhin ernsthafte psychische Probleme aus. Eine Rückkehr in die Mongolei würde schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen zur Folge haben. Ihr irakischer Ehegatte, XXXX geb., den sie in Österreich geheiratet hat, der Vater der gemeinsamen Tochter ist und in Österreich subsidiären Schutz genießt, lehnt eine Begleitung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Mongolei ab. Schließlich konnte keine in der Mongolei zu erwartende familiäre Unterstützung festgestellt werden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2014.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, und den im Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei insbesondere auf den mongolischen Personalausweis, der am 25.05.2010 einer Dokumentenprüfung unterzogen wurde, wobei keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden konnten, hingewiesen wird.

Die Feststellungen zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin ergaben sich aus dem "Ärztlichen Gutachten" vom 21.03.2011 und einer "Ärztlichen Stellungnahme" vom 18.06.2014, die jeweils von XXXX für Allgemeinmedizin und Psychotherapeut, erstattet wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A):

I.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Asylwerberin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289).

Da die Beschwerdeführerin für drei Kinder - männliche Zwillinge im Alter von neun Jahren und eine Tochter im Alter von vier Jahren, die in Österreich geboren wurden und keinen Bezug zur Mongolei aufweisen

Eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005) ist für die Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, weil die Gefährdung im gegenständlichen Fall im gesamten Staatsgebiet der Mongolei zu erwarten ist.

Daher wird der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.

II.)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

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