BVwG W150 2002331-1

W150 2002331-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2014

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Bescheidnachholung, Entscheidungspflicht,<br/>Ermessensausübung, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Säumnisbeschwerde

Testo completo

BVwG W150 2002331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2002331.1.00

Spruch

W150 2002331-1/ E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Vizerektor für Lehre der Johannes Kepler Universität, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung insoferne stattgegeben als

  1. es sich bei der Oxford Brookes University um eine anerkannte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung handelt und

II. Im Übrigen wird der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der unter Punkt A) I. festgelegten Rechtsanschauung bis längstens 31. August 2014 zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.08.2013 im Wege des dafür von der belangten Behörde vorgesehenen elektronischen "AUWEA NG"-Systems den Antrag mit der von diesem System automatisiert vergebenen Antragsnummer 22220 auf Anerkennung eines von ihm an der Oxford Brookes University vom 05.08.2013 bis 23.08.2013. absolvierten Kurses "Business English", Unterrichtsstunden: 63 (1 Unterrichtstunde = 60 Minuten), Note A als "Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" (1FENIF), 3 ECTS, 2 WSt., Typ: KS und "Wirtschaftssprache II Englisch (C1)" (1FENW3), 3 ECTS, 2 WSt., Typ:

KS. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag ein Zeugnis über den absolvierten Kurs als pdf-Datei und einen Uniform Resource Locator (URL) mittels dessen weitere Informationen der Brookes University im Internet abrufbar sind, bei.

2. Am 29.08.2013 ersuchte die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde den Beschwerdeführer fernmündlich um eine Bestätigung über das Sprachniveau des Kurses, woraufhin dieser dem noch am selben Tag durch Übermittlung eines entsprechenden Auszuges aus der Kursbeschreibung per E-Mail nachkam. Am 14.11.2014 ersuchte die Belangte Behörde den Beschwerdeführer per E-Mail um Übermittlung einer weitergehenden Bestätigung.

3. Am 18.11.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Senat der Johannes Kepler Universität Linz einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein, in dem er - sinngemäß - die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde innerhalb der gemäß § 78 [Abs. 8] UG vorgesehenen Entscheidungsfrist von 2 Monaten rügte und um Stattgebung seines am 26.08.2013 eingebrachten Antrages ersuchte. Diesem Devolutionsantrag legte er einen Ausdruck einer elektronisch erstellten Antragsbestätigung seines ursprünglichen Antrages vom 26.08.2013, eine Kopie des Zeugnisses mit Kursbesuchtsbetätigung des verfahrensgegenständlichen absolvierten Kurses an der Oxford Brookes University, einen Auszug (S. 7) aus dem Business Handbook dieser Lehrverantaltung, einen Auszug der Kursbeschreibung des verfahrensgegenständlichen absolvierten Kurses, eine an ihn gerichtete E-Mail von Frau Cäcilia Innreiter-Moser vom 02.08.2013 betreffend ein Angebot einer von ihr mitgestalteten zweiwöchigen Lehrveranstaltung, für die sie die Anrechnung von 4,5 ECTS in Aussicht stellte und einen Ausdruck mit näheren Informationen zur Lehrveranstaltung "Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" [1FENIF] bei.

4. Der Senat der Johannes Kepler Universität Linz legte diesen Devolutionsantrag als Beschwerdevorlage am 03.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.

5. Mit Schreiben vom 04.03.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Senat der Johannes Kepler Universität Linz um Übermittlung der restlichen Aktenbestandteile. Daraufhin teilte die Belangte Behörde am 02.04.2014 mittels E-Mail mit, dass "es keinen Akt im eigentlichen Sinne über den Antragsteller" gebe und ersuchte das Bundesverwaltungsbericht, jene Unterlagen, welche es zu seiner Entscheidungsfindung benötige (z.B. einen Ausdruck aus dem Online-System AUWEA NG, aus dem das Datum der Antragseinbringung ersichtlich wäre oder eine E-Mail, in der man den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Devolutionsantrages aufgeklärt habe), zu benennen und bot an, diese ihm zukommen zu lassen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte am 18.05.2013 die Oxford Brookes University um nähere Informationen über den verfahrensgegenständlichen Kurs. Diese bestätigte daraufhin am 19.05.2014 per E-Mail die Authentizität des Kurses, die Zugangsvoraussetzung B2 (entry level) zu diesem Kurs und den Hinweis, dass mit der Absolvierung des Kurses kein Nachweis über die Erreichung des C1 Niveaus verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht eruierte weiters in den Datenbanken ANABIN (http://anabin.kmk.org), herausgegeben vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bundesrepublik Deutschland) und EduBase (http://www.education.gov.uk/edubase/home.xhtml), des Bildungsministeriums (Department for Education) des Vereinigten Königreiches, dass die Oxford Brookes University in diesen Datenbanken als Bildungseinrichtung gelistet ist.

7. Am 19.05.2014 ersuchte der Beschwerdeführer den Senat der Johannes Kepler Universität Linz um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Dieser übermittelte ihm am gleichen Tag eine Abgabenachricht. Am 02.06.2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Am 11.07.2014 wurde daraufhin den Parteien die oben unter Punkt 5. und 6. beschriebenen Ermittlungsergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht.

8. Der Beschwerdeführer versuchte zwar am 22.07.2014 eine Stellungnahme abzugeben, die im Wesentlichen das schon bisher von ihm Vorgebrachte wiederholte, er bediente sich jedoch bei der Übermittlungsform der im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeschlossenen normalen E-Mail. Die Belangte Behörde brachte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer absolvierte vom 5. bis 23. August 2013 den von der dem von der Oxford Brookes University, Headington Campus, Gipsy Lane, Headington, Oxford, England OX3 0BP, durchgeführten Kurs "Business English" im Ausmaß von 3 Wochen mit 63 Unterrichtsstunden. Diesen Kurs hat er seinerzeit in allen bewerteten Aspekten mit der Bestnote A (Excellent) absolviert.

Am 26.08.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge ihm diese Prüfung als "Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" (1FENIF), 3 ECTS, 2 WSt., Typ: KS und "Wirtschaftssprache II Englisch (C1)" (1FENW3), 3 ECTS, 2 WSt., Typ:

KS an der Johannes Kepler Universität Linz anrechnen, an der er Wirtschaftswissenschaften (Kennzahl 572) studiert.

Da innerhalb der dafür gemäß § 78 Abs. 8 UG vorgesehenen Entscheidungsfrist von zwei Monaten die Belangte Behörde über diesen seinen Antrag noch nicht abgesprochen hatte, stellte er am 18.11.2013 beim Senat der Johannes Kepler Universität Linz einen diesbezüglichen Devolutionsantrag.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der Beschwerde und den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichtes im Gerichtsakt. Ein Akt der belangten Behörde ist nicht existent. Den Parteien wurden die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und ihnen dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese brachten dazu keine neuen Beweismittel vor und bestritten auch nicht den Akteninhalt. Anhaltspunkte, die gegen die Unbedenklichkeit der Unterlagen des Beschwerdeführers sprechen würden, kamen auch sonst nicht hervor. Der Sachverhalt ist somit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Gemäß § 78 Abs. 1. des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2014, sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, [.....] abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Gemäß § 78 Abs. 8 UG ist über Anerkennungsanträge in erster Instanz abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Gemäß § 8 Abs.1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 UG erlässt jede Universität durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG sind in der Satzung insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln: Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;

Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung der Johannes Kepler Universität Linz, Studienrechtlicher Teil, sowohl in der Fassung vom 04.12.2012, Mitteilungsblatt der JKU vom 30.01.2013, 4. Stk, Pkt. 27 als auch in der Fassung vom 17.06.2014, Mitteilungsblatt der JKU vom 18.06.2014,

24. Stk, Pkt. 164 wurde als Studienrechtliches Organ für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz gem. § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002 ein monokratisches Organ eingerichtet. Dieses Organ ist der/die Vizerektor/in für Lehre.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der Satzung der Johannes Kepler Universität Linz, Studienrechtlicher Teil, sowohl in der Fassung vom 04.12.2012, Mitteilungsblatt der JKU vom 30.01.2013, 4. Stk, Pkt. 27 als auch in der Fassung vom 17.06.2014, Mitteilungsblatt der JKU vom 18.06.2014,

24. Stk, Pkt. 164 gehört zum Aufgabenbereich dieses monokratischen Organs bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen, die ordentliche Studierende an anderen in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen [.....] abgelegt haben, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind (§ 78 Abs. 1 UG 2002).

Gemäß § 25 Abs.1 Z 12 UG in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009, die bis Ablauf des 31.12.2013 in Geltung stand, hatte der Senat auch die Aufgabe: Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten.

Zu Spruchpunkt A) teilweise Stattgebung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Nichteinhaltung der Formalvorschriften betreffend die Stellungnahmen der Parteien:

3.2.1.1. Gemäß § 13 Abs. 2 1. Satz AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers für den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013), können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden: 1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; 2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982; 3. im Wege des elektronischen Aktes; 4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion; 5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung.

3.2.1.2. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Konsequenzen, die er aus der mangelnden Beachtung der Einschränkung auf bestimmte, in einer solchen Sonderregel genannte Übermittlungsformen gezogen hat, hat der Gerichtshof den allgemeinen Grundsatz entnommen, dass Anbringen, für welche die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte "Art der Einbringung" vorsehen, unwirksam sind und für die Wahrung der Frist nicht hinreichen, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt. Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war die belangte Behörde nicht einmal gehalten, iSd § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. hierzu VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156). Da selbst die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer "an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe" erfordert, kommt § 13 Abs. 3 AVG nach VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, auch bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg (z.B. per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen) eingebracht werden (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb; AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz; 1.

Teilband: §§ 1 - 36a; 2. Ausgabe; Kommentar, Rz 9/1 sowie Rz 26/1 zu § 13 AVG).

3.2.1.3. Da die Stellungnahmen der Parteien entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG iVm der oben angeführten Verordnung in Form des E-Mails eingebracht wurde und dies gemäß den zitierten Rechtsvorschriften nicht gültig war, gilt diese als nicht eingebracht, zumal es sich - wie oben ausführlich erörtert - gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen Mangel handelt, der einem Mängelbehebungsverfahren nicht zugänglich ist.

3.2.2. Zur eigentlichen inhaltlichen teilweisen Stattgebung der Beschwerde:

3.2.2.1. Das unstrittige und auch sonst unbedenkliche Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt deutlich die Säumigkeit der belangten Behörde auf. Sein Devolutionsantrag - nunmehr: Säumnisbeschwerde - zu seinem ursprünglichen Antrag vom 26.08.2013 wurde von ihm am 18.11.2013 bei dem damals dafür zuständigen Organ, dem Senat der Johannes Kepler Universität Linz, sohin über drei Wochen nach Ablauf der gem. § 78 Abs. 8 UG normierten Entscheidungsfrist, entsprechend dem zum damaligen Zeitpunkt dafür maßgeblichen § 73 Abs. 2 AVG eingebracht. Die Belangte Behörde hat bislang nicht behauptet, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden ihrerseits zurückzuführen wäre. Sie hat sogar angegeben, den Beschwerdeführer selbst über die Möglichkeit eines Devolutionsantrages informiert zu haben. Da die Belangte Behörde zudem nicht einmal über einen Akt verfügt, kann insgesamt daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzögerung nicht auf ein zumindest überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der seinerzeitige Devolutionsantrag war somit zulässig und ist aufgrund der Übergangsregelung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, das seinerseits die einschlägigen Verfahrensbestimmungen des VwGVG, insbesondere dessen §§ 8 und 28 Abs. 7 anzuwenden hat, die der Zulässigkeit des gegenständlichen Devolutionsantrages (nunmehr: Säumnisbeschwerde) jedoch nicht entgegenstehen.

3.2.2.2. Die Anerkennung einer an einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten Prüfung ist also von vier Faktoren abhängig: 1. der dort erfolgten positiven Beurteilung der Prüfung,

2. der Frage, ob es sich um eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handelt, 3. ob die Prüfung der im Curriculum [des gegenständlichen Studiums] vorgesehenen Prüfung gleichwertig ist und 4. ob es sich bei dem Antragsteller um einen ordentlichen Studierenden handelt. Diese vier Fragen müssen kumulativ positiv beantwortet werden, um eine Anerkennung bejahen zu können. Zu allen diesen Fragen hat die Belangte Behörde bislang Ermittlungen unterlassen bzw. allenfalls durchgeführte Ermittlungen nicht nachvollziehbar dokumentiert, da sie dazu über gar keinen Akt verfügt.

3.2.2.3. Die positive Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Prüfung des Beschwerdeführers durch dazu Bevollmächtigte der Oxford Brookes University, nämlich Frau Alison Haill ergibt sich aus der unbedenklichen Kopie des vorgelegten Prüfungszeugnisses, in der der Beschwerdeführer in allen vier beurteilten Aspekten mit der Bestnote A (Excellent) beurteilt wurde. Weiters aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Academic Directors der Oxford Brookes University, Herrn Edward Bressan, in der dieser die Kursleitung durch Frau Alison Haill für diesen Business English Kurs bestätigte.

3.2.2.4. Die Frage, ob es sich bei der Oxford Brookes University um eine anerkannte postsekundären Bildungseinrichtung handelt ist aufgrund deren Listung sowohl in der Anabin Datenbank, welche durch das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bundesrepublik Deutschland) betrieben wird, als auch in der EduBase Datenbank des Bildungsministeriums (Department for Education) des Vereinigten Königreiches, sohin zweier staatlicher Stellen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union positiv zu beantworten.

3.2.2.5. Die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Prüfung einer oder mehrerer Prüfungen im Curriculum des Studiums des Beschwerdeführers an der Johannes Kepler Universität Linz gleichwertig ist, erfordert aber zusätzlich zur rechtlichen Beurteilung und der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zusätzlich eine fachliche Beurteilung, die entweder durch die Belangte Behörde zu erfolgen hat oder durch die Bestellung eines Sachverständigen. Zusätzlich sind dazu höchstwahrscheinlich verschiedene Unterlagen der Johannes Kepler Universität Linz erforderlich, die sowohl das Curriculum selbst, als auch die Validierung und Bewertung vergleichbarer Lehrveranstaltungen wie jener, deren Anrechnung der Prüfung der Beschwerdeführer begehrt, betreffen. Es ist auch aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch (ordentlicher) Studierender des Studiums der Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz ist bzw. ob er dies zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses voraussichtlich noch sein wird.

§ 28 Abs. 7 VwGVG trifft selbst keine näheren Anordnungen, wodurch sich das Verwaltungsgericht bei seiner Wahlmöglichkeit (vollständige Entscheidung oder Teilerkenntnis, also teilweise Zurückverweisung) leiten lassen soll. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (Eder K., Martschin Ch., Schmid Ch.; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG; Fassung 1. Jänner 2014, Stand: 11.Juli 2013; NWV Neuer Wissenschaftlicher Verlag; Wien, Graz; 2013), führen dazu in ihrem Kommentar 30 zu § 28 Abs. 7 VwGVG auf S. 89f dazu aus, dass diese Regelung einige Fragen aufwirft, zu denen die Materialien keine Antwort bieten. Sie stellen sich dabei zuerst die Frage nach der Verfahrensökonomie. Weiters halten sie eine Nachfristsetzung nur dann für denkbar, "wenn mit der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen allein, noch nicht das angestrebte Ziel des Antragstellers erreicht ist, sondern noch Fragen des Sachverhaltes zu klären sind".

3.2.2.6. Jedenfalls zu beachten sind durch das Verwaltungsgericht die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostensparnis für das Verwaltungsverfahren, wie sie in den §§ 18 Abs. 1 und 39 Abs. 2 AVG verankert wurden.

Sohin ist davon auszugehen, dass es aus verfahrensökonomischen Gründen einfacher und damit rascher für die Sachentscheidung ist, die Klärung der Gleichwertigkeit durch die belangte Behörde selbst durchführen zu lassen, die nicht nur ganz allgemein solche Verwaltungsverfahren regelmäßig in größerer Anzahl führt, sondern auch über unmittelbaren Zugriff über verfahrensrelevante Unterlagen verfügt und vor allem auch in der gegenständlichen Spezialmaterie (Lehrveranstaltungen in spezifischem Wirtschafts-Fachenglisch) über ausreichend und hochqualifizierte Fachkräfte verfügt. Durch deren Einsatz als Amtssachverständige können zudem nicht nur die zu erwartenden Kosten bei allfälliger Bestellung eines externen Gutachters vermieden werden, sondern voraussichtlich auch Verfahrenszeit damit eingespart werden. Außerdem kann die belangte Behörde auch rasch und zeitnah den genauen studienrechtlichen Status des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des durch sie zu erlassenden Bescheides feststellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt bislang zu § 28 Abs. 7 VwGVG an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Ermessensausübung der Verwaltungsgerichte im Rahmen der vorgenannten Bestimmung kann große Auswirkungen auf die Verfahrensökonomie und auch auf die Verfahrenskosten bei den durch diese zu führenden Verfahren haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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