G305 2009228-1•BVwG G305 2009228-1
G305 2009228-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit
G305 2009228-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin
Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX,
geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle
Steiermark, vom 25.10.2013, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 iVm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG,
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., als unbegründet a b g e w i e s e n und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) brachte am 10.05.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Aufgrund ihres Antrages, mit dem sie insbesondere einen zum 04.05.2011 datierten Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, mit den Diagnosen Struma nodosa, Diabetes mellitus, Zustand nach CHE, Adipositas per magna, art. Hypertonus, Hyperurikämie, Hypercholesterinämie, COPD I, massive Steatosis hepatis, degenerative Wirbelsäule mit Discopathien, interm. Vorhofflimmerarrythmie, Zustand nach Phlebitis, fragl. Doppelniere rechts, einen zum 11.09.2008 datierten Arztbericht des Facharztes für Orthopädie, XXXX, mit den Diagnosen Cervicalsyndrom, ISG-Blockierung bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und mäßig ausgeprägte Gonarthrose, einen zum 22.05.2006 datierten Befund des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, einen zum 04.11.2008 datierten Rheumatologie-Befundbericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den Diagnosen incipiente Heberden- und Bouchardarthrosen beidseitig, BSG-Erhöhung unklarer Genese und dem Röntgenbefund akzentuierte Sklerosierung sämtlicher DIP- und PIP-Gelenke bds., vereinbar mit inzip. degen. Veränderungen, persistierender Apophysenkener des processus styloideus ulnae links, einer zarten Verkalkung im Bereich der Spitze des processus styloideus ulnae rechts und einer unauffälligen Darstellung der abgebildeten ossären Strukturen, und einen zum 05.11.2008 datierten Laborbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Vorlage brachte, holte die belangte Behörde ein um 21.06.2011 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, ein. In seinem, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, erstellten Sachverständigengutachten schätzte der medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit insgesamt 50 von Hundert ein.
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Nicht insulinbedürftiger Diabetes mellitus Typ II b mit zusätzlichem Stoffwechselsyndrom (Fettleibigkeit, arterieller Bluthochdruck, Fettleber, Harnsäure- und Blutfetterhöhung) 09.02.01 30
2 Kniegelenksabnützungssyndrom beidseits, links mehr als rechts 02.02.01 20
3 Wirbelsäulenabnützungssyndrom, besonders der Lendenwirbelsäule 02.01.01 20
4 Varizenbildung im Bereich beider Unterschenkel mit zwischenzeitlichen Hautenzündungen 05.08.01 20
50
In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der GS 1, wobei die GS 2 und die GS 3 gemeinsam um eine Stufe und die GS 4 um eine weitere Stufe auf gesamt 50 v. H. aufgrund der gegenseitigen negativen Leidensbeeinflussungen anheben."
Den Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete der medizinische Sachverständige als Dauerzustand.
Mit ihrem, zum 28.06.2011 datierten Schreiben übermittelte die belangte Behörde der BF den beantragten Behindertenpass.
1.2. Mit Formularantrag vom 08.07.2011 beantragte die BF bei der belangten Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Ihren Antrag begründete die BF mit dem Vorliegen einer Gehbehinderung als Folge einer Arthrose und führte sie in diesem Zusammenhang aus, dass ihr keine neuen Befunde vorlägen.
Auf Grund dieser Eingabe beauftragte die belangte Behörde den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, der ein zum 12.10.2011 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten erstellte. Das Ergebnis der am 06.10.2011 bei der BF durchgeführten Untersuchung fasste er wie folgt zusammen:
Lfd. Nr. Diagnosen
1 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, mit pseudoradikulären Ausstrahlungen, mäßige Funktionseinschränkungen
2 Abnützung der Kniegelenke bei O-Beinfehlstellung, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen
Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der medizinische Sachverständige fest, dass ihr die Benützung zumutbar sei, da sowohl Anmarsch-, Ein- und Aussteigen als auch der sichere Transport unter den üblichen Bedingungen zumutbar seien. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung nicht zurückgelegt werden könnten, sich eine dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt und/oder sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen erheblich auswirke. Das Gangbild der BF bezeichnete der medizinische Sachverständige als frei und sicher mit normaler Schrittlänge, Spurbreite und Kadenz. Der Zehenspitzen- und Fersengang sei problemlos vorführbar gewesen. In der Zusammenfassenden Beurteilung heißt es, dass die BF an degenerativ bedingten Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden leide und dass die von ihr angegebenen Beschwerden in den Beinen auf pseudoradikuläre Ausstrahlungen und Abnützungen der Kniegelenke zurückzuführen seien. Neurologische Ausfälle seien nicht objektivierbar.
Mit ihrem zum 02.11.2011 datierten Schreiben brachte die belangte Behörde der BF das ärztliche Sachverständigengutachten zur Kenntnis und belehrte sie dahin gehend, dass die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht möglich sei. Überdies gab sie der BF im Rahmen eines Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nachdem die gesetzte Frist verstrichen war, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gerichteten Antrag der BF vom 08.07.2011 ab.
2.1. Mit Eingabe vom 30.04.2013 beantragte die BF einerseits eine Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass und andererseits die darin vorzunehmende Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", verwies auf die bei ihr vorliegenden Leiden einer Kniegelenksarthrose links - rechts, Diabetes II, Venenschwäche, COPD I und den Zustand nach einer Operation eines grauen Star links und brachte einen zum 19.11.2012 datierten Befundbericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit der Zuweisungsdiagnose geplante Operation grauer Star rechtes Auge und der darin abgegebenen Stellungnahme, dass die BF für die geplante Operation kardiopulmonal tauglich sei, einen zum 19.12.2012 datierten Laborbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, einen zum 28.11.2012 datierten Schilddrüsenbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit der Diagnose, dass die bekannten Knoten einer mehrknotigen Umformung der Schilddrüse kleiner geworden seien, einen zum 19.12.2012 datierten Entlassungsbericht des Universitätsklinikums XXXX nach einer komplikationslos verlaufenen Kataraktoperation, und einen zum 02.04.2013 datierten Befundbericht zum arteriellen/venösen Gefäßstatus der BF mit den Diagnosen eines nichtinsulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer PAVK I, CVI Grad I bei Seitenastvarikose, einem vorbekannten Wirbelsäulenschaden und einer Adipositas, in Vorlage.
2.2. Auf Grund der neuerlichen Eingabe der BF erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin,
XXXX, im Auftrag der belangten Behörde auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, und den von der BF vorgelegten Befunden ein ärztliches Sachverständigengutachten, in deren Rahmen sie den Gesamtgrad der Behinderung mit 60 von Hundert wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Diabetes mellitus - medikamentenpflichtig 09.01.01 30
2 Abnützungserscheinungen der Gelenke 02.02.02 30
3 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule 02.01.01 20
4 Krampfadernleiden 05.08.01 20
5 Chronisch verengende Lungenerkrankung 06.06.01 10
6 Periphere Verschlusskrankheit Grad I 05.03.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 60
In der Begründung für den Grad der Behinderung heißt es wörtlich:
"Führende GS ist GS 1, sie wird durch GS 2 um eine Stufe angehoben sowie durch GS 3 bis GS 6 um weitere zwei Stufen. GS 1 und GS 2 sind beide maßgeblich am Gesamtkrankheitsbild beteiligt, GS 3 bis GS 6 sind von geringer Ausprägung, sind aber teilweise einerseits negativ beeinflussend andererseits bedingt durch GS 1."
In der Stellungnahme zum Vorgutachten heißt es, dass der Grad der Behinderung durch die Verschlechterung in GS 2 und das Auftreten von GS 5 und GS 6 um eine Stufe angehoben werde und es sich hierbei um einen Dauerzustand handle.
Eine Voraussetzung für eine Zusatzeintragung im Behindertenpass sah die medizinische Sachverständige nur bei der Zusatzeintragung "Diabetiker" als gegeben an. Zur begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gab sie an, dass diese wegen fehlender Einschränkung der Gelenke der Beine nicht gegeben sei.
2.3. Mit dem zum 11.07.2013 datierten Schreiben wurde der BF das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt, und sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben seien. Gleichzeitig wurde ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Wochen nach erfolgter Zustellung eingeräumt.
In ihrer, bei der belangten Behörde am 30.07.2013 eingelangten Stellungnahme führte die BF aus, dass sie von ihrem Sohn zum Bundessozialamt gebracht worden sei. Es sei ihr nicht mehr möglich, eine sehr kurze Strecke zu bewältigen, besonders dann, wenn unterwegs keine Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Auch der Besuch ihres Hausarztes, der seine Ordination in der selben Straße hat, sei ihr nicht möglich. Auch dort hin werde sie von ihrem Sohn gebracht, oder fahre mit dem Auto hin.
2.4. In der aktenmäßigen Stellungnahme zu den im Rahmen des Parteiengehörs der BF getätigten Einwendungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Diabetes mellitus im Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht relevant sei. Die Abnützungserscheinungen der Gelenke zeigten nur geringe Funktionseinschränkungen die Knie und die Hüfte betreffend, sodass die BF aufgrund der Beschwerden der linken Hüfte eine Stützkrücke verwende. Die Verwendung der Stützkrücke schließe die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht grundsätzlich aus und sei die Funktion der Hüft- und Kniegelenke für die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, sowie den sicheren Transport unter üblichen Bedingungen ausreichend. Die Wirbelsäuleneinschränkungen hätten auf Grund ihrer Geringfügigkeit keine maßgebliche Behinderungsrelevanz. Das gelte auch für die Krampfadern, die chronische Bronchitis und die gering gradige periphere Verschlusskrankheit.
2.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2013, Passnummer:
XXXX, wurde der auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gerichtete Antrag der BF vom 30.04.2013 abgewiesen. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass der Zusatz nicht gerechtfertigt sei, da keine entsprechende Erkrankung der Gelenke oder der Beine vorliege. Die Überprüfung der Einwände der BF durch den ärztlichen Sachverständigen habe gezeigt, dass keine entsprechende Einschränkung der Gehstrecke vorliege.
2.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige, bei der belangten Behörde am 22.11.2013 eingelangte Beschwerde, mit der sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht und inhaltlich ausführt, dass bei ihr schmerzhafte Abnützungserscheinungen der Beingelenke und der Wirbelsäule, eine Coxarthrose beidseits, ein Krampfadernleiden, Osteoporose sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung und eine periphere Verschlusskrankheit im Stadium I mit starken Belastungsbeschwerden und Atembeschwerden vorliege. Die unteren Extremitäten seien ständig geschwollen und träten Krämpfe beim Gehen auf. Sie könne nur eine ganz kurze Wegstrecke mit einer Krücke zurücklegen und sei ihr das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich. Das Stiegensteigen sei nur durch das Anhalten und Hochziehen am Geländer sehr mühsam zu bewältigen. Außerdem komme es bei geringster Belastung auf Grund der COPD zur Atemnot. Auf Grund dieser Leiden könne sie nur sehr kurze Wegstrecken zurücklegen. In der Folge beantragte sie eine neuerliche Überprüfung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass ihr die Zusatzeintragung gewährt werde.
Mit ihrer Beschwerdeschrift brachte sie weiters einen zum 13.09.2013 datierten radiologischen Befund des Röntgeninstituts XXXX, einen zum 23.09.2013 datierten Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX und einen Befundbericht Landeskrankenhauses XXXX zur Vorlage.
2.7. Mit Beschwerdevorlage vom 30.06.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Grund des Aktenstandes Beweis erhoben und geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Die BF ist 62 Jahre alt und ist österreichische Staatsangehörige.
1.2. Bei ihr bestehen folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionsbeeinträchtigungen:
GS 1 Diabetes mellitus - medikamentenpflichtig
GS 2 Abnützungserscheinungen der Gelenke
GS 3 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule
GS 4 Krampfadernleiden
GS 5 Chronisch verengende Lungenerkrankung
GS 6 Periphere Verschlusskrankheit Grad I
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 60 von Hundert. Das subjektiv führende Leiden bei der BF ist der Diabetes mellitus (GS 1), der durch die Abnützungserscheinungen der Gelenke (GS 2) um eine Stufe angehoben wird, sowie durch die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (GS 3), das Krampfadernleiden (GS 4), die chronisch verengende Lungenerkrankung (GS 5) und die periphere Verschlusskrankheit
(GS 6) um eine weitere Stufe angehoben wird.
Sie gilt nicht als gehbehindert.
Beweiswürdigung:
Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:
§ 40 BBG lautet wörtlich:
"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Den Grad der Behinderung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist im Behindertenpass auf Antrag die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber bzw. der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. b) oder d)
vorliegen.
Ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind solche Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren und gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob ein Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird der Behörde eine Beurteilung der Frage möglich sein, ob den Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108, vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078, vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142 und vom 27.05.2014, Zl. Ro 2014/11/0030).
Die BF wurde durch die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige am 21.06.2013 einer persönlichen Untersuchung unterzogen. Dabei stellte die Sachverständige fest, dass die BF nicht als gehbehindert anzusehen ist. Eine Gehbehinderung liege erst bei einer Funktionseinschränkung ab 50 von Hundert der unteren Extremitäten vor. Die bei der BF festgestellten Abnützungserscheinungen der Gelenke
(GS 2) schätzte die medizinische Sachverständige dagegen mit 30 von Hundert ein. Da sie keine entsprechende Einschränkung der Gelenke der Beine feststellen konnte, erachtete sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass der BF für nicht gerechtfertigt. Zum Gangbild der BF heißt es im Sachverständigengutachten, dass bei der BF Abnützungserscheinungen der Gelenke - vorwiegend im Knie und im geringeren Ausmaß in der linken Hüfte bestehe, sich ihr Bewegungsbild beim An- und Auskleiden unauffällig gezeigt habe.
Auf Grund des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes ist belegt, dass der Grad der Funktionseinschränkungen der BF nicht das Ausmaß erfahren hat, das die begehrte Zusatzeintragung rechtfertigen würde.
Wenn nun die BF in ihrer Beschwerdeschrift vom 19.11.2013 ausführt, dass bei ihr schmerzhafte Abnützungserscheinungen der Beingelenke und der Wirbelsäule, sowie eine Coxarthrose beidseits, ein Krampfadernleiden, Osteoporose sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung und eine periphere Verschlusskrankheit im Stadium I bestünden, bringt sie gegenüber dem im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde Vorgebrachten nichts Neues vor. Sämtliche, in der Beschwerdeschrift angeführten Leiden und die in diesem Zusammenhang durch die BF vorgelegten Befunde und Arztberichte wurden im ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermag sie die erfolgte Einschätzung und die von der belangten Behörde auf der Grundlage dieses Gutachtens sowie die aktenmäßige Stellungnahme des ärztlichen Dienstes zu ihrem Vorbringen im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs erstatteten Vorbringens nicht in Zweifel ziehen.
Obwohl es ihr frei gestanden wäre, dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf gleicher Ebene zu begegnen und auf diese Weise zu versuchen, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, (VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093; vgl. Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 29 zu § 14 BEinstG), unterließ die BF die Einholung eines Gegengutachtens. Die vorgelegten Befunde erfüllen nicht die Qualität eines Gegengutachtens.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels an (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0258, und vom 27.05.2014, Zl. Ro 2014/11/0013).
Wenn die belangte Behörde nunmehr - gestützt auf das eingeholte, von ihr als schlüssig erkannte und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten und die nachvollziehbare und schlüssige Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes - die Ansicht vertritt, dass bei der BF keine entsprechende Einschränkung der Gehstrecke, die die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen würde, vorliege, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtswidrigkeit gegeben (vgl. von mehreren VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Die Entscheidung der belangten Behörde lässt erkennen, dass diese das ärztliche Sachverständigengutachten einer Würdigung unterzogen hat und dieses als schlüssig, vollständig und frei von Widersprüchen erachtete (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f zu § 52).
Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde nicht begründet und auch nicht berechtigt, sodass diese abzuweisen war.
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist, die BF in ihrer Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre und sich daher weder den Akten, noch aus der Beschwerdeschrift entnehmen lässt, dass eine mündliche Erörterung der gegenständlichen Angelegenheit eine weitere Klärung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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