BVwG G305 2008502-1

G305 2008502-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G305 2008502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2008502.1.00

Spruch

G305 2008502-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,

geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 29.08.2013, Passnummer: XXXX, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 40, 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF. und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet a b g e w i e s e n und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erst- und Zweitverfahren:

1.1. Mit Eingabe vom 25.02.2008 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, XXXX, ein zum 19.03.2008 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Psoriasis vulgaris IX/a-699 50

2 Intermittierende Schwindelsymptomatik bei Durchblutungsstörungen im Vestibularisbereich VII/a-650 30

3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen I/f-190 20

4 Leichte Innenohrschwerhörigkeit beidseits VII/a-643 10

Gesamtgrad der Behinderung 50

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert aus der als führend qualifizierten Gesundheitsschädigung GS 1 (Psoriasis vulgaris) ergebe. Die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Intermittierende Schwindelsymptomatik bei Durchblutungsstörungen im Vestibularisbereich), GS 3 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) und GS 4 (leichte Innenohrschwerhörigkeit) seien nicht in der Lage, den Gesamtgrad der Behinderung weiter anzuheben, da hier keine relevante negative Wechselwirkung zur führenden Leidensproblematik bestehe. Der Zustand nach einem Fersenbeinbruch rechts und einem Oberarmbruch rechts habe keine relevanten einschätzungswürdigen Funktionseinschränkungen hinterlassen. Die vertebragenen Neuralgien seien in GS 3 berücksichtigt. Die Raucherbronchitis und Fettleber mit erhöhten Blutfetten besäßen keinen maßgeblichen Behinderungswert, zumal ein kompensiertes Herzkreislaufsystem ein Normalzustand und kein krankheitswertiger Befund sei. Der medizinische Sachverständige qualifizierte den Gesundheitszustand des BF als Dauerzustand und hielt fest, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 26.03.2008 übermittelte die belangte Behörde dem BF den beantragten Behindertenpass.

1.2. Am 28.07.2008 übermittelte der BF der belangten Behörde per E-Mail einen auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gerichteten Antrag. In der Begründung seines Antrages gab er im Kern an, dass er in der Straßenbahn schon mehrere Male eine Schwindelattacke erlitten hätte, als er sich an den kopfüber angebrachten Haltegriffen festhielt. Außerdem wären bei einem Psoriasisschub die eventuellen Reibungen durch dritte Personen überaus schmerzhaft, krankheitsfördernd und stresserzeugend. Weiters führe sein Krankheitsbild dazu, dass er in der Öffentlichkeit als Aussätziger gelte dazu, dass er in eine soziale Isolation und damit in eine reaktive Depression gedrängt werde.

Mit Schreiben vom 30.07.2008 brachte ihm die belangte Behörde zur Kenntnis, dass die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht möglich sei, da bei ihm keine dauernd schwere Gehbehinderung vorliege und aus ärztlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheine. Die belangte Behörde gab dem BF im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs die Gelegenheit, sich zu äußern.

Mit E-Mail vom 12.08.2008 erhob er "Einspruch" gegen das zum 30.07.2008 datierte Schreiben der belangten Behörde und führte inhaltlich aus wie schon in seinem E-Mail vom 28.07.2008.

1.3. Mit Bescheid vom 11.09.2008, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ab und führte in der Begründung ihres Bescheides im Kern aus, dass dem als schlüssig erkannten und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.03.2008 nicht zu entnehmen sei, dass bei ihm Gesundheitsschäden vorlägen, die die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Auch seien die Einwendungen des BF im Hinblick auf die beantrage Zusatzeintragung unzureichend gewesen.

1.4. Gegen diesen, dem BF am 17.09.2008 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser am 25.09.2008 - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung seiner Berufungsschrift rügte er den Umstand, dass er nicht von einem Dermatologen oder Psychiater untersucht wurde.

1.5. Nach erfolgter Vorlage der Berufung und der Akten des Verwaltungsverfahrens und nach erfolgter Einholung eines neuerlichen, zum 13.11.2008 datierten ärztlichen Sachverständigengutachtens, das im Kern die Funktion des Bewegungs- und Stützapparates des BF für gut ausreichend erachtete, um ein öffentliches Verkehrsmittel sicher be- und diesem wieder entsteigen zu können und aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe eine kurze Wegstrecke ohne Unterbrechung zurücklegen zu können, wies die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (Bundesberufungskommission) mit Bescheid vom 25.02.2009, GZ. XXXX, die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2008, Passnummer: XXXX, gerichtete Berufung des BF ab. In der Begründung ihres Bescheides führte die Bundesberufungskommission im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Berufungswerber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe eine kurze Wegstrecke ohne Unterbrechung zurücklegen könne. Im Bereich des Bewegungsapparates bestünden keine Funktionseinschränkungen. Auch im Bereich des Stützapparates bestünde keine so ausgeprägte Funktionseinschränkung, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke unmöglich machen würde. Hilfsmittel würden nicht benötigt. Wegen des bei ihm bestehenden Subclavian-Stealth-Syndroms sei ihm ein längeres Festhalten der Schlaufen in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit der linken Hand nicht möglich. Er könne sich jedoch mit der rechten Hand festhalten. Durch die Psoriasis lägen entstellende Hautveränderungen im Gesicht nicht vor. Die Hautveränderungen beim BF seien nicht so ausgeprägt, dass bei dritten Personen der Eindruck entstehen könnte, dass er an einer ansteckenden Erkrankung leide oder angesichts der Verschuppung an mangelnde Hygiene gedacht werden könnte. In der rechtlichen Beurteilung führte die Bundesberufungskommission aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar sei, wenn eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht zurückgelegt werden könnte. Auch sei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirke. Nach dem als schlüssig, nachvollziehbar und keine Widersprüche aufweisenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.11.2008 lägen die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragungen nicht vor.

2. Drittverfahren:

2.1. Mit Eingabe vom 30.04.2013 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und die Ausstellung eines Duplikats. Mit seiner Eingabe brachte er weiters einen Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 17.06.2012 mit der Diagnose akuter transmuraler Myokardinfarkt der Hinterwand mit Implantation von 2 DES in die RCA, einen Befund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 14.01.2013 mit der Diagnose Psoriasis vulgaris vom chronisch stationären Typ, einen zum 21.05.2013 datierten Befundbericht des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten, XXXX, mit den Diagnosen Psoriasis vulgaris vom chronisch-statinären Plaquetyp corporis et capillitii, Psorias inversa und Psoriasis unguium, einen zum 27.05.2013 datierten Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, XXXX, mit den Diagnosen Anpassungsstörung F43.2 und Psoriasis und dem Therapievorschlag, dass eine regelmäßige Psychotherapie indiziert sei.

2.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin,

XXXX, nach persönlicher Untersuchung des BF ein zum 10.07.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Psoriasis vulgaris 699 50

2 Intermittierende Schwindelsymptomatik bei Durchblutungsstörungen im Vestibularisbereich 650 30

3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 20

4 Leichte Innenohrschwerhörigkeit beidseitig 643 10

5 Coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt 2012 320 40

6 Depressive Verstimmung mit Anpassungsstörung 585 20

Gesamtgrad der Behinderung 60

In der Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heißt es, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 (Psoriasis vulgaris) ergebe, die ihrerseits durch die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Intermittierende Schwindelsymptomatik), GS 3 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen), GS 5 (Coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt 2012) und GS 6 (Depressive Verstimmung mit Anpassungsstörung) gemeinsam, bei teilweisen Überschneidungen um eine weitere Stufe angehoben werde, da hier insgesamt ein relevanter zusätzlicher Behinderungsbeiwert im Alltag bestehe. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung GS 4 (leichte Innenohrschwerhörigkeit beidseitig) wurde festgehalten, dass diese nicht weiter anheben könne. Im Vergleich zum Vorgutachten ergebe sich die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe aus der neu hinzugekommenen Funktionseinschränkung GS 5 (Coronare Herzerkrankung). Obwohl die unmittelbare negative Wechselwirkung durch GS 5, sowie 2 und 3 eingeschränkt auf den Hautzustand bestehe und die psychische Problematik teils als reaktive Symptomatik anzusehen sei, könne die zusätzliche Aufnahme den Gesamtbehinderungsgrad nur um eine weitere Stufe erhöhen. Zur beantragten Zusatzeintragung hielt der medizinische Sachverständige fest, dass der BF in der Lage sei, kürzere Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen. Ebenso könnten einzelne Stufen aus oder in ein öffentliches Verkehrsmittel eigenständig überwunden werden. Orthopädische Behelfe, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel erschweren könnten, würden nicht benötigt. Ebenso sei unter Regelbedingungen an eine ausreichend freie Benutzungsmöglichkeit ohne maßgebliche zusätzliche Gefährdung gegeben. Der beantragte Zusatz könne aus ärztlicher Sicht nicht bestätigt werden. Auch der Hinweis auf das Ausmaß und die Ausprägung der Psoriasis könne den beantragten Zusatz nicht begründen. Die auch an von der Kleidung nicht bedeckten Hautstellen auftretenden Veränderungen würden kein extrem abstoßendes Äußeres erreichen, die einen Kontakt mit anderen Personen unzumutbar erscheinen lassen würden.

2.3. Angesichts des geänderten Gesamtgrades der Behinderung des BF stellte ihm die belangte Behörde einen auf den Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert korrigierten Behindertenpass aus, den sie ihm gemeinsam mit dem ärztlichen Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.08.2013 zur Kenntnis brachte. Gleichzeitig gab ihm die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung zum Kalkül des medizinischen Sachverständigen.

In seiner, der belangten Behörde per E-Mail am 14.08.2013 übermittelten Stellungnahme gab er an, dass er jede weitere Begutachtung durch den Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, ablehne, da die von ihm vorgenommene Beschreibung der Psoriasis oberflächlich sei. Auch habe er die vorgelegten Arztbefunde ignoriert. Mit seiner Psoriasis sei eine soziale Diskriminierung verbunden, die unweigerlich zu Depressionen führe. Er habe panische Angst davor, in eine Straßenbahn zu steigen, da er neugierige Blicke auf sich ziehe und Schuppen am Sitz liegen blieben. Die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Kontaktfähigkeit liege nicht im Kompetenzbereich des konkreten medizinischen Sachverständigen. Abermals benützte er die Gelegenheit, darum zu ersuchen, die Behörde möge die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass des BF vornehmen.

Mit seinem Einwand brachte der BF einen zum 01.08.2013 datierten Befund der Psoriasisambulanz des Universitätsklinikums XXXX in Vorlage, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass der BF durch die Psoriasis und die Psoriasisherde im Bereich nicht bedeckter Körperstellen (z.B. Handrücken) massiv beeinträchtigt sei (starkes Schamgefühl beim Einsteigen in die Straßenbahn und in der Öffentlichkeit) mit einer entsprechend schlechten Lebensqualität.

2.4. Mit Bescheid vom 29.08.2013, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde auf der Grundlage der §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF. den auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass des BF gerichteten Antrag ab.

In der Begründung des Bescheides heißt es im Kern, dass sich aus dem als schlüssig erkannten und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten vom 10.07.2013 die für die Zusatzeintragung erforderliche Voraussetzung nicht ableiten lasse. Daran habe auch die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes nichts geändert.

2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr bei der belangten Behörde am 15.10.2013 eingelangte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen unter Anführung von Gesetzesstellen im Kern ausführt, sich durch die Vorgangsweise der Begutachtung durch den ärztlichen Sachverständigen und der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung diskriminiert zu fühlen.

2.6. Am 04.06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2.7. Anlässlich der am 07.07.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzte der BF seine Beschwerde um den Beschwerdeantrag, nämlich seiner Beschwerde stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. In der Folge übte er an der vom Allgemeinmediziner vorgenommenen ärztlichen Untersuchung dahingehend Kritik, dass dieser zwar geprüft hätte, ob er - der BF - gehen und sehen könne. Auf sein Psoriasisleiden, das er subjektiv als das Schlimmste aller seiner Leiden empfinde, sei der Sachverständige jedoch nicht eingegangen. Seinen in der Beschwerde erhobenen Vorwurf der Diskriminierung präzisierte der BF dahingehend, dass er sich deshalb diskriminiert fühle, weil er von einem Allgemeinmediziner untersucht wurde. Er wäre gerne von einem Dermatologen und einem Psychiater untersucht worden. Wegen seines Psoriasisleidens könne er nicht einmal mehr in die Öffentlichkeit gehen bzw. ins Schwimmbad gehen. Es sei für ihn psychisch belastend, wenn jeder auf seine Hände starre. Zur Grundsymptomatik seines Psoriasisleidens befragt gab er an, dass sich ein Psoriasisschub in Form von Hautrötungen äußere, die zu schmerzenden Verkrustungen führen und dass bei Reibung an den betroffenen Hautstellen Blutungen auftreten. Die Psoriasis führe nicht zu Gehbeeinträchtigungen und sei er in der Lage, Einkäufe zu tätigen bzw. Wanderungen zu unternehmen. Gegenwärtig habe sich sein Psoriasisleiden durch die insgesamt 60 Therapien, die er heuer bereits hatte, gebessert. Nach seinem Herzinfarkt und dem dadurch bedingten operativen Eingriff im Jahr 2013 gehe es ihm persönlich gut und könne er alles machen. Zu seinen Freizeitaktivitäten befragt, gab er an, dass er Wanderungen auf den Schöckl oder auf den Plabutsch unternehme. Er gehe auch schwimmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Grund des Aktenstandes Beweis erhoben und geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Der BF ist 63 Jahre alt, befindet sich im Ruhestand und ist österreichischer Staatsangehöriger.

1.2. Bei ihm bestehen folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionsbeeinträchtigungen:

GS 1 Psoriasis vulgaris

GS 2 Intermittierende Schwindelsymptomatik bei Durchblutungsstörungen im Vestibularisbereich

GS 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

GS 4 Leichte Innenohrschwerhörigkeit beidseitig

GS 5 Coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt

GS 6 Depressive Verstimmung mit Anpassungsstörung

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60 von Hundert. Das Psoriasisleiden ist subjektiv das psychisch belastendste Leiden des BF und bedarf dieses eines hohen Therapieaufwandes. Allein im Jahr 2014 unterzog er sich wegen dieser Erkrankung 60 Therapieeinheiten, bestehend aus einer Solebadbehandlung, UV-Bestrahlung und Salbenbehandlung im Therapiezentrum XXXX.

1.3. Der BF ist nicht gehbeeinträchtigt, ist sehr aktiv und unternimmt in seiner Freizeit Wanderungen auf den Schöckl und den Plabutsch. Er geht auch schwimmen.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen und den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2014.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:

§ 40 BBG lautet wörtlich:

"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Den Grad der Behinderung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird der Behörde eine Beurteilung der Frage möglich sein, ob den Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108, vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078, vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142 und vom 27.05.2014, Zl. Ro 2014/11/0030).

Der BF wurde im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens am 10.07.2013 einer ärztlichen Begutachtung unterzogen. Dabei gelangte der Facharzt für Allgemeinmedizin, XXXX, zur Ansicht, dass es sich bei dem den Gesamtgrad der Behinderung bildenden Gesundheitszustand des BF um einen Dauerzustand handle und ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei, da er kürzere Wegstrecken aus eigener Kraft und ohne Fremdhilfe zurücklegen könne und er überdies in der Lage sei, einzelne Stufen aus oder in ein öffentliches Verkehrsmittel eigenständig zu überwinden. Orthopädische Behelfe würden nicht benötigt. Weiters könnten weder das Ausmaß noch die Ausprägung der Psoriasis den beantragten Zusatz begründen, da die Veränderungen auf den nicht von Kleidungsstücken bedeckten Hautstellen keinesfalls ein extrem abstoßendes Äußeres erreichten, die einen Kontakt mit anderen Personen unzumutbar erscheinen ließen.

Die in der Beschwerdeschrift vom 15.10.2013 erhobene Behauptung des BF, sich durch die "Vorgangsweise der Begutachtung durch den ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes, aber auch mit seiner zuerkannten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung diskriminiert" zu fühlen, stellt kein substantiiertes Vorbringen zum eingeholten Sachverständigengutachten dar, das geeignet wäre, die erfolgte Einschätzung und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.

Obwohl es ihm frei gestanden wäre, dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf gleicher Ebene zu begegnen und auf diese Weise zu versuchen, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, (VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093; vgl. Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 29 zu

§ 14 BEinstG), unterließ dies der BF.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0258, und vom 27.05.2014, Zl. Ro 2014/11/0013). Es kommt auch nicht auf die Häufigkeit des Aufsuchenmüssens des Therapiestandortes im Therapiezentrum XXXX an. Der BF hat stets nur behauptet, dass ihm die Benützung der Straßenbahn unzumutbar sei und er diesbezüglich Angst habe. Damit ist für seine Beschwerde nichts gewonnen; selbst nicht mit der Angabe, dass Reibungen seiner Psoriasisherde Blutungen verursachen würden, ist für den BF nichts zu gewinnen, da er sich als Pensionist den Zeitpunkt des jeweiligen Fahrtantritts mit der Straßenbahn und sonstigen innerstädtischen Verkehrsmitteln auch außerhalb der Stoßzeiten aussuchen kann.

Wenn die belangte Behörde nunmehr - gestützt auf das eingeholte, von ihr als schlüssig erkannte und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten - die Ansicht vertritt, dass das Ausmaß und die Ausprägung der Psoriasis die beantragte Zusatzeintragung nicht rechtfertigen könne, und dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden kann, da er eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen könne und die dauernde Gesundheitsschädigung keine Auswirkungen auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen habe, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtswidrig (vgl. von mehreren VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128), zumal der BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst sagte, durch die Psoriasis in seiner Gehfähigkeit nicht beeinträchtigt zu sein und in seiner Freizeit Wanderungen auf die Berge in der Umgebung seiner Heimatstadt zu unternehmen und schwimmen zu gehen.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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