G305 2002881-1•BVwG G305 2002881-1
G305 2002881-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Unvollständigkeit,<br/>Verfahrensmangel
G305 2002881-1/5E Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX,
geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 27.11.2013,
OB: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Am 08.03.2002 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) einen Formularantrag ein, mit dem sie die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, begehrte.
Mit ihrem Antrag brachte sie ein zum 04.03.2002 datiertes Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, mit den Diagnosen mammae dext., Hashimoto-Thyreoiditis, Hpotonie, laesio men. med. gen. dext., Migräne, Zustand nach Meniskusoperation linkes Knie, Senk-Spreizfuß und Discopathie C5/6, einen zum 09.03.1999 zur Absendung gelangten Arztbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, einen nuklearmedizinischen Befund des Instituts für Nuklearmedizin XXXX betreffend eine Schilddrüsenuntersuchung, einen zum 25.10.1996 datierten Arztbericht des Facharztes für Unfallchirurgie, XXXX, mit den Diagnosen Korbhenkelläsion des med. Meniskus rechtes Kniegelenk, partielle ACL-Ruptur, einen zum 19.10.1998 datierten Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX, demzufolge sämtliche Hirnbasisgefäße unauffällig waren, einen zum 21.10.1998 datierten EEG-Befund des Landeskrankenhauses XXXX, einen zum 01.10.1997 datierten Arztbericht des Landeskrankenhauses XXXX, der bei der BF eine Migräne ohne Aura befundete, einen zum 09.10.1998 datierten MRT-Befund des MR-Instituts für Bildgebende Diagnostik XXXX mit der Diagnose unauffälliges MR des Gehirnschädels, einen zum 11.10.1999 datierten Arztbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, mit dem klinischen Befund multiple Blockierungen BWS und HWS, einen zum 22.01.1999 datierten Arztbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit der Beurteilung Migräne ohne Aura und längerdauernde depressive Reaktion, eine zum 21.12.1999 datierte Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX mit der Diagnose Lux. fract. humeri sin. cum abruptio tuberculum maioris, fract. costae IV sin, Migräne, einen zum 28.12.1999 datierten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX, der hinsichtlich der rezidivierenden Migräne eine medikamentöse Einstellung beim Facharzt für Neurologie empfahl, einen zum 07.11.2000 datierten Arztbericht des Facharztes für Unfallchirurgie, XXXX, mit den Diagnosen Status post subcapitale Oberarmfraktur links, Verschraubung, einen zum 21.02.2001 datierten MRT-Befund des MR-Instituts für Bildgebende Diagnostik XXXX mit den Diagnosen ausgedehntes postkonstitusionelles Ödem und Hämatom in der Subcutis der ulnaren und radialen Weichteile in Höhe des Ellbogengelenkes und angrenzender Abschnitte des Ober- und Unterarms, unauffällige Darstellung der Lig.collateralia und der gemeinsamen Extensorsehne, kein Hinweis auf eine Ruptur, Ödem im Muskelbauch des M.extensor digitorum, Ödem in der Region des N.medianus im Bereich des distalen Oberarmschnittes am distalen Oberarm und der Brachialarterien, eine aus 2001 stammende Ambulanzkarte der Uniklinik XXXX, einen zum 07.03.2001 datierten MRT-Befund des linken Kniegelenks des
MR-Instituts für Bildgebende Diagnostik XXXX mit den Diagnosen Einriss im ventro-cranialen Abschnitt des medialen Seitenbandes m Übergang auch zum Retinaculum mediale und postkontusionelles Weichteilödem über dem medialen Femurkondyl und in den Weichteilen des distalen Femurs medial, geringer Gelenkserguss, normale Darstellung des patellaren Knorpelüberzuges und der Kreuzbänder, einen zum 06.03.2001 datierten Befundbericht des Facharztes für Radiologie, XXXX, mit den Diagnosen bei der HWS: Chondrose C5 - C6 mit Streckhaltung der HWS, Linksrotation von C7, mäßig Th 1, unauffällige Foramina, des linken Knies: normale Konfiguration der gelenksbildenden Anteile, keine ossär pathologischen Veränderungen, dicht am dorsalen Femurcondyl zwei ca. stecknadelkopfgrosse Verkalkungen, einen Arztbericht der Uniklinik XXXX vom 20.03.2001 mit den Diagnosen cont. antebrachii prox. dext. cum Hämatoma et Excor und cont. fem. dext. cum Hämatoma, einen zum 15.06.2001 datierten Befundbericht des Facharztes für Radiologie, XXXX mit der Diagnose 14 x 8 mm großes intramuskuläres Hämatom in der tiefen Glutealmuskulatur rechts, vereinbar mit einem partiellen Muskelriss; kein Hinweis auf Bursitis im Bereich des Trochanter major und einen zum 26.06.2001 datierten Befundbericht der Uniklinik XXXX mit den Diagnosen Tumorektomie und axill. Diss. Mam. Dext und Nachresektion, Histo: invas. duct. Karzinom im Rahmen eines DCIS; Stad.:
pT1aN0MXG3, in Vorlage.
1.2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 17.04.2002 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage er den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Narbe an der rechten Brust 906.2 20
2 Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule 726.5 20
3 Schilddrüsendysfunktion 648.1 20
4 Unfallbedingte Schäden an mehreren Gelenken 717.3 20
5 Migräne ohne Aura 346.2 20
6 Statische Veränderungen an den Füßen 734 30
Gesamteinschätzung der Behinderungen 50
Im Auftrag der belangten Behörde erstellte weiters der Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, XXXX, ein zum 15.04.2002 datiertes Augenärztliches Gutachten, das bei der BF einerseits eine Conjunctivitis sicca o.u. ICD H10 H13 und eine Typeropia astigmatica o. u. ICD H 49 H 52 befundete.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2002, OB: XXXX, wurde dem Antrag der BF Folge gegeben, der Grad der Behinderung mit 50 von Hundert festgestellt und weiter festgestellt, dass sie mit Wirksamkeit 08.03.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 B EinstG angehört.
Dieser an die BF am 14.05.2002 abgefertigte und ihr am 17.05.2002 zugestellte Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Über Ersuchen durch die belangte Behörde führte der Facharzt für Innere Medizin, XXXX, am 15.06.2004 eine Nachuntersuchung durch, anlässlich der die BF angegeben habe, dass es seit dem letzten Gutachten zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen sei. So komme es unverändert jede Woche ein bis zweimal zu einem Migräneanfall. Bezüglich ihres Schilddrüsenleidens nehme sie Medikamente ein. Bei ihr bestehe ein Zustand nach Hashimoto Thyreotitis. Beschwerden bereiten ihr noch die linke, in ihrem Bewegungsausmaß eingeschränkte Schulter. Den Gesamtgrad schätzte der medizinische Sachverständige mit 50 von Hundert ein.
Mit Schreiben vom 27.07.2004 setzte die belangte Behörde die BF davon in Kenntnis, dass sich bezüglich des Grades ihrer Behinderung keine Änderung ergeben habe und der letzte rechtskräftige Bescheid weiter gültig sei.
2.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) brachte am 20.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass ein.
Ihrem Antrag legte sie einen zum 21.02.2012 datierten Befund des CT/MR-Zentrums XXXX über ein Mehrschicht-Spiral-CT des linken Unterschenkels/Kniegelenk, aus dem im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass die BF bei einem Schiunfall im Februar 2012 einen Bruch des äußeren Schienbeinkopfes am Kniegelenk links davongetragen habe und dass dadurch eine unfallkausale dauernde Funktionseinschränkung von 1/10 des Beinwertes vorliege und eine Ambulanzkarte der unfallchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik XXXX vom 21.03.2009, sowie einen Arztbericht der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, und ein unfallchirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten des XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 10.08.2011, bei.
2.2. Im Auftrag der belangten Behörde arbeitete die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 15.10.2013 datiertes, ärztliches Sachverständigengutachten ein. Auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, und einer am 15.10.2013 durchgeführten Untersuchung der BF schätzte die medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der BF wie folgt ein:
lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position Nr. GdB
%
1 Zustand nach Brustkrebs rechts 13.01.02 20
2 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule 02.01.01 20
3 Schilddrüsendysfunktion 09.01.01 10
4 Abnützungserscheinungen in mehreren Gelenken - traumatisch bedingt 02.02.02 30
5 Migräne 04.11.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 40
In der Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heißt es wörtlich:
"Führende GS ist GS 4, sie wird durch GS 2 und GS 5 gemeinsam um 1 Stufe angehoben. GS 1 und GS 3 erhöhen aufgrund der leichten Ausprägung und fehlenden Wechselwirkung nicht weiter. Senk- und Spreizfüße bestehen im zivilisatorisch üblichen Ausmaß und können durch Maßeinlagen ausgeglichen werden - sie werden deshalb nicht eingeschätzt und nach den neuen Richtlinien nicht mehr in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen."
Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe seit der Gutachtenserstellung in diesem Ausmaß. Im Hinblick auf die Vorgutachten liege wegen der Einschätzungsverordnung eine geänderte Einschätzung vor.
2.3. Mit Schreiben vom 15.11.2013 setzte die belangte Behörde die BF vom Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Kenntnis und klärte sie dahingehend auf, dass die Beibehaltung der Begünstigteneigenschaft nur ab einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert möglich sei.
Weiters gab ihr die belangte Behörde die Gelegenheit, sich innerhalb gleichzeitig bestimmten Frist im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zu äußern.
Am 20.11.2013 teilte die BF der belangten Behörde telefonisch mit, mit der Einschätzung nicht einverstanden zu sein, da die belangte Behörde auf die im Neuantrag bekannt gegebenen Behinderungen (Achillessehnenriss und Schienbeinkopfbruch) nicht eingegangen sei.
Im Rahmen einer durch die belangte Behörde veranlassten ergänzenden Stellungnahme gab die medizinische Sachverständige, XXXX, bekannt, dass unter der von ihr im Gutachten gewürdigten Funktionseinschränkung der Gelenke auch der Zustand nach Achillessehnenriss links und Schienbeinkopfbruch links zu verstehen seien. Ebenso habe sie die Abnützungserscheinungen in mehreren Gelenken in entsprechendem Ausmaß berücksichtigt. Daher könne eine Änderung der Höhe des Grades der Behinderung nicht vorgenommen werden.
2.4. Mit Bescheid vom 27.11.2013, OB: XXXX, stellte die belangte Behörde den Gesamtgrad der Behinderung der mit 40 von Hundert und weiter fest, dass diese die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle.
Ihre Entscheidungsfindung stützte die belangte Behörde im Kern auf die im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten gezogenen Schlussfolgerungen und führte zu den Einwendungen der BF vom 20.11.2013 aus, dass alle vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Gutachten vom 15.10.2013 ausreichend berücksichtigt worden seien.
2.5. Gegen diesen, an die BF am 02.12.2013 abgefertigten und ihr am 05.12.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der Posteinlaufstelle der belangten Behörde per E-Mail am 27.01.2014 eingelangte, als "Berufungsantrag" bezeichnete Beschwerde der BF, die Sie im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass ihre Verletzungen (Achillessehnenteilabriss, Schienbeinkopfbruch) nicht berücksichtigt worden seien. Auch bereiten ihr die ausgeprägten Spreiz- und Senkfüsse Beschwerden, die sie mit Hilfe von Therapien, Gymnastik und Einlagen behandeln lassen müsse. Die Schmerzen durch ihre Beinverletzungen linksseitig könne sie nur durch regelmäßige Therapien und Training am Ergometer in Grenzen halten.
Mit ihrer Beschwerdeschrift brachte sie einen zum 23.01.2014 datierten Befund des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, XXXX, und einen zum 20.01.2014 datierten Befundbericht in Vorlage.
2.6. Am 05.03.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs teilte die BF mit ihrer zum 07.12.2013 datierten Eingabe mit, dass sie angenommen habe, ihr stünde eine dreimonatige Einspruchsfrist zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013,
Zl. 2012/07/0014)
Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.
Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 lec. cit.).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, XXXX, das diese auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt.
In der Begründung zu der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heißt es wörtlich:
"Führende GS ist GS 4, sie wird durch GS 2 und GS 5 gemeinsam um eine Stufe angehoben. GS 1 und GS 3 erhöhen aufgrund der leichten Ausprägung und fehlenden Wechselwirkung nicht weiter. Senk-Spreizfüße bestehen im zivilisatorisch üblichen Ausmaß und können durch Maßeinlagen ausgeglichen werden."
Allerdings lässt die Begründung nicht genau erkennen, wie die Sachverständige die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF vorgenommen hat. Im Hinblick auf die als führend erkannte Gesundheitsschädigung GS 4 nimmt die medizinische Sachverständige die Position 02.02.02, die eine Bandbreite von 30 bis 40 % aufweist und schätzt den diesbezüglichen Grad der Behinderung ohne nähere Begründung mit 30 von Hundert ein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Position 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - je nach Schweregrad - insgesamt 4 Positionen vorsehen. In diesem Zusammenhang hätte sich die medizinische Sachverständige mit dem Umfang der Funktionseinschränkung - sie ist von der Art und vom Umfang des Gelenksbefalls abhängig - und der Krankheitsaktivität auseinandersetzen müssen. Derartiges lässt das Sachverständigengutachten nicht erkennen.
Im Hinblick auf die Position 13.01.02 ist zu beachten, dass diese eine von 10 bis 40 % reichende Bandbreite umfasst, und die Einschätzung von der Heilungsbewährung, dem Heilungsverlauf und dem Grad der Funktionseinschränkung abhängig ist. Obwohl schon aus diesem Grund eine ausführliche und genaue Auseinandersetzung mit diesen Fragen geboten wäre, lässt das Sachverständigengutachten eine entsprechende Auseinandersetzung und dementsprechende Feststellungen vermissen.
Der Begründung des Bescheides, dem das Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt wurde, lässt sich entgegen § 60 AVG nicht entnehmen, von welchen Erwägungen sich die belangte Behörde bei ihrer - in der Begründung so bezeichneten - freien Beweiswürdigung hat leiten lassen.
Gemäß § 60 AVG 1991 idgF. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Begründungspflicht wird durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. inhaltsleere oder leerformelartige Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 7 zu § 60 und die dort referierte Rechtsprechung der Höchstgerichte). Dabei muss die Begründung des Bescheides erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden und welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 21 zu 60). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht.
Da nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF zur Gänze fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung der BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.
Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachtens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte sie der medizinischen Sachverständigen auftragen müssen, die Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung der BF durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.
Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen oder erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde der BF als berechtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Gesundheitsschädigungen und den von der BF in dessen Beschwerde genannten, zusätzlichen Leiden und Beschwerden einen höheren Grad der Behinderung ergibt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neuerliches Sachverständigengutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben.
Sie wird darauf Bedacht zu nehmen haben, wie die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgt (persönliche Untersuchung des BF, Bedachtnahme auf die von ihm vorgelegten Befunde, sowie der Röntgenbilder und CT-Aufnahmen) und ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Merkmalen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt und erst ein solches Sachverständigengutachten seiner ausreichenden Begründung zu Grunde zu legen haben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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