G305 2002864-1•BVwG G305 2002864-1
G305 2002864-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten
G305 2002864-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin
Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 03.12.2013, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formularantrag beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) am 17.05.2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Zeitgleich brachte er ein zum 17.04.2013 datiertes ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, das beim BF einen Diabetes mellitus diagnostizierte, in Vorlage.
Mit Schreiben vom 28.05.2013 ersuchte die belangte Behörde den BF um Vorlage weiterer Unterlagen, darunter aktuelle Befunde und Gutachten, Berichte nach einem Reha- bzw. Kuraufenthalt, Entlassungsberichte nach einem Spitalsaufenthalt, Atteste, Behandlungsberichte des behandelnden Arztes (mit Diagnose, Therapie, Zeitpunkt der Diagnoseerstellung und der Bekanntgabe des aktuellen Status und einer Kopie seines Meldezettels. Mit Schreiben vom 11.07.2013 urgierte die belangte Behörde unter der Angabe, dass noch Unterlagen benötigt würden, ärztliche Befunde über sämtliche derzeit bei ihm bestehenden Dauergesundheitsschädigungen, eine Kopie des Meldezettels und den Aufenthaltstitel.
In der Folge reichte der BF eine Abschrift der Meldebestätigung, einen zum 06.08.2013 datierten Befund der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. XXXX, mit der Diagnose Hyperopie, Astigmatismus, Glaucomverdacht und Presbyopie und einer Darstellung des Fundus (Papille unauffällig, Fundus zentral und periphär ohne Auffälligkeiten), einen zum 02.07.2013 datierten Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX, mit den Diagnosen metabol. Sy., Asthma bronchiale und rezidivierenden Diarrhoen, sowie einen mikrobiologischen Endbefund desselben Arztes vom 02.07.2013, einen zum 02.07.2013 datierten Laborbefund des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX, und einen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 26.09.2013 nach. Am 17.10.2013 überreichte er der belangten Behörde eine Abschrift des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, Aktenzahl: 01 03.371-BAW, über eine bis 28.07.2014 befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung und eine Kopie einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, ein zum 23.10.2013 datiertes, aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage der von ihm vorgelegten, in Punkt 1) dieser Darstellung des Verfahrensganges wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Diabetes mellitus Typ II, metabolisches Syndrom 09.02.01 20
2 Asthma bronchiale 06.04.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 20
In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Der Gesamt GdB ergibt sich aus GS 1. Die GS 2 hebt wegen fehlender negativer Leidenspotenzierung nicht weiter an."
Den Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete die medizinische Sachverständige als Dauerzustand und bezeichnete den BF infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem gestützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb für geeignet.
3. Mit Schreiben vom 05.11.2013 brachte die belangte Behörde dem BF unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm im Rahmen des Parteiengehörs weiter die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach erfolgter Zustellung dieses Schreibens ein.
Der BF ließ die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme jedoch fruchtlos verstreichen.
4. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung ab, dass der BF die für die Ausstellung eines Behindertenpasses notwendige Voraussetzung eines Grades der Behinderung mit 50 Hundert mit dem bei ihm festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert nicht erfülle.
5. Gegen diesen, dem BF am 06.12.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 11.12.2013 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Berufung des BF, mit der er neben den bereits geltend gemachten Gesundheitsschäden neue Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ins Treffen führt. In seiner Rechtsmittelschrift führt er aus, dass ein Viertel seiner Lunge nicht funktioniere, sein rechter Arm nur eingeschränkt bewegungsfähig sei, und ihm sein rechter Fuß ständig Schmerzen bereite. Er ersuchte um Anerkennung seiner Begründungen und um Ausstellung eines positiven Bescheides.
6. Am 05.03.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Mit der am 23.06.2014 durch Hinterlegung zugestellten hg. Verfügung wurde der BF unter Hinweis auf die in § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz enthaltene Rechtsfolge aufgefordert, sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht namhaft gemachten medizinischen Sachverständigen, einer Ärztin für Allgemeinmedizin in Graz zur Untersuchung einzufinden. Anstatt sich der Untersuchung zu unterziehen, übermittelte er der medizinischen Sachverständigen ein Schreiben, worin er mitteilte, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Graz kommen könne. Dem Schreiben des BF war ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, angeschlossen, das ausschließlich auf die Diagnosen Diabetes mellitus und Hyperlipidämie hinweist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der für die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:
§ 40 BBG lautet wörtlich:
"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Den Grad der Behinderung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Beschwerdeführer hat aktuell seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.
Die Einschätzung des Grades der Behinderung des Behindertenpasswerbers oder des Inhabers eines Behindertenpasses erfolgt durch einen medizinischen Sachverständigen, den die Behörde bestimmt. Dies erfordert die Mitwirkung des Behindertenpasswerbers oder des Inhabers eines Behindertenpasses, insofern, als dieser der Aufforderung zu einer Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen Folge zu leisten hat. Entspricht er der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen.
Abgesehen von der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, ist das Nichterscheinen zu dieser nur entschuldbar, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen triftigen Hinderungsgrund berufen kann. Überdies muss die ärztliche Untersuchung zumutbar sein.
Mit seinem an die medizinische Sachverständige gerichteten Schreiben, in dem er nur allgemein ausführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht Graz kommen könne, vermag der Beschwerdeführer keinen triftigen Grund anzuführen, der ihn daran gehindert hätte, der Aufforderung zur Untersuchung durch die medizinische Sachverständige in Graz Folge zu leisten. Diesen Hinderungsgrund hätte er in seinem Schreiben nachvollziehbar darzustellen gehabt.
Mit der Vorlage des ärztlichen Attests des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, das mit der Angabe der Diagnosen Diabetes mellitus und Hyperlipidämie lediglich auf das Vorliegen von Stoffwechselerkrankungen hinweist, werden keine medizinischen Gründe angeführt, die sich eignen würden, den BF an einer Fahrt zu einer Untersuchung nach Graz zu hindern. Die angeführten Stoffwechselerkrankungen sind notorisch nicht geeignet, den BF an einer Fahrt von Schladming zur Untersuchung nach Graz zu hindern. Über diese Stoffwechselerkrankungen hinaus vermag der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund anzugeben, der ihn daran gehindert hätte, termingerecht zur Untersuchung zu kommen. Sein Vorbringen bleibt auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Untersuchung völlig unbegründet, dies obwohl er nachweislich über die in § 41 Abs. 3 BBG enthaltene Rechtsfolge aufgeklärt wurde.
Da der BF sohin der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkam, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens ist nicht näher einzugehen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Anlassfall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage fest steht, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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