BVwG G305 2001636-1

G305 2001636-1Tribunale amministrativo federale31 lug 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G305 2001636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2001636.1.00

Spruch

G305 2001636-1/3E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,

geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 13.08.2013, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 40, 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF. und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formularantrag vom 08.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit ihrer Eingabe brachte sie eine zum 06.04.2004 datierte, amtsärztliche Bescheinigung der Landeshauptstadt Klagenfurt, die bei der BF einen Zustand nach Facialisparese, einen Zustand nach einer Cholecystektomie und einen Zustand nach Brustresektion bescheinigt, einen Arztbericht des Unfallkrankenhauses XXXX vom 10.10.2008, der bei der BF eine Gonarthrosis sin. befundete, eine zum 10.10.2008 datierte Behandlungsbestätigung des Unfallkrankenhauses XXXX, eine Aufenthaltsbestätigung des Kur- und Rehabzentrums XXXX vom 29.10.2008, die bei der BF einen Zustand nach Arthrolyse und Manipulation des linken Kniegelenks, einen Zustand nach Implantation TEP linkes Knie, eine arterielle Hypertonie und einen Zustand nach einer Facialisparese rechts befundete, einen zum 24.11.2008 datierten Entlassungsbericht des Kur- und Rehabzentrums XXXX, eine Behandlungskarte der Rehabilitationsklinik XXXX, je ein zum 30.03.2012 und ein weiteres, zum 30.09.2011 datiertes Therapiejournal des Facharztes für Physikalische Medizin, XXXX, sowie einen, einem Urheber nicht zuordenbaren "Archivierten Therapieplan" vom 22.06.2010 in Vorlage.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 13.06.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Knieschmerzen links bei Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenks 02.05.22 40

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass es sich beim eingeschätzten Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung (GS 1) um den vorgegebenen Wert handle. Anlässlich der am 13.06.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung habe die BF Knieschmerzen links angegeben. Bei einem Zustand nach einer im Jahr 2008 erfolgten Implantation eines künstlichen Kniegelenks habe sich eine höhergradige Bewegungseinschränkung gezeigt.

Abschließend führte die medizinische Sachverständige aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung seit der am 13.06.2013 durchgeführten Untersuchung vorliege und es sich dabei um einen Dauerzustand handle. Über den genannten Zeitpunkt hinausgehend sei eine rückwirkende Bestätigung nicht möglich. Die BF sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

3. Darüber hinaus beauftragte die belangte Behörde den Arzt für Allgemeinmedizin,

XXXX, mit der Ausarbeitung eines weiteren - zum 26.06.2013 datierten - ärztlichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Grundlage er bei der BF den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt ermittelte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Knieschmerzen links und Bewegungseinschränkungen bei Zustand nach Implantation eines künstlichen Gelenks 2008 02.05.22 40

2 Bluthochdruck 05.01.02 20

3 Facialisparese rechts 04.04.03 10

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heißt es, dass es sich bei dem bei GS 1 angegebenen Wert um den vorgegebenen handle. Die BF habe Knieschmerzen links angegeben und zeige sich eine höhergradige Bewegungseinschränkung bei einem Zustand nach einer Implantation des künstlichen Kniegelenks 2008. Auch bei GS 2 (Bluthochdruck) habe er den vorgegebenen Rahmensatzwert bei mehrfacher Medikation angenommen. Er hielt jedoch fest, dass die persönliche Untersuchung der BF gezeigt habe, dass der Blutdruck trotz Mehrfachmedikation schlecht eingestellt war. Bei GS 3 (Facialisparese rechts) habe er den unteren Rahmensatzwert entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung am Mundwinkel rechts angenommen.

Die aus GS 1 (Knieschmerzen links) resultierende Funktionsbeeinträchtigung bewertete der medizinische Sachverständige als führend und hielt weiter fest, dass die aus GS 2 und GS 3 resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen wegen ihrer Geringgradigkeit nicht geeignet wären, den Gesamtgrad der Behinderung zu steigern. Den Gesamtgrad der Behinderung nahm auch er als seit dem 13.06.2013 bestehend an.

Auch er hielt die BF infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb für geeignet.

4. Mit Schreiben vom 03.07.2013 brachte die belangte Behörde der BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dass auf Grund dessen die Voraussetzzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, zur Kenntnis. Im Rahmen des Parteiengehörs gab ihr die belangte Behörde Gelegenheit zur Äußerung.

In ihrer Eingabe vom 18.07.2013, mit der sie einen Audiometriebefund des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, XXXX, und einen zum 15.07.2013 datierten fachärztlichen Befund des Facharztes für Orthopädie, XXXX, in Vorlage brachte, sprach sich die BF gegen die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 von Hundert mit der Begründung aus, dass bei ihrer Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen die Schwere ihrer Kniegelenksbeeinträchtigung und die Hörbeeinträchtigung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.

Die belangte Behörde nahm diese Äußerung der BF zum Anlass für eine Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst, der dazu mitteilte, dass hinsichtlich des Kniegelenks bereits der höchstmögliche Rahmensatzwert herangezogen worden sei. Zu den festgestellten Gesundheitsschädigungen sei die beidseitig bestehende Schwerhörigkeit zusätzlich mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert zu berücksichtigen. Jedoch steigere die aus der Schwerhörigkeit resultierende Gesundheitsschädigung wegen der fehlenden Wechselwirkung nicht weiter.

5. Mit Bescheid vom 13.08.2013, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

In der Begründung heißt es, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert ergeben habe und dass im Hinblick auf § 40 Abs. 1 BBG die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die abermalige Überprüfung ihrer Einwende durch den Ärztlichen Dienst habe ergeben, dass bezüglich des Kniegelenks bereits der oberste Rahmensatzwert herangezogen worden sei. Die angegebene Hörbeeinträchtigung habe unter Punkt 3) Berücksichtigung gefunden.

6. Gegen den an die BF am 14.08.2013 abgefertigten und ihr am 19.08.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 21.09.2013 per Post an die belangte Behörde versendete, und bei dieser am 24.09.2013 eingelangte - rechtzeitige - Berufung (jetzt: Beschwerde) der BF, mit der Sie im Wesentlichen rügt, dass bei der Untersuchung, die zur Feststellung des Grades der Behinderung von 40 von Hundert geführt habe, die Schwere ihrer Beeinträchtigung des Kniegelenks nicht berücksichtigt worden sei.

Mit ihrer am 30.09.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) eingelangten Rechtsmittelschrift brachte sie einen zum 17.09.2013 datierten Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, der bei der BF eine hochgradige Bewegungseinschränkung des linken Knies bei einem Zustand nach KTP mit Arthrofibrose und Gangstörung links, sowie eine Lumboischialgie bei funktioneller Skoliosierung durch BLD links - 1,5 cm befundete, in Vorlage.

7. Über Veranlassung durch die Bundesberufungskommission erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, ein zum 26.11.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage er den Grad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation links mit Funktionseinschränkung 02.05.22 40

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung bei der BF führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 (Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation) dem vorgegebenen Rahmensatzwert dieser Position bei deutlicher Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks nach Implantation einer Knietotalendoprothese links mit notwendiger Arthrolyse im September 2008 auf Grund einer Funktionseinschränkung entspreche. Gegenüber den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten ärztlichen Gutachten der Fachärztin für Orthopädie, XXXX, vom 13.06.2013, dem fachärztlichen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, vom 26.06.2013, und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 09.08.2013 ergebe sich keine Änderung, da bereits der oberste Rahmensatzwert bei vorgegebenem Richtsatz, trotz geringer Funktionsverschlechterung, gewählt worden sei. Es sei auch die Muskelverschmächtigung des gesamten linken Beines berücksichtigt worden.

Den Grad der Behinderung der BF bezeichnete er als Dauerzustand und halte er die BF für eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb als geeignet.

8. Unter Berücksichtigung des in Punkt 7.) dargestellten ärztlichen Sachverständigengutachtens und der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 262/2010, arbeitete über Veranlassung durch die Bundesberufungskommission auch die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, ein zum 11.12.2013 datiertes Sachverständigengutachten aus, mit dem sie unter Berücksichtigung der im Behördenverfahren vorgelegten Arztbefunde den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Zustand nach Knieendototalprothesenimplantation links mit Funktionseinschränkung 02.05.22 40

2 Bluthochdruck 05.01.02 20

3 Facialisparese rechts 04.04.03 10

4 Schwerhörigkeit beidseitig, links hochgradig und rechts leichtgradig mit Absinken im Hochtonbereich 12.02.01 30

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führt die medizinische Sachverständige aus, dass die aus dem Zustand nach der Knieendototalprothesenimplantation resultierende Funktionseinschränkung (GS 1) führe, während die aus dem Bluthochdruck (GS 2) und der Facialisparese (GS 3) resultierenden Funktionseinschränkungen keine Steigerung bewirken könnten, da diese zu gering seien. Die Schwerhörigkeit beidseitig (GS 4) habe auf das führende Leiden (GS 1) keine negative Wechselwirkung.

Hinsichtlich des Zustandes nach einer Entfernung der Gallenblase habe die BF keine Funktionsstörungen angegeben. Der gastroösophageale Reflux weise unter der Medikation keine Beschwerden auf. Auch der Zustand nach einer Mammareduktionsplastik weise bei der BF weder Beschwerden, noch eine Funktionsstörung auf.

Der Grad der Behinderung der BF entspreche einem Dauerzustand und geht auch in diesem Fall die medizinische Sachverständige von der grundsätzlichen Eignung der BF für eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb aus.

9. Infolge des mit Wirkung 01.01.2014 erfolgten Zuständigkeitsübergangs legte die Bundesberufungskommission die Beschwerde der BF samt den Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Grund des Aktenstandes Beweis erhoben und geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Die BF ist 57 Jahre alt, und sie ist österreichische Staatsangehörige.

1.2. Bei ihr bestehen folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionsbeeinträchtigungen:

GS 1 Zustand nach einer Knieendototalprothesenimplantation links mit Funktionseinschränkung

GS 2 Bluthochdruck

GS 3 Fazialisparese rechts

GS 4 Schwerhörigkeit beidseits, links hochgradig und rechts leichtgradig mit Absinken im Hochtonbereich

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 von Hundert.

Als führendes Leiden gilt der Zustand nach einer Knieendototalprothesenimplantation links mit Funktionseinschränkung.

1.4. Keinen Grad der Behinderung erreichen der Zustand nach einer Gallenblasenentfernung, der gastroösophageale Reflux und der Zustand nach einer Mammareduktionsplastik beidseits. In keinem der angeführten Fälle bestehen Funktionsstörungen.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und die von der belangten Behörde, sowie von der Berufungsinstanz eingeholten und im Verwaltungsakt einliegenden, als unbedenklich, vollständig, nachvollziehbaren und widerspruchsfrei anzusehenden Sachverständigengutachten der XXXX vom 13.06.2013, des XXXX vom 26.06.2013, des XXXX vom 26.11.2013 und der XXXX vom 11.12.2013. Alle mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragten medizinischen Sachverständigen nehmen die Knieschmerzen links und die Bewegungseinschränkungen bei einem Zustand nach Knietotalentdoprothesenimplantation links (GS 1) als führendes Leiden der BF an. Den vorliegenden Schriftstücken der BF (AS 61 und 70/2), ist zu entnehmen, dass auch sie diese Leiden als ihr Leben bestimmendes erkennt.

In ihrer Rechtsmittelschrift rügt sie den Umstand, dass bei der Untersuchung, die zur Feststellung des Grades ihrer Behinderung von 40 von Hundert geführt habe, die Schwere ihrer Beeinträchtigung des Kniegelenks nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.

Hinsichtlich dieser, von den medizinischen Sachverständigen bei der BF als führend eingeschätzten Gesundheitsschädigung und der daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigung gingen alle Sachverständigen von der im Anhang zur Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, ausgewiesenen Position Nr. 02.05.22 "Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig" und dem dieser Position einzig zugewiesenen Rahmensatzwert von 40 % aus. In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Funktionseinschränkung auf ein Bein der BF, nämlich das linke, bezieht, ist die von den Sachverständigen angenommene Position Nr. 02.05.22 "Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig", die von den Positionen Nr. 02.05.21 "Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig" und Nr. 02.05.23 "Funktionseinschränkungen schweren Grades beidseitig" flankiert wird, auch im Hinblick auf die Qualität der diesbezüglich bei der BF vorliegenden Gesundheitsschädigung die höchstmögliche Einstufung. Die vorgenommene Einschätzung entspricht entgegen der Ansicht der BF der Schwere der mit der Gesundheitsschädigung 1 verbundenen Funktionseinschränkung.

Da der angenommenen Position Nr. 02.05.22 mit 40 % nur ein einziger Rahmenwert zugewiesen ist, konnten die Sachverständigen auch nur diesen annehmen. Mit ihrem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und in den Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde, dass die Sachverständigen die Schwere ihrer Beeinträchtigungen am Kniegelenk nicht berücksichtigt hätten, vermag die BF daher keine Fehleinschätzung aufzuzeigen.

Eine inhaltliche Beschäftigung mit den weiteren, bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen erübrigt sich, da die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigungen von der BF zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:

§ 40 BBG lautet wörtlich:

"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Wird einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben, so ist gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. ein Bescheid zu erlassen.

Den Grad der Behinderung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF wurde von allen, mit der Gutachtenserstellung befassten ärztlichen Sachverständigen auf der Grundlage der EVO vorgenommen, in dem zunächst der am höchsten bewertete Zustand nach einer Knietotalendoprothesenimplantation links mit Funktionseinschränkung (GS 1) als führende Gesundheitsschädigung ermittelt wurde und anschließend die Auswirkung der weiteren Gesundheitsschädigungen GS 2 (Bluthochdruck), GS 3 (Fazialisparese) und GS 4 (Schwerhörigkeit beidseits) zum führenden Leiden in Bezug gesetzt und deren Auswirkungen auf das führende Leiden untersucht wurden.

Obwohl es der BF frei gestanden wäre, dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf gleicher Ebene zu begegnen und auf diese Weise zu versuchen, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, (VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093; vgl. Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 29 zu § 14 BEinstG), unterließ dies die BF.

Wenn die belangte Behörde nunmehr gestützt auf die eingeholten und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten der

XXXXvom 13.06.2013 und des XXXX vom 26.06.2013 die Ansicht vertritt, dass bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert vorliege und der Antrag der BF auf Ausstellung des Behindertenpasses abzuweisen sei, ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtswidrig (vgl. von mehreren VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128), zumal die von der Berufungskommission eingeholten, als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar zu bewertenden Sachverständigengutachten XXXX vom 26.11.2013 und der XXXX vom 11.12.2013 das Einschätzungsergebnis der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen bestätigt haben.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist, die BF in ihrer Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, die im Auftrag der Bundesberufungskommission erstellten medizinischen Sachverständigengutachten die Einschätzung des Grades der Behinderung in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt haben und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, dass eine mündliche Erörterung der gegenständlichen Angelegenheit eine weitere Klärung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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