W213 2007266-1•BVwG W213 2007266-1
W213 2007266-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2014
ärztliche Bestätigung, Dienstverhinderung, Einrechnung, Zivildienst<br/>- Gesamtdauer
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 1.4.2014, Zl. 355507/19/ZD/0414, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird, insoweit im bekämpften Bescheid über die Nichteinrechnung des Zeitraumes vom 6.2.2014 bis 12.2.2014, das sind sieben Tage, in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 4.6.2013, Zl. 355507/15/ZD/0613, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgesprochen wird, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 4.6.2013, Zl. 355507/15/ZD/0613, der Wiener Rotes Kreuz, Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und BetreuungsgmbH in 1030 Wien, Nottendorfergasse 21 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Schreiben vom 25.3.2014 teilte diese Einrichtung der belangten Behörde mit, dass der BF anlässlich nachstehend angeführter Krankenstände die Krankenstandsbestätigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Erkrankung vorgelegt habe:
Beginn mit Krankmeldung Ende Vorlage der Krankenstandsbestätigung
19.2. 2014 26.2.2014 27.2.2014
15.3. 2014 17.3.2014 23.3.2014
Ferner wurde die Nichtanrechnung dieser Tage für die Erfüllung der Zivildienstpflicht beantragt.
Mit Schreiben vom 26.3.2014, Zl. 355507/ZD/0314, wurde dem BF durch die belangte Behörde vorgehalten, dass er anlässlich der oben angeführten Krankenstände, die Krankenstandsbestätigungen entgegen der Bestimmung des § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG erst am 13.2.2014, 27.2.2014 bzw. 23.3.2014 übermittelt habe. Es sei daher beabsichtigt diese krankheitsbedingten Absenzen nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.
In seiner Stellungnahme vom 31.3.2014 gab der BF zu die Krankenstandsbestätigungen nicht zu den ordnungsgemäßen Zeiten abgegeben zu haben und ersuchte um Nachsicht. Er entschuldigte sich damit, dass er wegen Fehlen eines funktionierenden Scanners das Haus habe verlassen müssen. Wegen seiner jeweiligen Erkrankungen habe er gewartet bis es ihm besser ginge und dann zu spät mit dem Procedere der Einreichung begonnen.
Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Gem. § 15 Abs. 2 Z. 3 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF. wird festgestellt, dass der Zeitraum von 06.02.2014 - 12.02.2014, von 19.12.2014(sic) - 26.02.2014, sowie von 15.03.2014 - 17.03.2014 (18 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2013, Zl. 355507/15/ZD/0613, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.10.2013 bis 30.06.2014 eingerechnet wird."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 31.3.2014 bestätigt habe, dass er die Krankanstandsbestätigungen zu spät vorgelegt habe. Es wurde daher festgestellt, dass die Krankmeldung Zeitraum von 26.02.2014(sic) - 12.02.2014 erst am 13.02.2014, von 19.02.2014 - 26.02.2014 erst am 27.2.2014, sowie von 15.03.2014 - 17.03.2014 erst am 23.03.2014 an die Einrichtung bei der er Zivildienst leistete übermittelt habe. Gemäß § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG sei eine Krankmeldung spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit zu übermitteln. Da der BF dies unterlassen habe seien die im Spruch genannten Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 Z. 3 ZDG als nicht einrechenbare Zeiten festzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die Anrechnung des Zeitraumes 6.2.2014 bis 12.2.2014 als Zeit des ordentlichen Zivildienstes, da er die Krankmeldung am 13.2.2014 übermittelt habe. Vom 6.2.2014 bis 12.2.2014 sei er aus gesundheitlichen Gründen für die Ausübung seiner Tätigkeit als Zivildienstleistender nicht verfügbar gewesen, was einem Zeitfenster von sieben Tagen entspreche. Demnach habe er mit dem 13.2.2014 seine Krankmeldung noch am siebenten Tag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit eingereicht. Ferner beantragte er noch die Grundvergütung und die Verpflegungsgelder für diesen Zeitraum.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 4.6.2013, Zl. 355507/15/ZD/0613, der Wiener Rotes Kreuz, Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und BetreuungsgmbH in 1030 Wien, Nottendorfergasse 21 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Schreiben vom 25.3.2014 teilte diese Einrichtung der belangten Behörde mit, dass der BF anlässlich nachstehend angeführter Krankenstände die Krankenstandsbestätigung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Erkrankung vorgelegt habe:
Beginn mit Krankmeldung Ende Vorlage der Krankenstandsbestätigung
19.2. 2014 26.2.2014 27.2.2014
15.3. 2014 17.3.2014 23.3.2014
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden, wobei anzumerken ist, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Krankenstandsdauer mit "19.12.2014 - 26.2.2014" angegeben wird. Angesichts des Schreibens der Zivildiensteinrichtung vom 25.3.2014 und des Schreibens der belangten Behörde vom 26.3.2014, in dem dem BF die korrekten Daten vorgehalten wurden, ist davon auszugehen, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler handelte. Dies gilt auch für die Begründung des angefochtenen Bescheides, wo im 2. Und 5. Absatz jeweils eine Krankenstandszeit von "26.02.2014 bis 12.02.2014" angegeben wird.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 15 und 23 ZDG hab nachstehenden Wortlaut:
"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."
Im vorliegenden Fall hat der BF lediglich den Ausspruch der belangten Behörde über die Nichtanrechnung des Zeitraumes vom 6.2.2014 bis 12.2.2014 bekämpft und eingewendet, dass er seine Krankmeldung rechtzeitig am 13.2.2014 eingebracht habe, da dies der siebente Kalendertag nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit sei.
Gemäß § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG ist im Fall einer krankheitsbedingten Abwesenheit spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung eine ärztliche Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zugewiesen, ist zu übermitteln.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich das Vorbringen des BF als zutreffend. Der Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit - und damit das fristauslösende Ereignis - fällt unbestrittenermaßen auf den 6.2.2014. Dieser Tag ist daher bei der Berechnung der in § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG statuierten Frist nicht mitzuzählen (vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe, Wien 2014, Band 1, S 292 f.). Demnach ist der 13.2.2014 der siebente Kalendertag. Die Übermittlung der Krankenstandsbestätigung erfolgte daher rechtzeitig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist, angesichts des völlig klaren Gesetzeswortlauts die hier maßgebliche Frage der Berechnung der in § 23 Abs. 2 Z. 2 ZDG statuierten Frist, als geklärt zu betrachten.
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