W208 1435713-1•BVwG W208 1435713-1
W208 1435713-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, soziale<br/>Gruppe, Zwangsehe
W208 1435713-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 02.578-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Afghanistan und reiste illegal nach Österreich ein.
2. Die BF stellte am 28.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Die BF führte den Namen XXXX, geb. XXXX.
4. Bei ihrer Erstbefragung am 28.02.2013 gab die BF an, sie habe von 2001 - 2009 (1380 - 1388) in XXXX im IRAN die Grundschule besucht. Von 1994 - 2010 (1373 - 1389) habe sie als Stickerin gearbeitet. Ihr Vater XXXX sei 1990 (1369) im Alter von ca. 40 Jahren von Feinden umgebracht worden. Ihre Schwestern XXXX und XXXX (Z) seien im IRAN in XXXX, ihre Schwester XXXX in XXXX, ebenfalls im IRAN. Ihr Bruder sei mit ihnen gemeinsam geflüchtet, sie wisse derzeit nicht, wo er sich aufhalte, sie seien in der TÜRKEI getrennt worden. Ihre Mutter sei mit ihr gemeinsam geflüchtet.
Sie habe in Afghanistan in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Dort habe sie seit dem 3. Monat 1389 (= Mai 2010) gelebt, davor im IRAN an verschiedenen Adressen bis sie vor ca. 8 Monaten von dort ausgereist wäre. Im IRAN habe sie als Stickerin gearbeitet, in AFGHANISTAN nichts.
Ihre Mutter besitze ein Grundstück an einem kleinen Bach in XXXX. Dieses Grundstück werde im Moment von ihrem Onkel mütterlicherseits XXXX bewirtschaftet. Er habe auch das Haus ihres verstorbenen Großvaters übernommen. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten kein eigens Haus, sie hätten im Haus eines Cousins, welches sie angemietet hätten, gewohnt.
Zu ihrem Bruder führte sie aus, dieser habe ca. 1 Jahr nach ihrer Rückkehr aus dem IRAN in XXXX gearbeitet. Was er dort gearbeitet habe, wüsste sie nicht. Er habe im Jahre 1389 (=2010/2011) einen Motorradunfall gehabt und sei am Fuß verletzt worden. Seither habe er nichts mehr gearbeitet.
Zu ihrer Flucht befragt gab sie an, die Entscheidung zu flüchten habe ihr Bruder getroffen. Sie hätten gemeinsam mit der Mutter vor ca. 7 oder 8 Monaten im 4. Monat des Jahre 1391 (= Mai 2012) Afghanistan von XXXX aus verlassen. Ein Schlepper hätte sie in den IRAN gebracht. Dort hätten sie sich ca. 2 1/2 Monate aufgehalten (bei der Schwester Z.) danach seien sie über den IRAN in die TÜRKEI gebracht worden, wo sie sich ca. 1 Monat lang aufgehalten hätten. Vor ca. 2 1/2 Monaten seien sie dann über die türkisch-griechische Grenze gebracht worden. Dort habe sie auch ihren Bruder aus den Augen verloren. In GRIECHENLAND seien sie 2 1/2 Monate in ATHEN gewesen und vor 3 Tagen mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Ursprünglich hätten sie nach SCHWEDEN gewollt, sie wisse nicht, warum ihr Bruder habe das ausgemacht. Befragt nach ihren Fluchtgrund gab sie an:
"Der Bruder von meinem verstorbenen Verlobten namens XXXX (A.), Familienname unbekannt, sein Vater heißt XXXX, sagte mir, ca. 2 Wochen vor unserer Ausreise, das war Mitte des 3. Monats 1391 (= Juni 2012), dass er mich heiraten wird. Er ist bereits mit 2 Frauen verheiratet. Ich wollte ihn nicht heiraten und sagte noch am gleichen Tag zu ihm, dass ich ihn nicht heiraten will. Er gab mir eine Ohrfeige und sagte mir, dass ich ihn heiraten muss, ansonsten bringt er mich um. Danach ist er wieder gegangen. Das war in XXXX bei uns zu Hause, er sagte auch noch, dass er mit einem Mullah kommen wird, sagte aber nicht wann er kommen wird. Er ist dann 1 Woche später wiedergekommen. Er ist am Freitag zu uns gekommen und das 2. Mal war er eine Woche danach wieder am Freitag gegen Nachmittag bei uns zu Hause. Beim 2. Mal kam er in Begleitung von ein paar alten Männern".
Auf die Frage, wie viele alte Männer in seiner Begleitung gewesen wären, gab sie folgende Antwort: "Ich gebe nun an, er ist einmal in Begleitung seiner Mutter gekommen, das war beim ersten Mal als er mich auch geschlagen hatte. Außer seiner Mutter war damals niemand in seiner Begleitung. Beim zweiten Mal gebe ich nun, war er nicht bei uns zu Hause, sondern in der Moschee. Ich war nicht in der Moschee anwesend, aber mein Bruder, der A. sagte, an diesem 2. Freitag, das war 8 Tage vor unserer Ausreise aus Afghanistan in der Moschee im Heimatdorf zu meinem Bruder, dass ich ihn heiraten muss, ansonsten würde er meinen Bruder umbringen. Er sagte, er würde uns alle umbringen. Er sagte auch zu meinem Bruder, dass am darauffolgenden Freitag zu uns nach Hause kommen wird und eine Burkha auf mich werfen wird. Das bedeutet dann, dass ich seine Frau werden muss. Daraufhin sagte mein Bruder zu dem A., dass er akzeptieren wird, was die anwesenden alten Männer in der Moschee sagen. Diese sagten meinem Bruder, dass der A. mich zur Frau nehmen soll. Da wir Angst vor diesem Freitag hatten, beschloss mein Bruder, dass wir Afghanistan verlassen. Das ist mein einziger Fluchtgrund, andere Gründe habe ich nicht. Dieser A. wird mich zerstückeln."
Sie legte eine afghanische Tazkira ausgestellt im Jahr 1372 (=1993/1994) vom Passamt in XXXX vor. Weiters hatte sie auch die Tazkira ihres Bruders bei sich, ausgestellt im Jahr 1372 (=1993/1994), ebenfalls vom Passamt in XXXX.
5. Bei ihrer Befragung durch das Bundesasylamt (BAA) am 27.03.2013 gab sie an, sie sei am 15.05.1389 (=06.08.2010) verlobt worden.
Davor sei ca. 3 Wochen um sie geworben worden, sie hätte ihren
Ehemann vorher nicht gekannt, sei aber mit der Heirat einverstanden
gewesen. Die Hochzeit sei für 1390 (=2011/2012) geplant gewesen. Im
9. Monat des Jahre 1389 (= November/Dezember 2010) sei dieser bei
einem Verkehrsunfall gemeinsam mit ihrem Bruder mit dem Motorrad
verunglückt und verstorben. Sie gehöre der Volksgruppe der QEZELBASH
an und sei schiitische Muslimin. Sie hätten bis zum Alter von 10
Jahren als 1373 (= 1993/1994) in Afghanistan gelebt in XXXX, danach
seien sie in den IRAN gegangen. Im Sommer 1389 (=2010/2011) seien
sie nach Afghanistan zurückgekommen. Das wäre im 3. Monat 1389 (=Mai/Juni 2010) gewesen. 2 Monate später sei sie verlobt gewesen. Ihr Bruder habe die Familie gebürgt und ihr Mann MOHAMMAD sei ein sehr netter gewesen. Sie sei mit der Hochzeit einverstanden gewesen. Sie habe zuletzt in XXXX im Dorf XXXX in einem Zimmer, das ihr Cousin väterlicherseits ihnen vermietet habe, gelebt. Auf dem Hof hätten ihre Cousinen, deren Mann und deren 5 Kinder gelebt. Hinsichtlich des Namens ihre Schwagers, mit dem sie verheiratet hätte werden sollen, gab sie an, dass dieser eigentlich XXXX (A.) heiße, er werde jedoch XXXX, genannt. Das sei ihr jetzt eingefallen. Sie meine den Bruder ihres Verlobten.
In ihrem Heimatdorf gebe es noch einen Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits, ihren Cousin, der der Sohn der Tante mütterlicherseits sei, weiters 2 Tanten mütterlicherseits in XXXX, einen Onkel mütterlicherseits ebenfalls in XXXX. Ihre Schwestern würden im IRAN leben. Ihre Mutter und ihr Vater würden Grundstücke besitzen, sie hätten jedoch ihren Anteil noch nicht bekommen. Der Vater würde darüber hinaus ein Haus besitzen. Sie hätten davon gelebt, dass ihr Bruder gearbeitet habe, als Installateur. Als er verletzt gewesen wäre, sei er zu Hause gewesen, danach sei er seiner Tätigkeit wieder nachgegangen.
Darauf hingewiesen, dass sie in der Erstbefragung gesagt habe, dass dieser nach dem Unfall nicht mehr gearbeitet habe, gab sie an, sie habe gesagt, dass sie nicht wisse, wie lange er nach den Unfall nicht gearbeitet habe. Sie hätte keinen Kontakt ins Heimatland, das sie im 4. Monat des Jahres 1391 (=Juni/Juli 2012) verlassen hätten.
Zum Fluchtgrund gab sie an:
"Im Jahr 1389 (=2010/2011) kehrten wir nach Afghanistan zurück. Ich wurde mit Mohammad verlobt, doch leider kam es im selben Jahr zu einem Verkehrsunfall, bei dem mein Verlobter tödlich verunglückt ist. Er war gemeinsam mit meinem Bruder unterwegs. Die Familie kam nach einiger Zeit und wollte, dass ich den Bruder meines Verlobten heirate. Sie haben nicht einmal den ersten Todestag abgewartet. Die Mutter meines Verlobten wollte mich mit ihrem Sohn A., der unter dem Namen A., bekannt ist, verloben. Der Mann ist viel älter als ich, er könnte mein Vater sein. Wir waren mit dieser Heirat nicht einverstanden. Er hat schon 2 Ehefrauen. Sie haben mich sehr belästigt. Die sind immer wieder gekommen. Sie haben sogar Weißbärtige zu uns gebracht, damit sie vermitteln. Ende des Frühlings bzw. Anfang Sommer 1391 (=Juni/Juli 2012) kam A. persönlich und hat sich mit meiner Mutter gestritten. Er hat argumentiert, dass ich die Ehre seiner Familie bin und ihn heiraten soll. Er sagte zu meiner Mutter, dass er nie zulassen würde, dass ich einen anderen heiraten würde. Man sucht sie ja als Frau bei Heiratsangelegenheiten einen Vertreter. Ich habe meinen Bruder als Vertreter als gewählt, damit er meine Rechte besser verteidigt. A. diskutierte mit meiner Mutter und meinte, selbst wenn ich nicht heirate und im Elternhaus leben würde, wäre das schlecht für den Ruf seiner Familie. Er sagte: 'Spielt nicht mit meiner Ehre, ich war nur wegen deinem Vater sehr geduldig mit Euch'. Er sagte, er könnte auch meinen Bruder verklagen und ins Gefängnis bringen, er hätte meinen Bruder als Mörder seines Bruders angeklagt, ich wollte ihn nicht heiraten. Er drohte mir, dass er mich und meinen Bruder töten wird, wenn ich mich weiterhin wiedersetze. Ich drohte ihm, dass ich ihn anzeigen werde, weil er mir mit dem Tod gedroht hat. Als ich dass gesagte habe, hat er mich geohrfeigt. Er sagte, ich soll nicht diskutieren. Wir haben viel gestritten bis meine Cousine und meine Mutter gekommen sind und ihn aus dem Zimmer gezerrt haben. Das alles passierte bei einem Vorfall. Als mein Bruder am Abend heimgekommen ist, erzählten wir von dem Streit und davon, dass er mich geohrfeigt hat. Er wurde zornig. Am nächsten Tag hat mein Bruder ihn aufgesucht, als er zurückkam, war er sehr besorgt, weil der A. meinte, dass nur er mich heiraten kann. Mein Bruder sagte, dass er mich nicht verkauft hat. A. hat gesagt, dass er mit Weißbärtigen zu uns kommen wird, um uns zu überzeugen, dass wir der Heirat zustimmen. A. kam dann in Begleitung der Weißbärtigen in die Moschee. Mein Bruder hat sich aus dem Gespräch herausgehalten und die Weißbärtigen haben entschieden, dass ich A. heiraten soll. Mein Bruder erzählte mir von dem Beschluss. Die Familie wäre am Freitag wegen der Zeremonie gekommen. Am Donnerstag sind wir zu einer Hochzeit gefahren nach XXXX. Von dort gingen wir zu meiner anderen Cousine, sie lebt auch in XXXX und haben bei ihr übernachtet. Am nächsten Tag war ich sehr traurig, wegen meines Schicksals. Eigentlich wollte ich gleich nach dem Beschluss der Ältesten Selbstmord begehen, doch mein Bruder hat mich daran gehindert. Ich war todunglücklich, dass ich nicht selbst über mein Leben entscheiden kann. Ich wollte mich mit Medikamenten umbringen, weil ich nicht die 3. Frau eines Mannes werden wollte, doch mein Bruder hat die Medikamente meiner Mutter weggeräumt, weil er mein Vorhaben mitbekommen hat. Mein Bruder scherzte und meinte, dass er vielleicht bis nächsten Freitag sterben würde. An den Freitag sind wir von meiner Cousine direkt nach KANDAHAR gefahren und von dort weiter in den IRAN. Wir waren sehr überrascht, als es mein Bruder gesagt hat, dass wir nicht ins Heimatdorf zurückgehen."
Auf Vorhalt, warum sie in der Erstbefragung gesagt habe, sie sei vom Heimatdorf aus geflüchtet und nicht wie jetzt von XXXX aus, vom Haus der Cousine, gab sie an, dass ihr gesagt worden wäre, sie solle sich kurz fassen und es egal sei, von wo sie geflüchtet sei. Der Dolmetscher hätte das gemeint.
Näher zur Verlobung befragt, gab sie an, sie habe im Herbst 1390 (=2011/2012), es sei noch kein Jahr seit dem Tod ihres Verlobten vergangen gewesen, davon erfahren. 8 oder 9 Monate vor der Ausreise sei dies gewesen. Zuerst sei die Mutter ihres Verlobten gekommen, sie hätte einen Schal über sie werfen wollen, dies sei das Zeichen für eine Verlobung. Es seien mehrere Frauen da gewesen. Ihre Mutter habe sich aufgeregt, sich geweigert, sie selbst sei entsetzt gewesen. Sie hätten nichts von dieser Tradition gewusst, da sie sehr lange im IRAN gelebt hätte. Die Frauen seien dann gegangen. Sie seien aber wiedergekommen, dann hätten sich die Weißbärtigen in der Moschee versammelt. Diese Versammlung habe 1 - 2 Wochen danach stattgefunden. Sie sei nicht dabei gewesen, ihr Bruder habe sie vertreten. Er hätte erst von der letzten Versammlung die 1391 (=2011/2012) stattgefunden habe, erzählt. Die Frauen seien noch ein zweites Mal zu ihnen gekommen, ansonsten hätten die Männer versucht in Versammlungen die Angelegenheit zu regeln.
Darauf hingewiesen, dass sie in der Erstbefragung den Besuch der Frauen nicht erwähnt habe, führte sie aus, dass sie davon erzählt habe, man ihr aber gesagt habe, sie solle das lassen. Vielleicht habe der iranische Dolmetscher auch nicht verstanden, was sie mit Weißbärtigen meinen würde.
Dazu aufgefordert, konkret und lebensnah den ersten Besuch der Frauen der Familie des Verlobten zu schildern, gab sie an, die Mutter, die Schwester, die Frauen der Onkel, die Tanten, seien bei ihnen gewesen. Sie hätten den Schal bei sich gehabt und die Mutter ihres Verlobten hätte zu ihrer Mutter gesagt, "wenn Du erlaubst, werde ich den Schal über ihren Kopf werfen". Ihre Mutter sei damit nicht einverstanden gewesen, ihre Mutter habe nicht gewollt, dass sie einen Mann heiratet, der schon 2 Ehefrauen habe. Auch sie habe das nicht gewollt. Die Frauen seien nach dem Eidfest gekommen. Sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen wäre. Sie wisse, dass es am Nachmittag gewesen wäre. Befragt nach der Farbe des Schals, gab sie an, sie habe ihn nicht gesehen, er sicher in einer Tasche getragen geworden. Die Frauen seien 1 - 2 Stunden geblieben. Sie wisse es nicht genau. Sie seien in einem Zimmer gewesen, es sei Tee serviert worden, dann sei es zum Streit gekommen. Sie hätten gesagt, dass es Tradition sei, nachdem der eine Sohn verstorben sei, dass der andere Sohn sie heirate. Sie hätten gesagt, dass sie ihnen gehöre. Der Bruder ihres verstorbenen Verlobten sei nur einmal persönlich zu ihr gekommen. Das sei Ende Frühling/Anfang Sommer 1391 (=2011/2012) gewesen. Er habe gemeint, wenn sie ihn nicht freiwillig heirate würde er sie zu sich zerren.
3 - 4 Wochen vor der Ausreise sei das gewesen. Eine Woche vor der
Ausreise habe es den Beschluss der Weißbärtigen gegeben. Sie wisse den Wochentag nicht, es wäre Mitten in der Woche gewesen, dass wisse sie, weil ihr Bruder nicht zu Hause gewesen wäre und ihr Bruder wäre nur am Wochenende zu Hause. Darauf hingewiesen, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass es am Freitag 2 Wochen vor der Ausreise gewesen wäre, gab sie an, mit Freitag, den Tag der Versammlung gemeint zu haben. Freitag sei ihr Bruder immer zu Hause, er sei aber nicht zu Hause gewesen. A. sei mit seiner Mutter gekommen.
Dazu aufgefordert, den Besuch konkret zu schildern, gab sie an: "Er sagte meiner Mutter, dass ich die Ehre seiner Familie sei, wir sollten nicht mit dem Ruf seiner Familie spielen. Er sagte auch, dass ich keinen anderen Mann außer ihn heiraten werde.Ich sagte, 'ich habe das alles satt', ich sagte 'geh raus' und sagte, dass ich weder ihn noch jemanden anderen heiraten werde. Er sagte, dass die Leute nachreden und um es die Ehre geht, er drohte uns mit dem Tod. Er sagte, wenn ich ihn nicht heirate, wird er mich zu ihm zerren und mich als seine Sklavin zu Hause halten. Ich sagte noch, dass ich ihn anzeigen werde, er sagte, dass er die Gesetze in der Hand hätte, auch wenn ich ihn anzeigen würde, er würde trotzdem erreichen, was er vorhat. Er drohte, dass er mich und meinen Bruder töten wird und meine Mutter. Er ist auch einflussreich. Meine Mutter und meine Cousine haben ihn dann aus dem Haus gezerrt, weil er mich geohrfeigt hat."
Ihre Mutter und dessen Mutter sei die ganze Zeit auch im Raum gewesen. Einflussreich sei er deshalb, weil er der Gruppierung von SAYYAF angehöre.
Gefragt, ob ihr Bruder schlussendlich mit der A. einverstanden gewesen wäre, gab sie an, diese sei damit nicht einverstanden gewesen, deswegen seien sie geflüchtet, am letzten Freitag, vor der Versammlung der Weißbärtigen habe sich ihr Bruder aus den Gesprächen herausgehalten und gesagt, dass die Ältesten überlegen sind und untereinander eine Entscheidung treffen sollten. Sie hätten beschlossen, dass sie A. heiraten solle. Sie hätte eigentlich gedacht, dass ihr Bruder einverstanden gewesen wäre, bis sie geflüchtet sind. Sollten sie zurückkehren müssen, würden sie getötet werden. Die Ältesten hätten die Heirat beschlossen, mit der Flucht hätten sie Schande über ihn gebracht.
Befragt, wie die Ältesten hätten beschließe können, dass sie ohne Zustimmung ihres Bruders, zumal er jedoch ihr Vertreter gewesen wäre, heiraten hätte müssen, gab sie an, dass ihre Weißbärtigen sich mit deren Weißbärtigen geeinigt hätten, sie wüsste nicht, wer ihre Weißbärtigen gewesen seien, das Wort ihres Bruders habe kein Gewicht mehr gehabt. Er habe gesagt, dass die Weißbärtigen entschieden hätten. Der Bruder hätte nicht viel erzählt, sie wisse nicht, was dort los gewesen wäre.
Gefragt, was über die Familie ihres ersten Verlobten wisse, gab sie an, sie wisse nichts über die Familie, sie wisse nur, dass ihr Bruder gesagt habe, dass Mohammad eine guter Mann sei, sonst wisse sie nichts. Sie seien auch aus XXXX und seien auch Schiiten. Sie würden aus dem Dorf XXXX (phonetisch) stammen. Sie würden auch der Volksgruppe der QEZELBASH angehören. Befragt, warum sie nicht mehr wisse, wo doch die Frauen oft da gewesen wären, um sie zu werben, gab sie an, dass es sich zu diesem Zeitpunkt nicht im selben Raum aufgehalten habe. Sie wäre im Garten oder in der Küche gewesen. Sie habe nicht mit ihnen gesprochen.
6. Mit Bescheid vom 22.05.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz und subsidiären Schutz abgewiesen und die Ausweisung verfügt. Im Bescheid wurde festgestellt, dass die von der BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaubhaft und nachvollziehbar sei. Es stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sie verfüge im Heimatland, in XXXX über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, Ihr Bruder sei arbeitsfähig, sie sei wirtschaftlich genügend abgesichert. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Tatsache, dass von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument ausgestellt werde, ihre Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte.
Das Vorbringen, wonach die Versammlung der Ältesten in ihrem Heimatdistrikt XXXX den Beschluss gefasst hätten sie mit A. zu verheiraten, sei glaubhaft gewesen. Es gebe keinen Grund, für die Behörde daran zu zweifeln. Ihr stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX offen, wo ihre Verwandten (2 Onkeln und 2 Tanten mütterlicherseits) leben würden und sie dort ein neues Leben beginnen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass A. sie suchen und finden würde. In diesem Zusammenhang wäre auch auf die Frauenhäuser in XXXX verwiesen. Letztlich stehe ihr auch offen, mit ihrer Familie (Bruder und Mutter) in andere Großstädte wie MAZAR-E SHARIF oder HERAT zu übersiedeln.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder ein Asylgrund noch ein Grund für subsidiären Schutz vorlege, weil ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung drohe. Eine entfernt mögliche Verfolgung genüge nicht, weil ihr der Aufenthalt in einem anderen Teil des Staatsgebiets zugemutet werden könne. Sie verfüge über familiäre Bande in Afghanistan. Es sei davon auszugehen, dass sie sich durch Übersiedlung nach XXXX zu ihren Tanten und Onkeln begeben könne. Sie habe XXXX bereits aufgesucht, es sei daher davon auszugehen, dass sie in XXXX ortskundig sei und auf die Unterstützung ihrer ansässigen Verwandtschaft zählen könne, um eine neue Existenz zu gründen.
Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen angeführt, dass gemäß einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zahl: C2 315.601-1/2008/1E, vom 11.11.2010, für die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Antragsteller müsse an einem Ort im Herkunftsstaat sicher leben können. Zweitens, an diesem Ort die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse, Ernährung, Unterkunft, Krankenversorgung (hinreichend sicher zu befriedigen). Drittens, der Ort müsse erreichbar sein. Weiters habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.07.2010 N. gegen Schweden ausgeführt, dass obwohl diverse Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan informieren würden, der Gerichtshof diese an sich nicht für ausreichend halten würde, um zu zeigen, dass die Ausweisung der dortigen BF - eine Frau - jedenfalls eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Vielmehr wäre zu klären, ob eine Ausweisung unter Bedachtnahme auf die persönliche Situation eine Verletzung nach Art. 3 EMRK zur Folge hätte.
Die BF sei gesund, abgesehen von einer Sehschwäche, und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX. Sie stamme laut eigenen Angaben aus der Provinz XXXX. Die Sicherheitslage in XXXX sie unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass kein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK für den Fall der Rückführung bestehe. XXXX sei per Flug erreichbar. Ihr Bruder sei arbeitsfähig, er sei auch vor der Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Des Weiteren bestünden soziale Anknüpfungspunkte (zwei Onkel, zwei Tanten mütterlicherseits in XXXX). Sie beherrsche die Sprache dort und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wird im Wesentlichen ausgeführt, dass da auch die Anträge ihrer Mutter und ihres Bruders abgewiesen worden seien und in Österreich kein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben bestünde.
7. Mit Schreiben vom 05.06.2013 brachte die BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Beantragt wurde die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu des Status der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären oder den Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Inhaltich wurden die maßgeblichen Inhalte aus der Sicht der Mutter geschildert und ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl, zumindest subsidiärer Schutz, beziehungsweise eine Ausweisung dauerhaft für unzulässig erklärt werden hätte müssen. Das BAA hätte bei seiner Entscheidung die Lage der Frauen in Afghanistan und die daraus resultierenden Gefahren nicht berücksichtigt.
Ihr Mann habe unter dem kommunistischen Regime in der Armee gedient. Er sei im Jahr 1990 in XXXX erschossen worden, der Distrikt sei damals ein Hort der Wahbi Mudschahedin unter der Führung von SAYYAF gewesen. Sie nehme an, dass dieser damals gegen diese im Einsatz war und von ihnen aus dieser auch ermordet worden sei. Nach der Ermordung ihres Ehegatten sei sie von deren Schwagern schikaniert worden. Sie hätten gesagt, dass sie auch nach dem Tod ihres Mannes quasi Eigentum der Familie sei und den Schwager heiraten müsse. Ihr sei gedroht worden, ihr die Kinder und das gemeinsame Haus wegzunehmen. Nach der Ermordung ihres Mannes habe sie aus Sicherheitsgründen teilweise bei einem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Er habe sie bei jeder Kleinigkeit geohrfeigt und beschimpft, zum Beispiel, wenn sie sich auf der Straße sehen hätte lassen. Auch zu Hause habe er sie geohrfeigt, sie habe als Witwe mit kleinen Kindern von den Nachbarn oder vom Basar Sachen besorgen müssen und habe nicht zu Hause bleiben können. Sie sei auch von ihrem verstorbenen Mann bei jeder Kleinigkeit geprügelt worden, auch von der Schwiegermutter. Sie sei wie eine Sklavin im Haus ihres Ehemanns gewesen. Diese Schikanen durch den Schwager hätten sie veranlasst mit Hilfe ihres Neffen mütterlicherseits und den Kindern Afghanistan zu verlassen. Ihr Neffe hätte für sie das Haus verkauft, damit sei die Reise finanziert worden. Sie konnte und wollte nicht nochmals in eine Familie heiraten, die sie ständig unterdrückt habe. Sie wolle ihre Kinder in Sicherheit bringen, zur Zeit ihrer Ausreise aus Afghanistan herrschte dort Bürgerkrieg.
Sie halte den Psychoterror der Fundamentalisten nicht mehr aus, auch wenn sie schon eine alte Frau sei. Unter der Burkha habe sie Atemnot, sie leide an einem Herzleiden, außerdem habe sie eine junge Tochter, die im IRAN die Schule besucht habe. Sie wolle nicht, dass diese das gleiche Schicksal erleide. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihr verstorbener Mann noch Feinde habe und diese nach Rache trachten würden. Diese Rache könne auch ihren Sohn treffen. Für die Behandlung von Herzleiden gäbe es in ihrem Gebiet keine geeignete ärztliche Behandlung.
Die BF ergänzte die Ausführungen ihrer Mutter dahingehend, dass die Fundamentalisten unter SAYYAF das Gebiet kontrollieren würden und dass XXXX ein konservatives und ländliches Gebiet sei. Es sei für sie eine Erniedrigung gewesen, als Frau zu Hause eingesperrt zu sein. Sie habe im IRAN eine Schule besucht und habe den Wunsch sich weiterzubilden und eine angemessene Arbeit auszuüben. Abschließend wurde auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in ihrer Heimatregion verwiesen.
8. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2014 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie im Iran in die Schule gegangen sei und dort ihren Schulabschluss gemacht habe. Sie habe die Schule für Ältere besucht und ca. 1388 ihren Abschluss gemacht. Sie habe keinen Beruf ausgeübt und zu Hause als Stickerin gearbeitet. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie sei am 02.09.1983 geboren schiitische Muslimin, gehöre der Volksgruppe der QEZELBASH an. Sie stamme aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf
XXXX. Sie habe Onkeln und Tanten in AFGHANISTAN. Ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits würden in XXXX in XXXX leben. Die weiteren Familienangehörigen lebten in XXXX. Sie habe keinen Kontakt zu ihren Verwandten in AFGHANISTAN. Sie hasse sie alle, mag sie nicht und möchte deshalb keinen Kontakt zu ihnen haben.
Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei sie nicht beschimpft worden. Wegen ihrer Religion sei sie beschimpft worden. Als sie ein Kind gewesen sei und sie in AFGHANISTAN gelebt hätten, habe Bürgerkrieg geherrscht. Der Grund dafür seien die unterschiedlichen Glaubensrichtungen gewesen. Als sie vom Iran nach AFGHANISTAN zurückgekommen seien, sei sie nicht mehr beschimpft worden.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat führte die BF aus:
VR: Erzählen Sie mir, wann und warum Sie AFGHANISTAN verlassen haben und warum Sie nicht nach XXXX zurückgehen können?
BF: Als ich in AFG war, kam eine Familie und hielt um meine Hand an. Ich wurde verlobt. Danach starb mein Verlobter. Der Bruder meines Verlobten wollte mich gegen meinen Willen heiraten. Ich habe dann AFG verlassen und möchte nie wieder dorthingehen. Ich möchte auch nicht, dass meine Leiche dort begraben wird.
VR: Kennen Sie sich in XXXX aus?
BF: Nein, ich kenne mich in XXXX nicht aus.
VR: Der Mann, der Sie heiraten wollte, wie war dessen Name?
BF: XXXX.
VR: Wäre XXXX bzw. seine Familie in der Lage Sie in XXXX zu finden?
BF: Ja.
VR: Wie?
BF: Es ist sehr einfach für sie uns dort zu finden, und zwar entweder über das Telefon oder über die Verwandten.
VR: Über das Telefon, wie soll das gehen?
BF: Sie würden die Telefonnummer über unsere Verwandten herausfinden.
VR: Was befürchten Sie, wenn Sie nach XXXX zurückgeschickt werden würden?
BF: Ich kann nach XXXX nicht zurückkehren, weil ich mich vor ihm fürchte. Ich hatte in XXXX kein schönes Leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF ist Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der QEZELBASH an. Sie stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.
Die BF verließ Afghanistan ca. im Mai 2012 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder und reiste über IRAN, TÜRKEI und GRIECHENLAND nach Österreich. Die BF und ihre Mutter wurden während der Reise vom Bruder der BF getrennt. Am 28.02.2013 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Behauptung der BF, sie habe Afghanistan verlassen, weil sie zwangsweise mit dem Bruder ihres verstorbenen Verlobten verehelicht werden sollte, ist glaubhaft und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zur Situation von Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat auf-grund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Er-folg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, XXXX - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in XXXX 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren. (derstandard.at: Afghanistan:
"Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian: "Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen. (Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrer illegalen Einreise sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die Angaben der BF zu ihrem Fluchtgrund sind insgesamt betrachtet widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Ihre Aussagen erweisen sich auch vor dem Hintergrund der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als plausibel. Auch das Bundesasylamt ging schon von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF aus.
Die Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation der Frauen in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Weder das Bundesasylamt noch die Beschwerdeführerin traten den oben angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Ar. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Bei der BF als Frau, die sich einer Zwangsverheiratung widersetzte, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die BF nicht, da das zu erwartende Sicherheitsrisiko für Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans gegeben ist und aufgrund der speziellen Situation der BF davon auszugehen ist, dass sie über ihre Verwandten auch in der Stadt XXXX von ihren Verfolgern gefunden würde.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.