W208 1434064-1•BVwG W208 1434064-1
W208 1434064-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2014
Begründungsmangel, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Sicherheitslage
W208 1434064-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Aktenzahl 1211.943-BAG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (künftig BF) ist eine Staatsbürger von AFGHANISTAN und reiste am 02.09.2012 schlepperunterstützt illegal in ÖSTERREICH ein.
2. Eine Abfrage im Eurodac-System ergab einen Treffer am 16.05.2012 in GRIECHENLAND, wo er beamtshandelt wurde, allerdings keinen Asylantrag gestellt hatte. Diesen stellte er am 03.09.2012 in ÖSTERREICH.
3. Am 03.09.2012 wurde er von der Polizei einer Erstbefragung unterzogen, dabei gab er Folgendes an:
Sein Vater sei vor acht Jahren bei einem Attentat ums Leben gekommen, er habe noch eine Mutter (50 Jahre alt), zwei Brüder (K. 20, A. 15), zwei Schwestern (Z. 23, R.18), seine Ehefrau (A. 23), einen Sohn (M. 3), zwei Töchter (Z. 5, S. 1.)
Er stamme aus der Provinz BAGHLAN, Dorf XXXX und habe vor zirka fünf Monaten sein Heimatland Richtung IRAN verlassen. Die Ausreise habe sein im Heimatdorf ansässiger Onkel (Bruder seines verstorbenen Vaters) für ihn organisiert. Dieser habe auch den Schlepperlohn von 10.000 US-Dollar bezahlt. Von IRAN aus sei er in die TÜRKEI und danach nach GRIECHENLAND, wo er auch von der Polizei aufgegriffen und registriert worden sei. Über ihm unbekannte Länder sei er auf der Ladefläche eines Klein-LKW's nach ÖSTERREICH gekommen. Seine Reise habe insgesamt fünf Monate gedauert, von April 2012 bis September 2012.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an: "Ich bin bzw. war zu Hause in AFGHANISTAN Koranlehrer. Ich habe laufend Kinder unterrichtet. Eines Tages kamen Leute zu mir und ersuchten mich, ob ich mit ihnen zusammen arbeiten könnte. Ich kam dann darauf, dass es sich um Taliban gehandelt hatte. Ich habe die Zusammenarbeit abgelehnt. Später bin ich mit dem Rad zu meinem Bruder nach "XXXX" gefahren (Fahrzeit ca. eine halbe Stunde), mein Bruder arbeitet beim Militär als Soldat. Als die Taliban dies erfuhren, forderten sie mich auf, dass ich eine Bombe in die Militärkaserne mitnehmen sollte, auch dies habe ich abgelehnt. Daraufhin gingen die Taliban in die Moschee und hinterlegten einen Zettel, den die Mullahs fanden. Darauf wurde ich beschuldigt, dass ich mit dem Militär bzw. der Polizei zusammenarbeiten würde. Die Mullahs haben mir daraufhin den Zettel übergeben und mir mitgeteilt, dass mich die Taliban umbringen möchten. Ich ging daraufhin zu meiner Mutter und erzählte ihr davon. Sie sprach mit meinem Onkel, und wir haben beschlossen, dass ich auf schnellstem Wege AFGHANISTAN verlassen müsste. Falls ich in ÖSTERREICH Asyl erhalten könnte, möchte ich natürlich später meine Ehefrau und unsere drei Kinder nach ÖSTERREICH nachholen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere oder weitere habe ich nicht. Ich habe die Wahrheit gesagt. Wenn er zurückkehren müsste, würde er von den Taliban umgebracht werden."
4. Am 06.03.2013 wurde er einer Befragung in einer Außenstelle des Bundesasylamtes (BAA) unterzogen. Zu Beginn der Befragung brachte er eine Berichtigung hinsichtlich der ersten Befragung an. Es sei immer von seinem Bruder geschrieben worden, dass sei aber sein Cousin. Weiters wolle er eine Tazkira und ein Diplom, dass er Koranlehrer war, vorlegen. Auch einen Drohbrief habe er. Der Inhalt des Drohbriefes lautete: "XXXX, Sohn des SARADAHAN, wir wissen seit langer Zeit, dass du mit der Regierung arbeitest und du bist ein Verräter für uns. Deinetwegen sind viele Taliban durch die Regierung festgenommen und getötet worden. Wir warnen dich. Melde Dich binnen zehn Tagen bei uns und höre mit der Arbeit bei der Regierung auf und mach bei uns beim Dschihad mit, dann werden wir dir verzeihen. Sonst, wenn du das nicht machst, dann wirst du bestraft." (Stempel, Datum ausgestellt 1433 [=2011]. Islamische Emirate Afghanistan Innenministerium.)
Sonst habe er keine Beweismittel. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen, an spreche Paschtu, und könne diese Sprache auch lesen und schreiben. Dari könne er nur lesen. In seinem Heimatdorf besäße er ein eigenes Haus mit einer Landwirtschaft.
Neben seiner Familie habe er auch weitere Verwandte Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Diese würden in der Provinz BAGHLAN leben. In KABUL habe er keine Verwandten, nur Freunde. Seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Er habe bis eine Woche vor seiner Ausreise als Lehrer in einer Koranschule gearbeitet. Er sei nie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen. Er habe in der Heimat keine Straftat begangen und werde auch nicht polizeilich gesucht. Er sei auch nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung oder seiner Volksgruppe verfolgt worden. Er habe nur Probleme mit den Taliban und er wolle hier arbeiten in ÖSTERREICH.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte er wörtlich an: "Die Taliban verdächtigen mich, dass ich für die Regierung arbeite. Ich bin Koranlehrer und die sagen, dass ich aufhören soll für die Regierung zu arbeiten. Ich arbeite aber nicht für die Regierung. Die Taliban dachten das, weil ich meinen Cousin, der bei der Armee in AFGHANISTAN arbeitet, unterrichtet habe. Ich wurde von den Taliban aufgefordert, eine Bombe mitzunehmen und einen Anschlag zu machen. Die wollten mich rekrutieren. Das wollte ich nicht und ich bekam einen Drohbrief. Ich bin dann geflüchtet, bevor etwas passiert. Sonst habe ich nichts vorzubringen."
Auf Rückfrage wer diese Taliban seien, gab er an: Normale Leute, XXXX sei ihr Anführer. Er könne aber keine Angaben über ihn machen. Auf die Nachfrage wer "die Leute" seien, vor denen er sich fürchte, gab er an, Taliban, unbekannte Terroristen. Die meisten seien Terroristen, aber nicht alle. Auf die Frage, warum die Taliban ausgerechnet ihn rekrutieren wollten, gab er an, er sei Koranlehrer und er sei im Militärrevier gewesen, wo sein Cousin arbeite. Er wisse nicht, wie die Einheit heiße. Er sei im ersten Monat 1390 (Ende März, Anfang April 2012) aufgefordert worden, für die Taliban zu arbeiten. Eine Woche später, habe er den Drohbrief erhalten. Er wisse es aber nicht mehr genau. Der Drohbrief sei in der Moschee deponiert worden, der Mullah habe ihn ihm gegeben. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er Angst gehabt habe. Die Taliban hätten gewollt, dass er eine Bombe mitnehme und beim Militär explodieren lasse. Auf die Frage wer ihm gesagt habe, dass er das für die Taliban mache solle, gab er an, dies sei ein unbekannter Taliban gewesen. Er habe einen persönlichen Kontakt gehabt, er hätte gewusst, dass dieser aus BAGHLAN komme. Er wisse nicht wie der heiße. Der Kontakt sei zehn Tagen vor seiner Ausreise hergestellt worden. Er wisse das Datum nicht mehr.
Nach Erörterung der Länderfeststellungen, wobei der BF freiwillig auf eine vollständige Übersetzung verzichtete, antwortete er auf die Frage warum er nicht in KABUL, MAZAR-E SHARIF oder HERAT arbeiten könne, die Taliban seien überall.
5. Mit Bescheid vom 11.03.2013 wies das BAA seinen Antrag auf internationalen Schutz ab, ebenso seinen Antrag, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Festgestellt wurde, dass er ein Staatsangehöriger von AFGHANISTAN sei, aus BAGHLAN stamme, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, Moslem und Schiit sei. Er habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Es hab auch keine zur Asylgewährung führende, seine Person betreffende, Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat festgestellt werden können.
In den Feststellungen zur allgemeinen Lage findet sich ein Punkt zur Sicherheitslage im Norden des Landes, im dem auch die Provinz BAGHLAN erfasst ist. Daneben die Provinzen BADAKHSHAN, FARYAB, KUNDUZ, JAWZJAN, SAMANGAN, SARI PUL und TAKHAR. Insgesamt finden sich darin vier Ausschnitte, aus vier verschiedenen Quellen:
ngosaftey.org/ANSO, Deutsches Auswärtiges Amt, unhcr.org/refworld, BAA - Bundesasylamt Factfinding Mission 20. bis 29. Oktober 2010. Darin wird angeführt, dass auf den Norden Afghanistans 12,15 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012 entfielen. Dass das ISAF Regionalkommando WEST und NORD unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes gehöre, NORDAFGHANISTAN weniger als 4 Prozent der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle zähle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos NORD die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle, nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010, im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 Prozent zurückgegangen seien. Die Operationsführungen der ANSF und ISAF in den Regionen KUNDUZ und NORDBAGHLAN hätten die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend auf traditionelle Hochburgen wie den Distrikten CHAHAR DARAH und IMAM SAHIB verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges werde sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen und das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen würden auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte und Institutionen reagieren. Es gelänge ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurückzugewinnen. Auch in BAGHLAN, TAKHAR und in den nordwestlichen Provinzen seien militärische Fortschritte verzeichnet worden. Angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte, allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um KUNDUZ.
Dem UNHCR Bericht ist zu entnehmen, dass im Jahr 2010 eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes eingetreten sei. Dieser Trend setze sich auch 2011 fort.
Der BAA-Bericht führt aus: Ein weiteres Problem im NORDEN AFGHANISTANS liege in der Gefahr von ethnischen Konflikten, Paschtunen, die während der Taliban Zeit in den Süden geflüchtet seien, würden zurückkehren und dort auf feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen stoßen. Bisher sei es zwar noch zu keinen Kämpfen aber zu ersten Einschüchterungsversuchen gekommen. Das medial vermittelte Bild werde der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerarde in NORDWESTEN von AFGHANISTAN sei die Situation sehr gut.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF durch Vorlage der Tazkira feststehe. Ebenso seine Heimatprovinz und sein Heimatort. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Seine Angaben seien nicht schlüssig und vage gewesen. Er habe zur Kernaussage seines Fluchtvorbringens einer Bedrohung/Zwangsrekrutierung seitens unbekannter Taliban nur allgemein gehaltene und vage Aussagen gemacht. Er sei zu den Personen, die ihn zur Mitarbeit und zum Kämpfen zwingen wollten, befragt worden. Er habe lediglich einen gebräuchlichen Vornamen angegeben und sei nicht in der Lage gewesen, verifizierbare Angaben (Telefonnummer, Erreichbarkeit, Adressen) geltend zu machen. So habe er weder gewusst, wann genau diese Personen mit ihm in Kontakt getreten wären, noch wer konkret ihn aufgefordert habe, eine Bombe ins Militärquartier zu bringen, obwohl er angeblich einen persönlichen Kontakt gehabt hätte. Als Beweismittel habe er lediglich den Drohbrief vorgelegt. Dieser sei übersetzt worden, sei aber nicht in der Lage gewesen zu begründen, dass er bedroht sein sollte, dies umso mehr, weil seine Familie noch immer den Wohnsitz in AFGHANISTAN habe und er einen Cousin beim Militär habe, für den die Bekämpfung von Terroristen vom großen Interesse gewesen sein müsse, er jedoch diese Zwangsrekrutierung nie zur Anzeige gebracht habe. Zum Drohbrief sei festzustellen, dass dieser keinerlei behördlichen Charakter habe. Eine Übersetzung habe keinerlei Hinweise auf eine glaubhafte, ihn betreffende Gefährdung, ergeben. Zudem seien die von staatlichen Stellen in AFGHANISTAN ausgestellten Dokumente häufig gefälscht oder mit unrichtigem Inhalt ausgestellt bzw. könnten diese Dokumente von den jeweiligen Amtsträgern gegen finanzielle Gegenleistungen erworben werden.
Glaubhaft seien hingegen seine Angaben zu seiner Tätigkeit als Lehrer sowie zu seiner finanziellen Situation gewesen und dass er niemals Mitglied einer Partei oder terroristischen Organisation oder einer staatlichen bzw. quasi staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Seine Familie habe in der Provinz BAGHLAN ein Haus mit Landwirtschaft sowie Grundstücke. Sein Onkel habe die Flucht organisiert und finanziert und er sei bis wenige Tage vor der Flucht einer Beschäftigung nachgegangen. Aus seinem Lebenslauf (späte Flucht, wohnen bis zur Ausreise an der Wohnadresse, Verbleiben der gesamten Familie, gutes Verhältnis zu einem Militärangehörigen) lasse sich nicht ableiten, dass er tatsächlich in Furcht vor Verfolgung gelebt habe bzw. ihm durch die Taliban eine tatsächliche private Verfolgung gedroht habe.
Da er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, sei eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgeschlossen und habe er dies auch definitiv bei seiner Einvernahme ausgeschlossen. Er gehöre keiner Minderheit an und habe er auch aus diesem Grund keine Verfolgung behauptet.
Unabhängig des Wahrheitsgehaltes einer möglichen beabsichtigten Rekrutierung, könnte dies im vorliegenden Fall nicht zur Asylgewährung führen. Im Falle einer rein fiktiv gesehenen tatsächlichen Bedrohung seitens Krimineller (Taliban), hätten er zumindest die Möglichkeit in Anspruch nehmen können, die von ihnen behauptete Bedrohung anzuzeigen, den Ausgang der Ermittlungen abzuwarten oder Schutzeinrichtungen aufzusuchen. Stattdessen wäre er bis zu seiner Abreise nach Österreich gemeinsam mit seinen Angehörigen an der Wohnadresse aufhältig gewesen. Seine Angehörigen würden alle in AFGHANISTAN und PAKISTAN leben, er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Seine wirtschaftliche Lage werde von ihm selbst als gut bezeichnet. Insgesamt betrachtet könne daher nur die Feststellung erfolgen, dass die vor dem BAA präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspräche, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen sollte.
Da sich auch aus den amtswegigen Ermittlungen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für den BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergeben hätten, seien solche auch nicht festgestellt worden. Im Falle einer Rückkehr, sei er keiner Bedrohungssituation ausgesetzt, weil seine Behauptungen, er liefe Gefahr von den Taliban bedroht zu werden, nicht glaubhaft gewesen wären. Die allgemeine Situation für Rückkehrer nach AFGHANISTAN sei zwar angespannt, den vorhandenen Informationen sei doch nicht zu entnehmen, dass er nach seiner Rückkehr in eine solche Situation kommen könne, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Seine Angehörigen seien nach wie vor in AFGHANISTAN aufhältig, er könne nach einer Rückkehr jederzeit auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, sein Onkel habe sogar die Ausreise finanziert. Er sei jedenfalls wohnversorgt und habe auch angegeben, dass die wirtschaftliche Lage der Familie gut gewesen sei. Er habe auch von einer unproblematischen Ausreise gesprochen und es lägen keine Hinweise vor, dass eine Erreichbarkeit seines Wohnortes und seiner Provinz nach einer Rückkehr nicht möglich wäre. Eine solche habe er auch nie behauptet. Von einer existentiellen Notlage könne in seinem Falle, trotz des Wunsches in ÖSTERREICH arbeiten zu wollen, nicht ausgegangen werden. Seine wirtschaftliche Lage habe er selbst als gut bezeichnet, und konnte er seine Reise mittels eines Schleppers organisieren. Als junger, gesunder, wohlhabender Mann hätte er auch in einer Großstadt wie zum Beispiel KABUL, HERAT, MAZAR-E SHARIF, eine innerstaatliche Fluchtalternative. Er habe eine staatliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können und wäre es für ihn jederzeit möglich, auf vorhandene Familienanbindungen und finanzielle Mittel zurückzugreifen. Den Feststellungen zur Lage in AFGHANISTAN sei er nicht substantiiert entgegengetreten bzw. hätten sich seine Angaben auf die allgemeine Sicherheitslage bezogen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde angeführt, dass ihm, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von Vornherein ausgeschlossen werden könne. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ihm, im Falle seiner Rückkehr, keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich aufgrund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, in die nicht nur seine individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation berücksichtigt worden wäre. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus, die allgemeine Gefahr der Bevölkerung Opfer von Übergriffen zu werden, würde keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung indizieren. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung könne naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb einem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme. Es seien konkret dem BF selbstbetreffende Umstände weder behauptet noch bescheinigt worden, aus denen eine von der Konvention geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei. Auch andere, die Annahme einer asylrechtlichen Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen Sippenhaftung). Somit scheide die Gewährung von Asyl aus.
Selbst bei der fiktiven Annahme einer möglichen Zwangsrekrutierung könnte dies nicht zur Asylgewährung führen. Zu diesem Grund für sein Verlassen des Heimatlandes sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus dem in der GFK genannten asylrechtlichen Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würden oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch die Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde AFGHANISTANS ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, den BF gegen seinen Willen, gerade aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen, der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, als Kämpfer für ihre Reihen zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und seien auch nicht behauptet worden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen AFGHANISTANS im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Talibankämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, seien weder aus seinem Vorbringen, noch aus dem vorliegendem Herkunftsstaat bezogenen Informationen zur aktuellen Lage in AFGHANISTAN ersichtlich. Es werde zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen AFGHANISTANS, insbesondere aufgrund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in AFGHANISTAN vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der vom BF vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass die Taliban gleich im gesamten Staatsgebiet von AFGHANISTAN die tatsächliche Macht ausüben würde. Vielmehr würden die afghanischen Sicherheitskräfte Kämpfe gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen führen und von stationären, internationalen Truppen unterstützt werden.
Eine bloße wirtschaftliche problematische Situation rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht, wie sich auch aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe. Dies könne nicht zu einer Asylgewährung führen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II habe der BF dieselben Angaben, nämlich eine Bedrohung seitens der Taliban wegen einer beabsichtigten Zwangsrekrutierung gemacht. Da eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe festgestellt werden können und seine Angaben zum Fluchtgrund sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten, könne auch nicht angenommen werden, dass er aus diesem Grund eine Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein werde. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes, sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung keine Verfolgung zu Folge habe, in AFGHANISTAN auch keine Situation vorherrsche in der Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder es zu systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen komme.
Zu Spruchpunkt III wurde im Wesentlichen angeführt, dass eine Interessensabwägung ergeben habe, dass im vorliegenden Fall, das öffentliche Interesse an einem georderten Fremdenwesen, seinem durch
Artikel 8 EMRK geschützten Recht überwiege und daher eine Ausweisung zulässig sei.
6. Mit Schriftsatz vom 25.03.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am 26.03.2013, brachte der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof ein. Er fechte den genannten Bescheid im vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an und beantrage die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Abänderung des Bescheides, dass die Ausweisung aufgehoben wäre, in eventu die gänzliche Behebung und Zurückverweisung des Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Begründend wurde ausgeführt, dass das BAA der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteienggehöres nicht ausreichend nachgekommen wäre. Das Verfahren sei diesbezüglich mit Mangelhaftigkeit behaftet. Er habe in der Einvernahme beim BAA sämtliche Fragen der Behörde so gut es ihm möglich gewesen wäre beantwortet. Er wäre bereit gewesen, falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, diese zu geben. Er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Sein Vorbringen sei plausibel und logisch nachvollziehbar. Er habe sowohl seine Identität als auch seinem Beruf durch Vorlage von Beweismitteln belegen können.
Er sei Koranlehrer gewesen, sein Cousin habe ihn eines Tages gebeten, ob er nicht in seiner Kaserne "CHESHME SHER" in BAGHLAN kommen könnte, um ihm und einigen anderen Soldaten ebenfalls Koranunterricht zu geben. Er habe eingewilligt und sei fortan fast jeden Tag dort hingefahren, dass sei für ca. 1,5 Monate so gegangen. Er habe dort durchschnittlich um die 20 Soldaten unterrichtet, er habe dafür kein Geld erhalten. Der Unterricht habe zwischen 25 und 30 Minuten gedauert, danach sei er wieder nach Hause gefahren. Irgendwann hätten die Taliban mitbekommen, dass er fast jeden Tag mit dem Fahrrad in die Kaserne fahre. Sie hätten von ihm verlangt, dass er eine Bombe in die Kaserne schmuggeln solle. Er habe dies abgelehnt, diese hätten daher geglaubt, er würde mit der afghanischen Regierung zusammenarbeiten. Eine Woche später hätten die Taliban einen Drohbrief in seiner Moschee abgelegt, er solle sich ihnen anschließen und die Zusammenarbeit mit der Regierung beenden, sonst würde er bestraft. Zur Datierung des Briefes sei zu sagen, dass die Umrechnung (2011) nicht stimmen könne, denn er habe den Brief erst nach Anfang seiner Probleme mit den Taliban 2012 erhalten. Er habe daher begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban.
AFGHANISTAN könne bzw. sei nicht Willens, ihm ausreichend Schutz zu gewährleisten. Es sei irrelevant, dass die Verfolgung nicht durch die staatlichen Stellen ausgehe. Zitiert werde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2012, C14 05145-2/2010.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II führe er aus, dass die derzeitige Situation in AFGHANISTAN sich so auswirke, dass er im Fall einer Rückkehr in einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage sei nach wie vor äußerst prekär. In einem Statement der UNAMA werde gesagt, dass in den letzten sechs Monaten, 2012 ein Anstieg von 53 % und viele Opfer gezielte Anschläge zu verzeichnen wären. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht, da die Lage in KABUL ebenfalls nicht sicher sei, was zahlreiche Anschläge belegen würden. Er wolle noch hinzufügen, dass seine wirtschaftliche Lage in AFGHANISTAN gut gewesen sei. Er hätte seine Familie und seine Kinder nie ohne triftigen Grund verlassen, er mache sich Sorgen um seine Familie und er habe aufgrund dessen Schlafstörungen. Zum Vorwurf der Behörde, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nach ÖSTERREICH gekommen, sei zu sagen, dass er natürlich die diesbezügliche Frage der Behörde mit "ja" beantwortet habe, er wolle nicht vom Staat abhängig sein, sondern wie bisher seinen Lebensunterhalt verdienen. Er sei aber nicht zur Arbeitssuche nach Europa gereist. Wenn anders gefragt worden wäre, hätte er mit "nein" geantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt II.2. und im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz BAGHLAN. Seine Identität steht fest. Er hat im Heimatdorf, seine Frau, seine Kinder und mehrere Verwandte, darunter einen Cousin bei den afghanischen Streitkräften (ANSF). Er verfügt über eine Schulausbildung und war zuletzt Koranlehrer. Seine Familie besitzt mehrere Grundstücke und eine Landwirtschaft.
Ob eine asylrelevante Verfolgung vorliegt oder er subsidiären Schutzes bedarf konnte aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde nicht festgestellt werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 26.03.2013 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH nunmehr BVwG am 05.04.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und nicht schlüssig ausgeführt habe, so ist aber doch festzustellen, dass die vom BAA aufgezeigten Widersprüche für sich alleine nicht hinreichen, seinem Vorbringen die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen. So wird im Bescheid ausgeführt, dass er keine Telefonnummer, Erreichbarkeit oder Adresse und nur einen Vornamen der ihn bedrohenden Person habe ausführen können und nicht mehr, wann genau und wer konkret ihn aufgefordert habe eine Bombe ins Militärlager zu bringen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kontakt stattgefunden habe und eine den BF persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung vorliege. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht zwingendermaßen folgern, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspräche, zumal es realitätsfern wäre, wenn ihm der ihn bedrohende Taliban seine Telefonnummer und Adresse (in AFGHANISTAN gibt es keine Adressen nach österreichischem Verständnis) gegeben hätte. Fragen nach den genauen Umständen, wie beispielsweise, der Taliban im Falle einer Zustimmung den Kontakt herstellten wollte sind jedoch unterblieben. Ebenso wie keine Feststellungen erfolgten sind, wo genau sich die Kaserne ("XXXX" gibt es diese überhaupt) befand, wie dort Besucher kontrolliert worden sind und wieso es ihm überhaupt möglich war, in der Kaserne - nur auf Wunsch seines Cousins - Koranunterricht zu geben. Bedurfte es dazu nicht irgendwelcher Genehmigungen durch dessen Vorgesetze oder war der Cousin selbst in einer derart hohen Position, was hat der Cousin bei der ANSF genau gemacht, wann zeitlich und wie oft haben die Unterrichte (nicht nur Monat u. Jahr sondern auch Tage und Uhrzeiten) stattgefunden, wieviele Leute haben teilgenommen, wo in der Kaserne waren die Unterrichte, wo hat die Kontaktaufnahme der Taliban mit ihm stattgefunden? All diese Detailfragen die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlich wären, sind offengeblieben. Zum Drohbrief wurde er ebenfalls nicht detailliert befragt. So beispielweise, warum er diesen nicht gleich bei der Erstbefragung am 03.09.2011 vorgelegt hat, wieso das Datum 1433 (2011) lautete, wo er doch angab im 1. Monat 1390 (Ende März/Anfang April 2012) von den Taliban kontaktiert worden zu sein. Hingegen mutet die Feststellung der belangten Behörde, dass der Drohbrief keinerlei behördlichen Charakter aufweise, befremdlich an, weil dies nie behauptet wurde und der BF angab, diesen von den Taliban erhalten zu haben. Würde man diesem Brief behördlichen Charakter zuerkennen, würde dies bedeuten, dass die Taliban, dass Gebiet in der Heimatprovinz des BF bzw. zumindest in dessen Dorf kontrollieren würden, was wiederum Auswirkungen auf die Beurteilung der Asylfrage (politische Verfolgung) bzw. Zuerkennung von subsidiären Schutz haben würde. Dass die Übersetzung keinen Hinweis auf eine glaubhafte gegen den BF gerichtete Gefährdung aufweise, ist aktenwidrig, weil der Name des BF sowie der seines Vaters genannt wird, und er der Zusammenarbeit mit der Regierung und des Verrats bezichtigt wurde. Diesbezüglich wäre jedenfalls zu begründen, warum dem Brief die Glaubwürdigkeit nicht zuerkannt wurde. Allgemeine Ausführungen über die Tatsache, dass behördliche Dokumente in AFGHANISTAN leicht gefälscht werden könnten bzw. mit jedem beliebigen Inhalt ausgestellt werden, haben diesbezüglich keinen Begründungswert, weil wohl kaum ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass einem Drohbrief behördlicher Charakter zukommen sollte. Fragen zum Verhalten des BF zwischen der Zustellung des Drohbriefes und seiner Ausreise sind unterblieben, dennoch wird dem BF vorgeworfen, er sei an seiner Wohnadresse wohnhaft geblieben und auch seine Familie würde dort noch wohnen. Die Möglichkeit, sich dazu zu äußern wurde ihm von der belangten Behörde jedoch nicht eingeräumt. Er wurde zwar gefragt, warum er nicht zur Polizei oder den Regierungstruppen gegangen ist, nicht jedoch wieso er sich nicht an seinen Cousin, einen Armeeangehörigen, wandte.
Das Faktum, dass dem BF die aufgetretenen Widersprüche nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist darüber hinaus als Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör anzusehen.
Zusammengefasst hätte die belangte Behörde dem BF genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf konkrete Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen wäre, ungeklärt geblieben sind. Die belangte Behörde, hat daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise und oberflächlich ermittelt.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH und des BVwG zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Hierbei ist auszuführen, dass die belangte Behörde zwar zutreffend festgestellt hat, dass es in der Heimatprovinz ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte gibt, wobei ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen würde (so leben seine Frau und Kinder und alle seine Verwandten im Heimatdorf), allerdings wird in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu AFGHANISTAN die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF nur in wenigen Zeilen behandelt und lediglich überblicksweise auf die Sicherheitslage im Norden und Nordwesten AFGHANISTANS - und nicht auf die Situation in der betroffenen Provinz im Detail - eingegangen. Diesbezüglich werden auch widersprüchliche Angaben aus verschiedenen Quellen zitiert und nicht dargelegt, warum die belangte Behörde die Sicherheitslage als ausreichend ansah. Insbesondere fällt auf, dass nicht festgestellt wurde, ob das Heimatdorf des BF außerhalb der in den Länderfeststellungen angeführten traditionellen Hochburgen der Taliban liegt oder nicht bzw. ob diese allenfalls auf dem Weg dorthin bei einer allfälligen Ausweisung zu durchqueren sind.
Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt war, dass der BF unter diesen Umständen sicher in sein Heimatdorf zurückkehren und dort leben könnte.
Die Ausführungen der belangten Behörde entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Diese oberflächliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führt dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das (nunmehr zuständige) BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne bzw. ob ihm als Koranlehrer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht oder nicht.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren nicht ausreichend Rechnung getragen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In der rechtlichen Beurteilung (oben) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH (insbesondere vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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